Weitere Entscheidung unten: BAG, 14.12.1993

Rechtsprechung
   BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93   

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BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
BAG, Entscheidung vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
BAG, Entscheidung vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 (https://dejure.org/1994,2105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 616; HGB § 63; GewO § 133c; LFZG § 1 Abs. 1; SGB X § 115
    Gehaltsfortzahlung und Wiederholungskrankheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 340
  • NJW 1994, 2438
  • MDR 1994, 593
  • NZA 1994, 547
  • BB 1994, 860
  • DB 1994, 1039
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.06.1991 - 5 AZR 304/90

    Krankheit und Wiederholungskrankheit

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    "Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungskrankheit herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, so ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (Fortsetzung von BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ).«.

    Diese Fallgestaltung hat der Senat durch Urteil vom 19. Juni 1991 (- 5 AZR 304/90 - BAGE 68, 115 = AP Nr. 93 zu § 1 LohnFG ) entschieden.

  • BAG, 02.12.1981 - 5 AZR 89/80

    Lohnfortzahlungsanspruch - Anspruch auf Lohnfortzahlung - Arbeitsunfähigkeit -

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO ).
  • BAG, 12.09.1967 - 1 AZR 367/66

    Gehaltsfortzahlungsanspruch - Arbeitsverhinderung - Sechs-Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAGE 37, 172 = AP Nr. 48 zu § 1 LohnFG ; BAG Urteil vom 12. September 1967 - 1 AZR 367/66 - AP Nr. 27 zu § 133 c GewO ).
  • BAG, 22.03.1973 - 5 AZR 592/72

    Ununterbrochene volle Arbeitsleistung zwischen zwei Krankheitszeiten -

    Auszug aus BAG, 02.02.1994 - 5 AZR 345/93
    Bei einer auf einem nicht ausgeheilten Grundleiden beruhenden Fortsetzungskrankheit (Arbeitsunfähigkeit "infolge derselben Krankheit") behält der Arbeitnehmer den Entgeltfortzahlungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten nur für die Dauer von insgesamt sechs Wochen, es sei denn, zwischen zwei Krankheitszeiten läge ein Zeitraum von sechs Monaten, währenddessen keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Fortsetzungserkrankung aufgetreten ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 LFZG ; BAG Urteil vom 22. März 1973 - 5 AZR 592/72 - AP Nr. 34 zu § 63 HGB ).
  • BAG, 25.05.2016 - 5 AZR 318/15

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Einheit des Verhinderungsfalls

    a) Der vom Bundesarbeitsgericht erstmals in der Entscheidung vom 12. September 1967 (- 1 AZR 367/66 - BAGE 20, 90) entwickelte Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls (seither st. Rspr., vgl. zB BAG 2. Dezember 1981 - 5 AZR 89/80 - BAGE 37, 172; 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340; 13. Juli 2005 - 5 AZR 389/04 - BAGE 115, 206) hat im Schrifttum weitgehend Zustimmung gefunden (sh. nur ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 3 EFZG Rn. 43; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 3 EFZG Rn. 93; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 98 Rn. 54; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 3 Rn. 285, jeweils mwN) und ist vom Gesetzgeber bei mehrfachen Novellierungen des Rechts der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht korrigiert worden.
  • BAG, 13.07.2005 - 5 AZR 389/04

    Entgeltfortzahlung - Fortsetzungserkrankung

    Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (Senat 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340).
  • LAG Hamm, 26.03.2015 - 16 Sa 1711/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei neuer Erkrankung

    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch aus (BAG vom 02.02.1994, 5 AZR 345/93, NZA 1994, 547; Schmidt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 285).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.12.1999 - 4 Sa 52/99

    Fortsetzungserkrankung und Anspruch auf Entgeltfortzahlung

    Es gilt das Prinzip der Einheit des Verhinderungsfalls (vgl. BAG, Urteil vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - AP Nr. 99 zu § 1 LohnFG mwN.).

    (vgl. BAG, Urteil vom 02. Februar 1994 - 5 AZR 345/93, aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 29.02.2012 - 13 Sa 117/11

    Entgeltfortzahlung - zur Frage zweier selbständiger oder überlappender

    Tritt eine Krankheit, die sich später als Fortsetzungserkrankung herausstellt, zu einer bereits bestehenden, zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheit hinzu und dauert sie über deren Ende hinaus an, ist sie für die Zeit, in der sie die alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, als Teil der späteren Fortsetzungserkrankung zu werten (BAG 2. Februar 1994 - 5 AZR 345/93 - BAGE 75, 340).
  • LAG München, 07.02.2012 - 6 Sa 631/11

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    In diesen Fällen haben Arbeitnehmer - hier: die Klägerin - keinen Anspruch auf weitere maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung, selbst wenn es sich bei der die Arbeitsunfähigkeitsdauer verlängernden Erkrankung um eine Neuerkrankung und nicht eine Fortsetzungskrankheit gehandelt hatte (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles, vgl. BAG v. 2.2. 1994 - 5 AZR 345/93, NZA 1994, 547; BAG v. 11.7. 1990 - 5 AZR 368/89, EEK I /1015; BAG v. 14.9. 1983 - 5 AZR 70/81, BB 1984, 1365; ErfK/ Dörner , 12. Aufl., § 3 Rz. 43).
  • LAG Hamm, 10.08.2005 - 18 Sa 255/05

    Entgeltfortzahlung im Kranheitsfall, Überlappung verschiedener Erkrankungen,

    Auch mehrere unterschiedliche Erkrankungen, die sich teilweise überlappen, lösen nur einmal nach dem Grundsatz der Einheit des Versicherungsfalles für sechs Wochen einen Entgeltfortzahlungsanspruch auf (vgl. BAG Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547; BAG Urteil vom 19.06.1991 - 5 AZR 304/90 - NZA 1961, 894; LAG Hamm Urteil vom 09.01.2001 - 11 Sa 889/00 - Schmitt, Entgeltfortzahlungsgesetz, 5. Aufl., § 3 Rn. 196; Marienhagen/Künzel, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 52 d; Geyer/Knorr/Krasney, Entgeltfortzahlung, § 3 Rn. 216; ErfK/Dörner, 5. Aufl., § 3 EntgFG Rn. 97; a.A. Kunz/Wedde, Entgeltfortzahlungsrecht, 2 Aufl., § 3 Rn. 160).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2009 - 10 Sa 206/09

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit - Entgeltfortzahlung

    In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles: BAG Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - NZA 1994, 547, m.w.N.).
  • ArbG Herne, 11.01.2023 - 5 Ca 1406/22

    Einzelfallentscheidung zur Frage der Fortsetzungserkrankung

    bis 04.02.2022 eine anrechenbare Vorerkrankung vorgelegen hat (vgl. dazu BAG, Urteil vom 02.02.1994 - 5 AZR 345/93 - EzA § 1 LohnFG Nr. 125), kann hier dahinstehen.
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Rechtsprechung
   BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,827
BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93 (https://dejure.org/1993,827)
BAG, Entscheidung vom 14.12.1993 - 1 AZR 550/93 (https://dejure.org/1993,827)
BAG, Entscheidung vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 (https://dejure.org/1993,827)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    BGB §§ 615, 293; GG Art. 9
    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

  • Der Betrieb

    GG Art. 9; BGB §§ 615, 293
    Arbeitskampf: Verpflichtung zur Lohnzahlung aus Annahmeverzug bei Nichtbeschäftigung eines arbeitswilligen Arbeitnehmers aufgrund einer Zusage gegenüber der streikführenden Gewerkschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 75, 186
  • NJW 1994, 1300
  • MDR 1994, 593
  • NZA 1994, 331
  • BB 1994, 651
  • DB 1994, 632
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).

    Diese grundsätzliche Risikoverteilung gilt nicht nur bei Auftreten von Betriebsstörungen aufgrund der Fernwirkung in einem am unmittelbaren Kampfgeschehen nicht beteiligten Betrieb (so die den Senatsbeschlüssen vom 22. Dezember 1980, aaO, zugrunde liegenden Sachverhalte), sondern auch und erst recht, wenn die Betriebsstörung auf einen Arbeitskampf zurückgeht, der im selben Betrieb stattfindet.

  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Darüber besteht in Rechtsprechung und Lehre im Grundsatz Einigkeit - Streit besteht nur über die Modalitäten im einzelnen (vgl. Senatsurteil vom 30. März 1982 - 1 AZR 265/80 - BAGE 38, 207 = AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Löwisch/Rieble, aaO., Rz 387 ff.; MünchArbR/Otto, § 278 Rz 136 ff.; Däubler, AuR 1981, 257; Löwisch/Mikosch, ZfA 1978, 153, 156, 172,; Oetker, Die Durchführung von Not- und Erhaltungsarbeiten bei Arbeitskämpfen, S. 4 ff.).

    Die Frage, wer im Falle der Nichteinigung Träger der Erhaltungsarbeiten ist, diese also bestimmt und leitet, bedarf vorliegend keiner Entscheidung (offengelassen auch im Senatsurteil vom 30. März 1982, aaO.).

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Hierdurch wird das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien in gleicher Weise gestört (vgl. zum Teilstreik grundsätzlich schon RGZ 106, 272 ff.; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. II/2, 7. Aufl., S. 946, 947; Löwisch/Bittner, aaO, Rz 616; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 305 ff.; Beuthien, Der Arbeitskampf als Wirtschaftsstörung, S. 20, 21).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 178/90

    Entgeltfortzahlung bei Streik im Betrieb

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • BAG, 01.10.1991 - 1 AZR 147/91

    Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit während eines Streiks

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 76/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisiko -; Mitbestimmungsrecht und Neutralitätspflicht

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • BAG, 07.04.1992 - 1 AZR 377/91

    Entgelt für Streiktag, wenn Arbeitsbefreiung besteht

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Für die betroffenen Arbeitnehmer - und zwar auch für die nichtorganisierten - bedeutet dies den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (vgl. insbesondere Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1980 - 1 ABR 2/79 und 1 ABR 76/79 - BAGE 34, 331 und 355 = AP Nr. 70 und Nr. 71 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 178/90 - BAGE 67, 50 = AP Nr. 114 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 - 1 AZR 147/91 - BAGE 68, 298 = AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Senatsurteil vom 7. April 1992 - 1 AZR 377/91 - AP Nr. 122 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler/Colneric, Arbeitskampfrecht, 2. Aufl., Rz 600 ff.; Löwisch/Bittner, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Rz 592 ff.; MünchArbR/Boewer, § 77 Rz 29 ff.; MünchArbR/Otto, § 283 Rz 39 ff., alle m.w. N.).
  • BAG, 07.06.1988 - 1 AZR 597/86

    Aussperrung erkrankter Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93
    Die Beklagte hat damit nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf eingegriffen, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; zur Abgrenzung der Lohnverweigerung nach der Betriebsrisikolehre von der Abwehraussperrung vgl. im übrigen Seiter, aaO., S. 308, 309; Bertelsmann, Die Aussperrung, 1979, S. 206 ff.; Fritz, Das Lohnrisiko im Arbeitskampf, 1989, S. 148 ff.).
  • BAG, 22.03.1994 - 1 AZR 622/93

    Arbeitskampf - Pflicht zur Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer im

    Er kann ihn für die Dauer des Streiks ganz stillegen mit der Folge, daß die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden und auch arbeitswillige Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch verlieren (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Notdienstvereinbarung, die an die Bedingung geknüpft ist, daß nur die in der Vereinbarung genannten Arbeitnehmer während eines Streiks beschäftigt werden, ist nicht zu beanstanden (abweichend Urteil vom 14. Dezember 1993, aaO.).

    Der Senat hat allerdings - wie auch das Landesarbeitsgericht - in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 1993, BAGE 75, 186, angenommen, die Grundsätze des Arbeitskampfrisikos bei mittelbaren Auswirkungen von Arbeitskämpfen seien auch dann anzuwenden, wenn Betriebsstörungen die Folge eines Streiks seien, der sich unmittelbar gegen den Betrieb oder Betriebsteil selbst richtet.

    Dadurch würde das Kräftegleichgewicht der kampfführenden Parteien gestört (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO, zu I 2 der Gründe).

    (Die Wirksamkeit der Suspendierung hinsichtlich einzelner Arbeitnehmer kann allerdings entfallen, wenn der Arbeitgeber diese dann doch während des Streiks zu Arbeitsleistungen heranzieht; vgl. die Fallgestaltung des Urteils vom 14. Dezember 1993, aaO.).

    Ist der Arbeitgeber demnach in seiner Entscheidung frei, den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil während der Dauer des Streiks ganz einzustellen und die Arbeitsverhältnisse auch der arbeitswilligen Arbeitnehmer zu suspendieren, so bestehen keine Bedenken gegen den Abschluß einer Notdienstvereinbarung, in der der Arbeitgeber der Gewerkschaft zusichert, andere als die in der Vereinbarung benannten Arbeitnehmer während des Streiks nicht zu beschäftigen (vgl. zum Begriff der Notdienstvereinbarung im einzelnen Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO, zu I 4 b bb der Gründe, m. w. N.).

    Die Notdienstvereinbarung greift also nicht in bestehende Rechte ein (anders noch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993, aaO).

  • BAG, 31.01.1995 - 1 AZR 142/94

    Arbeitskampf - Beschäftigung im Notdienst

    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß diese für die Beurteilung von Fernwirkungen eines Arbeitskampfs entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden seien, wenn die Störung durch einen Arbeitskampf in dem Beschäftigungsbetrieb selbst verursacht wird (so auch noch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    Die Notwendigkeit der Durchführung von Notstands- und Erhaltungsarbeiten während eines Arbeitskampfs wird von den Sozialpartnern ebenso wie von Rechtsprechung und Lehre anerkannt (vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 4 b der Gründe, m.w.N.).

    Vereinbarungen über die Einrichtung und den Umfang von Notdienstarbeiten sind angesichts des Fehlens jeglicher gesetzlicher Regelung nicht nur zulässig, sondern auch wünschenswert und vorrangig von den Arbeitskampfparteien anzustreben (vgl. zum Vorrang von Regelungen der Arbeitskampfparteien grundsätzlich schon BAG, Großer Senat, Beschluß vom 21. April 1971 - GS 1/68 -, BAGE 23, 292, 307 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III A 3 der Gründe; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Notdienstvereinbarungen zuletzt Senatsurteile vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf und vom 22. März 1994 - 1 AZR 622/93 - AP Nr. 130 zu Art. 9 GG Arbeitskampf = AuR 1995, 36).

  • BAG, 13.12.2011 - 1 AZR 495/10

    Arbeitskampf - suspendierende Betriebsstilllegung - Entgeltfortzahlung

    Durch eine solche Risikoverteilung der gewerkschaftlichen Kampfmaßnahme würde das Kräfteverhältnis der kampfführenden Parteien gestört (BAG 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zu I 2 der Gründe, BAGE 75, 186) .

    Der Arbeitgeber darf einem arbeitswilligen Arbeitnehmer auch während eines Arbeitskampfes nur solche Tätigkeiten zuweisen, zu deren Übernahme er arbeitsvertraglich verpflichtet ist (vgl. BAG 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 75, 186) .

  • BAG, 12.11.1996 - 1 AZR 364/96

    Arbeitskampfrisiko bei "Wellenstreiks"

    So ist der Senat wiederholt davon ausgegangen, daß die Arbeitnehmer das Entgeltrisiko zu tragen haben, wenn in einem Betriebsteil die Arbeit unmöglich oder für den Arbeitgeber unzumutbar wird, weil in einem anderen Betriebsteil infolge von Arbeitskampfmaßnahmen nicht oder nur eingeschränkt gearbeitet wird (BAG Urteil vom 10. Juni 1980 - 1 AZR 168/79 - AP Nr. 65 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu A V 3 b der Gründe [insoweit nicht in der Amtlichen Sammlung abgedruckt]; BAGE 75, 186, 190 f. = AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 AZR 1016/94 - AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 63/95 - AP Nr. 138 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 3 der Gründe; Urteil vom 11. Juli 1995 - 1 AZR 161/95 - AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu III der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2021 - 12 Ta 1310/21

    Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung

    Sie ist aber nicht konstitutive Voraussetzung für seine Durchführung (BAG, 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93, juris Rn. 40).

    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass eine Notdienstvereinbarung zwischen den Beteiligten keine unmittelbaren Wirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den nicht am Streik teilnehmenden Mitarbeiter hätte (vgl. BAG, 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93, juris Rn. 35).

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1016/94

    Eindeutigkeit einer Aussperrungserklärung

    Der Arbeitgeber, der sich auf diese Rechtsfolge beruft, greift nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf ein, sondern macht eine rechtsvernichtende Einwendung geltend (Senatsurteil vom 7. Juni 1988 - 1 AZR 597/86 - BAGE 58, 332 = AP Nr. 107 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 161/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Frankfurt/Main)

    Beugt sich der Arbeitgeber dem Streik nicht, sind diese Grundsätze auch für unmittelbar streikbetroffene Betriebe oder Betriebsteile maßgebend (Senatsurteil vom 14. Dezember 1993 - 1 AZR 550/93 - AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • LAG Düsseldorf, 18.04.1996 - 5 Sa 92/96

    Annahmeverzug des Arbeitgebers im Arbeitskampf

    Für die betroffenen Arbeitnehmer bedeutet dies zwangsläufig den Verlust der Vergütungsansprüche für die Dauer der arbeitskampfbedingten Störung (BAG, Urteil vom 14.12.1993 - 1 AZR 550/93 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 113; BAG, Urteil vom 07.04.1992 - 1 AZR 377/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 104; BAG, Urteil vom 01.10.1991 - 1 AZR 147/91 - EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 99).

    Andererseits greift die Verteilung des Betriebs- oder Wirtschaftsrisikos nach den Grundsätzen des Arbeitskampfrisikos aber nur dann ein, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich oder unzumutbar geworden ist (so ausdrücklich: BAG, Urteil vom 14.12.1993, a.a.O.).

  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Sie hat damit nicht aktiv gestaltend in den Arbeitskampf eingegriffen, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung geltend gemacht (BAG Urteil vom 14.12.1993, 1 AZR 550/93 AP Nr. 129 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

    Der Arbeitgeber muss das Entgelt nur zahlen, wenn die Fortsetzung der Arbeit möglich und zumutbar ist (BAG Urteil vom 22.03.1994, 1 AZR 622/93 AP Nr. 130 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil 14.12.1993, 1 AZR 550/93 AP Nr. 129 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 27.06.1995, 1 AZR 1016/94 AP Nr. 137 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf).

  • LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15

    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine

    Obwohl die Parteien hier keine Notdienstvereinbarung getroffen haben, macht dies den Arbeitskampf nicht von vornherein rechtswidrig, weil nicht eine Vereinbarung erforderlich ist, sondern die Einrichtung eines Notdienstes (vgl. BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93, AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler-Reinfelder, § 15 Rn 46).
  • LAG Hamm, 04.06.2002 - 4 Sa 81/02

    Betriebsübergang in der Insolvenz, Abfindungsvergleich mit dem Erwerber,

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 SaGa 7/20

    Arbeitskampf, Notdienst, Notdienstvereinbarung, Umfang, Vorgaben,

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 63/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf (Stadt Dortmund)

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 SaGa 8/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Unterlassungsanspruch - Arbeitskampfmaßnahme

  • LAG Thüringen, 14.12.2021 - 1 Sa 127/20

    Kampfrisiko - Streikfolge - Kampfmaßnahme - arbeitskampfbedingte

  • LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 930/93

    Anspruch auf Vergütung aus Annahmeverzug infolge einer Aussperrung;

  • LAG München, 30.09.1996 - 3 Sa 79/96

    Arbeitskampf: Wellenstreik - Annahmeverzug des Arbeitgebers - Arbeitskampfrisiko

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 159/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 160/95

    Rechte und Pflichten des Arbeitgebers eines bestreikten Betriebes oder

  • LAG Niedersachsen, 01.09.1994 - 7 Sa 1128/93

    Annahmeverzug durch Aussperrung; Tatsächliches Angebot geschuldeter

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 162/95

    Beschäftigung Arbeitswilliger im Arbeitskampf - Ansprüche eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 27.06.1995 - 1 AZR 1015/94
  • LAG Hessen, 26.11.2003 - 2 Sa 656/03

    Entgeltfortzahlung während eines Arbeitskampfs; Nichtteilnahme am Arbeitskampf

  • BAG, 11.07.1995 - 1 AZR 65/95
  • ArbG Mannheim, 10.07.2023 - 5 Ga 4/23

    Notdienstvereinbarung beim Streik in einem Klinikum - Personaleinsatz -

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