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   BFH, 20.04.2023 - III R 53/20   

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https://dejure.org/2023,14195
BFH, 20.04.2023 - III R 53/20 (https://dejure.org/2023,14195)
BFH, Entscheidung vom 20.04.2023 - III R 53/20 (https://dejure.org/2023,14195)
BFH, Entscheidung vom 20. April 2023 - III R 53/20 (https://dejure.org/2023,14195)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 39 Abs 2 Nr 2, GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014, GewStG VZ 2015
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 39 Abs 2 Nr 2 AO, § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2012, GewStG VZ 2013, GewStG VZ 2014
    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes, § ... 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 164 der Abgabenordnung, § 128 des Handelsgesetzbuchs, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG, § 6 GewStG, § 8, § 9 GewStG, § 7 GewStG, § 9 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GewStG, § 8 GewStG, § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags der Komplementär-GmbH einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • Betriebs-Berater

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • rewis.io

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags der Komplementär-GmbH einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

  • datenbank.nwb.de

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer Komplementär-GmbH bei fehlender Beteiligung am Gesellschaftsvermögen einer nicht gewerblich geprägten GmbH & Co. KG

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht am Gesellschaftsvermögen einer Zebragesellschaft beteiligte Komplementärin - und die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2023, 1242
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    c) Im Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16 (BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262) wurde auch die zur Entstehung einer sog. Zebragesellschaft führende Beteiligung einer nur wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft als Form der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes anerkannt; das BFH-Urteil vom 19.10.2010 - I R 67/09 (BFHE 232, 194, BStBl II 2011, 367) ist damit insoweit überholt.

    d) Ist eine nur wegen ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegende GmbH an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten KG jedoch --anders als im Fall des Beschlusses des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262-- ohne Vermögensbeteiligung beteiligt und übernimmt sie als Komplementärin gegen Entgelt die volle Haftung, verwaltet und nutzt sie nicht nur eigenen Grundbesitz und daneben allenfalls eigenes Kapitalvermögen i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

    aa) Ein Unternehmen, das einen Anteil an einer nicht gewerblich geprägten KG, OHG oder einer GbR hält, verwaltet und nutzt insoweit eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (nur) in dem Umfang, in dem ihm der im Eigentum einer derartigen Gesellschaft stehende Grundbesitz gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich als sein Betriebsvermögen zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.; anders gemäß BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 18, bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft, da § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dann von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird).

    Ist einem Gesellschafter mangels Vermögensbeteiligung kein Bruchteil des Grundbesitzes der vermögensverwaltenden Personengesellschaft zuzurechnen, partizipiert er an der Verwaltung und Nutzung des gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nur den anderen, nämlich den am Gesellschaftsvermögen beteiligten Gesellschaftern zuzurechnenden Grundbesitzes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Denn gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist der Grundbesitz der KG nur denjenigen Gesellschaftern zuzurechnen, die am Betriebsvermögen beteiligt waren (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.).

  • BFH, 17.01.2006 - VIII R 60/02

    Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei der

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Der eigene Grundbesitz kann auch durch die Nutzung des Absicherungspotentials für fremde Schuld (z.B. durch die Belastung eines eigenen Grundstücks mit einer Grundschuld oder einer Hypothek zur Absicherung eines von einem Dritten aufgenommenen Darlehns) gegen Entgelt eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, Rz 23, und in BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14; Wendt in Finanz-Rundschau 2006, 554, 557), jedenfalls sofern die Sicherheitengestellung für fremde Schuld die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

    Zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes können nach Auffassung des VIII. Senats des BFH im Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 (unter II.1.c dd) unter bestimmten Voraussetzungen auch Bürgschaften und Schuldmitübernahmen zugunsten Dritter zählen, wenn diese ihre Werthaltigkeit nur aus Grundbesitz erfahren und sie nur aus Grundbesitz realisiert werden können (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

    Insoweit (und in weiteren Punkten) unterscheidet sich der Streitfall vom Fall des BFH-Urteils in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434.

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Dies kann durch Gebrauchsüberlassung in Gestalt der Vermietung oder Verpachtung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175) oder durch eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14) erfolgen.

    Eine derartige Nebentätigkeit ist jedoch ausnahmsweise unschädlich, wenn sie zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung ist (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.) oder wenn es sich um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG ausdrücklich erlaubten Tätigkeiten handelt.

    Das FG hat festgestellt, dass die Haftungsübernahme kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 23, m.w.N.) war, weil die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Klägerin zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können.

  • BFH, 07.04.1987 - IX R 103/85

    Immobilien-KG - Feststellung von Einkünften - Gesonderte und einheitliche

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Beruht das Entgelt (z.B. ein Gewinnvorab) für die Übernahme der Komplementärstellung auf dem Gesellschaftsvertrag (s. dazu BFH-Urteil vom 07.04.1987 - IX R 103/85, BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, unter 1.b und 3.b), handelt es sich deshalb insoweit um einen Ertrag aus der Verwaltung und Nutzung fremden Grundbesitzes.

    bb) Wird das Entgelt aufgrund eines neben den Gesellschaftsvertrag tretenden schuldrechtlichen Vertrags gezahlt (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 150, 124, BStBl II 1987, 707, unter 1.b und 3.a) und die Haftung für fremde Schuld nicht auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt (z.B. durch Bestellung einer Sicherungsgrundschuld an einem Grundstück zur Absicherung eines von einem Dritten aufgenommenen Kredits), sondern auf das gesamte Vermögen bezogen, wird das "Haftungsentgelt" bzw. die "Avalgebühr" nur dann durch die Nutzung des Absicherungspotentials des Grundbesitzes (und gegebenenfalls daneben des Kapitalvermögens) erzielt, wenn das Vermögen ausschließlich aus Grundbesitz (und daneben Kapitalvermögen) besteht.

  • BFH, 13.08.1997 - I R 61/96

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Dies kann durch Gebrauchsüberlassung in Gestalt der Vermietung oder Verpachtung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175) oder durch eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14) erfolgen.

    Der eigene Grundbesitz kann auch durch die Nutzung des Absicherungspotentials für fremde Schuld (z.B. durch die Belastung eines eigenen Grundstücks mit einer Grundschuld oder einer Hypothek zur Absicherung eines von einem Dritten aufgenommenen Darlehns) gegen Entgelt eingesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 17.01.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, Rz 23, und in BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14; Wendt in Finanz-Rundschau 2006, 554, 557), jedenfalls sofern die Sicherheitengestellung für fremde Schuld die Grenze zur Gewerblichkeit nicht überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434, unter II.1.c dd).

  • FG Baden-Württemberg, 14.08.2020 - 6 K 200/19

    Zur Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Bezug einer Haftungsvergütung durch

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.08.2020 - 6 K 200/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.08.2020 - 6 K 200/19 und die geänderten Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2012 bis 2015 und über den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2012 bis 31.12.2015 jeweils vom 27.11.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.12.2018 aufzuheben.

  • BFH, 01.06.2022 - III R 3/21

    Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.).
  • BFH, 29.06.2022 - III R 19/21

    Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Vom Ausschließlichkeitsgebot sind auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit oder des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) geboten (vgl. Senatsurteile vom 29.06.2022 - III R 19/21, BFHE 277, 416, BStBl II 2023, 84, und vom 01.06.2022 - III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 25 ff.).
  • BFH, 14.07.2016 - IV R 34/13

    Vermietung eines Einkaufszentrums kein Gewerbebetrieb - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    Dies kann durch Gebrauchsüberlassung in Gestalt der Vermietung oder Verpachtung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz 19, und vom 14.07.2016 - IV R 34/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175) oder durch eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung (BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 61/96, BFHE 184, 108, BStBl II 1998, 270, Rz 14) erfolgen.
  • BFH, 27.06.2019 - IV R 44/16

    Keine Gewährung der erweiterten Kürzung bei Beteiligung einer

    Auszug aus BFH, 20.04.2023 - III R 53/20
    aa) Ein Unternehmen, das einen Anteil an einer nicht gewerblich geprägten KG, OHG oder einer GbR hält, verwaltet und nutzt insoweit eigenen Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG (nur) in dem Umfang, in dem ihm der im Eigentum einer derartigen Gesellschaft stehende Grundbesitz gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steuerrechtlich als sein Betriebsvermögen zuzurechnen ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz 74 f., 108 ff.; anders gemäß BFH-Urteil vom 27.06.2019 - IV R 44/16, BFHE 265, 371, BStBl II 2020, 24, Rz 18, bei der gewerblich geprägten Personengesellschaft, da § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dann von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG verdrängt wird).
  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

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