Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.11.2005

Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05   

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https://dejure.org/2005,1451
BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05 (https://dejure.org/2005,1451)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2005 - XII ZB 140/05 (https://dejure.org/2005,1451)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2005 - XII ZB 140/05 (https://dejure.org/2005,1451)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Zulässigkeit der Fristverlängerung nach Ablauf der Begründungsfrist; Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts zur Fristwahrung in Familiensachen; Anforderungen an die Führung eines ...

  • Anwaltsblatt

    § 85 ZPO, § 233 ZPO
    Mehrere Fristen derselben Partei

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233 Fc; ; ZPO § 233 Fd

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 85 Abs. 2 § 233
    Anforderungen an die Büroorganisation eines Rechtsanwalts bei mehreren Rechtsmittelfristen in einer Familiensache

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristenkontrolle: In Familiensachen allgemeine Büroanweisung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristeneintragung bei Parallelsachen

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Mehrere Fristen in einer Sache müssen unterscheidbar sein

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Fristeneintragung bei Parallelsachen

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 36 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Fristeneintragung bei Parallelsachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 355
  • MDR 2006, 529
  • FamRZ 2006, 190
  • AnwBl 2006, 141
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.02.1987 - IVb ZB 132/86

    Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05
    Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

    Ein Rechtsanwalt muss aber durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschluss vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018).

  • BGH, 25.03.1992 - XII ZB 25/92

    Folgen eines Fehlens einer Anordnung eines Anwalts über die deutliche

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05
    Insbesondere in Familiensachen ist durch allgemeine Büroanweisung des Rechtsanwalts sicherzustellen, dass bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem oder mehreren Verfahren derselben Partei auch am gleichen Tag ablaufende Fristen jeweils gesondert und unverwechselbar im Fristenkalender eingetragen werden (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f. und vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

    Ferner bedarf es einer allgemeinen Anweisung, die in mehreren Verfahren derselben Parteien laufenden Fristen deutlich unterscheidbar (entweder durch Angabe des Aktenzeichens oder zumindest durch einen Hinweis auf den Verfahrensgegenstand) im Fristenkalender einzutragen (Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 25/92 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 25).

  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 09.11.2005 - XII ZB 140/05
    Denn diese Fristverlängerung war unwirksam, weil die Begründungsfrist bereits einen Tag vor Eingang des Verlängerungsantrages (15. Juni 2005) abgelaufen war (BGHZ 116, 377, 378 f.).
  • BGH, 29.03.2017 - XII ZB 576/16

    Verlängerung einer bereits abgelaufenen Rechtsmittelbegründungsfrist

    Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. November 2005, XII ZB 140/05, FamRZ 2006, 190 und vom 24. Januar 1996, XII ZB 184/95, FamRZ 1996, 543; BGH Beschluss vom 17. Dezember 1991, VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009, VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149).

    Demgegenüber ist die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543, 544; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 Rn. 13; Keidel/Weber FamFG 19. Aufl. § 117 Rn. 36).

  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Diese Auffassung entspricht seither der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692 Rn. 11; Urteil vom 2. Oktober 2012 - I ZR 82/11, GRUR 2013, 638 Rn. 21; Beschluss vom 30. Juni 2011 - III ZB 6/11, juris Rn. 15; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05, NJW-RR 2006, 355 Rn. 6; Beschluss vom 23. September 2004 - VII ZB 43/03, juris Rn. 5; Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91, NJW 1992, 842) an der auch nach Überprüfung ausdrücklich festgehalten wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1996 - XII ZB 184/95, NJW-RR 1996, 513, 514).
  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 166/05

    Anforderungen an die Zuweisung der Fristenkontrolle im Anwaltsbüro

    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei zu expedierenden Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, hält der Senat es zwar darüber hinaus für geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 2005 ­ XII ZB 140/05 ­ FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 ­ XII ZB 92/91 ­ FamRZ 1992, 794; für unterschiedliche Verfahren namensgleicher Parteien ebenso BGH, Beschluss vom 22. Juni 1995 ­ LwZB 1/95 ­ NJW 1995, 2562 f.).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 66/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei

    Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018 und vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191).

    Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es darüberhinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - FamRZ 2007, 547 Rn. 19, vom 9. November 2005 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794).

  • OLG Brandenburg, 01.10.2009 - 9 UF 60/09

    Wiedereinsetzung: Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wegen fehlerhafter

    Das gilt zuallererst natürlich im Hinblick auf eine klare und unverwechselbare Zuordnung mehrerer Rechtmittel in Angelegenheiten eines Mandanten innerhalb der eigenen Aktenführung des Rechtsanwalts (vgl. hierzu BGH FamRZ 2006, 190; BGH NJW 1995, 2562).

    Die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof gerade in Familiensachen für die anwaltliche Fristenkontrolle postuliert hat (BGH FamRZ 2006, 190 m.w.Nw.), enthalten im Kern die allgemeine Aufforderung an den Anwalt, durch geeignete Maßnahmen die Unterscheidbarkeit in einer - hier vorliegenden Konstellation, die mit dem Risiko einer Verwechslung konkret behaftet ist, sicherzustellen.

  • LAG Hessen, 19.06.2008 - 5 TaBV 225/07

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für übertarifliche Vergütung von

    Es trifft zu, dass die Verpflichtung besteht, bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in einem Verfahren derselben Parteien durch entsprechende Büroanweisung sicherzustellen, dass eine unverwechselbare Eintragung im Fristenkalender erfolgt (BGH, Beschluss vom 09.11.2005, NJW-RR 2006, S. 355 f.) .
  • OVG Hamburg, 26.02.2007 - 8 Bf 350/06

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.

    Er hat nicht dargelegt, dass der derzeitige Bevollmächtigte durch geeignete Anweisungen sichergestellt hat, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in Angelegenheiten eines Mandanten für jedes dieser Rechtsmittel die Frist auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird und auch im Fristenkalender unterscheidbar eingetragen wird (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Beschl. v. 9.11.2005, MDR 2006, 529 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2171
BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 (https://dejure.org/2005,2171)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 288
  • MDR 2006, 529
  • NZI 2006, 123
  • FamRZ 2006, 201 (Ls.)
  • WM 2006, 202
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.06.2004 - IX ZR 281/03

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Auszug aus BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04
    Ein Zwischenurteil, das die Unterbrechung des Rechtsstreits feststellt, jedoch gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass die Partei, die den Prozess aufnehmen will, daran endgültig gehindert ist, kann wie ein Endurteil angefochten werden (Anschluss an BGH WM 2004, 1656).

    a) Wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656), ist ein Urteil, durch das einer Partei in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren endgültig untersagt wird, als Kläger aufzutreten, wie ein Endurteil anfechtbar.

    Folglich entspricht es in seiner Wirkung für die Klägerin einer Entscheidung, durch die eine Partei endgültig aus dem Prozess verwiesen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

    Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).

  • BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

    "Pronuptia II"; Rechtsfolgen der Kartell-Nichtigkeit einzelner Abreden in einem

    Auszug aus BGH, 10.11.2005 - IX ZB 240/04
    Nimmt man Letzteres an, ist die Klägerin nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz berechtigt, gegen das verfahrensrechtlich unzulässige Zwischenurteil mit dem Rechtsmittel vorzugehen, welches ihr zustände, wenn die Entscheidung als Endurteil ergangen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994 - KZR 2/93, WM 1994, 1035, 1036; Beschl. v. 8. Juni 2004, aaO).
  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

    Hält das Gericht die Aufnahme für unwirksam, ist das Zwischenurteil wie ein Endurteil anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656; vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04, WM 2006, 202, 203 zur Feststellung der Unterbrechung).
  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Zwischenurteil, welches die Fortdauer einer Unterbrechung des Verfahrens mit der Begründung feststellt, dass die als Kläger auftretende Partei den Rechtsstreit nicht wirksam aufnehmen kann, wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar sei ( Beschluss vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03 - NJW 2004, 2983; vgl. auch BGH Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 - NJW-RR 2006, 288).
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 14/11

    Grenzüberschreitende Insolvenz: Unterbrechung des inländischen Zivilverfahrens

    Ein solches Urteil ist wie ein Endurteil anfechtbar, da es die rechtssuchende Partei in vergleichbarer Weise beschwert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, ZIP 2004, 2024; vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 205/03, ZIP 2004, 2399, 2400 und vom 10. November 2005 - IX ZB 204/04, WM 2006, 202, 203; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3).
  • LAG Hamm, 05.03.2021 - 16 Sa 100/20

    Wiedereinstellungsanspruch; Insolvenzforderung

    Versagt das Gericht in einem zunächst nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahren derjenigen Person, die die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt, die Befugnis, als Kläger aufzutreten, wird diese also von der Prozessführung ferngehalten, so ist ein solches Urteil wegen der für die davon betroffene Partei ausgehenden Wirkungen wie ein Endurteil anfechtbar (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08. Juni 2004 - IX ZR 281/03 -, Rn. 6, juris; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 240/04 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Rostock, 21.05.2007 - 3 U 205/06

    Verfahrensrecht; Insolvenzverfahren: Zulässigkeit der Aufnahme des Rechtsstreits

    Zwischenurteile im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung sind selbstständig anfechtbar, und zwar gleichgültig, ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht (BGH, Beschl. v. 09.03.2006, IX ZB 161/05, NJW-RR 2006, 913 = MDR 2006, 1007) oder - wie hier - verneint wird (BGH, Beschl. v. 08.06.2004, IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983 = MDR 2004, 1312; Beschl. v. 21.10.2004, IX ZB 205/03, NJW 2005, 290 = MDR 2005, 345; Beschl. v. 10.11.2005, IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288 = MDR 2006 529).
  • OLG Rostock, 14.11.2012 - 1 U 138/12

    Prozessunterbrechung durch Insolvenzverfahren: Rechtsmittel bei Feststellung der

    Dieses ist als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs ausnahmsweise anfechtbar für die Partei - hier die Klägerin -, die durch die Feststellung der Unterbrechung ansonsten faktisch dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten würde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten müsste (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, Tz. 19; Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288, Tz. 9; Vollkommer, a.a.O., Rn. 11; Greger, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 13 U 100/07

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

    Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007 ; NJW 2004, 2983 ; NJW-RR 2006, 288 ), welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist.
  • OLG Brandenburg, 25.05.2011 - 1 U 100/07

    Auslandsinsolvenz: Unterbrechung eines anhängigen Berufungsverfahrens wegen

    Entscheidungen im Zusammenhang mit insolvenzbedingter Verfahrensunterbrechung ergehen, gleichgültig ob die Zulässigkeit der Verfahrensfortsetzung bejaht oder verneint wird, als Zwischenurteil (BGH MDR 2006, 1007; NJW 2004, 2983; NJW-RR 2006, 288), welches hinsichtlich der Rechtsmittel wie ein Endurteil anzusehen ist.
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