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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,211
BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,211)
BGH, Entscheidung vom 04.03.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,211)
BGH, Entscheidung vom 04. März 1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,211)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG (1965) § 304, § 305
    Rechtsfolgen des Beitritts eines Unternehmens zu einem Beherrschungsvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Angemessener Ausgleich, Barabfindung, Beherrschungsvertrag, Gesellschaftsrecht, herrschendes Unternehmen, Konzernrecht

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Haftung bei Fortführung einer Gaststätte

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 138, 136
  • NJW 1998, 1866
  • NJW 1999, 1866
  • NJW-RR 1998, 965 (Ls.)
  • ZIP 1998, 690
  • WM 1998, 867
  • WM 1999, 867
  • BB 1998, 912
  • DB 1998, 872
  • NZG 1998, 379
 
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Wird zitiert von ... (184)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 18/91

    Beitritt eines Unternehmens zu Beherrschungsvertrag durch Änderungsvertrag -

    Auszug aus BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97
    Nachdem eine im Jahre 1988 getroffene Vereinbarung über den Beitritt der Antragsgegnerin zu 2 zu dem zwischen B. und der Antragsgegnerin zu 1 geschlossenen Beherrschungsvertrag durch Urteil des Senats vom 15. Juni 1992 (BGHZ 119, 1) für nichtig erklärt worden war, schlossen die Antragsgegnerinnen und B. im Herbst 1992 erneut einen - mit dem Vertrag von 1988 gleichlautenden - Beitrittsvertrag ab, der nach Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 vom 21. Oktober 1992 am 20. November 1992 in das Handelsregister eingetragen worden ist.

    Es sieht sich daran jedoch durch das Senatsurteil vom 15. Juni 1992 (BGHZ 119, 1) gehindert.

    Denn eine Beeinträchtigung der Vermögens- und Herrschaftsrechte der außenstehenden Aktionäre, die zur Festsetzung eines abweichenden (festen) Ausgleichsbetrags und einer Barabfindung führen müßte, wird durch den Beitrittsvertrag nicht herbeigeführt (zum festen Ausgleich ähnlich bereits BGHZ 119, 1, 10).

  • BVerfG, 07.08.1962 - 1 BvL 16/60

    Feldmühle-Urteil

    Auszug aus BGH, 04.03.1998 - II ZB 5/97
    Da die Beeinträchtigung und der Verlust dieser Rechte nicht kompensiert werden können, gibt das Gesetz den außenstehenden Aktionären die Möglichkeit, aus diesem Umstand die Konsequenzen zu ziehen und gegen Abfindung durch den anderen Vertragsteil aus der Gesellschaft auszuscheiden (Kropff aaO, S. 397; Hüffer aaO, § 305 Rdn. 1; Koppensteiner in KK z. AktG aaO, § 305 Rdn. 2; vgl. auch BVerfGE 14, 263 - "Feldmühle").
  • BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

    Bei dem Ausgleich oder der Abfindung für Aktionäre darf der Börsenkurs der Aktien

    Denn der Ausgleich kompensiert die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung, und die Abfindung ermöglicht das Ausscheiden aus einer Gesellschaft, an der die Minderheitsaktionäre keine Leitungsbefugnisse mehr haben (vgl. BGH, NJW 1998, S. 1866 ).
  • BGH, 31.01.2024 - II ZB 5/22

    Rückgriff auf Börsenkurs einer Gesellschaft als Methode zur Schätzung des

    Dass die außenstehenden Aktionäre durch den Ausgleich so gestellt werden sollen, wie sie ohne den Unternehmensvertrag stünden (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, BGHZ 138, 136, 140; Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 60 f.) schließt es nicht aus, für die Bestimmung des Risikos auch vertragliche Regelungen zu berücksichtigen.
  • LG München I, 31.07.2015 - 5 HKO 16371/13

    Höhere Barabfindung für Aktionäre

    Danach sind nämlich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12, S. 74; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13; Riegger in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh § 11 SpruchG Rdn. 10; Riegger/Wasmann in: Festschrift für Goette, 2011, S. 433, 435; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,2381
BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2381)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2381)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,2381)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Geschäftswert für RA-Gebühren im aktienrechtlichen Spruch(stellen)verfahren

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren der sofortigen Beschwerde

  • Judicialis

    AktG 1965 § 304; ; AktG 1965 § 305

  • rechtsportal.de

    AktG § 306 Abs. 7 S. 6; KostO § 30
    Bemessung des Geschäftswerts für Anträge von Aktionären auf Festsetzung einer angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlung

  • ibr-online
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    AktG § 306 Abs. 7 Satz 6; KostO § 30 Abs. 1; BRAGO §§ 8, 9
    Aktienrechtliches Ausgleichs-/Abfindungsverfahren: Rechtsanwaltsgebühren bei mehreren Antragstellern im Beschwerdeverfahren

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1999, 272
  • NZG 1999, 346
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97
    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG, 3. Aufl., § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
    Auszug aus BGH, 07.12.1998 - II ZB 5/97
    Da den nicht antragstellenden außenstehenden Aktionären lediglich die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukommt, wie zutreffend entschieden worden ist (BayObLGZ 1973, 106, 109 f.), kann ihnen der Streitgegenstand auch nicht teilweise zugerechnet werden.
  • OLG München, 30.11.2006 - 31 Wx 59/06

    Anwendung von Bewertungsgrundsätzen für Zeiträume vor deren Inkrafttreten -

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in Spruchverfahren regelmäßig für jeden Antragsteller ein gesonderter Gegenstandswert festzusetzen ist (vgl. BGH AG 1999, 181 ; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; BayObLG AG 2006, 376).
  • OLG Stuttgart, 15.04.2004 - 20 W 5/04

    Sachverständigenablehnung im aktienrechtlichen Spruchverfahren: Statthaftigkeit

    Da dieser sich danach richtet, in welcher Höhe eine bare Zuzahlung festgesetzt wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH NZG 1999, 346 und BGH NZG 2002, 674), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen (Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 131 KostO Rn. 11; a.A. OLG Düsseldorf AG 2001, 533).
  • OLG Düsseldorf, 10.09.2015 - 26 W 3/15

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters im Spruchverfahren wegen der Behandlung

    Da dieser sich danach richtet, in welchem Umfang die angebotene Barabfindung erhöht wird bzw. bei Erfolglosigkeit des Spruchverfahrens begehrt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 07.12.1998 - II ZB 5/97 - Rn. 4 ff., AG 2002, 559), und der Ausgang des Verfahrens noch nicht feststeht, ist der Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu schätzen.
  • BGH, 21.02.2002 - II ZB 15/00

    Bemessung des für Anwaltsgebühr maßgebenden Geschäftswertes

    Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Geschäftswert bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen.
  • OLG Stuttgart, 05.11.2003 - 20 W 5/03

    Gesellschaftsrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswertfestsetzung bei

    Der Geschäftswert wurde gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach der Summe der Beträge, die sich aus der Differenz zwischen den angebotenen und den angemessenen Abfindungs- und Ausgleichszahlungen für alle antragstellenden und nicht antragstellenden außenstehenden Aktionäre ergibt, bemessen (BGH NZG 1999, 346).
  • BayObLG, 28.02.2001 - 3Z BR 381/00

    Gegenstandswerts der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigter

    Er errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).

    Für die Vertreter der übrigen Antragsteller hat es bei der Verteilung nach Kopfteilen zu verbleiben (vgl. BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/89).

  • OLG Stuttgart, 14.02.2001 - 20 W 1/01

    Gesamtstreitwert bei mehreren Anfechtungsklagen - Vertretung durch verschiedene

    Trotz Identität des Streitgegenstands kann der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne der §§ 9, 10 BRAGO von demjenigen der gerichtlichen Tätigkeit abweichen (für den vergleichbaren Fall des Geschäftswerts der anwaltlichen Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren nach § 306 AktG vgl. BGH AG 1999, 181; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1649; OLG Zweibrücken AG 1995, 41).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2015 - 26 W 7/15

    Höhe der anwaltlichen Vergütung im Spruchverfahren

    Für die Wertfestsetzung selbst gilt weiter, dass nach § 10 Abs. 1 BRAGO a.F. (§ 33 Abs. 1 RVG n.F.) der Wert für die anwaltliche Tätigkeit im Spruchverfahren grundsätzlich nur dann festzusetzen ist, wenn und soweit die Festsetzung beantragt wurde (vgl. BGH, Beschluss v. 7.12.1998 - II ZB 5/97 -, AG 1999, 181; OLG München, Beschluss v. 30.11.2006 - 31 Wx 59/06 - Rn. 60, AG 2007, 411 ff.; ebenso zu § 33 Abs. 1 RVG: OLG Karlsruhe, Beschlüsse v. 23.07.2015 - 12a W 4/15 - Rn. 108; 22.06.2015 - 12a W 5/15 - Rn. 73, jeweils juris; Hartmann, Kostengesetze, 43. A., § 33 RVG Rn. 7).
  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m.w.N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).
  • BayObLG, 13.12.2000 - 3Z BR 168/99

    Geschäftswert, Gegenstandswert und Vergütung der Vertreter der außenstehenden

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den von den Antragsgegnerinnen gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen und errechnet sich in der Weise, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt wird (BGH AG 1999, 181; BayObLGZ 1991, 84/86, jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer

  • BayObLG, 11.07.2001 - 3Z BR 175/99

    Gegenstandswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • LG Frankfurt/Main, 06.02.2002 - 3 O 82/93

    Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Deutsche Effekten- und

  • BayObLG, 19.09.2001 - 3Z BR 172/99
  • OLG Karlsruhe, 04.08.1999 - 12 W 17/99
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97 (4)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,3215
BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97 (4) (https://dejure.org/1999,3215)
BGH, Entscheidung vom 03.05.1999 - II ZB 5/97 (4) (https://dejure.org/1999,3215)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 1999 - II ZB 5/97 (4) (https://dejure.org/1999,3215)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren - Anforderungen an Ermittlung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit - Anforderungen an Bemessung des Geschäftsewerts

  • Judicialis

    FGG § 28 Abs. 2; ; BRAGO § 8 Abs. 1 Satz 1; ; BRAGO § 9 Abs. 1; ; BRAGO § 10 Abs. 1; ; AktG § 306 Abs. 7 Satz 6; ; KostO § 30 Abs. 1

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1191
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 07.02.1991 - BReg. 3 Z 5/91
    Auszug aus BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97
    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 1 BRAGO auf den gestellten Antrag hin gesondert festzusetzen (BayObLGZ 1991, 84, 86; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 - Aktiengesellschaft, § 70 Rdn. 96; abweichend OLG Düsseldorf, AG 1987, 48, 49; W. Meilicke, AG 1985, 48, 50 f.; zum Meinungsstand vgl. Hüffer, AktG 3. Aufl. § 306 Rdn. 22).

    Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit eines jeden antragstellenden Aktionärs wird teilweise anhand des Betrages ermittelt, der sich für die von ihm gehaltenen Aktien aus der Differenz zwischen angebotener und angemessener Abfindungs- und Ausgleichszahlung errechnet (vgl. u.a. Krieger aaO, § 70 Rdn. 96 m.w.N. in Fußnote 303), teilweise wird der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre aufgeteilt (u.a. BayObLGZ 1991, 84, 88 f.).

    Dieser entfällt vielmehr insgesamt auf die antragstellenden Aktionäre (BayObLGZ 1991, 84, 88).

    Die Feststellung des jeweiligen Aktienbesitzes wird jedoch in der Regel auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, wie zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. BayObLGZ 1991, 84, 89).

    Es erscheint daher zweckmäßig und geboten, grundsätzlich eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen und die Aufteilung nur dann an dem Aktienbesitz auszurichten, wenn die Zahl der gehaltenen Aktien aller antragstellenden Aktionäre feststeht oder ein Antragsteller im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich höheren Teil der Aktien besitzt (vgl. dazu BayObLGZ 1991, 84, 89).

  • BayObLG, 16.05.1973 - BReg. 2 Z 15/73
    Auszug aus BGH, 03.05.1999 - II ZB 5/97
    Da den nicht antragstellenden außenstehenden Aktionären lediglich die Stellung streitgenössischer Nebenintervenienten zukommt, wie zutreffend entschieden worden ist (BayObLGZ 1973, 106, 109 f.), kann ihnen der Streitgegenstand auch nicht teilweise zugerechnet werden.
  • BayObLG, 26.06.2002 - 3Z BR 331/01

    Geschäftswert aktienrechtlicher Spruchverfahren bei Eingliederung einer

    Dies entspricht der ganz überwiegenden Rechtsprechung der anderen Obergerichte (vgl. nur BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m. w. N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. MünchKomm-AktG/Bilda 2. Aufl. § 306 Rn. 155; Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).

    An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest (anders noch die Senatsentscheidungen DB 1996, 1127; NJW-RR 1999, 1191).

    c) Der Senat ist bisher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Grundsatz davon ausgegangen, dass der Geschäftswert auf die Antragsteller im Verhältnis der Anzahl der von ihnen gehaltenen Aktien aufzuteilen ist (BayObLGZ 1991, 84/88 f.; vgl. auch BGH NJW-RR 1999, 1191/1192).

  • BayObLG, 30.12.2003 - 3Z BR 159/94

    Gegenstandswert für die Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten eines

    Dies entspricht im Übrigen auch der ganz überwiegenden Rechtsprechung (vgl. BGH DB 1999, 272 und NJW-RR 1999, 1191; OLG Düsseldorf AG 2000, 77 m.w.N.; OLG Hamburg AG 2001, 479/482; OLG Zweibrücken AG 1995, 421/423) und der herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Hüffer AktG 5. Aufl. § 306 Rn. 23).
  • LG Dortmund, 22.02.2016 - 20 O 512/99
    Der Geschäftswert für die Gerichtskosten ergibt sich gemäß § 306 Abs. 7 Satz 6 AktG aus § 30 Abs. 1 KostO a. F. Insoweit war der Geschäftswert aus der Zahl der außenstehenden Aktien, multipliziert mit der Differenz zwischen dem anfangs angebotenen und dem als angemessen angesetzten Wert, zu ermitteln, wobei eine Verzinsung nicht gesondert zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1191).
  • OLG Frankfurt, 30.07.2001 - 20 W 4/96

    Aktienrecht - isolierter Beherrschungsvertrag - angemessener Ausgleich für

    Ist dies wie hier nicht der Fall und auch nicht ersichtlich, dass ein antragstellender Aktionär im Verhältnis zu den anderen antragstellenden Aktionären einen erheblich größeren Teil der Aktien besitzt, wird der Gegenstandswert in der Weise errechnet, dass der für die Bemessung der Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die antragstellenden Aktionäre nach Kopfteilen aufgeteilt wird (vgl. dazu BayObLG DB 2001, 191 = FGPrax 2001, 84 und EWiR 2001, 421 Anm. Bork; BGH NJW-RR 1999, 1191).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.07.1998 - II ZB 5/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,12291
BGH, 16.07.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,12291)
BGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,12291)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - II ZB 5/97 (https://dejure.org/1998,12291)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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