Rechtsprechung
   BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,3645
BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98 (https://dejure.org/2001,3645)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2001 - IX R 34/98 (https://dejure.org/2001,3645)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2001 - IX R 34/98 (https://dejure.org/2001,3645)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,3645) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung von Eheleuten - Anbau - Aufwendungsersatz - Eigenheimzulage - Revisionsbegründungsfrist

  • Judicialis

    EigZulG § 1; ; EigZulG § ... 4; ; EigZulG § 2 Abs. 2; ; EigZulG § 2 Abs. 1; ; EigZulG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 10e; ; AO 1977 § 39; ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; ; BGB § 812; ; BGB § 951; ; BGB § 397 Abs. 1; ; FGO § 56; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 138 Abs. 2 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EigZul; wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eigenheimzulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eigenheimzulage für Ausbau der elterlichen Wohnung?

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EigZulG § 2, AO 1977 § 39 Abs 2 Nr 1
    Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 18.07.2001 - X R 23/99

    Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteile in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N., und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145).

    Substanz und Ertrag des Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774, und in BFHE 196, 145) aber nicht nur zuzurechnen, wenn das Gebäude nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht ist, sondern auch dann, wenn zwar die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes die Dauer der Nutzungsbefugnis überschreitet, der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, aber für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Grundstückseigentümer hat.

    Weil im Streitfall eine Vereinbarung fehlt, kann sich ein derartiger Anspruch nur aus §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil in BFHE 196, 145).

    Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den der X. Senat in seinem Urteil in BFHE 196, 145 zu entscheiden hatte.

  • BFH, 27.11.1996 - X R 92/92

    Wirtschaftliches Eigentum bei Bauten auf fremdem Grund und Boden, wenn vor

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    bb) Errichtet jemand im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf einem fremden Grundstück ein Gebäude, ist der Grundstückseigentümer nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich zivilrechtlicher und zugleich wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, wenn die Errichtung des Gebäudes sowohl dem Interesse des Bauenden als auch dem des Grundstückseigentümers dient, der Wert des Gebäudes sich nicht innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit verzehrt und nach Ablauf der Nutzungszeit die Verhältnisse neu gestaltet werden können (BFH-Urteil vom 27. November 1996 X R 92/92, BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. c, m.w.N.).

    Dagegen ist der Bauende als wirtschaftlicher Eigentümer zu beurteilen, wenn er aufgrund eindeutiger im Voraus getroffener und tatsächlich durchgeführter Vereinbarungen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Sachherrschaft --unter dauerndem Ausschluss des zivilrechtlichen Eigentümers-- innehat, weil ihm allein Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen (BFH-Urteile in BFHE 182, 104, BStBl II 1998, 97, unter 3. d, m.w.N., und vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BFHE 196, 145).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 286/88

    Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil; Verjährung eines

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Ob die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschriften im Streitfall vorlagen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12. Juli 1989 VIII ZR 286/88, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1989, 2745, m.w.N.), kann aber dahinstehen, denn die Kläger haben in einer gemeinsam mit den Eltern des Klägers unterzeichneten schriftlichen Urkunde vom 17. Dezember 1996 auf den Anspruch verzichtet.
  • BFH, 07.03.2001 - X R 82/95

    Wohneigentumsförderung für Anbauten

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Dementsprechend sind Ausbauten oder Erweiterungen an fremden Wohnungen keine vermögensbildenden Maßnahmen in diesem Sinne (BFH-Urteil vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481, m.w.N., betreffend § 10e EStG).
  • BFH, 04.05.1999 - IX B 38/99

    Eigennutzung i.S. des § 4 EigZulG

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Die zum Begriff "eigen" in den entsprechenden Regelungen des Einkommensteuergesetzes entwickelten, nach der Rechtsprechung geklärten Rechtsgrundsätze sind bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 2 Abs. 1 EigZulG anzuwenden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587 zu § 4 EigZulG).
  • BFH, 06.06.1984 - II R 184/81

    Grunderwerbsteuer - Zwangsversteigerung - Erbbaurecht

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid des FA vom 3. Februar 1999 und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten nach Zeitabschnitten getroffen (vgl. die BFH-Urteile vom 15. Juni 1988 II R 224/84, BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761, und vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, 338, BStBl II 1985, 261).
  • BFH, 28.07.1993 - I R 88/92

    Zur Aktivierung von Mietereinbauten als selbständige Wirtschaftsgüter im

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Substanz und Ertrag des Gebäudes sind dem Nutzungsberechtigten nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164; vom 11. Juni 1997 XI R 77/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774, und in BFHE 196, 145) aber nicht nur zuzurechnen, wenn das Gebäude nach Ablauf der voraussichtlichen Nutzungsdauer wirtschaftlich verbraucht ist, sondern auch dann, wenn zwar die voraussichtliche Nutzungsdauer des Gebäudes die Dauer der Nutzungsbefugnis überschreitet, der Nutzungsberechtigte, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, aber für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Grundstückseigentümer hat.
  • BFH, 20.09.1995 - X R 94/92

    § 10 e Abs. 6 EStG bei einer auf fremdem Grund und Boden errichteten Wohnung.

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Das Eigenheimzulagengesetz begünstigt wie § 10e EStG nur Wohnungen, die zivilrechtlich im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder ihm aufgrund § 39 AO 1977 steuerrechtlich zuzurechnen sind (so zu § 10e EStG BFH-Urteil vom 20. September 1995 X R 94/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186).
  • BFH, 13.11.1996 - X R 30/96

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand aufgrund Glaubhaftmachung rechtzeitige

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Ist das rechtzeitige Absenden eines Schriftsatzes glaubhaft gemacht, kommt es auf die entsprechende Fristenkontrolle nicht mehr an (BFH-Zwischenurteil vom 13. November 1996 X R 30/96, BFH/NV 1997, 253).
  • BFH, 15.06.1988 - II R 224/84

    Inländische Kapitalgesellschaft - Schachtelvergünstigung - Wesentliche

    Auszug aus BFH, 04.12.2001 - IX R 34/98
    Im Hinblick auf den Teilabhilfebescheid des FA vom 3. Februar 1999 und die daraus folgenden unterschiedlichen Streitwerte hat der Senat die Entscheidung über die gesamten Verfahrenskosten nach Zeitabschnitten getroffen (vgl. die BFH-Urteile vom 15. Juni 1988 II R 224/84, BFHE 153, 431, BStBl II 1988, 761, und vom 6. Juni 1984 II R 184/81, BFHE 141, 333, 338, BStBl II 1985, 261).
  • BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96

    1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2.

  • FG Saarland, 17.03.2004 - 1 K 215/00

    Unentgeltliche Grundstücksübertragung trotz vorheriger Bauaufwendungen des

    Dem Hersteller zuzurechnende Ausbauten und Erweiterungen an einem fremden Wohngebäude werden mithin nur gefördert - und zwar dann unmittelbar nach § 10e Abs. 1 EStG -, wenn durch den Ausbau oder die Erweiterung eine neue selbständige Wohnung hergestellt wird (BFH-Urteile vom 7. März 2001 X R 82/95, BStBl II 2001, 481; vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761) und die Wohnung vom Hersteller in Eigentümerposition zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, d.h. er muss zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der auf fremden Grund und Boden errichteten neuen Wohnung sein.

    Zum Anderen kann wirtschaftliches Eigentum aber auch dann anzunehmen sein, wenn der nutzungsberechtigte Angehörige, der die Kosten des Gebäudes getragen hat, für den Fall der Nutzungsbeendigung einen Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Grundeigentümer-Angehörigen hat, wobei sich ein solcher Anspruch bei Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung auch aus dem gesetzlichen Ersatzanspruch nach §§ 951, 946, 812 BGB ergeben kann (BFH-Urteile vom 18. Juli 2001 X R 23/99, BStBl II 2002, 281 und X R 27/00, BFH/NV 2002, 168; vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761).

    Denn einem solchen Anspruch steht weder eine ausdrückliche Verzichterklärung des Klägers noch eine unklare Nutzungsabrede des Klägers mit seiner Mutter entgegen (vgl. hierzu BFH, BFH/NV 2002, 761).

  • BFH, 24.06.2004 - III R 42/02

    Wirtschaftliches Eigentum - Wohnungsrecht

    Denn in Fällen, in denen zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum nicht übereinstimmen, steht die Förderung dem wirtschaftlichen Eigentümer zu (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. April 2000 IX R 25/98, BFHE 192, 415, BStBl II 2000, 652, und vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761, m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 25.09.2001 - 2 K 2799/00

    Eigenheimzulage für Ausbau einer teilweisen fremden Wohnung nach Erwerb des

    Insoweit werde das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BGH in dem Revisionsverfahren IX R 34/98 angeregt.

    Insoweit komme es nicht entscheidend auf den Ausgang des Revisionsverfahrens IX R 34/98 an.

  • BFH, 04.11.2004 - III R 13/04

    Eigenheimzulage für einen Anbau

    Ist er lediglich wirtschaftlicher Eigentümer des Anbaus, steht ihm --wie das FG zutreffend angenommen hat-- eine Eigenheimzulage nur zu, wenn er durch den Anbau eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG hergestellt hat (BFH-Urteile vom 7. März 2001 X R 82/95, BFHE 195, 214, BStBl II 2001, 481, zu § 10e des Einkommensteuergesetzes --EStG--, und vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761, zum EigZulG).
  • FG Köln, 01.02.2005 - 8 K 8294/00

    Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum

    Unabhängig hiervon folgt wirtschaftliches Eigentum der Klägerin an dem Anbau aus dem ihr bzw. ihrem Rechtsnachfolger durch den Vertrag vom 2.1.1998 eingeräumten Anspruch auf Ersatz des vollen Verkehrswerts des Anbaus, sollte sie bzw. ihr Rechtsnachfolger ihr Nutzungsrecht nicht (voll) ausüben (vgl. BFH-Urteile vom 18.07.2001 X 23/99 BFH /NV 2002, 100 und vom 4.12.2001 IX R 34/98 BFH /NV 2002, 761, jeweils m. w. N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 1580/04

    Bedeutung einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken für einen Anspruch auf

    Da die materiellen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes weitgehend den Tatbeständen der zuvor im Einkommensteuergesetz - EStG - geregelten Wohnungseigentumsförderung, insbesondere der Steuerbegünstigung gemäß § 10e EStG, nachgebildet sind (vgl. BTDrucks 498/95 Seite 29 und 33), sind die zum Begriff der Nutzung "zu eigenen Wohnzwecken" entwickelten Rechtsgrundsätze auch bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals in § 4 EigZulG anzuwenden (vgl. z.B.: BFH vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BStBl II 1999 Seite 587; BFH vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002 Seite 761; Hildesheim, Haus- und Grundbesitz im Steuerrecht, Loseblatt Stand August 2006, Rz 65 zu § 4 Eigenheimzulagengesetz).
  • FG München, 10.09.2003 - 9 K 4513/01

    Eigenheimzulage für einen Anbau an ein Einfamilienhaus auf fremdem Grund und

    Dementsprechend sind Ausbauten oder Erweiterungen an fremden Wohnungen keine vermögensbildenden Maßnahmen in diesem Sinne (Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 4. Dezember 2001 IX R 34/98, BFH/NV 2002, 761 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht