Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011

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   LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B   

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LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B (https://dejure.org/2012,1554)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 74 SGB 12, § 10 Abs 1 S 1 BestattG SN, § 10 Abs 1 S 2 BestattG SN, § 10 Abs 1 S 3 BestattG SN, § 10 Abs 3 BestattG SN
    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten - Bestattungspflicht - rechtliche Pflicht - landesrechtliche Bestimmungen in Sachsen - bei mehreren Kindern und fehlender anderweitiger einvernehmlicher Vereinbarung Pflicht des ältesten Kindes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII - öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht; Auftragserteilung; Unterhaltsrecht; Erbrecht; Bestattungskosten; Landesrecht; Erbe; Kind; einmalige Beihilfe; vertragliche Verpflichtung; Bestattungpflichtiger; sittliche ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 23/08 R

    Sozialhilfe - Übernahme von Bestattungskosten - kein Verweis auf Geltendmachung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris).

    Die Verpflichtung kann aufgrund der Bestimmungen des Erbrechts oder des Unterhaltsrechts gegeben sein, aber auch aus landesrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht herrühren (vgl. BSG, Urteils vom 29. September 2009, a.a.O.).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.04.2011 - L 5 AS 34/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde in Verfahren über die Bewilligung von PKH auch dann ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. April 2011 - L 5 AS 34/11 - juris).
  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 2.03

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe -,

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287, 290; BVerwGE 120, 111, 113 f); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähiger Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein.
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 14.01

    Bestattungskosten, Übernahme von - durch den Träger der Sozialhilfe;

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - L 8 SO 24/11
    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ist, dass den Pflichtigen die mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287, 290; BVerwGE 120, 111, 113 f); nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähiger Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2016 - L 7 SO 81/15

    Sozialhilfe - Bestattungskosten - Unzumutbarkeit der Kostentragung -

    Daher lässt der Senat offen, ob sich ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten von vornherein auf ihren Anteil im Verhältnis zu den übrigen gesamtschuldnerisch haftenden Geschwistern beschränkt hat (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - juris Rdnr. 18; Hessisches LSG, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O. Rdnr. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2008 - L 12 SO 3/08 - juris Rdnr. 31).
  • SG Karlsruhe, 28.11.2014 - S 1 SO 903/14

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - Anforderungen an

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in dieser Bestimmung nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 ff. und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gem. § 74 SGB XII ist deshalb, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vorn herein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (vgl. BVerwGE 116, 287 ff.; 120, 111, 113 f., ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O., LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/018 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2013 - L 7 SO 5656/11

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten -

    Entsprechend diesem Gedanken und in Einklang mit der bestattungsrechtlichen Rechtlage ist nur der nach Bestattungsrecht vorrangig Verpflichtete zur Tragung der Bestattungskosten i.S. des § 74 SGB XII verpflichtet, nicht jedoch der lediglich nachrangig Bestattungspflichtige (so LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rdnr. 27; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2012 - L 8 SO 24/11 B - zitiert nach Juris Rdnr. 18; Hessisches LSG; Urteil vom 6. Oktober 2011 - L 9 SO 226/10 - zitiert nach Juris Rdnr. 26; Berlit, a.a.O., Rdnr. 4).
  • SG Karlsruhe, 31.08.2012 - S 1 SO 1200/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Übernahme von Bestattungskosten -

    Die Verpflichtung, die Kosten einer Beerdigung zu tragen, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben oder definiert, sondern als anderweitig begründet vorausgesetzt (vgl. BSG, FEVS 61, 337 und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

    Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII ist vielmehr, dass der Pflichtige den mit der Durchführung der Bestattung verbundenen Kostenverpflichtungen von vornherein nicht ausweichen kann, weil sie ihn rechtlich notwendig treffen (BVerwGE 116, 287 ff; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, a.a.O.; LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.; LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - sowie SG Oldenburg, a.a.O.).

    Nur wenn eine derartige Rechtspflicht besteht, können die aus der Befolgung einer solchen Pflicht resultierenden Verbindlichkeiten privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur übernahmefähige Kosten i.S. des § 74 SGB XII sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ).

  • SG Karlsruhe, 15.11.2012 - S 1 SO 2641/12

    Sozialhilfe - Hilfe in anderen Lebenslagen - Bestattungskosten - nicht

    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. BVerwGE 116, 287ff.; 120, 111, 113 f. und BVerwG, Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr. 5; ferner LSG Baden-Württemberg, FEVS 62, 214 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, FEVS 60, 524 ff. und vom 29.07.2009 - L 12 SO 10/08 - m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.03.2010 - L 15 SO 305/08 - und LSG Sachsen-Anhalt vom 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - ; im Ergebnis ähnlich BSG, FEVS 63, 445, das insoweit einen "besonderen zivil- oder öffentlich-rechtlichen Status" in Bezug auf die Bestattungspflicht formuliert).
  • SG Magdeburg, 06.05.2014 - S 16 SO 18/11
    Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII ist derjenige, den die Kostentragungspflicht rechtlich notwendig im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.02.2012, L 8 SO 24/11 B).
  • VG Magdeburg, 26.11.2012 - 9 A 189/11

    Friedhofs- und Bestattungsrecht

    Dies könnte aber auf die Klägerin deshalb nicht zutreffen, weil ihr als Leistungsberechtigte nach § 19 Abs. 3 SGB XII und wegen der ihr aus ihrer Bestattungspflicht obliegenden Kostenerstattungspflicht (dazu LSG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.02.2012, L 8 SO 24/11 B, juris) ein Übernahmeanspruch der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII zusteht (vgl. BSG, Urt. v. 29.09.2009, B 8 SO 23/08; OVG Münster, Urt. v. 28.02.2012, 14 A 451/10 zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen; beide juris).
  • VG Chemnitz, 04.02.2013 - 1 L 349/12

    Berücksichtigung fehlender Leistungsfähigkeit eines Kindes bei der Heranziehung

    Dies bedeutet, dass die Behörde entweder die Schuldner zu gleichen Teilen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.02.2012 - L 8 SO 24/11 B - [...], RdNr. 18 a. E.) oder einen der Schuldner als Gesamtschuldner heranziehen kann.
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Rechtsprechung
   LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11 B ER   

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https://dejure.org/2011,126036
LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,126036)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14.02.2011 - L 8 SO 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,126036)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 14. Februar 2011 - L 8 SO 24/11 B ER (https://dejure.org/2011,126036)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 19.08.2010 - B 14 AS 13/10 R

    Arbeitslosengeld II - Hygienemehrbedarf bei Aids-Erkrankung - bis 2010 Übernahme

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Das BSG habe in einem ähnlichen Fall (B 14 AS 13/10 R) einen Anspruch nach § 73 SGB XII angenommen, außerdem sei der Anspruch auch nach den Vorschriften über die Eingliederungshilfe anzuerkennen.

    Der Anspruch beurteile sich nach § 73 SGB XII. Das BSG habe im Urteil vom 19. August 2010 B 14 AS 13/10 R zum Hygienemehrbedarf bei Aidserkrankungen ausgeführt, dass eine Leistungen nach § 73 SGB XII rechtfertigende besondere Bedarfslage gegeben sei, wenn der geltend gemachte Bedarf eine sachliche Nähe zu den sog. Hilfen zur Gesundheit gemäß § 47 ff SGB XII aufweise und der spezielle Bedarf auch im System des SGB V nicht befriedigt werden könne.

    Dadurch soll verhindert werden, dass die Norm zu einer allgemeinen Auffangregelung mutiert (vgl. für Leistungsempfänger nach dem SGB II BSG Urteil vom 19. August 2010, aaO).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.07.2007 - L 1 KR 133/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Ebenso wie der 1. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 30. Juli 2007, L 1 KR 133/07 ER) erachte auch der 4. Senat des LSG den Einsatz von Dronabinol im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung derzeit nicht für zulässig, weil dies noch nicht dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.04.2010 - L 4 KR 47/09
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Der Antrag wurde mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 abgelehnt, Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des SG Oldenburg vom 16. Dezember 2008 S 61 KR 246/04 , Beschluss des LSG Niedersachsen/Bremen vom 26. April 2010 L 4 KR 47/09 ).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.11.2010 - L 18 AS 1432/08

    Mehrbedarf bei zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen;

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Versorgung mit derartigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach dem Regelungszweck des § 34 SGB V ausgeschlossen sei, um die gesetzliche Krankenversicherung von Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu entlassen, deren Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen würde, oder bei denen die Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst zumutbar sei (gegen eine Anwendung von § 73 SGB XII bei ähnlichen Fallgestaltungen auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 L 7 SO 4180/06 , sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 L 18 AS 1432/08 , beide in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2007 - L 1 B 7/07

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Auch nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen in seiner vom SG in seinem hier angefochtenen Beschluss angeführten Entscheidung vom 22. Juni 2007 L 1 B 7/07 AS ER (NDV RD 2008, 36) ist zu beachten, dass eine Umgehung der spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen dem Willen des Gesetzgebers widerspräche, wenn § 73 SGB XII in eine allgemeine Auffangnorm umgedeutet würde, die in all den Fällen einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger begründen würde, in denen die eigentlich einschlägigen Normen den betreffenden Anspruch gerade ausschließen (dort streitig: ärztliche Leistungen für die Eigenblutbehandlung einer SGB II-Leistungsempfängerin, die als Behandlungsmethode im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung nicht anerkannt ist).
  • BSG, 27.03.2007 - B 1 KR 30/06 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf cannabinoidhaltige Arzneimittel zur

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Zu beachten ist auch, dass § 31 Abs. 1 Satz 4 SGB V (gegebenenfalls i. V. mit §§ 48, 52 SGB XII) sowie die Rechtsprechung zum sog. Systemversagen (vgl nur BSG Urteil vom 27. März 2007 B 1 KR 30/06 R RdNr 13, SGb 2007, 287) systemimmanente Möglichkeiten eröffnet, besonders gelagerten Einzelfällen Rechnung zu tragen.
  • LSG Baden-Württemberg, 22.11.2007 - L 7 SO 4180/06

    Sozialhilfe - Krankenhilfe - nicht verschreibungspflichtige Salbe - Vorrang des §

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Dabei hat es darauf abgestellt, dass die Versorgung mit derartigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach dem Regelungszweck des § 34 SGB V ausgeschlossen sei, um die gesetzliche Krankenversicherung von Kosten für Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln zu entlassen, deren Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht entsprechen würde, oder bei denen die Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst zumutbar sei (gegen eine Anwendung von § 73 SGB XII bei ähnlichen Fallgestaltungen auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. November 2007 L 7 SO 4180/06 , sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2010 L 18 AS 1432/08 , beide in juris).
  • BSG, 23.09.2010 - B 1 KR 57/10 B
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 14.02.2011 - L 8 SO 24/11
    Das BSG hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des LSG mit Beschluss vom 23. September 2010 B 1 KR 57/10 R als unzulässig verworfen.
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