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   BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04   

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https://dejure.org/2005,12564
BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04 (https://dejure.org/2005,12564)
BFH, Entscheidung vom 11.01.2005 - IX R 5/04 (https://dejure.org/2005,12564)
BFH, Entscheidung vom 11. Januar 2005 - IX R 5/04 (https://dejure.org/2005,12564)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 9; ; EStG § 9 Abs. 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 21; ; FGO § 118 Abs. 2; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; BGB § 133; ; BGB § 157

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Grundstücksverkauf - Räumungsfrist kein unentgeltliches Nutzungsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Kein Abzug von Werbungskosten bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung einer Wohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vermietung - Vermietung an den Verkäufer nach einer Räumungsfrist

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abzug von Aufwendungen für eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; Verwirklichung des Tatbestands einer Einkunftsart durch eine unentgeltliche Überlassung einer Wohnung zur Nutzung; Durch ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 2, AO 1977 § 39 Abs 2
    Einkünfteerzielungsabsicht; Vorab entstandene Werbungskosten; Wirtschaftliches Eigentum

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 05.11.2002 - IX R 48/01

    Überschusserzielungsabsicht bei verbilligten Vermietungen

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    Wer einem anderen eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlässt, verwirklicht keinen Tatbestand einer Einkunftsart (Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) und kann deshalb auch keine Werbungskosten abziehen; denn seine mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen dienen nicht, wie dies § 9 Abs. 1 EStG voraussetzt, der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen (BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646 unter II. 1. a).
  • BFH, 31.05.2000 - IX R 6/96

    Reparaturaufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    Sie können schon gegeben sein, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen im Rahmen einer Einkunftsart anfallen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Urteil vom 31. Mai 2000 IX R 6/96, BFH/NV 2001, 24, m.w.N.).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 7/04

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen; Nebenerwerbslandwirt

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    b) Auch wenn die Auslegung von Verträgen zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, ist das Revisionsgericht berechtigt, sie darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 7/04, BFH-Report 2004, 1303; vom 25. Juni 1985 IX R 60/82, BFH/NV 1985, 74, und Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.).
  • BFH, 26.06.2002 - IX B 119/01

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; tatsächliche Feststellungen

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    b) Auch wenn die Auslegung von Verträgen zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, ist das Revisionsgericht berechtigt, sie darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 7/04, BFH-Report 2004, 1303; vom 25. Juni 1985 IX R 60/82, BFH/NV 1985, 74, und Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.).
  • BFH, 25.06.1985 - IX R 60/82

    Entgelt für die zeitlich begrenzte Überlassung eines Grundstücks zur Hebung der

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    b) Auch wenn die Auslegung von Verträgen zu den tatsächlichen Feststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO gehört, ist das Revisionsgericht berechtigt, sie darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--), die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze zutreffend angewandt worden sind (BFH-Urteile vom 16. September 2004 X R 7/04, BFH-Report 2004, 1303; vom 25. Juni 1985 IX R 60/82, BFH/NV 1985, 74, und Beschluss vom 26. Juni 2002 IX B 119/01, BFH/NV 2002, 1469, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 03.12.2003 - 5 K 359/03

    Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung; Damnum als

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    Das Finanzgericht (FG) lehnte es in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 643 veröffentlichten Urteil ab, die Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
  • BFH, 28.01.1986 - IX R 70/82

    Einordnung von Beiträge zur Risiko-Lebensversicherung als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 11.01.2005 - IX R 5/04
    Unabhängig davon, ob und wann die Klägerin wirtschaftliches Eigentum an dem Grundstück erlangt hat (hierauf kommt es für den Schuldzinsenabzug nicht entscheidend an, vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1986 IX R 70/82, BFH/NV 1986, 334) und ob deshalb von einem "Überlassen" von Nutzungen gesprochen werden kann, haben die Parteien des Kaufvertrags mit der Besitzübergabe lediglich die Hauptleistungspflicht der Veräußerer aus dem Kaufvertrag gegenüber der Klägerin geregelt.
  • BFH, 11.01.2005 - IX R 15/03

    Erstattung von Instandsetzungsaufwendungen und Modernisierungsaufwendungen im

    Aus der weiteren Vereinbarung, das Grundstück "so schnell wie möglich, spätestens bis zum 31.3.1993" zu räumen, lässt sich deshalb allenfalls eine Regelung über die Vereinbarung einer Räumungsfrist schließen, die für sich genommen keine die Verfügungsmacht des Eigentümers einschränkende Nutzungsüberlassung darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 5/04, nicht veröffentlicht --n.v.--).
  • BFH, 29.05.2008 - IX R 46/06

    Zur Einkünfteerzielungsabsicht des Vertretenen bei gesetzlicher Vertretung

    Wer indes einem anderen eine Wohnung unentgeltlich zur Nutzung überlässt, verwirklicht nicht den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und kann deshalb auch keine Werbungskosten abziehen; denn seine mit der Nutzungsüberlassung zusammenhängenden Aufwendungen dienen nicht, wie dies § 9 Abs. 1 EStG voraussetzt, der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen (BFH-Urteile vom 11. Januar 2005 IX R 5/04, BFH/NV 2005, 1255, und vom 5. November 2002 IX R 48/01, BFHE 201, 46, BStBl II 2003, 646, unter II. 1. a).
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