Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.03.1992

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   BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90   

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BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90 (https://dejure.org/1992,1978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes durch den Professor - Haftung für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Seminarkopien

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 839; UrhG § 97
    Lehrtätigkeit eines beamteten Hochschulprofessors einschließlich der Beschaffung und Verbreitung des erforderlichen Lehrmaterials als Amtsausübung i.S. von § 839 BGB; Amtspflichtverletzung durch Eingriff in Urheberrechte Dritter (hier: Herstellung und Verbreitung von Kopien ...

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1310
  • MDR 1992, 760
  • NVwZ 1992, 707 (Ls.)
  • GRUR 1993, 37
  • ZUM 1993, 86
  • afp 1992, 224
  • afp 1992, 244
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Das Berufungsgericht hat zutreffend - und von den Parteien nicht beanstandet - angenommen, daß der ordentliche Rechtsweg zulässig ist (§ 104 Satz 1 UrhG; vgl. dazu BGH, Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 207 - Kabelfernsehen II).

    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

    Benötigt sie zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags Leistungen, für deren Beschaffung ihr hoheitliche Mittel nicht zu Gebote stehen, so muß sie sich in diesem Bereich nach den für jedermann geltenden Bestimmungen, also auf privatrechtlicher Ebene, versorgen (BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).

  • BGH, 12.12.1991 - III ZR 10/91

    Haftung des Dienstherrn für Schäden an einem Kraftfahrzeug des Beamten

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z.B. Schreibmaterial), die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind, kann die vom Beklagten zu 2 vorliegend veranlaßte Herstellung und Verbreitung von Ablichtungen nicht verglichen werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 04.03.1982 - III ZR 150/80, VersR 1982, 498, 499; Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 10/91, Umdr. S. 14 - zur Veröffentlichung vorgesehen),.

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 78, 274, 279 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78]; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 10/91, Umdr. S. 12 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 09.06.1983 - I ZR 70/81

    Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einem urheberrechtswidrigen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Dazu gehören diejenigen Bediensteten der Beklagten zu 1, welche die Anordnung des Beklagten zu 2 die Vervielfältigungsstücke zu fertigen und öffentlich anzubieten, ausgeführt haben (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 09.06.1983 - I ZR 70/81, GRUR 1984, 54, 55 - Kopierläden), aber auch dieser selbst als Beamter der Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 2 war zwar als Professor bei der Wahrnehmung seiner Lehraufgabe selbständig (§§ 4, 48 WissHG; § 3 Abs. 3 § 43 HRG).
  • BGH, 31.05.1990 - I ZR 228/88

    Anzeigenauftrag - Haftung des Betriebsinhabers

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Der Begriff des Arbeitnehmers ist deshalb - ebenso wie der Begriff des Angestellten im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG - weit auszulegen (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 31.05.1990 - I ZR 228/88, GRUR 1990, 1039, 1040 = WRP 1991, 79, 80 - Anzeigenauftrag (zu § 13 Abs. 4 UWG)).
  • BGH, 14.02.1978 - X ZR 19/76

    Fahrradgepäckträger II

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Das Berufungsgericht hätte daher den Klageantrag gegebenenfalls auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen und Zweifel durch Ausübung des Fragerechts im Rahmen seiner Aufklärungspflicht beseitigen müssen (vgl. BGHZ 71, 86, 97 [BGH 14.02.1978 - X ZR 19/76] - Fahrradgepäckträger II).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Damit entspricht er dem Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, der vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (in entsprechender Anwendung) Grundlage für den Unterlassungsanspruch gegenüber Beeinträchtigungen des Urheberrechts war (BGHZ 17, 266, 291 f. - Grundig-Reporter), Denn diese Rechtslage hat durch das Urheberrechtsgesetz keine Einschränkungen erfahren.
  • BGH, 24.11.1981 - X ZR 7/80

    Kunststoffhohlprofil II

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG, wie er hier gegen das Land Nordrhein-Westfalen wegen des Handelns des Beklagten zu 2 in Betracht kommt, schließt die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs wegen Eingriffs in urheberrechtlich geschützte Rechte nicht aus (vgl. dazu BGHZ 82, 299, 306 [BGH 24.11.1981 - X ZR 7/80] - Kunststoffhohlprofil II; 99, 244, 248 - Chanel No. 5; Schricker/Wild a.a.O. § 97 Rdn. 86).
  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 78/88

    Werbung im Programm - übertriebenes Anlocken; Trennung von Werbung und Programm

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).
  • BGH, 14.03.1990 - KVR 4/88

    Sportübertragungen

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Betätigung der öffentlichen Hand je nach der Beziehung, in der sie Wirkungen äußert, einmal als hoheitlich, zum anderen als privatrechtlich zu qualifizieren sein kann (GSZ BGHZ 66, 229, 237 - Studentenversicherung; BGHZ 82, 375, 383 - Brillen-Selbstabgabestellen; GmS-OGB BGHZ 102, 280, 285 ff. - Rollstühle; BGHZ 110, 278, 284 - Werbung im Programm; BGHZ 110, 371, 380 f. - Sportübertragungen; BGH, Urt. v. 23.05.1985 - I ZR 18/83, GRUR 1985, 1063 = WRP 1985, 694, 695 - Landesinnungsmeister; Urt. v. 04.06.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II).
  • BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78

    Ordentlicher Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 16.01.1992 - I ZR 36/90
    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGHZ 78, 274, 279 [BGH 25.09.1980 - III ZR 74/78]; BGH, Urt. v. 12.12.1991 - III ZR 10/91, Umdr. S. 12 - zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

  • BGH, 18.12.1981 - I ZR 34/80

    Brillen-Selbstabgabestellen I

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 17/85

    Haftung für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Unteren

  • BGH, 18.12.1986 - I ZR 111/84

    Chanel No. 5; Bereicherungsansprüche des Berechtigten bei Nutzung eines fremden

  • GemSOGB, 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86

    Rechtsweg bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Leistungserbringern und Trägern der

  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 77/90

    Amtshaftungsanspruch bei Führen eines Rettungswagens

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 79/88

    Voraussetzung der Amtshaftung bei ärztlicher Behandlung von Soldaten durch

  • BGH, 22.03.1976 - GSZ 1/75

    Rechtsweg

  • BGH, 23.05.1985 - I ZR 18/83

    "Landesinnungsmeister"; Haftung für Äußerungen in einem Zeitungsinterview

  • BGH, 21.09.1978 - X ZR 56/77

    Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs in Gestalt der

  • BGH, 30.09.1970 - III ZR 81/67

    Schädelbasisbruch auf Grund eines Sturzes bei Glätte - Reinigung öffentlicher

  • BGH, 28.02.1980 - III ZR 103/78

    Staatshaftung gegenüber einem nachträglich eingebürgerten Ausländer

  • BGH, 04.03.1982 - III ZR 150/80

    Haftung der Deutschen Bundespost für schädigendes Verhalten ihrer Bediensteten

  • BGH, 16.11.1965 - VI ZR 107/64

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Arzt wegen erlittenen

  • BGH, 10.01.2019 - I ZR 267/15

    Cordoba II - Urheberrechtsverletzung: Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe bei

    b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 99 UrhG auch auf Körperschaften des öffentlichen Rechts und die bei ihnen beschäftigten Angestellten und Beamten anzuwenden ist (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 100 UrhG aF BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien).

    Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet sind (BGH, GRUR 1993, 37, 39 [juris Rn. 35] - Seminarkopien; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 99 Rn. 5).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2017 - 11 U 153/16

    Land haftet für Urheberrechtsverletzung seiner Lehrer auf Schulhomepage

    § 99 UrhG enthält eine eigenständige urheberrechtliche Zurechnungsnorm für fremdes Verhalten, welche unabhängig von der Frage einer Amtspflichtverletzung und einer daraus gegebenenfalls folgenden Schadensersatzverpflichtung zu prüfen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.1.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien - Tz. 35 zitiert nach juris, zu § 100 UrhG a.F.).

    Der Begriff des Unternehmens i.S.d. § 99 UrhG ist dabei weit zu fassen (Reber in: Beck'scher Online Kommentar UrhR, Stand 1.10.2016, § 99 Rn. 2) und findet gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts - wie hier - Anwendung (BGH, Urteil vom 16.1.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien, Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

    Insoweit indiziert der Umstand, dass das inhaltliche Konzept des schulischen Internetauftritts von einem der Dienstaufsicht des beklagten Landes unterstehenden Lehrer betreut wurde, bereits einen Bezug dieser Tätigkeit zum beklagten Land (vergleiche auch BGH, Urteil vom 16.01.1992 - I ZR 36/90 - Seminarkopien - Tz. 35 zitiert nach juris zu § 100 UrhG a.F.).

  • LG Frankfurt/Main, 26.10.2016 - 6 O 175/16

    Staat haftet für Urheberrechtsverletzungen eines Lehrer bei Gestaltung der

    Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Vorstellung und Bewerbung der Schule im vorliegenden Fall weder eine Lehrtätigkeit als solche darstellte, die den Kernbereich des hoheitlichen Schulbetriebs darstellt, noch vergleichbar eng mit dieser Lehrtätigkeit verbunden war, wie z.B. die Zurverfügungstellung von Lehrmaterialien oder Computerprogrammen zur Nutzung während des Studiums, die Gegenstand der Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16.1.1992 (GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien) und vom 20.5.2009 (GRUR 2009, 864 [BGH 20.05.2009 - I ZR 239/06] - CAD-Software) waren.

    Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z.B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht als Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen sind (vgl. dazu auch BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien, Rnr. 20 a.E.).

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amts eine unerlaubte Handlung auch i.S.d. § 97 UrhG begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (vgl. BGH, U. v. 16.1.1992, a.a.O. Rnr. 21).

    a) Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch nach § § 97 Abs. 1 UrhG wird dabei durch den Amtshaftungsanspruch nach § 839 i. V. m. Artikel GG Artikel 34 Grundgesetz nicht verdrängt (BGH GRUR 1993, 37 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - "Seminarkopien" Randziffer 26 f.), wobei die Haftung des Inhabers eines Unternehmens nach § 99 UrhG nach der zitierten BGH-Entscheidung ausdrücklich auch auf die öffentliche Hand anzuwenden ist.

    Der BGH führte hierzu aus, die Vorschrift solle den Inhaber eines Unternehmens daran hindern, sich bei ihm zugutekommenden Urheberrechtsverletzungen von Angestellten oder Beauftragten auf das Handeln abhängiger Dritter zu berufen (BGH GRUR 1993, 37, 39 [BGH 16.01.1992 - I ZR 36/90] - Seminarkopien).

  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 239/06

    CAD-Software

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urt. v. 16.1.1992 - I ZR 36/90, GRUR 1993, 37, 38 = WRP 1992, 373 - Seminarkopien, m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls als noch dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 147, 169, 171 ; 118, 304, 305 m.w.N.; BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien, m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 01.04.2020 - 4 U 168/19

    Anspruch auf Unterlassung sowie Schadensersatz aufgrund der urheberrechtswidrigen

    So habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.01.1992 (I ZR 36/90) angenommen, dass allein das Ausscheiden des Verletzers aus dem Beamtenverhältnis die Wiederholungsgefahr nicht entfallen lasse, was aber im Umkehrschluss nicht bedeute, dass das Ausscheiden des Verletzers keine Rolle für die Reichweite der Wiederholungsgefahr spiele, was zumindest dann gelte, wenn - wie hier - sich der "Unternehmer" durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung klar vom Verhalten des Verletzers distanziere und dieses missbilligt habe.

    Die Vorschrift des § 99 UrhG ist entsprechend auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses für diese zu Dienstleistungen verpflichteten Personen anzuwenden (BGH GRUR 2019, 813 Rn. 72 - Cordoba II; BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; OLG Frankfurt GRUR 2017, 814, 815 - Cartoon auf Homepage; Dreier/Schulze a. a. O., § 99 Rn. 5, 7).

    Letzteres ist zwar tatsächlich der Regelungszweck des § 99 UrhG (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien; Wandtke/Bullinger-Bohne, a.a.O., § 97 UrhG Rn. 1); hieraus folgt jedoch nur, dass der "Unternehmer" und mithin auch der Staat und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Bedienstete ("Arbeitnehmer oder Beauftragten") die Verletzungshandlung begangen haben, selbst verschuldensunabhängig und ohne Exkulpationsmöglichkeit auf Unterlassung (sowie auf die in § 98 UrhG bestimmten Ansprüche) haften (siehe dazu bereits oben unter 3.).

    Da auch die öffentliche Hand (selbstverständlich) verpflichtet ist, das Urheberrecht zu beachten, ist sie grundsätzlich auch dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch ausgesetzt, wenn (und soweit) von ihr rechtswidrige Eingriffe in urheberrechtlich geschützte Rechte zu befürchten sind (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 39 - Seminarkopien ).

    Dem beklagten Land steht für eine in der Wiedergabe des Cartoons auf der Homepage liegende Urheberrechtsverletzung dem Grunde nach wie vom Landgericht angenommen (LGU S. 11 unten / 12 oben unter cc)) aus § 839 Abs. BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz ein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil der in den Diensten des beklagten Landes stehende Lehrer die ihn treffende allgemeine Amtspflicht, sich aller Eingriffe in fremde Rechte zu enthalten, die eine unerlaubte Handlung i. S. des bürgerlichen Rechts darstellen, wozu auch Eingriffe in die durch das UrhG geschützten Rechte gehören (siehe nur BGH GRUR 1993, 37, 38 - Seminarkopien ), fahrlässig i. S. v. § 276 Abs. 2 BGB und damit schuldhaft (§ 276 Abs. 1 BGB) verletzt hat und die Klägerin auch für den Schadensersatzanspruch aktiv legitimiert ist (siehe zur Aktivlegitimation bereits oben unter A. 2. b) zum Unterlassungsanspruch).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 19/19

    Schadensersatz wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe eines geschützten

    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

  • OLG Celle, 09.11.2015 - 13 U 95/15

    Inanspruchnahme des Landes als Träger einer Schule wegen Verletzung der

    Dieser Anspruchsübergang erfasst auch den urheberrechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 17 ff.; Urteil vom 20. Mai 2009 - I ZR 239/06, juris Tz. 10 ff.; von Wolff in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl., § 97 UrhG Rn. 20).

    Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben der vollziehenden Gewalt sind alle dienstlichen Tätigkeiten auf diesem Gebiet mit Ausnahme der Wahrnehmung bürgerlich-rechtlicher (fiskalischer) Belange auf dem Boden des bürgerlichen Rechts (BGH, Urteil vom 16. Januar 1992 - I ZR 36/90, juris Tz. 20 m. w. N.; Wöstmann in: Staudinger [Neubearb. 2013], § 839 Rn. 80 f. m. w. N.).

    Sie ist insbesondere nicht mit Fiskalmaßnahmen wie der Beschaffung von Verwaltungshilfsmitteln (z. B. Schreibmaterial) vergleichbar, die nicht Ausübung öffentlicher Gewalt sind (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O., Tz. 20 a. E.).

    Das Landgericht hat weiter zutreffend erkannt, dass ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung auch i. S. d. § 97 UrhG begeht, dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1992, a. a. O. Tz. 21).

  • LG Hamburg, 22.01.2013 - 310 O 27/12

    Urheberrechtsverletzung: Verantwortlichkeit für das öffentliche Zugänglichmachen

    Für den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG gelten die Amtshaftungsgrundsätze gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verb. mit Art. 34 GG nicht (vgl. BGH Urt. v. 16.01.1992, Az.: I ZR 36/90, "Seminarkopien", GRUR 1993, 37).

    Er erfasst alle Personen, die aufgrund eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses zu Dienstleistungen in einem Unternehmen verpflichtet sind (vgl. BGH Urt. v. 16.1.1992, Az.: I ZR 36/90 "Seminarkopien" GRUR 1993, 37).

  • OLG Hamm, 29.10.2020 - 4 U 20/19
    Ein Beamter, der in Ausübung seines öffentlichen Amtes eine unerlaubte Handlung in diesem Sinn begeht, verletzt dadurch zugleich eine ihm dem Träger des Rechts oder Rechtsguts gegenüber obliegende Amtspflicht (BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

    Ob ein bestimmtes Verhalten einer Person als Ausübung eines öffentlichen Amtes anzusehen ist, bestimmt sich danach, ob die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, und - falls dies zutrifft - ob zwischen dieser Zielsetzung und der schädigenden Handlung ein so enger äußerer und innerer Zusammenhang besteht, dass die Handlung ebenfalls noch als dem Bereich hoheitlicher Betätigung angehörend angesehen werden muss (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1991 - I ZR 36/90 - Seminarkopien m.w.N.).

  • OLG Köln, 16.03.2012 - 6 U 206/11

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Frame-Einbindung

    Die Vorschrift soll wie § 8 Abs. 2 UWG und § 14 Abs. 7 MarkenG Unternehmensinhaber daran hindern, sich hinter dem Handeln abhängiger Dritter zu verstecken (vgl. BGH, GRUR 1993, 37 [39] - Seminarkopien; GRUR 2009, 1167 = WRP 2009, 1520 [Rn. 21] - Partnerprogramm).
  • LG Magdeburg, 30.04.2014 - 7 O 1088/13

    Amtshaftung für Urheberrechtsverletzungen eines Amtsträgers

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2003 - 20 U 1/03

    Unerlaubte Rechtsberatung durch Geltendmachung von Abschleppkosten durch einen

  • SG Dortmund, 29.09.1998 - S 24 BU 117/98

    Chronisch obstruktive Bronchitis von Bergleuten

  • LG Hagen, 14.07.2021 - 8 O 93/20
  • LG Berlin, 13.10.2009 - 27 O 608/09
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Rechtsprechung
   BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,663
BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grüne Woche keine Freizeitveranstaltung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen Firma auf Verbot des Abschlusses von Kaufverträgen mit privaten Endverbrauchern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Grünen Woche in Berlin - Verpflichtung zur Belehrung über das Recht auf Widerruf der ...

  • werbung-schenken.de

    Grüne Woche

    HWiG § 1
    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz und Auszüge)

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Widerruflichkeit bei Freizeitveranstaltungen - Grüne Woche

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1889
  • ZIP 1992, 702
  • MDR 1992, 760
  • GRUR 1992, 521
  • WM 1992, 1294
  • BB 1992, 1301
  • DB 1992, 1825
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Der Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Regelung wird vielmehr durch deren Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im ganzen bestimmt (BGHZ 109, 127, 133; BGH - Freizeitveranstaltung a.a.O.).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Vorschrift kommt es auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH, Urt. v. 21.06.1990 - I ZR 303/88, GRUR 1990, 1020, 1021 - Freizeitveranstaltung).
  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH - Freizeitveranstaltung a.a.O.; BGH, Urt. v. 12.06.1991 - VIII ZR 178/90, WRP 1992, 27, 28; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., HTürGG § 1 Rdn. 19).
  • Drs-Bund, 24.02.1977 - BT-Drs 8/130
    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Sie sind Messen und Märkten vergleichbar, welche nach dem ursprünglichen Entwurf der generalklauselartigen Regelung der Widerruflichkeit von Rechtsgeschäften ausdrücklich ausgenommen sein sollten (BT-Drucks. 8/130, S. 4), deren Erfassung aber auch bei der Gesetz gewordenen enumerativen Regelung des § 1 Abs. 1 HTürGG ebenfalls als zu weitgehend erachtet wurde (BT-Drucks. 10/2876, S. 9 f.).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Die "Grüne Woche Berlin" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 = WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO).

    Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintrittskarte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich nicht einstellen (Urteil vom 26. März 1992 aaO, unter II 2).

    (2) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der von den Beklagten besuchten "Grünen Woche" fehle unverändert die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1992 aaO) für die "Grüne Woche" des Jahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daß sich die Besucher nach den objektiven Umständen den Verkaufsangeboten nur schwer entziehen können.

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeitveranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinander stehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Während der Freizeitcharakter durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04

    Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen

    Dabei steht es gleich, ob die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ein ungehindertes Entfernen nicht ohne weiteres ermöglichen oder ob Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot das Gefühl erwecken, dem Veranstalter in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - WM 1992, 1294).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

    Wenn er an einem Stand, auf dem Gang davor oder an einem beliebigen anderen Ort des Messegeländes auf ein bestimmtes Angebot angesprochen wird, ist dies nicht überraschend, sondern genau das, womit zu rechnen ist (ebenso Fischer/Machunsky, a.a.O., Rn. 189; Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 106/107/114; Palandt/Putzo, BGB. 61. Aufl., HWiG § 1 Rn. 17; KG NJW-RR 1990, 1338 - Vorentscheidung zu BGH NJW 1992, 1889 - für das Ansprechen eines Kunden auf der "Grünen Woche").

    Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2002 (NJW 2002, 3100 = WM 2002, 1847) im Anschluss an die Vorinstanzen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1635) und an eine Entscheidung aus dem Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1889 = MDR 1992, 760), die wiederum das Urteil des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) bestätigt hatte, entschieden, dass die "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG sei.

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung werde also von zwei zusammenwirkenden Faktoren bestimmt: dem Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetze, und der Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen könne (ebenso BGH ZIP 1992, 702; OLG Düsseldorf MDR 1999, 985 - Camping- und Caravanmesse; OLG Dresden VuR 1999, 282 - Haus, Garten, Freizeit -, anders noch in NJW-RR 1997, 1346 = VuR 1997, 327 für die Mittelsachsenschau; Freizeitveranstaltung bejaht, weil nach Ankündigung und Durchführung in erster Linie Freitzeiterlebnis: BGH NJW 1990, 3265 - Wanderlagerverkauf mit Bewirtung; bejahend auch OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1144 - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen und Warenpräsentation.

  • LG Braunschweig, 29.10.2003 - 2 S 317/03

    Freizeitangebot; Freizeitcharakter; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide;

    Ob die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers anlässlich einer Freizeitveranstaltung vorliegt, beurteilt sich danach, ob das Freizeitangebot und die Verkaufsveranstaltung organisatorisch derart miteinander verwoben sind, dass der Verbraucher in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 1992, S. 1889 ff).

    Das Merkmal "Freizeitcharakter" wird durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt und beurteilt sich nach der Art der Ankündigung und der Durchführung (BGH NJW 1990, 3265 sowie BGH NJW 1992, 1889).

    Seitens des Besuchers besteht kein Anlass zur Dankbarkeit, da er sich den Besuch der Harz & Heide und damit den Genuss des Unterhaltungsprogramms bewusst erkauft hat und durch die räumliche Trennung dem Besucher kein Gefühl vermittelt wird, dem gewerblichen Händlern für das Unterhaltungsangebot in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1992, 1889 sowie NJW 2002, 3100).

    Die "Harz und Heide" ist daher keine Freizeitveranstaltung i. S. d. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern eine Verbraucherausstellung bzw. Leistungsschau, die mit Einkaufsmöglichkeiten verbunden ist (vgl. die Entscheidung des BGH zur "Grünen Woche" in NJW 1992, S. 1889 sowie NJW 2002, S. 3100).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04

    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Daß der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen geweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO unter II 2).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - IZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96

    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Einigkeit besteht jedoch mittlerweile insoweit, als dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nur eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung beikommt (vgl. BGH, NJW 1992, 1889, 1890; 1990, 3265 ff.; Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 123 sowie Klaus/Uhse, HWiG , § 1 Rn. 104).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellungen des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen" (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    a) In der Werbung für diese Veranstaltung gegenüber potentiellen Besuchern, auf die es entscheidend ankommt (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 130; BGH NJW 1992, 1889, 1890), wird ein ausführliches Veranstaltungsprogramm mit zahlreichen kulturellen, sportlichen und unterhaltsamen Programmpunkten in den Vordergrund gestellt.

  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05

    Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide;

  • OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 7 U 186/00

    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • OLG Dresden, 28.04.1999 - 8 U 203/99

    Haustürwiderruf; Messe; Freizeitveranstaltung; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

  • OLG Düsseldorf, 12.09.1997 - 22 U 254/96

    Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung;

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

    Aufhebungsvertrag

  • LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02

    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher"

  • LAG Köln, 06.02.2003 - 10 Sa 948/02

    Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als "Verbraucher"

  • OLG Düsseldorf, 23.01.1998 - 22 U 114/97

    Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG -

  • OLG Koblenz, 09.02.1994 - 4 W RE 456/93

    Mietrecht; Anwendung des HausTWG auf Mieterhöhungsvereinbarung

  • LAG Hessen, 08.01.2008 - 13 Sa 978/07

    Aufhebungsvertrag - Haustürgeschäft - Inhaltskontrolle

  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04

    KAGO

  • LG Bamberg, 23.06.2015 - 12 O 503/14

    Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie Schadensersatzansprüche aus

  • LG Hamburg, 18.02.1999 - 302 S 146/98
  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/95

    Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Vertrags

  • OLG Köln, 12.11.1993 - 3 U 27/93

    Widerruf einer Bürgschaft nach dem HaustürWG

  • AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05

    Unwirksamkeit eines Fitnessvertrages

  • OLG Hamburg, 20.12.1996 - 14 U 51/95

    Bergriff der Freizeitveranstaltung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz;

  • OLG Hamburg, 20.12.1996 - 14 U 134/95

    Freizeitcharakter einer Verkaufsveranstaltung; Abgrenzung einer

  • LG Braunschweig, 15.04.2004 - 4 S 643/03

    Abgrenzung; Begriffsbestimmung; Drucksituation; Entscheidungsfreiheit;

  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/85

    Vermittlung des Kaufs eines Time-Sharing-Nutzungsrechts an einer Ferienwohnanlage

  • OLG Braunschweig, 12.09.2001 - 3 U 84/01

    Stille Gesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft, Angebot und Annahme, Angebot unter

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