Rechtsprechung
| BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02 |
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Voraussetzungen der Vergleichsgebühr
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Verfahrensrecht - Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren: Voraussetzung
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Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2002, 3713
- MDR 2002, 1395
- FamRZ 2003, 88
- VersR 2004, 395
- BB 2002, 2304 (Ls.)
- Rpfleger 2002, 651
- Rpfleger 2004, 376
Wird zitiert von ... (39)
- BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Verfahrensrecht - Anwaltl. Einigungsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Die Festsetzung einer anwaltlichen Einigungsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz1 RVG in Verbindung mit Nrn. 1000, 1003 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO erfordert - wie bisher die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (dazu BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) -, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 ZPO haben protokollieren lassen (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO).*).Die Festsetzung einer anwaltlichen Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO im Kostenfestsetzungsverfahren erfordert nach der vom Beschwerdegericht zutreffend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Interesse der Rechtssicherheit, dass die Parteien gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 f. ZPO einen als Vollstreckungstitel tauglichen Prozessvergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO haben protokollieren lassen (BGH, Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 mit Anm. von Enders, JurBüro 2003, 20; Hansens, BRAGO-Report 2002, 172; Kalb, RPfleger 2004, 376; Scherf, LMK 2003, 36; N. Schneider, AGS 2003, 85; siehe auch den Senatsbeschluss vom 1. März 2005 - VIII ZB 54/04, NJW-RR 2005, 1303 unter II).
d) Das Erfordernis eines protokollierten Vergleichs entfällt bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise auch dann nicht, wenn die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien im Einzelfall ohne Schwierigkeiten möglich sein sollte (BGH, Beschluss vom 26. September 2002, aaO, unter II 3).
- BGH, 27.02.2007 - XI ZB 38/05
Rechtsanwälte - Terminsgebühr für Erörtern eines Einigungsrahmens
Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind.bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524).
- BGH, 20.11.2006 - II ZB 6/06
Rechtsanwälte - Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr
Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für die Entstehung dieser Gebühr maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen.
- BGH, 01.03.2005 - VIII ZB 54/04
Begriff des Vergleichs
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin insoweit auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 (NJW 2002, 3713).Das bedeutet jedoch (entgegen der Unterstellung von Kalb, Rpfleger 2004, 376) nicht, daß die - in dem der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegenden Fall gegebenen - materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB entbehrlich sind.
- BGH, 04.04.2007 - III ZB 79/06
Verfahrensrecht - Maßgebliche Tatsachen im Kostenfestsetzungsverfahren
Dem vom Oberlandesgericht Stuttgart für seine Auffassung herangezogenen Senatsbeschluss vom 26. September 2002 (III ZB 22/02 - NJW 2002, 3713) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. - BGH, 11.06.2008 - XII ZB 11/06
Rechtsanwälte - Terminsgebühr durch außergerichtliche Verhandlungen
Jedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht festgesetzt werden, weil sich die für ihre Entstehung maßgeblichen Tatsachen nicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - FamRZ 2003, 88, 89 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten entnehmen ließen. - BGH, 27.02.2007 - XI ZB 39/05
Voraussetzungen der Terminsgebühr
Dass das formalisierte Kostenfestsetzungsverfahren im Interesse der Rechtssicherheit klarer und praktikabler Berechungsgrundlagen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZR 22/02, NJW 2002, 3713 und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524), bedeutet nicht, dass Kosten, die nicht ohne weiteres anhand der Gerichtsakten oder anderer Urkunden feststellbar sind, nicht festsetzungsfähig sind.bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof für die gerichtliche Festsetzung einer Vergleichs- oder Einigungsgebühr aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität einen gerichtlich protokollierten Vergleich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gefordert (BGH, Beschlüsse vom 26. September 2002 - III ZB 22/02, NJW 2002, 3713 f. und vom 28. März 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523, 1524).
- OLG Koblenz, 04.12.2003 - 7 WF 847/03
Anwaltsgebühren bei wechselseitigem Verzicht auf Unterhalt im …
»Lassen die Parteien eines Ehescheidungsverfahrens, ohne dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, einen Vergleich des Inhalts protokollieren, dass sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichten, entstehen hierdurch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO und die Differenzgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO aus dem Wert des Vergleichs, auch wenn die Vereinbarung keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (Abgrenzung zu BGH - III ZB 22/02 - 26.09.2002, BGHReport 2003, 96 = MDR 2002, 1395 = NJW 2002, 3713 ); die Prozessgebühr errechnet sich aus dem nicht um den Gegenstand des Vergleichs erhöhten Streitwert.«.Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Unterhaltsverzicht könne nach der Entscheidung des BGH vom 26. September 2002 - III ZB 22/02 - keine Vergleichsgebühr auslösen, weil er keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise.
Hieran vermögen auch die Ausführungen in der angesprochenen Entscheidung des BGH (NJW 2002, 3713 = MDR 2002, 1395 ) und in dem in dieser Entscheidung zitierten Beschluss des OLG Nürnberg (MDR 2002, 354 ) nichts zu ändern.
- OLG Brandenburg, 22.08.2005 - 6 W 132/05
Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung der Einigungsgebühr nur bei einem gerichtlich …
Jedoch ist die gegenteilige Auffassung für die Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO schon vor längerer Zeit höchstrichterlich bestätigt worden (BGH NJW 2002, 3713), auch wenn diese Entscheidung offenbar noch nicht allseits bekannt ist (anders ist die Entscheidung OLG Naumburg, Beschluss vom 23.3.2004, 12 W 22/04, zitiert nach Juris, nicht zu erklären).Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Feststellung eines vertraglichen Konsenses der Parteien, der materiell-rechtlich die Begriffsmerkmale eines Vergleichs i. S. des § 779 BGB erfüllt, ohne Schwierigkeiten möglich ist (BGH NJW 2002, 3713, 2714).
- OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten …
Bereits in einer früheren Entscheidung (BGH NJW 2002, 3713 (3713)) hat der BGH nämlich als wesentlichen Gesichtspunkt für seine Rechtsauffassung das schutzwürdige Interesse derjenigen Partei, die sich in dem außergerichtlichen Vergleich zur Kostenübernahme bereit erklärt habe, genannt.Häufig werde diese Partei darauf vertrauen, von der Belastung mit einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben, wenn die Parteien sich außergerichtlich darauf einigen, den Rechtsstreit durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil zu erledigen (BGH NJW 2002, 3713 (3713)).
- BGH, 15.03.2011 - VI ZB 45/09
Verfahrensrecht - Vereinbarte Kostenerstattung bei außergerichtlichem Vergleich?
- OLG Düsseldorf, 14.10.2003 - 24 U 79/03
Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts - Honorarvereinbarung unterhalb gesetzlicher …
- OLG Koblenz, 04.12.2003 - 7 WF 838/03
Entstehung der Vergleichsgebühr bei wechselseitigem Verzicht auf nachehelichen …
- OLG Nürnberg, 29.08.2005 - 6 W 916/05
Zur Einigungsgebühr nach Inkrafttreten des RVG bei ausdrücklich protokolliertem …
- OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 WF 150/05
Rechtsanwälte - Außergerichtliche Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren?
- OLG Koblenz, 11.03.2005 - 7 WF 105/05
Zum Entstehen einer Vergleichsgebühr bei Einigung der Eltern über …
- OLG Brandenburg, 05.02.2007 - 6 W 136/06
Rechtsanwaltskosten: Entstehen einer Terminsgebühr im Mahnverfahren und ihre …
- OLG Hamm, 17.02.2005 - 23 W 24/05
Erfallen der Einigungsgebühr bei Absprache über Regulierung einer unstreitigen …
- OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 55/05
Rechtsanwaltsgebühr: Voraussetzungen einer Terminsgebühr für eine …
- OLG Stuttgart, 16.01.2006 - 8 W 14/06
Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer außergerichtlich angefallenen …
- OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
- OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
Festsetzung von Anwaltsgebühren im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 …
- OLG Karlsruhe, 29.03.2006 - 11 W 67/05
Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzungen für den Anfall einer Einigungsgebühr
- OLG Köln, 25.01.2010 - 17 W 8/10
Begriff der Einigung i.S. von Nr. 1000, 1003 RVG -VV
- OLG Naumburg, 09.02.2005 - 12 W 15/05
Verfahrensrecht - Für Vergleichsgebühr ist Vergleichsprotokollierung nötig!
- OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09
Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung
- OLG Hamm, 28.07.2003 - 23 W 141/03
Erstattung der Vergleichsgebühr nach Hauptsacheerledigung durch Vergleich
- OLG Hamm, 22.04.2004 - 23 W 49/04
- OLG Hamm, 04.01.2005 - 23 W 24/05
Zur Frage einer Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Absprache über den …
- OLG Naumburg, 28.12.2006 - 6 W 68/06
Erstattungsfähigkeit einer anwaltlichen Termins- und Einigungsgebühr bei …
- OLG Koblenz, 09.12.2003 - 7 WF 934/03
Entstehung der Vergleichsgebühr bei übereinstimmender Erledigungserklärung
- OLG Stuttgart, 08.09.2005 - 8 W 415/05
Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr bei …
- OLG Karlsruhe, 02.12.2005 - 15 W 53/05
Rechtsanwaltsgebühr: Terminsgebühr für Besprechungen zur Verfahrenserledigung
- LG Mönchengladbach, 21.03.2007 - 5 T 85/07
Einigungsgebühr, Ratenzahlungsvereinbarung, Beratungshilfe
- KG, 07.10.2008 - 5 W 318/07
Vergütungsfestsetzungsverfahren: Festsetzung einer Einigungsgebühr bei einer …
- OLG Köln, 01.03.2004 - 17 W 48/04
- OLG Düsseldorf, 15.12.2011 - 24 W 106/11
Erfallen der Einigungsgebühr zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten des …
- OLG Stuttgart, 22.12.2005 - 8 WF 168/05
Kostenfestsetzungsverfahren: Festsetzbarkeit außergerichtlich entstandener …
- KG, 29.07.2005 - 6 W 224/04
Prozesskostenhilfe: Vergleichsgebühr des PKH-Anwalts auch bei außergerichtlichen …
