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Rechtsprechung
   BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,264
BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02 (https://dejure.org/2004,264)
BGH, Entscheidung vom 13.07.2004 - KZR 40/02 (https://dejure.org/2004,264)
BGH, Entscheidung vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02 (https://dejure.org/2004,264)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verhältnis zwischen verschiedenen erteilten patentrechtlichen Lizenzen; Befugnis zur Erteilung einer Zwangslizenz gem. § 24 Patentgesetz (PatG); Kartellrechtlicher Anspruch auf Einräumung einer Patentlizenz und deren Voraussetzungen; Verstoß gegen das ...

  • Judicialis

    GWB § 19; ; GWB § 20 Abs. 1; ; PatG § 24

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GWB § 19 § 20 Abs. 1; PatG § 24
    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen Patentinhaber

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Standard-Spundfaß

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Marktbeherrschender Patentinhaber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • kartellblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Orange Book” - Zwangslizenz (II.)

  • uni-goettingen.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand und standardessentielle Patente (Prof. Dr. Torsten Körber; NZKart 2013, 87-98)

Papierfundstellen

  • BGHZ 160, 67
  • NJW-RR 2005, 269
  • MDR 2005, 526 (Ls.)
  • GRUR 2004, 966
  • GRUR Int. 2004, 966
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (17)

  • LG Düsseldorf, 09.02.1999 - 4 O 395/98

    Patentrechtlicher Unterlassungsanspruch hinsichtlich eines Verfügungspatentes

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Die Klägerin sah hierin eine Verletzung des Klagepatents und erwirkte ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 1999 (4 O 395/98), durch das der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung der Vertrieb des angegriffenen Spundfasses untersagt wurde.

    Die Abschlußerklärung, die die Beklagte im Anschluß an das Verfügungsverfahren 4 O 395/98 abgegeben hat, steht der Zuerkennung eines solchen Anspruchs nicht entgegen.

  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 45/01

    "Faxkarte"; Umfang der Rechtskraft der Feststellung einer Schutzrechtsverletzung

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht von der rechtskräftigen Bejahung der Schutzrechtsverletzung im Schadensersatzprozeß keine Feststellungswirkung für den Unterlassungsprozeß aus und umgekehrt (BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte).
  • BGH, 05.07.2001 - I ZR 311/98

    SPIEGEL-CD-ROM

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Dabei kann unerörtert bleiben, ob den Erwägungen des Berufungsgerichts für den Unterlassungsanspruch zu folgen wäre (kritisch dazu Kühnen in Festschrift für Tilmann, S. 513; s. aber auch BGHZ 148, 221, 231 f. - SPIEGEL-CD-ROM).
  • BGH, 25.10.1988 - KVR 1/87

    Ausschluß von der Belieferung durch einen marktbeherrschenden Anbieter; Späterer

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    In diesem Zusammenhang kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob die Beklagte das Klagepatent erst in Benutzung genommen hat, nachdem sie bzw. ihre Muttergesellschaft sich vergeblich um eine Lizenz bemüht hat, oder ob sie das Klagepatent verletzt hat, ohne einen Anspruch auf Benutzungsgestattung geltend zu machen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.1988 - KVR 1/87, WuW/E 2535, 2541 - Lüsterbehangsteine).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

    DIE WEIGERUNG EINES UNTERNEHMENS IN BEHERRSCHENDER STELLUNG, EINE LIZENZ ZUR

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Strengere Anforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent vermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts derer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu sichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. auch EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kommission ["Magill"]; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS Health/NDC Health).
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Strengere Anforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent vermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts derer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu sichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. auch EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kommission ["Magill"]; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS Health/NDC Health).
  • BGH, 05.12.1995 - X ZR 26/92

    Voraussetzungen einer Zwangslizenz an einem Arzneimittelwirkstoff

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Die Frage, ob ein öffentliches Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz an einen bestimmten Lizenzsucher gebietet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist im Einzelfall unter Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers und aller die Interessen der Allgemeinheit betreffenden maßgeblichen Gesichtspunkte zu entscheiden (BGHZ 131, 247, 251 - Interferon-gamma).
  • BGH, 26.06.2003 - I ZR 269/00

    Bindungswirkung eines Urteils hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Auf die Verneinung dieser Vorfrage erstreckt sich daher die Bindungswirkung der Abschlußerklärung nicht (eingehend dazu BGH, Urt. v. 26.6.2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059).
  • BGH, 21.02.1995 - KVR 10/94

    "Importarzneimittel"; Unbillige Behinderung eines Anbieters von

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Ihre Lizenznehmer sind auch der Beklagten gleichartige Unternehmen, denn für das Merkmal der Gleichartigkeit ist ausschließlich darauf abzustellen, daß die zu vergleichenden Unternehmen nach ihrer wirtschaftlichen Funktion im Verhältnis zu dem marktbeherrschenden Unternehmen dieselben Aufgaben erfüllen (BGHZ 129, 53, 60 - Importarzneimittel); das ist hier unbedenklich zu bejahen.
  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

    Auszug aus BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02
    Strengere Anforderungen kommen jedoch dann in Betracht, wenn zu der durch das Patent vermittelten Marktbeherrschung zusätzliche Umstände hinzutreten, angesichts derer die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet, die zu sichern das Ziel des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (s. auch EuGH, Urt. v. 5.10.1988 - Rs. 238/87, Slg. 1988, 6211 - Volvo/Veng; Urt. v. 6.4.1995 - Rs. C-241 und 242/91 P, Slg. 1995, I-743 - RTE und ITP/Kommission ["Magill"]; Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-418/01, WRP 2004, 717 - IMS Health/NDC Health).
  • BGH, 19.03.1996 - KZR 1/95

    "Pay-TV-Durchleitung"; Pflicht des Inhabers eines Kabelnetzes zur Durchleitung

  • BGH, 24.06.2003 - KZR 32/01

    "Schülertransporte"; Recht eines marktbeherrschenden Unternehmens zur Kündigung

  • BGH, 24.10.1995 - KVR 17/94

    "Backofenmarkt"; Beschränkung des räumlich relevanten Marktes auf das

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

  • BGH, 03.03.1969 - KVR 6/68

    Diskriminierung durch Nichtzulassung zu einer Fachmesse

  • BGH, 27.09.1962 - KZR 6/61

    Bindung der Zwischenhandelspreise

  • BGH, 09.05.2000 - X ZR 45/98

    Parteifähigkeit - Zulassung - Zulässigkeit - Berufung - Patent - Patentanspruch -

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Die dem Inhaber eines Immaterialgüterrechts zustehenden Ausschließlichkeitsrechte können alleine die marktbeherrschende Stellung nicht begründen (EuGH, Urteil vom 6. April 1995 - C-241/91, Slg. 1995, I-743 = EuZW 1995, 339 Rn. 46 - Magill TV Guide; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 40/02, BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Dabei kommt der Bestimmung des betroffenen Marktes wesentliche Bedeutung zu (EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - C-7/97, Slg. 1998, I-7791 = WRP 1999, 167 Rn. 32 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 - Standard-Spundfass).

    Danach umfasst der relevante Erzeugnis- oder Dienstleistungsmarkt alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die sich aufgrund ihrer Merkmale zur Befriedigung eines gleichbleibenden Bedarfs besonders eignen und mit anderen Erzeugnissen oder Dienstleistungen nur in geringem Maße austauschbar sind (vgl. EuGH, Slg. 1998, I-7791 Rn. 33 - Oscar Bronner/Mediaprint; BGHZ 160, 67, 73 f. - Standard-Spundfass).

    Ist durch eine Industrienorm (wie hier) oder durch ein anderes, von den Nachfragern wie eine Norm beachtetes Regelwerk (De-facto-Standard) eine standardisierte, durch Schutzrechte geschützte Gestaltung eines - aus der Sicht der Marktgegenseite nicht durch ein anderes Produkt substituierbaren - Produkts vorgegeben, bildet die Vergabe von Rechten, die potenzielle Anbieter dieses Produkts erst in die Lage versetzen, es auf den Markt zu bringen, regelmäßig einen eigenen, dem Produktmarkt vorgelagerten Markt (BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass; vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-418/01, Slg. 2004, I-5039 = WRP 2004, 717 Rn. 44 - IMS Health).

    (4) Die Annahme eines solchen eigenständigen Lizenzmarkts bedarf damit zunächst der Feststellung, dass es sich um ein standardessentielles Patent handelt, also die Benutzung der patentgeschützten Lehre für die Umsetzung eines (von einer Standardisierungsorganisation normierten oder auf dem Markt durchgesetzten) Standards unerlässlich ist (BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass), so dass es in der Regel technisch nicht möglich ist, diese zu umgehen, ohne für den Produktmarkt wichtige Funktionen einzubüßen (vgl. EuGH, WRP 2015, 2783 Rn. 49 - Huawei/ZTE; Europäische Kommission, Beschluss vom 29. April 2014 - C (2014) 2892 Rn. 52 - Motorola).

    Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen eigenständigen Lizenzmarkt, dass die dem Patent und dem Standard entsprechende technische Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung des Produkts substituierbar ist (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-5039 Rn. 28 - IMS Health; BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Maßgeblich ist damit, dass die Benutzung der patentgemäßen technischen Lehre nicht durch eine andere technische Gestaltung der Mobilstationen substituierbar ist (vgl. BGHZ 160, 67, 74 - Standard-Spundfass).

    Wie auch in anderen Fällen eines (möglichen) Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung ist der marktbeherrschende Patentinhaber nicht grundsätzlich verpflichtet, Lizenzen nach Art eines "Einheitstarifs" zu vergeben, der allen Nutzern gleiche Bedingungen einräumt (BGHZ 160, 67, 78 - Standardspundfass).

    Das Verbot der Diskriminierung zweiten Grades, also der Diskriminierung der Handelspartner eines marktbeherrschenden Unternehmens auf dem vor- bzw. (hier) nachgelagerten Markt (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 20. Dezember 2017- C-525/16, juris Rn. 74), schützt davor, dass durch diskriminierende Bedingungen der Wettbewerb zwischen den Handelspartnern verfälscht wird (EuGH, Urteil vom 19. April 2018 - C-525/16, WuW 2018, 321 Rn. 24 - MEO; BGHZ 160, 67, 79 - Standard-Spundfass; BGH, Urteil vom 12. April 2016 - KZR 30/14, NZKart 2016, 374 Rn. 48 - NetCologne).

    Ob für unterschiedliche Preise eine sachliche Rechtfertigung besteht, ist aufgrund einer Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Kartellrechts zu beantworten (BGHZ 160, 67, 77; BGH, Urteil vom 7. August 2010 - KZR 5/10, WRP 2011, 257 Rn. 23 - Entega II).

    Ein solcher Gegenanspruch kann mithin erst entstehen, wenn der Verletzer vom Patentinhaber (zunächst durch Bekundung seiner Lizenzbereitschaft) den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen verlangt und der Patentinhaber hierauf nicht in Einklang mit den ihn wegen seiner marktbeherrschenden Stellung treffenden Verpflichtungen reagiert, indem er sich entweder rechtswidrig weigert, einen solchen Lizenzvertrag abzuschließen (vgl. BGHZ 160, 67, 82 - Standard-Spundfass) oder trotz der Lizenzbereitschaft des Patentverletzers kein Angebot zu FRAND-Bedingungen abgibt.

  • OLG Düsseldorf, 30.03.2017 - 15 U 66/15

    Haier ./. Sisvel: FRAND-Lizenzen

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.) oder wenn - wie hier - das Produkt erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist.

    Ob eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist, bestimmt sich in diesem Fall anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen, die sich am Zweck des AEUV orientiert, zur Entwicklung eines wirksamen, unverfälschten Wettbewerbs beizutragen (zu §§ 19, 20 GWB BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.; BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne).

    Deren Zulässigkeit richtet sich insbesondere danach, ob die relative Schlechterbehandlung der betroffenen Unternehmen als wettbewerbskonformer, durch das jeweilige Angebot im Einzelfall bestimmter Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür oder Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlich oder unternehmerisch vernünftigem Handeln fremd sind (BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.; BGH NZKart 2016, 374 - NetCologne).

    Daneben ist allerdings im Auge zu behalten, dass die durch die Ungleichbehandlung betroffenen Unternehmen nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass m.w.N.).

  • BGH, 06.05.2009 - KZR 39/06

    Orange-Book-Standard

    In seiner Entscheidung "Standard-Spundfass" (BGHZ 160, 67, 81 f.) hat der Senat offengelassen, ob ein Anspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V. mit Art. 82 EG oder §§ 19, 20 GWB dem Unterlassungsanspruch aus § 139 Abs. 1 PatG entgegengehalten werden kann.
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Rechtsprechung
   BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2378
BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99 (1) (https://dejure.org/2004,2378)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2004 - IX ZR 422/99 (1) (https://dejure.org/2004,2378)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 (1) (https://dejure.org/2004,2378)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Urteilsergänzung durch einen Nebenintervenienten; Rechte und Pflichten eines Nebenintervenienten bei einem Urteil ohne Ausspruch über die Kosten der Nebenintervention; Zustellung eines Urteils an den streitgenössischen Nebenintervenienten

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Antragsfrist mit der Zustellung an den Nebenintervenienten im Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung; Beginn der Antragsfrist mit der Zustellung an den Nebenintervenienten auch bei rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens; Erlöschen der ...

  • Judicialis

    ZPO § 321

  • rechtsportal.de

    ZPO § 321
    Rechtstellung des Nebenintervenienten bei fehlender Entscheidung über seine Kosten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kosten der Nebenintervention

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 295
  • MDR 2005, 526
  • FamRZ 2005, 442 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.11.1974 - VII ZR 30/72

    Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages - Verjährung der

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99
    Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Ausspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, ungeachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218).

    Für den Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß für den Nebenintervenienten die Antragsfrist erst mit der Zustellung an ihn zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem streitgenössischen Nebenintervenienten zugestellt werden muß.

  • BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

    Pflicht des Urkundsnotars zur Belehrung über die Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99
    Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 (DNotZ 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Entscheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden.
  • BGH, 29.11.1990 - I ZR 45/89

    Entscheidung über nicht (mehr) zur Entscheidung gestellte Ansprüche; Haftung für

    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99
    Wenn die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen prozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684).
  • OLG Köln, 12.07.1991 - 11 U 334/88
    Auszug aus BGH, 02.12.2004 - IX ZR 422/99
    Entsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens gelten (OLG Köln OLGZ 1992, 244; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 Rn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 26. Aufl. § 321 Rn. 4).
  • BGH, 05.12.2013 - VII ZB 15/12

    Ergänzung der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren: Entscheidung über die

    aa) Der Streithelfer, hinsichtlich dessen Kosten eine Entscheidung unterblieben ist, ist befugt - wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgeht -, einen Antrag auf Entscheidungsergänzung analog § 321 Abs. 1 ZPO zu stellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 - II ZR 297/11, BeckRS 2013, 05591; vom 26. August 2009 - II ZR 157/08, BeckRS 2009, 26359; Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; OLG Hamm, BeckRS 2011, 05411).

    Zuverlässige Kenntnis kann ihm regelmäßig nur die Zustellung der Kostenentscheidung verschaffen (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).

  • BGH, 18.12.2018 - II ZB 21/16

    Zur Frage, ob die Frist zur Beschlussergänzung hinsichtlich der Kosten des

    (2) Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2004 (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295) führt nicht zu einer anderen Einschätzung (a.A. OLG Rostock, OLGR 2009, 267 f.).
  • BAG, 12.09.2013 - 6 AZR 953/11

    Halteprämie - keine Masseverbindlichkeit

    Die Entscheidungen können im Kostenpunkt nicht ergänzt werden, weil der nach § 321 Abs. 2 ZPO erforderliche Antrag nicht gestellt worden ist (vgl. zu der grundsätzlich möglichen Urteilsergänzung im Fall der Nebenintervention BGH 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 -) .
  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 233/09

    Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und Entscheidung über die Kosten

    Ist die Aufnahme eines Nebenintervenienten in das Rubrum und eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention deshalb unterblieben, weil der Beitritt des Nebenintervenienten erst nach Beschlussfassung erfolgt ist, liegt ein solches Versehen nicht vor und verbleibt nur die Möglichkeit der Entscheidungsergänzung nach § 321 ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Hamm NJW-RR 2000, 1524), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209 unter II 2; vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529 unter III 3; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl. § 321 Rn. 1 m. w. N.).
  • BGH, 26.08.2009 - II ZR 157/08

    Nachholung der versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die durch die

    Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten (§ 101 Abs. 1 ZPO) kann nicht im Wege der Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO, sondern nur durch Ergänzung gemäß § 321 Abs. 1 ZPO nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30/72, NJW 1975, 218; Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).

    Die Ergänzung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung an den Streithelfer beginnt, beantragt werden (§ 321 Abs. 2 ZPO; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).

  • BGH, 10.02.2011 - IX ZR 110/09

    Nachhholung des fehlenden Ausspruchs über die Kosten der Nebenintervention wegen

    Dabei beginnt die zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO mit der Zustellung des Urteils an den Nebenintervenienten zu laufen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - VII ZR 30/72, 132/72, NJW 1975, 218; Ergänzungsurteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295).
  • OLG Koblenz, 21.07.2016 - 6 W 310/16

    Beschlussergänzung: Beginn der zweiwöchigen Ergänzungsfrist bei formloser

    Soweit das Kammergericht (aaO) demgegenüber die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2004 heranzieht (IX ZR 422/99, NJW-RR 2005, 295; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207 Rdnr. 12), betrifft diese den nicht vergleichbaren Sonderfall der unterbliebenen Zustellung (und offenbar auch formlosen Bekanntmachung) eines Urteils an den Nebenintervenienten bei fehlender Kostenentscheidung zu seinen Gunsten.
  • OLG Brandenburg, 03.06.2009 - 4 U 111/08

    Arztvertrag: Antrag eines Patienten an einen Laborarzt auf Abschluss eines

    Das Landgericht hätte zwar dem Kläger die Kosten der Streithelferin nicht durch Beschluss, sondern durch Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO auferlegen müssen (BGH NJW-RR 2005, 295 = MDR 2005, 526; OLG Köln MDR 1992, 301; OLG München NJW-RR 2003, 1440; OLG Koblenz MDR 2005, 719).
  • OLG Stuttgart, 19.05.2011 - 2 U 104/10

    Ergänzung der Kostenentscheidung um die Kosten der Nebenintervention

    Im Ansatz zu Recht weist die Streithelferin darauf hin, dass die "Kosten des Rechtsstreits" nicht die Kosten der Nebenintervention umfassen (allg. Meinung, etwa Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., § 101 Rn. 3; MünchKomm zur ZPO-Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 321 Rn. 9; siehe auch BGH NJW-RR 2005, 295).

    In der vorliegenden Konstellation braucht das Ergänzungsurteil keine Kostenentscheidung zu enthalten (siehe den Tenor der Entscheidung BGH NJW-RR 2005, 295 im Volltext in Juris); Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren sind vorliegend im Ergänzungsverfahren nicht angefallen (vgl. hierzu Thomas/Putzo-Reichold, a.a.O., § 321 Rn. 5 i. V. m. § 319 Rn. 11; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 321 Rn. 12).

  • OLG Saarbrücken, 24.02.2010 - 5 U 345/09

    Frachtgeschäft: Abgrenzung von Fracht-, Lohnfuhr- und Schleppvertrag;

    Die Kosten der Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, über die alleine das Landgericht entschieden hat (BGH, Urt. v. 02.12.2004 - IX ZR 422/99 - NJW-RR 2005, 295; OLG Koblenz, MDR 2002, 1338; OLG Rostock, OLGR Rostock 2007, 116).
  • OLG Hamm, 18.11.2009 - 11 U 112/08

    Ergänzung eines Urteils im Kostenausspruch

  • OLG Rostock, 26.06.2008 - 3 U 62/08

    Beschlussergänzung: Versehentlich unterbliebene Entscheidung zu den Kosten des

  • OLG Rostock, 23.10.2006 - 7 W 68/06

    Keine Urteilsberichtigung bei Fehlen der Kostengrundentscheidung bezüglich

  • OLG Nürnberg, 12.12.2007 - 2 U 1575/07

    Verfahrensrecht - Fristenfalle bei vergessener Kostenentscheidung

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Rechtsprechung
   BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1270
BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04 (https://dejure.org/2004,1270)
BGH, Entscheidung vom 23.11.2004 - XI ZB 4/04 (https://dejure.org/2004,1270)
BGH, Entscheidung vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 (https://dejure.org/2004,1270)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingang einer unvollständigen Berufungsschrift wegen Papierstaus im Faxgerät des Gerichts; Wahrung der Berufungsfrist bei per Telefax eingelegter Berufung; Unterschrift des Prozessbevollmächtigten unter einer per Telefax eingereichten Berufungsschrift als ...

  • Judicialis

    ZPO § 234 Abs. 1 B; ; ZPO § 520

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 § 234 Abs. 1
    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im Empfangsgerät

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Berufungsbegründung durch Telefax

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch Papierstau bei Telefaxübermittlung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 435
  • MDR 2005, 526
  • FamRZ 2005, 434
  • K&R 2005, 80
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 51/99

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozeßbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist allerdings von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn der Gesamtinhalt des Schriftsatzes auf andere Weise einwandfrei zu ermitteln ist (BGH, Beschluß vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94, NJW 1994, 1881 f.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99, NJW 2001, 1581, 1582).

    Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbindung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe BGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen.

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Daß in der Literatur vereinzelt (z.B. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 130 Rdn. 21, 22 m.w.Nachw.) das Unterschriftserfordernis nicht oder nicht mehr als zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung bestimmender Schriftsätze angesehen wird, verschafft der Rechtssache entgegen der Auffassung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung, zumal unlängst der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in seinem Beschluß vom 5. April 2000 (BGHZ 144, 160, 164) den gegenteiligen Standpunkt vertreten hat.
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 370/84

    Verfassungsrechtlich unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu Gericht

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerfG NJW 2001, 3473).
  • BVerfG, 21.06.2001 - 1 BvR 436/01

    Verletzung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Dies findet seine Rechtfertigung darin, daß im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtsuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f.; BVerfG NJW 2001, 3473).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364).
  • BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00

    Anwaltszwang bei Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364).
  • BGH, 02.10.1991 - IV ZR 68/91

    Funktionsfähigkeit des gerichtlichen Telefaxannahmegeräts

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Daß im vorliegenden Streitfall am Tag des Fristablaufs mehr elektronische Daten von dem Empfangsgerät des Oberlandesgerichts empfangen worden sind als dem Ausdruck entspricht und der Papierstau im Empfangsgericht nicht zum Abbruch der Verbindung während der Übermittlung geführt hat (vgl. zu dieser Fallgestaltung BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91, NJW 1992, 244), ist den Angaben der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin (siehe BGH, Urteil vom 14. März 2001, aaO S. 1582 m.w.Nachw.) nicht zu entnehmen.
  • BGH, 15.01.2001 - II ZB 1/00

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist aus Sicht des Korrespondenzanwalts

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr.
  • BGH, 13.07.2004 - XI ZB 33/03

    Beginn der Wiedereinsetzungwfrist

    Auszug aus BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04
    Das ist der Fall, sobald die Partei oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Versäumung hätte erkennen können (siehe etwa BGH, Urteil vom 15. März 1977 - VI ZR 104/76, VersR 1977, 643, 644 und Beschlüsse vom 15. Januar 2001 - II ZB 1/00, NJW 2001, 1430, 1431, vom 5. März 2002 - VI ZR 286/01, NJW-RR 2002, 860 sowie vom 16. September 2003 - X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57, 58; siehe auch Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - XI ZB 33/03, Umdr.
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03

    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des

  • BGH, 19.04.1994 - VI ZB 3/94

    Zeitpunkt des Zugangs per Telefax übermittelter, aber nicht vollständig

  • BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

    Pflicht des Rechtsanwalts zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs einer

  • BGH, 20.03.1986 - VII ZB 21/85

    Begleitschreiben zur Rechtsmittelbegründungsschrift

  • BGH, 24.05.1962 - II ZR 173/60

    Nicht unterzeichnete Berufungsbegründung

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZB 21/03

    Beginn der Frist für die Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs

  • BGH, 15.03.2000 - VIII ZR 217/99

    Wiedereinsetzung bei Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax

  • BGH, 15.03.1977 - VI ZR 104/76

    Weiterbestehen eines Hindernisses - Rechtsmittelfrist - Beginn der

  • BGH, 25.04.2006 - IV ZB 20/05

    Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übermittelten Schriftsatzes

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zugelassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Telefaxgerät des Gerichts defekt war oder falsch gehandhabt wurde und deswegen die eingehenden Signale nicht oder nicht sofort (vollständig) ausgedruckt werden konnten, wenn also die Ursache für den Mangel der Lesbarkeit oder (der Vollständigkeit) des Ausdrucks in der Sphäre des Gerichts gelegen hat; was vom Empfangsgerät eines Gerichts aufgenommen und infolge eines Fehlers im Gerät oder bei dessen Bedienung nicht oder nicht sofort (vollständig) ausgedruckt worden sei, müsse aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behandelt werden, als habe das Gerät es ordnungsgemäß ausgedruckt und als sei es auf diese Weise in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 1994 aaO; vom 19. April 1994 aaO unter II 2 a und b; vom 12. Dezember 1990 aaO; BGHZ 105, 40, 42 ff.; BGH, Urteil vom 14. März 2001 - XII ZR 51/99 - NJW 2001, 1581 unter 2 b; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 2005, 435 unter II 2; Albers, aaO; Ball, aaO; Gerken, aaO; Reichold, aaO; Zimmermann, aaO).

    Das ist sinnvoll, weil dadurch ein möglicher Papierstau, der mehrstündige Unterbrechungen der Telefaxverbindung und hieraus resultierende Wiedereinsetzungsverfahren zur Folge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 435 ff.; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244 f.), nicht stundenlang unbemerkt bleibt.

  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 40/05

    Wirksamkeit einer eingescannten Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (siehe z.B. BGHZ 97, 283, 284 f.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; siehe ferner Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436 und Senatsurteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087).
  • BGH, 30.05.2017 - VI ZB 54/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts

    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11).
  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 45/04

    Anforderungen an die Unterzeichnung bestimmende Schriftsätze durch den

    aa) Als bestimmender Schriftsatz muß die Berufungsbegründung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem zur Vertretung bei dem Berufungsgericht berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO; st. Rspr., vgl. BGHZ 37, 156; 92, 251, 254; 97, 251, 253; 101, 134, 137; BGH, Urt. v. 25. September 1979, VI ZR 79/79, NJW 1980, 291; Beschl. v. 15. Juni 2004, VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschl. v. 23. November 2004, XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436).
  • BGH, 21.07.2011 - IX ZB 218/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen technischer Störung

    Er hätte innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist spätestens bis zum 17. September 2010 Wiedereinsetzung beantragen müssen (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2004 - X ZB 3/03, NJW-RR 2005, 923; vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, MDR 2005, 526, 527).
  • OLG Hamm, 25.02.2005 - 20 U 98/04

    Zur Frage der Fristversäumnis bei einer per Fax übermittelten Berufungsbegründung

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher der Senat folgt, ist ein per Fax übermittelter Schriftsatz grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen, in welchem das Empfangsgerät des Gerichts das Fax-Schreiben ausgedruckt hat (ständige Rechtsprechung seit BGH, NJW 1994, 2097 unter II 2; vgl. jüngst etwa BGH, Beschluss vom 23.11.2004 - XI ZB 4/04 -, juris; ebenso etwa BFH, Beschluss vom 05.11.2003 - I B 99-101/03 -, juris; BFH, NVwZ 1999, 220: ausdrücklich auch zur Speicherung; BayObLG, AG 1995, 328).
  • BGH, 23.09.2014 - II ZB 14/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumnis wegen Mittellosigkeit;

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, der am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Antrag sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436).
  • BGH, 20.01.2011 - IX ZB 214/09

    Beginn der Berufungsfrist für eine im Ausland wohnhafte Partei: Fehlende wirksame

    Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung Beantragenden nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätestens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können; auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten Notfrist setzt die Frist des § 234 ZPO in Lauf (BGH, Beschl. v. 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; v. 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10).
  • BGH, 09.10.2007 - XI ZB 34/06

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Berufungsschrift

    Neues Tatsachenvorbringen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig (BGHZ 156, 165, 167 f.; BGH, Beschluss vom 21. Juli 2004 - XII ZB 27/03, NJW 2004, 3490, 3491; Senatsbeschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 437).
  • KG, 10.09.2007 - 12 U 87/07

    Berufungsbegründung: Unterzeichnung durch einen nicht im Briefkopf der Kanzlei

    Denn mit der Unterschrift wird der Nachweis geführt, dass der den Schriftsatz absendende Berufungsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (st. Rechtspr., vgl. BGHZ 37, 156, 157; BGH NJW 2003, 2028; BGH FamRZ 2005, 434; BGH NJW 2005, 2086).
  • LSG Bayern, 27.02.2013 - L 2 KR 470/12

    Zur Unzulässigkeit bzw. Unbegründetheit einer Anhörungsrüge.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.12.2010 - L 6 AS 118/10
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