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   BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03   

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https://dejure.org/2005,15186
BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03 (https://dejure.org/2005,15186)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2005 - IX ZR 209/03 (https://dejure.org/2005,15186)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2005 - IX ZR 209/03 (https://dejure.org/2005,15186)
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  • BGH, 30.11.1995 - IX ZR 181/94

    Entfernung von Zubehörstücken im Zuge einer Betriebsstillegung

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03
    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
  • BGH, 21.03.1973 - VIII ZR 52/72

    Sicherungsübereignetes Fabrikinventar im Konkurs

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03
    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
  • BGH, 25.06.1971 - V ZR 54/69

    Enthaftung von Zubehör bei Betriebsstillegung

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03
    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
  • RG, 17.06.1908 - V 629/07

    Zubehör im Konkurse.

    Auszug aus BGH, 22.09.2005 - IX ZR 209/03
    Die Stilllegung des Betriebs der Schuldnerin bereits vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat gemäß § 1122 Abs. 2 BGB nicht zu einer Enthaftung des Zubehörs geführt, weil sie keine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des bis dahin als Betriebsgelände genutzten Grundstücks darstellte (vgl. RGZ 69, 85, 88; BGHZ 56, 298, 299 f; 60, 267, 269; BGH, Urt. v. 30. November 1995 - IX ZR 181/94, ZIP 1996, 223, 224).
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