Weitere Entscheidung unten: EuGH, 16.11.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 24.11.2016 - C-443/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,42044
EuGH, 24.11.2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
EuGH, Entscheidung vom 24.11.2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
EuGH, Entscheidung vom 24. November 2016 - C-443/15 (https://dejure.org/2016,42044)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,42044) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Parris

    Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parris

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den ...

  • IWW

    V. 27.11.2000 Art. 2 RL 78/2000/EG; v. 27.11.2000 Art. 6 Abs. 2 RL 78/2000/EG; AEUV Art. 267

  • Wolters Kluwer

    Gleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften; Vorabentscheidungsersuchen des irischen Arbeitsgerichts

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den Lebenspartner - ...

  • rechtsportal.de

    Gleichbehandlung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung im Rahmen eingetragener Lebenspartnerschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Parris

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 - Verbot der Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung und des Alters - Nationale Ruhegehaltsregelung - Zahlung einer Hinterbliebenenversorgung an den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 233
  • JZ 2017, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Dem Gerichtshof zufolge steht dieser Auslegung nicht entgegen, dass die Hinterbliebenenrente ihrem Begriff gemäß nicht dem Arbeitnehmer, sondern seinem Hinterbliebenen gezahlt wird, da eine solche Leistung eine Vergütung ist, die ihren Ursprung in der Zugehörigkeit des Ehegatten des Hinterbliebenen zu dem Rentensystem hat, so dass der Hinterbliebene den Rentenanspruch im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses zwischen seinem Ehegatten und dessen Arbeitgeber erwirbt und ihm die Rente aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses seines Ehegatten gezahlt wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob ein Ruhegehalt, auf dessen Grundlage sich gegebenenfalls, wie im Ausgangsverfahren, die Hinterbliebenenversorgung errechnet, in den Anwendungsbereich von Art. 157 AEUV fällt, klargestellt, dass von den Kriterien, die er je nach Maßgabe der ihm vorgelegten Sachverhalte zur Qualifizierung eines Rentensystems aufgestellt hat, nur das Kriterium, dass das Ruhegehalt dem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses mit seinem früheren Arbeitgeber gezahlt wird, d. h. das aus dem Wortlaut dieses Artikels selbst abgeleitete Kriterium der Beschäftigung, entscheidend sein kann (Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof außerdem darauf hingewiesen, dass zwar auf dieses Kriterium nicht ausschließlich abgestellt werden kann, da die von den gesetzlichen Systemen der sozialen Sicherheit gewährten Renten ganz oder teilweise dem Arbeitsentgelt Rechnung tragen können, dass jedoch Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht entscheidend sein können, wenn die Rente nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bezüglich der Hinterbliebenenversorgung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine mitgliedstaatliche Regelung, die einem überlebenden Lebenspartner keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten eröffnet, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist, eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Art. 1 und 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 72 und 73).

    Allerdings haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht zu beachten, insbesondere die Bestimmungen in Bezug auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken, und dass nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar, C-159/15, EU:C:2016:451, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-546/11

    Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Insoweit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78, dass diese im Rahmen der auf die Europäische Union übertragenen Zuständigkeiten "für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen", u. a. in Bezug auf "die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts", gilt (Urteil vom 26. September 2013, Dansk Jurist- og Økonomforbund, C-546/11, EU:C:2013:603, Rn. 24).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-7/93

    Bestuur van het Algemeen burgerlijk pensioenfonds / Beune

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 12.09.2002 - C-351/00

    Niemi

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-559/07

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 24.11.2016 - C-443/15
    Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Pensionsfonds des Trinity College mittlerweile auf eine nationale Behörde übertragen wurde und die Leistungen nunmehr vom irischen Staat finanziert werden, da der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 35 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, bereits mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es für die Frage, ob ein Rentensystem unter den Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt, auf die Modalitäten seiner Finanzierung und Verwaltung nicht maßgeblich ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 38, vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, EU:C:2001:648, Rn. 37, vom 12. September 2002, Niemi, C-351/00, EU:C:2002:480, Rn. 43, und vom 26. März 2009, Kommission/Griechenland, C-559/07, EU:C:2009:198, Rn. 46).
  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 848/13

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - Auswahlverfahren - Entschädigung

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.) .
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 372/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Alter - ethnische Herkunft -

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36) .
  • BAG, 15.12.2016 - 8 AZR 418/15

    Benachteiligung iSd. AGG - Alter - Geschlecht - ethnische Herkunft -

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.) .
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 43/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, für Personen gleichen Geschlechts die Ehe vorzusehen oder nicht vorzusehen (Urteil vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    Entgegen dieser vom Senat vertretenen Auffassung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem insofern wortlautidentischen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erkannt, dass eine Hinterbliebenenversorgung, die an die Altersrente des Arbeitnehmers anknüpft und sich in ihrer Höhe nach der Höhe der Altersrente richtet, eine "Form der Altersrente" iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 71 f. mwN) .

    Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Parris (EuGH 24. November 2016 - C-443/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.]) .

  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG; EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 67) .
  • BAG, 23.11.2017 - 8 AZR 604/16

    Entschädigung - Benachteiligung iSd. AGG - Geschlecht - Alter - ethnische

    In dieser Auslegung entspricht § 4 AGG den unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH 24. November 2016 - C-443/15 - [Parris] Rn. 79 ff.; BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 36; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 418/15 - Rn. 50) .
  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) fest.

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-673/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet umfasst der Begriff "Ehegatte" im

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Mai 2011, Römer (C-147/08, EU:C:2011:286, Rn. 38), vom 12. Dezember 2013, Hay (C-267/12, EU:C:2013:823, Rn. 26), vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59), und vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 58).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, EU:C:2008:179, Rn. 59), und vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 58).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Parris (C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59).

    Die Freiheit der Mitgliedstaaten wird insoweit durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2016, Parris, C-443/15, EU:C:2016:897, Rn. 59) und des EGMR (vgl. u. a. EGMR, 9. Juni 2016, Chapin und Charpentier/Frankreich, CE:ECHR:2016:0609JUD004018307, §§ 38 und 39) bestätigt.

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 215/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 560/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2017 - C-451/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist eine im nationalen Recht gestellte

  • LAG Baden-Württemberg, 09.03.2017 - 17 Sa 7/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - Unmittelbare Benachteiligung wegen

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 198/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuG, 24.03.2021 - T-374/20

    KM/ Kommission

  • BAG, 19.02.2019 - 3 AZR 219/18

    Hinterbliebenenversorgung - Spätehenklausel

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • LAG Hamm, 12.09.2017 - 9 Sa 705/17

    Spätehenklausel; Altersdiskriminierung; Hinterbliebenenversorgung; Auslegung

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 520/17

    Betriebliche Altersversorgung - Altersabstandsklausel

  • BAG, 22.01.2019 - 3 AZR 293/17

    Betriebsrente - Spätehenklausel - feste Altersgrenze

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.06.2018 - 6 Sa 12/18

    Hinterbliebenenversorgung, Spätehenklausel, Alter, Sexuelle Identität,

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 788/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 787/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2018 - 3 Sa 786/16

    Wirksame Spätehenklausel mit Altersgrenze in einer betrieblichen

  • LAG Baden-Württemberg, 25.10.2017 - 21 Sa 25/17

    Spätehenklausel - Hinterbliebenenversorgung - unmittelbare Benachteiligung wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • EGMR, 17.01.2023 - 40792/10

    FEDOTOVA AND OTHERS v. RUSSIA

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2016 - C-301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39268
EuGH, 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,39268) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form auf eine Verwertungsgesellschaft; Auswirkungen eines fehlenden Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber; ...

  • kanzlei.biz

    Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - 'Vergriffene' Bücher, die nicht oder nicht ...

  • rechtsportal.de

    Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe "vergriffener Bücher" in digitaler Form durch zugelassene Verwertungsgesellschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marc Soulier u. a./Premier ministre u. a.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Werke

  • heise.de (Pressebericht, 16.11.2016)

    Digitalisierung vergriffener Werke eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von Druckwerken: Vergriffen heißt nicht vogelfrei

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von im Handel vergriffenen Bücher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers verstößt gegen Urheberrechtsrichtlinie - Urhebern muss Möglichkeit zur Unterbindung der Nutzung ohne Förmlichkeiten gegeben werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Soulier und Doke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 62
  • GRUR Int. 2017, 79
  • GRUR Int. 2017, 80
  • EuZW 2017, 238
  • MMR 2017, 524
  • K&R 2017, 35
  • ZUM 2017, 147
  • JZ 2017, 177
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

    So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der er zum Begriff des "neuen Publikums" befragt wurde, den Standpunkt eingenommen, dass in einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hatte, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden konnte, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28 und 31).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten zwar nicht untersagt, darüber hinaus Dritten wie den Herausgebern bestimmte Rechte oder Vorteile zu gewähren, dies jedoch an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese Rechte und Vorteile nicht die Rechte beeinträchtigen, die die Richtlinie den Urhebern ausschließlich zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Ausschließlichkeit des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass die Urheber die einzigen Personen sind, denen diese Richtlinie originär das Recht zuweist, ihre Werke zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 53).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Wie sowohl aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, sind die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 51).

    Denn der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Genuss und die Ausübung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 50).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18

    Spedidam - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

    Die vom Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke(3) gewählte Lösung sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar.

    Zwar treffe es zu, dass die im Urteil Soulier und Doke in Rede stehenden Rechtsvorschriften von dem durch die Richtlinie 2001/29 garantierten Urheberschutz abwichen, die im Allgemeininteresse zugunsten des INA eingeführte Regelung solle aber die Rechte ausübender Künstler und diejenigen der Hersteller, die nach dem System dieser Richtlinie gleichwertig seien, miteinander in Einklang bringen.

    Im Urteil Soulier und Doke hat der Gerichtshof entschieden, dass der den Urhebern für die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe gewährte vergleichbare Schutz so zu verstehen ist, "dass er sich nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Ausübung dieser Rechte erstreckt"(7).

    In diesem Zusammenhang muss, wie es der Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke getan hat, betont werden, dass "die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird"(16).

    Meines Erachtens ergibt sich zumindest implizit aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Soulier und Doke(24), dass derartige Vermutungen die Verhältnismäßigkeit wahren müssen und die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur insoweit schmälern dürfen, als dies hierfür eindeutig erforderlich ist.

    3 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

    Der Gerichtshof hat den erschöpfenden Charakter dieser Vorschrift bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 26, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 16).

    7 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    8 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33).

    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:536, Nrn. 38 und 39).

    10 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43 und 50).

    16 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 37).

    21 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 45).

    24 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    46 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34).

    55 Im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), wird die Möglichkeit einer impliziten Zustimmung bejaht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    53 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 bis 35).

    55 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 38).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

    Wegen des Ziels des hohen Schutzes der Urheber, auf das der 9. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG Bezug nimmt, sind die Voraussetzungen, unter denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann, eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 37 - Soulier und Doke; Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30).

    Vorbehaltlich der in Art. 5 RL 2001/29/EG erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 34, Rn. 37 - Soulier und Doke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht