Rechtsprechung
   BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06   

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https://dejure.org/2009,492
BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (https://dejure.org/2009,492)
BGH, Entscheidung vom 12.02.2009 - IX ZB 112/06 (https://dejure.org/2009,492)
BGH, Entscheidung vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06 (https://dejure.org/2009,492)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 49, 89 Abs. 1; ZVG §§ 10 Abs. 1, 155
    Aus Insolvenzmasse freigegebener Gegenstand unterliegt Vollstreckungsverbot

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) auf einen vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegendstand des Schuldners; Vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene ...

  • zvi-online.de

    InsO § 89 Abs. 1
    Verbot der Zwangsvollstreckung auch in durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 89 Abs. 1
    Verbot der Zwangsvollstreckung auch in durch den Insolvenzverwalter freigegebene Gegenstände

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Insolvenzverfahren; Vollstreckungsgebot; Freigabe aus Insolvenzmasse durch Insolvenzverwalter; unzulässige Zwangsvollstreckung in freigegebenes Vermögen; Hausgeldrückstände

  • Judicialis

    InsO § 49; ; InsO § 89 Abs. 1; ; ZVG § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 49; InsO § 89 Abs. 1; ZVG § 10 Abs. 1
    Anwendbarkeit des Vollstreckungsverbots nach § 89 Abs. 1 Insolvenzordnung ( InsO ) auf einen vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebenen Gegendstand des Schuldners; Vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Freigabe eines Gegenstandes aus Insolvenzmasse

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in Gegenstand, den der Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse freigegeben hat, während der Dauer des Insolvenzverfahrens (Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Insolvenz - Freigabe von Gegenständen aus Insolvenzmasse: Wer darf vollstrecken?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot der Zwangsvollstreckung in freigegebene Gegenstände während des Insolvenzverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 923
  • ZIP 2009, 818
  • MDR 2009, 832
  • NZI 2009, 2009
  • NZI 2009, 382
  • NZM 2009, 439
  • WM 2009, 807
  • DB 2009, 842
  • Rpfleger 2009, 407
  • JurBüro 2009, 370
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
    Es ist daher in Rechtsprechung und Schrifttum fast einhellige Meinung, dass das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch für vom Insolvenzverwalter oder Treuhänder aus der Insolvenzmasse freigegebene Gegenstände gilt, weil sie zum sonstigen Vermögen des Schuldners gehören (BGHZ 166, 74, 83, Rn. 26; LG Berlin ZMR 2005, 910; OLG Hamm Rpfleger 1971, 109 [zu § 14 KO]; Jaeger/Eckardt, InsO § 89 Rn. 29 und 7; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 89 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, aaO § 89 Rn. 16; Uhlenbruck, aaO § 89 Rn. 15; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 89 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Kuleisa 2. Aufl. § 89 Rn. 9; Gerhardt in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. § 33 Rn. 12; BK-InsO/Blersch/v. Olshausen, § 89 Rn. 12; Nerlich/Römermann/ Wittkowski, InsO § 89 Rn. 4; a.A. Schmidberger Rpfleger 2006, 431 f ).
  • BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99

    Rechte des Vermieters im Konkurs des Mieters

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
    Nachdem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, 180, 181 ; 148, 252, 258 f ; 163, 32, 34 f ; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f).
  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
    Nachdem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, 180, 181 ; 148, 252, 258 f ; 163, 32, 34 f ; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f).
  • LG Heilbronn, 23.01.2006 - 1 T 529/05

    Vollstreckungsverbot in von der Insolvenzverwaltung freigegebenes Vermögen

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
    Ein Recht auf abgesonderte Befriedigung lehnte das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Rpfleger 2006, 430 veröffentlicht ist, ab.
  • BGH, 29.05.1961 - VII ZR 46/60

    Prozeßstandschaft des Gemeinschuldners

    Auszug aus BGH, 12.02.2009 - IX ZB 112/06
    Nachdem der Treuhänder das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 2 freigegeben hat, ist es aus der Insolvenzmasse ausgeschieden und in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Schuldnerin zurückgelangt (vgl. zur Freigabe BGHZ 35, 180, 181 ; 148, 252, 258 f ; 163, 32, 34 f ; Pape ZInsO 2008, 465, 470 f).
  • BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des

    Nur für das Insolvenzverfahren ist höchstrichterlich geklärt, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft im Umfang des Vorrechts ein Absonderungsrecht zusteht (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 7; Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 24 ff.).

    a) Der IX. Zivilsenat hat sich sowohl in seinem Beschluss vom 12. Februar 2009 (IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 f.) als auch in seinem Urteil vom 21. Juli 2010 (IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 ff.) ausschließlich mit der Auslegung der in § 49 InsO enthaltenen Verweisung auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG befasst und diesen Normen in wertender Betrachtung ein insolvenzrechtliches Absonderungsrecht für die dem Vorrecht unterfallenden Ansprüche entnommen.

  • BGH, 18.04.2013 - IX ZR 165/12

    Insolvenzverfahren: Wirksamkeit der Vorausabtretung künftiger, nach

    Darum ist der Schuldner etwa befugt, nach Freigabe eines Vermögensgegenstandes durch den Verwalter die sich aus § 89 InsO ergebenden Rechte während des laufenden Insolvenzverfahrens geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807).

    Die betroffenen Gegenstände scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 6) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 8; BT-Drucks 16/3227, S. 17).

  • BGH, 25.09.2014 - IX ZB 117/12

    Insolvenz des Versicherungsnehmers: Einzelzwangsvollstreckung wegen einer

    Sie wäre nur dann nicht von § 89 Abs. 1 InsO betroffen, wenn mit dem Pfändungsantrag nicht die persönliche Forderung vollstreckt, sondern ein Absonderungsrecht verwertet werden sollte (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 4; MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl., § 89 Rn. 11, 18, 21; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 89 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 20; FK-InsO/App, 7. Aufl., § 89 Rn. 6).

    Denn die vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegebenen Gegenstände gehören zu dem sonstigen Vermögen des Schuldners im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 26; Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 12).

    Die Zuordnung freigegebener Gegenstände zum sonstigen Vermögen des Schuldners und damit deren Einbeziehung in den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, noch während des Insolvenzverfahrens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009, aaO Rn. 11 mwN).

  • BGH, 21.07.2011 - IX ZR 120/10

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Geltendmachung von Hausgeldansprüchen bei

    Sie haben für die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genannten Hausgeldansprüche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröffnung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, ZInsO 2009, 830 Rn. 7).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 146/15

    Insolvenzverfahren: Ablehnung der Erfüllung eines noch nicht vollständig

    Durch die wirksame Abgabe der Freigabeerklärung scheidet der betreffende Gegenstand zwar aus der Insolvenzmasse aus und wird der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners unterstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NZI 2009, 382 Rn. 8; vom 3. April 2014 - IX ZA 5/14, NZI 2014, 501 Rn. 6 jeweils mwN).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Ein vom Insolvenzverwalter freigegebener Vermögensgegenstand stellt "sonstiges Vermögen" im Sinne dieser Vorschrift dar (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NZI 2009, 382 Rn. 8 ff).
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 196/11

    Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft: Haftung des Erwerbers und des

    Eine Vollstreckung in das Wohnungseigentum wäre deshalb allenfalls dann möglich, wenn eine - von der persönlichen Haftung des Veräußerers unabhängige - gegenüber der Auflassungsvormerkung vorrangige dingliche Haftung des Wohnungseigentums gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG für den nach dieser Vorschrift bevorrechtigten Teil der Kosten und Lasten anzunehmen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 7; Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 23 jeweils zu § 49 InsO; für eine dingliche Haftung Becker in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 16 Rn. 185; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 10 Rn. 19, § 52 Rn. 3; Alf, ZWE 2010, 105, 106; Schneider, ZMR 2009, 165 ff.; ders., ZWE 2010, 341, 347 f.; aA Kesseler, NJW 2009, 121 ff.; Fabis, ZfIR 2010, 354, 357 f.).
  • BGH, 28.05.2020 - V ZB 56/19

    Vermögensarrest: Vollstreckungsverbot; Rangfolge der Staatsanwaltschaft;

    Von dem in dieser Bestimmung geregelten insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbot wird die Verwertung eines Absonderungsrechts (§ 49 InsO) gerade nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923 Rn. 4; MüKoInsO/Breuer/Flöther, 4. Aufl., § 89 Rn. 16); ein solches Absonderungsrecht gewährt u.a. § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 15 ff.).
  • BGH, 06.10.2011 - V ZB 18/11

    Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösung von Forderungen durch einen Dritten;

    Zwar kann der (weitere) Beitritt der Beteiligten zu 2 wegen des Vollstreckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind, nur zugelassen werden, wenn ihr hinsichtlich der in dem Beitrittsantrag genannten Forderungen ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück und damit ein Absonderungsrecht gemäß § 49 InsO zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, NJW-RR 2009, 923).
  • BGH, 21.10.2010 - IX ZR 220/09

    Haftung des Insolvenzverwalters: Insolvenzspezifische Pflicht zur rechtzeitigen

    Sie haben für die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG genannten Hausgeldansprüche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück, das im Insolvenzverfahren im Wege der abgesonderten Befriedigung verfolgt werden kann, ohne dass eine Beschlagnahme des Wohnungseigentums vor Insolvenzeröffnung erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, ZInsO 2009, 830 Rn. 7).
  • BAG, 16.05.2013 - 6 AZR 556/11

    Verschleiertes Arbeitseinkommen - Freigabe aus der Masse

  • BGH, 23.09.2009 - V ZB 19/09

    Analoge Anwendung des § 147 Zwangsversteigerungsgesetzes ( ZVG ) zur Durchsetzung

  • OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung

  • BFH, 29.07.2009 - V B 156/08

    Aussetzung der Vollziehung auf Anschlussbeschwerde: Steuerbare

  • BayObLG, 24.10.2019 - 1 VA 92/19

    Akteneinsicht des Treugeber-Kommanditisten im laufenden Insolvenzverfahren

  • LG Berlin, 22.07.2009 - 85 S 18/09

    Insolvenz: Privilegierte Hausgeldforderung

  • LG Heilbronn, 21.12.2012 - 1 T 231/12

    Zwangsversteigerung - Vorrecht der WEG auf Befriedigung von Hausgeldrückständen

  • KG, 08.07.2010 - 1 W 249/10

    Grundbuch: Rechtsmittel gegen die Eintragung einer Zwangshypothek unter

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 11 KA 96/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2011 - L 11 KA 31/11

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LG Berlin, 28.09.2010 - 55 S 87/10

    Wohnungseigentum: Klage gegen den teilenden Eigentümer auf Duldung der

  • LG Dresden, 26.01.2017 - 5 T 40/17

    Insolvenzgericht ist nicht für Immobiliarvollstreckung zuständig!

  • AG Halle/Saale, 08.03.2011 - 120 C 4271/10

    Insolvenz eines Wohnungseigentümers: Haftung des Wohnungseigentümers für

  • AG Göttingen, 29.12.2011 - 74 IN 224/11

    Eröffnung eines Zweitinsolvenzverfahrens auf Antrag eines Neugläubigers nach

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Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2009 - VIII ZB 70/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,3080
BGH, 11.03.2009 - VIII ZB 70/07 (https://dejure.org/2009,3080)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2009 - VIII ZB 70/07 (https://dejure.org/2009,3080)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 (https://dejure.org/2009,3080)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Amtsgerichts zur Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits durch Beschluss im Falle eine Fehlens übereinstimmender Willenserklärungen i.R.e. Erledigungserklärung

  • grundeigentum-verlag.de

    Erledigungserklärung, Kosten des Rechtsstreits

  • Anwaltsblatt

    § 91a ZPO
    Kein Wegfall von Hinweispflichten bei anwaltlicher Vertretung

  • Judicialis

    ZPO § 91a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 91a Abs. 1
    Befugnis eines Amtsgerichts zur Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits durch Beschluss im Falle eine Fehlens übereinstimmender Willenserklärungen i.R.e. Erledigungserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Fehlender Hinweis auf Rechtsfolge des § 91a ZPO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kostenentscheidung nach vermuteter Erledigung der Hauptsache

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Erledigungserklärung - Zustimmungsfiktion setzt zwingend Belehrung voraus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur nach Belehrung! (IBR 2009, 1256)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1973
  • MDR 2009, 706
  • FamRZ 2009, 970
  • AnwBl 2009, 459
  • JurBüro 2009, 370
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.07.1985 - I ZR 145/83

    "Ausschlußfrist"; Unwirksamkeit einer Fristsetzung mangels zureichender Belehrung

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - VIII ZB 70/07
    Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig wäre, ob und gegebenenfalls wann die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - I ZR 145/83, NJW 1986, 133, unter II 1 c).
  • BGH, 14.07.1983 - VII ZR 328/82

    Pflicht zur Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung in Anwaltsprozeß

    Auszug aus BGH, 11.03.2009 - VIII ZB 70/07
    Das Gesetz macht die Rechtsfolgenbelehrung nicht davon abhängig, ob die betroffene Partei anwaltlich vertreten oder beraten ist (vgl. zu § 269 ZPO aF: BGHZ 88, 180, 184) .
  • OLG Zweibrücken, 29.03.2022 - 5 U 52/21

    Vorliegen eines Verbraucherbauvertrags bei einer gewerkeweise Vergabe

    Nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt ein Schweigen der beklagten Partei als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerseite, wenn der beklagten Partei die schriftsätzlich erfolgte klägerische Erledigungserklärung verbunden mit einem Hinweis auf die gesetzliche Zustimmungsfiktion und die daraus folgende Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 2. Hs ZPO bei fehlendem Widerspruch innerhalb der gesetzlich normierten Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes samt Hinweises zugestellt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1973; OLG Hamm Beschluss vom 06.12.2013 - 9 W 60/13, BeckRS 2013, 22612, beck-online).
  • OLG Saarbrücken, 12.01.2017 - 4 U 4/15

    Bauprozess: Kostenschlussurteil bei Erledigung in der Berufungsinstanz; analoge

    a) Nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt ein Schweigen der beklagten Partei als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerseite, wenn der beklagten Partei die schriftsätzlich erfolgte klägerische Erledigungserklärung verbunden mit einem Hinweis auf die gesetzliche Zustimmungsfiktion und die daraus folgende Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1, 2.HS ZPO bei fehlendem Widerspruch innerhalb der gesetzlich normierten Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes samt Hinweises zugestellt wird (vgl.BGH, NJW 2009, 1973).
  • BGH, 26.05.2009 - VI ZB 71/08

    Ersatzfähigkeit und -fälligkeit den Wiederbeschaffungswert übersteigender

    Da die Beklagte nach gerichtlichem Hinweis auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 - [...], Rn. 8) der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hat, ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entsprechend § 91a ZPO durch Beschluss zu entscheiden.
  • OLG Hamm, 06.12.2013 - 9 W 60/13

    Anforderungen an gerichtliche Hinweise im Anwaltsprozess

    Nach § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO gilt ein Schweigen der beklagten Partei als Zustimmung zur Erledigungserklärung der Klägerseite, wenn der beklagten Partei die schriftsätzlich erfolgte klägerische Erledigungserklärung verbunden mit einem Hinweis auf die gesetzliche Zustimmungsfiktion und die daraus folgende Möglichkeit einer Kostenentscheidung gemäß § 91a Abs. 1 S. 1, 2.HS ZPO bei fehlendem Widerspruch innerhalb der gesetzlich normierten Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung des Schriftsatzes samt Hinweises zugestellt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 1973).
  • LAG Hessen, 12.08.2016 - 10 Ta 326/16

    Eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO erfordert den Hinweis,

    Hinzuweisen ist nach dem gesetzlichen Wortlaut in § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO darüber, dass über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss entschieden wird, falls die Beklagtenseite der Erledigungserklärung nicht fristgerecht widerspricht (vgl. BGH 11. März 2009 - VIII ZB 70/07 - Rn. 8, NJW 2009, 1973 [BGH 11.03.2009 - VIII ZB 70/07] ).
  • OLG München, 06.06.2017 - 7 W 1932/16

    Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Endurteil- eine einseitige

    Hier fehlt es aber vorliegend an dem dort geforderten Hinweis auf die Folgen eines Schweigens auf die Erledigterklärung, der auch bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht entbehrlich ist (BGH, Beschluss vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07, Rdnr. 10).
  • LG Düsseldorf, 09.09.2010 - 8 O 233/08

    Abhängigkeit einer Rechtsfolgenbelehrung von der anwaltlichen Vertretung oder

    Mit dem Gebot der Rechtsklarheit wäre es unvereinbar, wenn die Wirksamkeit einer Fristsetzung davon abhängig wäre, ob und gegebenenfalls die Partei einen Rechtsanwalt beauftragt (BGH, Beschluss vom 11.03.2009, Az. VIII ZB 70/07, NJW 2009, S. 1973).
  • BGH, 07.02.2022 - II ZR 199/21

    Haftung einer Bank als Teilnehmer der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im

    Da der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisherigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07, NJW 2009, 1973 Rn. 8) .
  • BGH, 07.02.2022 - II ZR 198/21

    Haftung einer Bank als Teilnehmer der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung

    Da der Rechtsstreit insgesamt erledigt ist, ist über alle bisherigen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - VIII ZB 70/07, NJW 2009, 1973 Rn. 8) .
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - I-10 W 137/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9635
OLG Düsseldorf, 26.02.2009 - I-10 W 137/08 (https://dejure.org/2009,9635)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.02.2009 - I-10 W 137/08 (https://dejure.org/2009,9635)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Februar 2009 - I-10 W 137/08 (https://dejure.org/2009,9635)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • JurBüro 2009, 370
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2018 - 2 W 20/18
    Soweit erforderlich hat er zum Zwecke der Aufklärung ggf. zusätzlich schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstiger Urkunden anzuordnen sowie eine Inaugenscheinnahme durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (BeckOK, a.a.O., vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2009, 10 W 137/08, BeckRS 2009, 10129).

    Soweit erforderlich hat er zum Zwecke der Aufklärung ggf. zusätzlich schriftliche Erklärungen von Richtern, Parteien, Verfahrensbevollmächtigten und Zeugen einzuholen, Akten beizuziehen, die Vorlage von Akten oder sonstiger Urkunden anzuordnen sowie eine Inaugenscheinnahme durchzuführen oder ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben (BeckOK, a.a.O., vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2009, 10 W 137/08, BeckRS 2009, 10129).

  • OLG Köln, 18.12.2013 - 2 Ws 686/13

    Glaubhaftmachung von Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren

    Daraus folgt im Umkehrschluss aber, dass für die sonstige Kostenfestsetzung die Mittel der Glaubhaftmachung keiner Einschränkung unterliegen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 370/371) und die bloße anwaltliche Versicherung nach allgemeiner Ansicht - der die Kammer sich anschließt - nicht zwangsläufig reicht (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage 2013, § 55, Rn. 32; OLG Düsseldorf a.a.O.; AG Halle, Beschluss vom 31.05.2013, Az. 103 II 972/13, zit. nach Juris; AG Konstanz NJW-RR 2007, 209; LG Aachen AnwBl. 1999, 58.).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 16.04.2009 - 5 W 220/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,11511
OLG Koblenz, 16.04.2009 - 5 W 220/09 (https://dejure.org/2009,11511)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16.04.2009 - 5 W 220/09 (https://dejure.org/2009,11511)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 16. April 2009 - 5 W 220/09 (https://dejure.org/2009,11511)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen derÄnderung der Klage im Passivrubrum von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Änderung der Klage im Passivrubrum von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die übrigen Wohnungseigentümer

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1978
  • NZM 2009, 441
  • JurBüro 2009, 370
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Koblenz, 12.02.2008 - 5 W 70/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung des

    Auszug aus OLG Koblenz, 16.04.2009 - 5 W 220/09
    Damit ist das Rechtsmittel insgesamt zulässig, obwohl gegen eine Berufungsentscheidung des Landgerichts in der Hauptsache kein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eröffnet wäre (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 in MDR 2008, 405 = JurBüro 2008, 254 - 255 m.w.N).
  • KG, 28.09.2009 - 22 W 47/09

    Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und

    Das Kammergericht ist für die Entscheidung über die Beschwerde, die sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht als Berufungsgericht richtet, als "nächst höheres" Gericht im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 4 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG auch zuständig, obwohl das Kammergericht als Oberlandesgericht im Instanzenzug in der Hauptsache nicht zur Entscheidung befugt wäre (vgl. Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozess, 12. Aufl., Rdn. 4955 m. w. N.; OLG Koblenz - Beschluss vom 16. April 2009 - 5 W 220/09 sowie die Anmerkungen Mummenhoff hierzu in jurisPR-MietR 16/2009 Anm. 6; OLG Koblenz Beschluss vom 12. Februar 2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; OLG Celle, Beschluss vom 17. November 2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270 ff; OLG Düsseldorf Beschluss vom 04. September 2006 -24 W 48/06 - OLGR Düsseldorf 2007, 127).
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