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   BFH, 28.10.2002 - III B 142/01   

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https://dejure.org/2002,10331
BFH, 28.10.2002 - III B 142/01 (https://dejure.org/2002,10331)
BFH, Entscheidung vom 28.10.2002 - III B 142/01 (https://dejure.org/2002,10331)
BFH, Entscheidung vom 28. Oktober 2002 - III B 142/01 (https://dejure.org/2002,10331)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 15.06.2001 - VII B 45/01

    Beschwerde - Abweisung eines Berichterstatters - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 278 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.d.F. bis 2001; jetzt: § 139 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580).

    Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein bisher nicht erörterter Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung gemacht wird, der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1580).

    Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und die Klägerin sich hierzu ausreichend hatte äußern können, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige "Überraschungsentscheidung" (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1580, und vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93

    Fink

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Deshalb kann eine Verletzung des Rechts auf Gehör vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305).
  • BFH, 23.05.1996 - IV R 87/93

    1. Gesetzlicher Richter bei Änderung der personellen Besetzung des Senats 2.

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Da alle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte vor Erlass des Urteils angesprochen waren und die Klägerin sich hierzu ausreichend hatte äußern können, ist das finanzgerichtliche Urteil keine unzulässige "Überraschungsentscheidung" (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2001, 1580, und vom 23. Mai 1996 IV R 87/93, BFHE 180, 396, BStBl II 1996, 523).
  • BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96

    1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass das FG in einer Rechtsfrage von dem BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 63/96 (BFHE 182, 369, BStBl II 1997, 573) abgewichen ist.
  • BFH, 14.02.2002 - VII B 141/01

    NZB; neues Zulassungsrecht; Wahrung der Einheitlichkeit der Rspr.

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Mit dem Vortrag der Klägerin, ihrer Ansicht nach hätte das FG aufgrund dieses BFH-Urteils den Sachverhalt anders würdigen müssen, wird auch nicht schlüssig dargetan, dass das FG-Urteil auf schwerwiegenden Fehlern bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts beruhe, die das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804, 805) oder dass es sich gar um eine willkürliche, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrenden Entscheidung handle (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799, m.w.N.).
  • BFH, 28.02.2002 - III B 155/01

    NZB; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 28.10.2002 - III B 142/01
    Mit dem Vortrag der Klägerin, ihrer Ansicht nach hätte das FG aufgrund dieses BFH-Urteils den Sachverhalt anders würdigen müssen, wird auch nicht schlüssig dargetan, dass das FG-Urteil auf schwerwiegenden Fehlern bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts beruhe, die das Vertrauen in die Rechtsprechung schädigen könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804, 805) oder dass es sich gar um eine willkürliche, jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrenden Entscheidung handle (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2002 VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798, 799, m.w.N.).
  • BFH, 28.11.2006 - X B 160/05

    Nicht mit Gründen versehenes Urteil

    Denn ein rechtskundig vertretener Prozessbeteiligter kann im Allgemeinen nicht darauf vertrauen, der Spruchkörper werde der Rechtsansicht des Berichterstatters folgen (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, juris Nr: STRE200251063).
  • BFH, 01.07.2003 - III B 94/02

    NZB: Recht auf Gehör, Überraschungsentscheidung

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 155 FGO i.V.m. § 278 Abs. 3 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.d.F. bis 31. Dezember 2001; jetzt: § 139 Abs. 2 ZPO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris).
  • BFH, 12.05.2003 - V B 252/02

    Richterablehnung; Verletzung des Rechts auf Gehör; Überraschungsentscheidung

    Eine Verletzung des Rechts auf Gehör kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, juris; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 1997 1 BvR 1934/93, Neue Juristische Wochenschrift 1997, 2305).
  • BFH, 25.02.2005 - III B 90/04

    Eheliche Lebensgemeinschaft, Nachweis

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das FG seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris).
  • BFH, 26.03.2004 - XI B 24/03

    Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs; Verletzung der

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris StRE200251063, und vom 27. Oktober 2003 III B 151/02, BFH/NV 2004, 354).
  • BFH, 27.10.2003 - III B 151/02

    Recht auf Gehör; Verfahrensmangel

    Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung --ZPO-- i.V.m. § 155 FGO; vgl. auch § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580, und vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris).
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