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   BFH, 31.03.2010 - II R 2/09   

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https://dejure.org/2010,2771
BFH, 31.03.2010 - II R 2/09 (https://dejure.org/2010,2771)
BFH, Entscheidung vom 31.03.2010 - II R 2/09 (https://dejure.org/2010,2771)
BFH, Entscheidung vom 31. März 2010 - II R 2/09 (https://dejure.org/2010,2771)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • openjur.de

    Verzicht auf Aussetzungszinsen; Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids; Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid; Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • Bundesfinanzhof

    AO § 163, AO § 227, AO § 234 Abs 2, AO § 237 Abs 1 S 1, AO § 237 Abs 4, FGO § 74, FGO § 102, ErbStG § 9 Abs 1 Nr 2
    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • Bundesfinanzhof

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 227 AO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 1 S 1 AO, § 237 Abs 4 AO
    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 163 AO, § 227 AO, § 234 Abs 2 AO, § 237 Abs 1 S 1 AO, § 237 Abs 4 AO
    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rewis.io

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rewis.io

    Verzicht auf Aussetzungszinsen - Kein Anspruch auf Zinsverzicht bei nachträglicher Heilung eines ursprünglich rechtswidrigen Bescheids - Aussetzung eines Klageverfahrens bei fehlendem Grundlagenbescheid - Kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzinsung eines zuvor von der Aussetzung der Vollziehung umfassten geschuldeten Geldbetrages nach endgültiger Erfolglosigkeit eines eingelegten Rechtsmitttels; Abschöpfung der eigentlich dem Steuergläubiger zustehenden Nutzungsvorteile als Sinn und Zweck der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verzicht auf Aussetzungszinsen; kein Erlass von Aussetzungszinsen wegen überlanger Verfahrensdauer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zinsen
    Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
    Zweck der Verzinsung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 02.12.2003 - II B 76/03

    Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten bei Personengesellschaften

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 2. Dezember 2003 II B 76/03 (BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204) entschieden hatte, dass die Rechtmäßigkeit eines Erbschaftsteuerbescheids ernstlich zweifelhaft sei, wenn ein Anteil an einer gewerblich tätigen oder geprägten Personengesellschaft mit Grundbesitz übertragen werde und die Grundbesitzwerte für die Gesellschaftsgrundstücke wegen R 124 Abs. 6 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003 nicht gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG gesondert festgestellt, sondern von den Lage-Finanzämtern im Wege der Amtshilfe lediglich formlos ermittelt würden, forderte das FA das FA I am 1. Juni 2005 auf, die Grundbesitzwerte nach § 138 Abs. 5 BewG gesondert festzustellen.

    Diese Auffassung habe man aber nach dem Ergehen des BFH-Beschlusses in BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204 aufgegeben und eine gesonderte Feststellung durch das FA I erbeten.

    Dieser Vorteil bestand für den Kläger unabhängig von dem Verfahrensfehler des FA, welcher darin lag, einen Folgebescheid, hier in Gestalt des Schenkungsteuerbescheids, zu erlassen, obwohl der Erlass des erforderlichen Grundlagenbescheids nicht beabsichtigt war (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2001 - 3 A 1928/98

    Anforderungen an eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung; Erhebung von

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Zu § 251a der Reichsabgabenordnung (RAO), auf den § 237 AO zurückgeht (vgl. dazu Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen --OVG NRW-- vom 23. November 2001  3 A 1928/98, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht --ZMR-- 2002, 477), ist im Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1961 (BTDrucks III/2573 S. 37) ausgeführt, die Norm sei das Gegenstück zu § 155 RAO.

    c) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes aus dem Urteil des OVG-NRW in ZMR 2002, 477.

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 45.82

    Aussetzungszinsen - Aussetzung der Vollziehung - Rückwirkung - Beitragsbescheid

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Ein Steuerpflichtiger, der von der ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, eine Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, muss damit rechnen, dass die Finanzbehörde ihrerseits alle nach der geltenden Rechtsordnung zulässigen Möglichkeiten ausschöpft, einen ursprünglich fehlerhaften Bescheid im Rechtsmittelverfahren zu heilen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 9. März 1984  8 C 45/82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1984, 435).

    Die Herbeiführung dieser Heilungswirkung gehört zu den den jeweils Betroffenen als vorhersehbar anzulastenden Risiken, weshalb ein etwaiges Vertrauen darauf, die Finanzbehörde werde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerwG-Urteil in NVwZ 1984, 435).

  • BFH, 29.08.1991 - V R 78/86

    Erhebung der vollen Säumniszuschläge kann - nach vorher abgelehnter Aussetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Ein Verzicht auf die Zinsfestsetzung aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit kommt danach nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwiderläuft (BFH-Urteile vom 21. Oktober 1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; vom 29. August 1991 V R 78/86, BFHE 165, 178, BStBl II 1991, 906; vom 21. Juli 1993 X R 104/91, BFH/NV 1994, 597; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 237 AO Rz 34).
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 102 FGO überprüft werden kann (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603).
  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    a) Sinn und Zweck der in § 237 AO enthaltenen gesetzlichen Regelung der Verzinsungspflicht ist es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhält, dass er während der Dauer der Aussetzung über eine Geldsumme verfügen kann, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht "an sich" dem Steuergläubiger zusteht (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1979 VII R 67/76, BFHE 128, 331, BStBl II 1979, 712; vom 20. September 1995 X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Da selbst eine überlange Verfahrensdauer keinen Grund für einen vollständigen oder teilweisen Erlass von Aussetzungszinsen darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498), ist es im Übrigen nicht ermessensfehlerhaft, wenn das FA in seiner Einspruchsentscheidung keine Erwägungen dazu angestellt hat, ob der Verfahrensfehler Einfluss auf die Dauer der Aussetzung und die Höhe der Aussetzungszinsen hatte.
  • BFH, 18.04.1996 - V R 55/95

    Zum (teilweisen) Erlaß von Säumniszuschlägen, wenn ein Konkursverwalter fällige

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Die Voraussetzungen, unter denen ein Zinsverzicht in Betracht kommt, entsprechen denjenigen nach §§ 163, 227 AO (BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561).
  • BFH, 12.11.1985 - IX R 85/82

    Gesonderte und einheitliche Feststellung - Erforderlichkeit - Vorliegen von

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine wegen eines fehlenden Grundlagenbescheids geführte Klage des Steuerpflichtigen gegen den Folgebescheid nicht etwa zu einer Aufhebung des Folgebescheids führen würde; vielmehr wäre der Finanzbehörde durch Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO Gelegenheit zu geben, den fehlenden Grundlagenbescheid nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 26. Juli 1984 IV R 13/84, BFHE 142, 96, BStBl II 1985, 3; vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308, BStBl II 1986, 239).
  • BFH, 20.11.1987 - VI R 140/84

    Beschwerde - Billigkeitsentscheidung - Zinsfestsetzung

    Auszug aus BFH, 31.03.2010 - II R 2/09
    Die Voraussetzungen, unter denen ein Zinsverzicht in Betracht kommt, entsprechen denjenigen nach §§ 163, 227 AO (BFH-Urteile vom 20. November 1987 VI R 140/84, BFHE 152, 310, BStBl II 1988, 402; vom 18. April 1996 V R 55/95, BFHE 180, 516, BStBl II 1996, 561).
  • BFH, 21.10.1987 - X R 29/81

    Anforderungen an den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis -

  • BFH, 21.07.1993 - X R 104/91

    Voraussetzung für den Erlaß von Aussetzungszinsen bei der

  • FG Münster, 23.10.2008 - 3 K 2274/06

    Anspruch auf einen behördlichen Verzicht auf die Erhebung von Aussetzungszinsen

  • BFH, 26.07.1984 - IV R 13/84

    Gewinnfeststellungsbescheid - Einkommensteuerbescheid - Anfechtung des

  • BFH, 24.07.1979 - VII R 67/76

    Prozeßzinsen - Anfechtungsklage - Steuerbescheid - Rechtshängigkeit -

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 31/13

    Verzinsung bei beantragter Aussetzung der Vollziehung

    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet werden, so soll damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602, unter II.1.a).
  • BFH, 25.04.2013 - V R 30/11

    Verzicht auf Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 4 AO i. V. m. § 234 Abs. 2 AO

    Daher ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).
  • FG Köln, 08.09.2010 - 13 K 960/08

    Finanzamt darf Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung eines

    Daran hat sich auch im Anwendungsbereich des § 237 AO nichts geändert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

    Da auch für die Zeit der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes Aussetzungszinsen festgesetzt werden können, wenn die Finanzbehörde bis zur abschließenden Entscheidung eine Heilung des Verwaltungsaktes herbeigeführt hat (vgl. BFH/NV 2010, 1602 unter II. 2a und b), und ein Zinsverzicht im Sinne des § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null vom Steuerpflichtigen in einem prozessualen Verfahren erstritten werden kann (vgl. BFH a. a. O. unter II.1.), gehen von einer Aussetzung der Vollziehung zumindest erhebliche finanzielle Risiken aus, die es ausgeschlossen erscheinen lassen, von einer fehlenden Rechtsverletzung durch eine rechtswidrig aufgedrängte Aussetzung der Vollziehung auszugehen.

    Daran hat sich im Anwendungsbereich des § 237 AO nichts geändert (vgl. dazu BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

  • FG Hamburg, 23.05.2013 - 2 K 50/12

    Zinssatz von 6 Prozent per anno gemäß § 238 Abs. 1 AO bei Aussetzungszinsen

    Das Gesetz zielt insoweit auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers ab; die Aussetzungszinsen haben den Zweck, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (vgl. BFH vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).
  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7106/09

    Erlass von Aussetzungszinsen bei erfolglosem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung

    Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

    1. Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.).

    Ferner soll auch der Zinsnachteil des Steuergläubigers ausgeglichen werden, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

  • FG Berlin-Brandenburg, 10.08.2011 - 7 K 7105/09

    Erhebung von Aussetzungszinsen auch bei AdV gegen Sicherheitsleistung - Keine

    Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

    1. Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.).

    Ferner soll auch der Zinsnachteil des Steuergläubigers ausgeglichen werden, der den Abgabenbetrag nicht schon bei Fälligkeit, sondern erst nach Beendigung der Aussetzung der Vollziehung erhält, (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.; Beschluss vom 29.09.2010 XI B 74/09, BFH/NV 2011, 194).

  • BFH, 25.04.2013 - V R 29/11

    Billigkeitserlass bei Aussetzungszinsen

    Daher ist es für den Regelfall angemessen, die Entscheidung über die Festsetzung von Aussetzungszinsen als automatische Folge des Verfahrensausgangs über die Steuerfestsetzung anzusehen, so dass hiervon nur in besonders begründeten Einzelfällen abzuweichen ist (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).
  • FG Hamburg, 15.11.2013 - 4 K 19/13

    Abgabenordnung: Erlass von Aussetzungszinsen

    Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09).

    Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 m. w. N.).

    Abgesehen davon rechtfertigt eine überlange Verfahrensdauer den Erlass von Aussetzungszinsen für sich genommen ebenso wenig, wie der Umstand, dass staatliche Stellen für die Entstehung und die Höhe der Zinsen verantwortlich sind, weil etwa eine angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 und Beschluss vom 29.09.2007, IX B 74/09).

  • FG Sachsen-Anhalt, 20.07.2016 - 3 V 401/16

    Keine Verwirkung von Aussetzungszinsen allein aufgrund einer überlangen

    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet würden, so sollte damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und den Zinsverlust des Steuergläubigers abziele und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebühre (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH NV 2010, 1602).

    Wenn in der Gesetzesbegründung die Aussetzungszinsen als "Gegenstück" zu den Prozesszinsen bezeichnet werden, so soll damit gesagt werden, dass das Gesetz auf einen gerechten Ausgleich zwischen den Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen und dem Zinsverlust des Steuergläubigers abzielt und die Aussetzungszinsen den Zweck haben, dem Steuergläubiger den Nutzungsvorteil zuzuwenden, der ihm für einen nach dem materiellen Steuergesetz geschuldeten Betrag gebührt (BFH-Urteil vom 31. März 2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602, unter II.1.a; BFH-Urteil vom 01. Juli 2014 - IX R 31/13 -, BFHE 246, 193, BStBl II 2014, 925, Rn. 10).

  • FG Hamburg, 26.06.2013 - 4 K 149/12

    AO-Verfahrensrecht in Zollsachen: Billigkeitserlass von Aussetzungszinsen und

    Lediglich der nach § 237 Abs. 4 i. V. m. § 234 Abs. 2 AO mögliche Verzicht auf Zinsen ist als Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO eine Ermessensentscheidung (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602).

    Dementsprechend kommt ein Verzicht auf Aussetzungszinsen aus Gründen der sachlichen Unbilligkeit nur in Betracht, wenn die Erhebung der Zinsen im Einzelfall mit Rücksicht auf den § 237 AO zugrunde liegenden Zweck nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. den gesetzlichen Wertungen zuwider läuft (BFH, Urteil vom 31.03.2010 II R 2/09, BFH/NV 2010, 1602 m. w. N.).

    d.Überlange Verfahrensdauer rechtfertigt den Erlass von Aussetzungszinsen nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 31.03.2010, II R 2/09 m. w. N.).

  • FG Nürnberg, 11.10.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

  • FG Nürnberg, 20.09.2017 - 5 K 1535/16

    Ablehnung des Antrages auf Verzicht auf Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer

  • VG München, 29.07.2021 - M 10 K 19.4096

    Kein Erlass von Aussetzungszinsen

  • FG Sachsen, 27.09.2017 - 5 K 221/16

    Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen für einen im September 2015 endenden

  • FG Münster, 10.02.2023 - 3 V 2464/22

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Aussetzungszinsen

  • FG Nürnberg, 15.01.2014 - 5 K 1582/12

    Festsetzung von Aussetzungszinsen unabhängig von der Verfahrensdauer

  • FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 K 115/10

    Finanzgerichtsordnung: Verweisung des Klageverfahrens nach Änderungsbescheid

  • FG Niedersachsen, 30.09.2010 - 11 K 279/09

    Festsetzung von Aussetzungszinsen bzgl. der Aussetzung der Vollziehung bei

  • VG Köln, 21.07.2011 - 24 L 785/11

    Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen auf eine Gewerbesteuerschuld bei vom

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