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Rechtsprechung
   BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,305
BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07 (https://dejure.org/2008,305)
BGH, Entscheidung vom 03.06.2008 - XI ZR 131/07 (https://dejure.org/2008,305)
BGH, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - XI ZR 131/07 (https://dejure.org/2008,305)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB a.F. §§ 123, 276, 488 ff.
    Schadensersatzpflicht der finanzierenden Bank bei ausnahmsweiser Pflicht zur Aufklärung über Risiken eines Mietpools

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden wegen eines nicht erfolgten Hinweises auf die Gefahren eines Mietpools; Aufklärungspflichten und Hinweispflichten einer kreditgebenden Bank bei steuersparenden Modellen zur Risikoaufklärung über das ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauherrenmodell; Mietpool; Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Gefährdungstatbestand; Wissensvorsprung; Interessenkonflikt; Verschulden bei Vertragsschluss; Erwerbermodell

  • Betriebs-Berater

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • Judicialis

    BGB a.F. § 123; ; BGB a.F. § 276 (Fb)

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB (a.F.) § 123 § 276
    Aufklärungspflichten der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem Mietpool

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Aufklärungspflichten über Risiken eines Mietpools

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Nachteiliger Mietpoolbeitritt bei Erwerb einer finanzierten Eigentumswohnung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 123, 276 a. F.
    Keine generelle Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    BGH urteilt zu Auklärungspflichten der Bank bei Mietpools

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mietpoolbeitritt - kein Rückabwicklungsanspruch bei Aufklärungspflichtverletzung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Bank haftet nicht für fehlerhaftes Verkehrswertgutachten

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Keine generelle Aufklärungspflicht einer finanzierenden Bank über die Risiken eines Erwerbermodells mit Mietpoolbeitritt

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    BGH urteilt zu Auklärungspflichten der Bank bei Mietpools -

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtsprobleme bei Immobilienkrediten - Überblick und Anmerkungen zur jüngeren BGH-Rechtsprechung (2008-2010)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufklärungspflicht der Bank bei Mietpool; Beweislast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietpoolbeitritt schafft keine Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank (IMR 2008, 285)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2572
  • ZIP 2008, 1368
  • MDR 2008, 1054
  • NZM 2008, 816
  • WM 2008, 1394
  • BB 2008, 1757
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 20.03.2007 - XI ZR 414/04

    Zu "Mietpools" bei sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    a) Bei Bauherren- und Erwerbermodellen treffen die finanzierende Bank, die den Beitritt des Darlehensnehmers zu einem für das Erwerbsobjekt bestehenden Mietpool zur Voraussetzung der Darlehensauszahlung gemacht hat, nicht ohne Weiteres über die damit verbundenen Risiken Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876 ff.).

    b) Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die allgemeinen Folgen eines Mietpoolbeitritts kann lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen sein, die sich durch die Mietpoolbeteiligung ergeben, nicht hingegen ein Anspruch auf Rückabwicklung sämtlicher Verträge (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 21).

    c) Da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln, kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung der Bank gegenüber dem Kreditnehmer ergeben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. März 2007 XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41).

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Dieser Auffassung hat der erkennende Senat - unter ausdrücklichem Hinweis auf das vorliegende Urteil des Berufungsgerichts - bereits mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20), dem eine vergleichbare Beitrittsvereinbarung zugrunde lag, eine Absage erteilt.

    Eine weitergehende Aufklärung über die sich daraus ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen schuldete die Beklagte hierzu nicht (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO m.w.Nachw.).

    Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt zudem nicht, dass die Konstruktion der Mietpools dem Umstand Rechnung trägt, dass Anleger, die wie die Klägerin eine Eigentumswohnung an einem weit entfernten Ort erwerben, in aller Regel weder den Willen noch die Möglichkeit haben, sich selbst um die Verwaltung der Wohnung zu kümmern (Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    Aus einer solchen Aufklärungspflichtverletzung würde, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 20 f.) im Einzelnen dargelegt hat, lediglich ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten oder Mindereinnahmen folgen, die sich durch die Mietpoolbeteiligung gegenüber einer eigenständigen Verwaltung ergeben.

    Vielmehr trägt die Forderung nach Beitritt der Kunden zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 19).

    Insbesondere hat es nicht festgestellt, dass die Beklagte bereits im Sommer 1994 etwa das Risiko eines eigenen notleidenden Kreditengagements bei der H. Gruppe auf die Erwerber abgewälzt hat (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2007 aaO).

    (1) Richtig an diesen Ausführungen ist, dass im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine erleichterte Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht kommt, sofern die Klägerin von dem Vermittler mit evident falschen Angaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst worden ist.

    In Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vertreibers Kenntnis hatte.

    Dass die Beklagte mit der H. GmbH in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hat, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 56 und vom 25. September 2007 - XI ZR 274/05, Umdruck S. 15 f., Tz. 27).

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und noch einmal im Einzelnen - unter ausdrücklichem Hinweis gerade auch auf die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsurteils - dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43).

    Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44).

    Wie der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 879 f., Tz. 27 ff.) entschieden hat, können die finanzierende Bank, die - wie die Beklagte - den Beitritt zu einem Mietpool zur Bedingung der Darlehensauszahlung gemacht hat, bei Hinzutreten spezifischer Risiken des konkreten Mietpools Aufklärungspflichten wegen eines durch sie bewusst geschaffenen oder begünstigten besonderen Gefährdungstatbestands treffen, deren Verletzung einen umfassenden Rückabwicklungsanspruch der Darlehensnehmer zur Folge haben kann.

    Gleiches gilt, wenn die finanzierende Bank den Beitritt verlangt, obwohl sie weiß, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d.h. nicht auf nachhaltig erzielbaren Einnahmen beruhen, so dass der Anleger nicht nur einen falschen Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens erhält, sondern darüber hinaus seine gesamte Finanzierung Gefahr läuft, wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern (Senatsurteil vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04 aaO S. 879, Tz. 27).

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 6/04

    Zu kreditfinanzierten sogenannten "Schrottimmobilien"

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile BGHZ 168, 1, 19 f., Tz. 41 und vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76, vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830 sowie vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 877, Tz. 15).

    Vielmehr trägt die Forderung nach Beitritt der Kunden zu einem Mietpool dem banküblichen Bestreben des finanzierenden Kreditinstituts nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements Rechnung (Senatsurteile BGHZ 168, 1, 20, Tz. 43 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 878, Tz. 19).

    dd) Als mit der gegebenen Begründung rechtlich nicht haltbar erweist sich das Berufungsurteil auch, soweit dort im Anschluss an das Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) im Zusammenhang mit dem Mietpoolbeitritt eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen eines Wissensvorsprungs über eine arglistige Täuschung der Klägerin durch evident falsche Angaben zur Miethöhe bejaht wird.

    (1) Richtig an diesen Ausführungen ist, dass im Anschluss an die Urteile des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1, 22 ff., Tz. 50 ff.) und vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882 f., Tz. 52 ff.) eine erleichterte Haftung der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden unter dem Gesichtspunkt eines aufklärungspflichtigen Wissensvorsprungs in Betracht kommt, sofern die Klägerin von dem Vermittler mit evident falschen Angaben durch arglistige Täuschung zum Vertragsabschluss veranlasst worden ist.

    Wie der Senat mit Urteil vom 20. März 2007 (XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41 m.w.Nachw.) bestätigt und noch einmal im Einzelnen - unter ausdrücklichem Hinweis gerade auch auf die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsurteils - dargelegt hat, prüfen und ermitteln Kreditinstitute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27).

  • BGH, 20.01.2004 - XI ZR 460/02

    Widerruf eines Darlehensvertrages wegen Vermittlung des finanzierten Geschäfts in

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Das Berufungsurteil kann nämlich jedenfalls schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellung, die Beklagte habe Kenntnis von fehlerhaften Angaben des Vermittlers zur Miethöhe gehabt, auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524), beruht.

    Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, WM 2005, 69, 71 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 21; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Sie ist nur dann ausnahmsweise zur Aufklärung über die Unangemessenheit eines Kaufpreises verpflichtet, wenn es zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.), wenn also der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom 23. März 2004 aaO, jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 09.11.2007 - V ZR 25/07

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beratungsfehlern;

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Letzteres gilt schon deshalb, weil die Veräußerung der Immobilie zu einem überteuerten Kaufpreis nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst für den Verkäufer nicht ohne Weiteres einen zur Aufklärung verpflichtenden Umstand darstellt (BGH, Urteile vom 15. Oktober 2004 - V ZR 223/03, WM 2005, 69, 71 und vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 21; Senatsurteile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524).

    Soweit der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 9. November 2007 (V ZR 25/07, WM 2008, 89, 91, Tz. 22 f.) den Verkäufer für verpflichtet gehalten hat, die Subventionierung der Zinsen in Fällen, in denen sich die Subventionierung nicht auf die gesamte Vertragslaufzeit erstreckt, zu offenbaren, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis.

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Eine solche hätte den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen den Parteien vorausgesetzt (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 173, vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 424 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 44).
  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 204/04

    Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    In Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vertreibers Kenntnis hatte.
  • BGH, 17.10.2006 - XI ZR 205/05

    Beratungspflichten der Bank bei Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zum

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    In Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vertreibers Kenntnis hatte.
  • BGH, 05.12.2006 - XI ZR 341/05

    Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung beim

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    In Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts wird nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 168 aaO; 169, 109, 115, Tz. 23; Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 - XI ZR 205/05, WM 2007, 114, 115, Tz. 17 f., vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, ZIP 2007, 414, 418, Tz. 29 und vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 882, Tz. 53) vermutet, dass die finanzierende Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch evident unrichtige Angaben des Verkäufers oder Vertreibers Kenntnis hatte.
  • BGH, 06.11.2007 - XI ZR 322/03

    Aufklärungspflichtverletzung der finanzierenden Bank aufgrund eines widerleglich

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senatsurteile BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43).
  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 332/02

    Formbedürftigkeit einer Vollmacht zur Unterwerfung unter die sofortige

    Auszug aus BGH, 03.06.2008 - XI ZR 131/07
    Das Berufungsurteil kann nämlich jedenfalls schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Feststellung, die Beklagte habe Kenntnis von fehlerhaften Angaben des Vermittlers zur Miethöhe gehabt, auf einem Verstoß des Berufungsgerichts gegen das aus § 286 Abs. 1, § 525 ZPO folgende Gebot, sich mit dem Streitstoff umfassend auseinander zu setzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 - VIII ZR 202/90, NJW 1992, 1768, 1769; Senatsurteile vom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, vom 18. November 2003 - XI ZR 332/02, WM 2004, 27, 31 und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524), beruht.
  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 53/02

    Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde

  • BGH, 15.10.2004 - V ZR 223/03

    Übernahme und Verletzung von Beratungspflichten durch den Verkäufer

  • BGH, 18.11.2003 - XI ZR 322/01

    Aufklärungs- und Beratungspflichten einer Bank bei Finanzierung einer zu

  • BGH, 23.10.2007 - XI ZR 167/05

    Zur widerleglichen Vermutung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 194/02

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank über die Höhe einer Innenprovision

  • BGH, 08.05.2001 - XI ZR 192/00

    Ausführung von Stillhalteroptionsgeschäften ohne Sicherheitsleistung

  • BGH, 11.11.2003 - XI ZR 21/03

    Erfüllung der Aufklärungspflichten von Discount-Brokern; Schutzpflichten von

  • BGH, 07.04.1992 - XI ZR 200/91

    Prüfungspflicht der kreditgebenden Bank bezüglich angebotener Sicherheiten

  • BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen unzureichender Aufklärung über die

  • BGH, 25.09.2007 - XI ZR 274/05

    Aufklärungspflichten einer kreditgebenden Bank im Rahmen von steuersparenden

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

  • BGH, 29.01.1992 - VIII ZR 202/90

    Beweisaufnahme bei Ausbleiben des erklärungsbereiten Auslandszeugen

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 14.06.2004 - II ZR 393/02

    Rechte des Kreditnehmers gebenüber der Bank beim kreditfinanzierten Erwerb von

  • BGH, 15.03.2005 - XI ZR 135/04

    Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

  • BGH, 26.10.2004 - XI ZR 255/03

    Begriff des Realkreditvertrages bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft;

  • BGH, 09.11.2004 - XI ZR 315/03

    Vertretungsbefugnis eines unter Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz

  • OLG Celle, 13.02.2007 - 16 U 5/06

    Pflicht der kreditgebenden Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte

  • BGH, 10.12.2013 - XI ZR 508/12

    Vollfinanzierter Wohnungskaufvertrag: Prozessführungsbefugnis für

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 23. April 2013 - XI ZR 405/11, BKR 2013, 280 Rn. 20; zur Haftung beim Beratungsvertrag BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - III ZR 305/98, WM 2000, 1548 ff.).
  • OLG Hamm, 13.02.2012 - 5 U 113/11

    Wirksamkeit der Aufrechnung mit einer verjährten Schadensersatzforderung gegen

    Daneben begründet eine ggf. unzutreffende oder unsorgfältige Beleihungswertfestsetzung keinen Schadensersatzanspruch des Kunden, da Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse, aber nicht im Kundeninteresse prüfen und ermitteln (BGH, Urt. v. 18.03.2008 XI ZR 246/06 - Tz. 35; Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07 - Tz. 24, jeweils zitiert nach juris und m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 25.04.2018 - 12 O 262/16

    cum-ex, Kapitalertragssteuereinbehalt

    Zwar ist es in diesem Zusammenhang nach der grundsätzlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung, weder nötig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können ( vergleiche BGH NJW 2008, 2575 [BGH 03.06.2008 - XI ZR 131/07] (2578 )).
  • OLG Frankfurt, 30.01.2012 - 19 W 4/12

    Beginn der Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a. F. (heute: § 355 Abs. 3

    Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 12 m.w.N., juris).

    Denn ein Kreditinstitut ermittelt den Wert der ihm gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 131/07, Rn. 24 m.w.N., juris).

  • OLG Hamm, 02.03.2009 - 31 U 42/07

    Schadensersatzansprüche gegen die finanzierende Bank beim Erwerb einer

    Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, BKR 2008, 464 ff.; BGH, WM 2008, 154 ff.).

    Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH, BKR 2008, 464 ff.; WM 2008, 115 ff.; WM 2007, 876 ff.).

    (BGH, WM 2006, 1194; WM 2008, 971; WM 2008, 1394).

    Die Beklagte zu 1) musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage D4) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 465).

    Die Kläger haben gleichfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH, BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).

    Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, BKR 2008, 464, 466; BGH, WM 2008, 154 ff.).

  • OLG Hamm, 29.06.2009 - 31 U 173/06

    Umfang der Risikoaufklärungspflicht der Erwerb einer Eigentumswohnung

    (BGH WM 2006, 1194; WM 2008, 971; WM 2008, 1394).

    Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH BKR 2008, 464 ff; BGH WM 2008, 154 ff).

    Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH BKR 2008, 464 ff; WM 2008, 115 ff; WM 2007, 876 ff).

    Die Beklagte zu 1) musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage A 4) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH BKR 2008, 464, 465).

    Die Kläger haben gleichfalls nicht ausreichend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).

    Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH BKR 2008, 464, 466; BGH WM 2008, 154 ff.).

  • OLG Hamm, 08.12.2008 - 31 U 263/04

    Schadensersatz gegen eine Bank wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen in

    Nach ständiger Rechtsprechung prüfen und ermitteln Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, BKR 2008, 464 ff.; BGH, WM 2008, 154 ff.).

    Dies gilt erst Recht für die finanzierende Bank (BGH, BKR 2008, 464 ff.; WM 2008, 115 ff.; WM 2007, 876 ff.).

    Die Beklagte musste die Kläger über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Mietpoolbeteiligung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht aufklären, weil diese der Vereinbarung über Mietenverwaltung (Anlage K16) bereits deutlich zu entnehmen waren (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 465).

    Die Kläger haben gleichfalls nicht vorgetragen, dass die Beklagte den Beitritt zum Mietpool verlangt hat, obwohl sie wusste, dass die Ausschüttungen des Pools konstant überhöht sind, d. h. nicht auf nachhaltig erzielbare Einnahmen beruhen, so dass dem Anleger nicht nur ein falscher Eindruck von der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Vorhabens vermittelt wird, sondern seine gesamte Finanzierung wegen ständig erforderlicher Nachzahlungen zu scheitern droht (BGH, BKR 2008, 249 ff.; BKR 2008, 464 ff.).

    Ihr Bestreben nach einer genügenden Absicherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, BKR 2008, 464, 466; BGH, WM 2008, 154 ff.).

    Die Behauptung der Kläger, die I & C3 Gruppe habe bereits seit 1995 ständig Liquiditätsschwierigkeiten gehabt und spätestens 1997/1998 sei die Insolvenz abzusehen gewesen, genügt nicht (vgl. BGH, BKR 2008, 464, 466); konkrete Angaben zur Vermögenssituation der M GmbH - der Verkäuferin der Wohnung - sowie der I & C3 Gruppe fehlen und finden sich insbesondere auch nicht in der vorgelegten Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Y3 (Anlage K65), auf welches die Kläger verweisen.

  • OLG Frankfurt, 10.07.2013 - 23 U 66/12

    Zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der Berufungsinstanz

    41 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH, Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370; BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, Urt. v. 20.05.2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370; BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH, Urt. v. 07.04.1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977; BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, Urt. v. 03.06.2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394; BGH, Urt. v. 15.06.2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448).

  • OLG Frankfurt, 08.10.2012 - 23 U 93/11

    Bankenhaftung bei finanzierter Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds

    37 Ein solcher aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung auf Seiten der kreditgebenden Bank kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert war und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste (ständige Rechtsprechung: BGH WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Der Kaufpreis muss, um als sittenwidrig überteuert angesehen werden zu können, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs knapp doppelt so hoch sein wie der Wert der Wohnung (BGH, WM 2003, 1370; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGH WM 1992, 977; BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

    Die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines zu finanzierenden Objekts führt für sich genommen - selbst wenn eine institutionalisierte Zusammenarbeit zwischen finanzierender Bank und der Verkäuferin oder dem Vertreiber des Objekts festzustellen wäre - nicht zu einer widerleglichen Vermutung, die finanzierende Bank habe von der Überteuerung Kenntnis gehabt (BGH, WM 2008, 1394; BGH, WM 2010, 1448).

  • BGH, 08.01.2019 - XI ZR 535/17

    Anwendbarkeit des Vergleichswertverfahrens bei der Feststellung des Verkehrswerts

    Erst recht trifft die Bank, die nur die Finanzierung übernimmt, vorvertraglich keine Verpflichtung, den Käufer auf einen für ihn unwirtschaftlichen Kauf hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 47, vom 3. Juni 2008 - XI ZR 131/07, WM 2008, 1394 Rn. 25 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 124 Rn. 26).
  • LG Wiesbaden, 17.04.2013 - 5 O 182/11

    Unwirksamkeit eines Wohnungskaufvertrages wegen sittenwidriger

  • BGH, 15.06.2010 - XI ZR 318/09

    Behauptung der Kenntnis der finanzierenden Bank von der sittenwidrigen

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2014 - 17 U 107/11

    Umfang der Gewährleistung nach VOB/B; Anforderungen an einen Bedenkenhinweis

  • OLG Düsseldorf, 28.11.2008 - 15 U 85/07

    Pflichten eines Anlageberaters

  • OLG Düsseldorf, 12.11.2012 - 6 U 64/12

    Umfang der Rückgewähr empfangener Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank

  • OLG Brandenburg, 09.03.2011 - 4 U 95/10

    Haftung der Bank aus Kapitalanlageberatung: Schadensersatzpflicht bei

  • OLG Hamm, 15.01.2013 - 34 U 3/12

    Verbraucherrisiko - Vom eigenen Vermögensberater übervorteilt? Finanzierendes

  • OLG Stuttgart, 23.07.2008 - 6 U 32/08

    Darlehensvertrag im Haustürgeschäft: Erlöschen des Widerrufsrechts nach

  • OLG Frankfurt, 24.02.2010 - 9 U 86/08

    Kreditfinanzierter Erwerb einer Immobilie zu Steuersparzwecken;

  • OLG Brandenburg, 31.08.2011 - 4 U 89/10

    Bankenhaftung bei Anlageberatung: Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

  • OLG Frankfurt, 23.09.2008 - 14 U 227/05

    Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage: Schadensersatz- und

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 17 U 201/08

    Schadensersatzklagen gegen Deutsche Bausparkasse Badenia AG - Oberlandesgericht

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2009 - 17 U 562/08

    Bankenhaftung bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen:

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2010 - 17 U 82/10

    Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen bei

  • OLG Brandenburg, 30.06.2010 - 3 U 117/08

    Bankenhaftung bei finanzierten Kapitalanlagen: Eigentumswohnungskauf zu

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Rechtsprechung
   BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1223
BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07 (https://dejure.org/2008,1223)
BGH, Entscheidung vom 30.01.2008 - I ZB 8/07 (https://dejure.org/2008,1223)
BGH, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07 (https://dejure.org/2008,1223)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an privat und gesetzlich Krankenversicherte bei Einlösung von Rezepten; Begriff der Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S.d. § 51 Abs. 2 S. 1 ...

  • kanzlei.biz

    Treuebonus

  • Judicialis

    GVG § 13; ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; ; SGG § 51 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    GVG § 13; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
    "Treuebonus"; Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers

  • rechtsportal.de

    GVG § 13 ; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1
    "Treuebonus"; Rechtsweg zu den Zivilgerichten für Streitigkeiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Treuebonus

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Streit über Sonderzahlungen eines Apothekers: Zuständigkeit?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Bonus-Gewährung von Apotheker an Kunden ist keine Angelegenheit der Krankenkasse - Bundesgerichtshof bejaht erneut Zivilrechtsweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1389
  • MDR 2008, 1054
  • GRUR 2008, 447
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.11.2006 - I ZB 28/06

    Gesamtzufriedenheit

    Auszug aus BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07
    Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit).

    Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, §§ 824, 1004 BGB).

  • BGH, 26.11.2002 - VI ZB 41/02

    Rechtsweg für Ansprüche einer Kassenärztlichen Vereinigung gegen eine

    Auszug aus BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07
    Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; vgl. auch BGH, Beschl. v. 26.11.2002 - VI ZB 41/02, NJW 2003, 1192 für einen Unterlassungsanspruch gegen ehrverletzende Äußerungen nach § 823 Abs. 1, §§ 824, 1004 BGB).
  • BGH, 04.12.2003 - I ZB 19/03

    "Arzneimittelsubstitution"; Rechtsweg bei Inanspruchnahme einer Partei als

    Auszug aus BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07
    Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschl. v. 9.11.2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Tz. 10 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit).
  • BGH, 19.12.2002 - I ZB 24/02

    Rechtsweg für Ansprüche gegen eine Ersatzkasse wegen Werbung für den Bezug von

    Auszug aus BGH, 30.01.2008 - I ZB 8/07
    Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH, Beschl. v. 19.12.2002 - I ZB 24/02, GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel).
  • OLG Hamburg, 19.02.2009 - 3 U 225/06

    Wettbewerbsverstoß einer ausländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit deutschen

    Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH GRUR 2008, 447 f. - Treuebonus; BGH GRUR 2004, 444, 445 - Arzneimittelsubstitution; BGH GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit).

    Von einer Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung ist auszugehen, wenn durch den Gegenstand des Streits Maßnahmen betroffen sind, die unmittelbar der Erfüllung der den Krankenkassen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs obliegenden öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen (BGH GRUR 2008, 447, 448 - Treuebonus; BGH GRUR 2003, 549 - Arzneimittelversandhandel).

    Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG (BGH GRUR 2008, 447, 448 - Treuebonus; BGH GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit).

    Streitigkeiten auf Grund dieser Vorschriften betreffen aber keine Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 SGG in Verbindung mit Vorschriften des SGB V. Es handelt sich vielmehr um eine Streitsache zwischen Leistungserbringern bzw. Leistungserbringern und Dritten über die Einhaltung der Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes, für die der Zivilrechtsweg nach § 13 GVG gegeben ist (BGH GRUR 2008, 447 f. - Treuebonus).

    Eine Vorabentscheidung über den Rechtsweg war hier -ausnahmsweise- nicht erforderlich, da die Frage des Rechtsweges für Fälle der vorliegenden Art durch den Beschluss des BGH vom 30. Januar 2008, Az. I ZB 8/07, (GRUR 2008, 447 f.- "Treuebonus") bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. dazu BGH NJW 1999, 651).

    So liegt es hier, denn der BGH hat in einem vergleichbaren Fall mit Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. I ZB 8/07, entschieden, dass für einen Fall der vorliegenden Art der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet ist (BGH GRUR 2008, 447 ff. - Treuebonus).

  • BGH, 20.02.2020 - I ZR 214/18

    Vorlage an den EuGH: Teilnahme an einem Gewinnspiel durch Einreichung eines

    Geworben wird etwa mit einem Bonus in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Zuzahlung bei gesetzlich Krankenversicherten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 2 = WRP 2008, 675 - Treuebonus I; zu einem ähnlichen Modell: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 1), mit einem Bonus bei einer Erstbestellung (BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 79/10, GRUR 2014, 593 Rn. 2 = WRP 2014, 692 - Sofort-Bonus), mit einem vom Preis des Arzneimittels abhängigen und der Höhe nach auf 15 EUR begrenzten Bonus (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2014 - I ZR 120/09, PharmR 2014, 257 [juris Rn. 1]), mit einer Geldprämie von 15 EUR als Aufwandsentschädigung für die Mitwirkung bei der Qualitätssicherung (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 68/14, PharmR 2016, 187 [juris Rn. 1]), mit einer Vergütung für die Mitwirkung des Kunden bei einem Arzneimittel-Check (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 2 - Freunde werben Freunde) oder mit einer Prämie für die Werbung eines neuen Kunden (BGH, GRUR 2017, 635 Rn. 3 - Freunde werben Freunde).
  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 7/11

    Radiologisch-diagnostische Untersuchungen

    Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 13 = WRP 2008, 675 - Treuebonus; Beschluss vom 4. Dezember 2008 - I ZB 31/08, GRUR 2009, 700 Rn. 12 = WRP 2009, 846 - Integrierte Versorgung).

    Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH, Beschluss vom 9. November 2006 - I ZB 28/06, GRUR 2007, 535 Rn. 13 = WRP 2007, 641 - Gesamtzufriedenheit; BGH, GRUR 2008, 447 Rn. 14 - Treuebonus; BGH, GRUR 2009, 700 Rn. 13 - Integrierte Versorgung).

    Als Maßnahme im vorgenannten Sinn sind auch Handlungen der Leistungserbringer anzusehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzgeberischen Ziele aufgrund des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags stehen (vgl. BGH, GRUR 2008, 447 Rn. 18 - Treuebonus; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 2.3).

    Aus den von der Rechtsbeschwerde angeführten Senatsentscheidungen vom 9. November 2006 (GRUR 2007, 535 - Gesamtzufriedenheit) und 30. Januar 2008 (GRUR 2008, 447 - Treuebonus) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 119/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Die Rechtslage sei erst durch den nach Erhebung der Klagen im vorliegenden Rechtsstreit einerseits und im wegen Bonuszahlungen an gesetzlich krankenversicherte Personen geführten Rechtsstreit andererseits durch die Senatsentscheidung "Treuebonus" geklärt worden, wo ausgesprochen worden sei, dass für einen Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an krankenversicherte Personen bei Einlösung von Rezepten auch insoweit, als die Gewährung von Bonuszahlungen an gesetzlich versicherte Personen in Rede stehe, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet ist (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 12 ff., 16 bis 19 = WRP 2008, 675).
  • OLG München, 02.07.2009 - 29 U 3648/08

    Wettbewerbsverstoß beim Internet-Handel mit Arzneimitteln: Anwendbarkeit der

    Dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist, bedarf nach der Treuebonus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 447 ff.) keiner weiteren Erörterung mehr.

    Die klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu erging erst am 30. Januar 2008 (BGH GRUR 2008, 447 ff.), mithin nach der Erhebung der beiden Klagen.

  • OLG München, 02.07.2009 - 29 U 3992/08

    Wettbewerbsverstoß beim Internet-Handel mit Arzneimitteln: Anwendbarkeit der

    Nachdem das Landgericht, der Senat (MD 2007, 389 ff. - Treuebonus) und der Bundesgerichtshof (GRUR 2008, 447 ff. - Treuebonus) den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für zulässig erklärt hatten, haben die Beklagten beantragt,.

    Dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist, bedarf nach der Treuebonus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 447 ff.) keiner weiteren Erörterung mehr.

  • OLG Celle, 09.09.2010 - 13 U 173/09

    Rechtsweg für die Inanspruchnahme einer gesetzlichen Krankenkasse wegen

    Für Streitigkeiten zwischen einer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugten Einrichtung und einer gesetzlichen Krankenkasse über deren Mitgliederwerbung, ist die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig, wenn die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt werden, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt (vgl. BGH, Beschluss v. 30. Januar 2008, I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 f. - Treuebonus).

    Werden die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche dagegen nicht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften des SGB V gestützt, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 SGG (BGH, Beschluss v. 30. Januar 2008, I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 f. - Treuebonus).

  • BGH, 26.02.2014 - I ZR 120/09

    Unterlassungsklage bei Wettbewerbsverstoß durch ausländische

    Die Rechtslage sei erst durch den nach Erhebung der Klagen im vorliegenden Rechtsstreit einerseits und im wegen Bonuszahlungen an privat krankenversicherte Personen geführten Rechtsstreit andererseits durch die Senatsentscheidung "Treuebonus" geklärt worden, wo ausgesprochen worden sei, dass für einen Streit über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Sonderzahlungen eines Apothekers an krankenversicherte Personen bei Einlösung von Rezepten auch insoweit, als die Gewährung von Bonuszahlung an gesetzlich versicherte Personen in Rede stehe, der Rechtsweg zu den Zivilgerichten nach § 13 GVG eröffnet sei (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Rn. 12 ff., 16 bis 19 = WRP 2008, 675).
  • OLG München, 02.07.2009 - 29 U 3744/08

    Wettbewerbsverstoß beim Internet-Handel mit Arzneimitteln: Anwendbarkeit der

    Dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zulässig ist, bedarf nach der Treuebonus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2008, 447 ff.) keiner weiteren Erörterung mehr.

    Die klarstellende Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu erging erst am 30. Januar 2008 (BGH GRUR 2008, 447 ff.), mithin nach der Erhebung der beiden Klagen.

  • BGH, 04.12.2008 - I ZB 31/08

    Integrierte Versorgung

    Nicht von Bedeutung ist nach der Bestimmung des § 51 SGG, ob die Streitigkeit öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist ( BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution; Beschl. v. 30.1.2008 - I ZB 8/07, GRUR 2008, 447 Tz. 13 = WRP 2008, 675 - Treuebonus).

    Wird der wettbewerbsrechtliche Anspruch dagegen nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften des SGB V, sondern ausschließlich auf wettbewerbsrechtliche Normen gestützt, deren Beachtung auch jedem privaten Mitbewerber obliegt, handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung i.S. von § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGG (BGH GRUR 2007, 535 Tz. 13 - Gesamtzufriedenheit; GRUR 2008, 447 Tz. 14 - Treuebonus; Münch-Komm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rdn. 26).

  • OLG Düsseldorf, 22.10.2008 - 27 U 2/08

    Zuständigkeit der Sozialgerichte bei Unterlassungsklage

  • OLG München, 03.04.2008 - 29 W 1081/08

    Rechtsweg bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch, der eine

  • OLG Rostock, 02.07.2008 - 17 Verg 2/08

    Divergenzvorlage an den BGH: Zulässiger Rechtsweg für die Nachprüfung der

  • OVG Hamburg, 16.02.2009 - 5 So 31/09

    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für Rechtsstreitigkeiten über Auskünfte

  • OLG Rostock, 02.07.2008 - 17 Verg 4/07

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für die Nachprüfung von Ausschreibungen gem. §

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 119/09

    Berichtigung einer Entscheiudng wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • BGH, 15.05.2014 - I ZR 120/09

    Berichtigung des Beschlusses wegen offenbarer Unrichtigkeit

  • VGH Bayern, 16.09.2021 - 7 C 21.2253

    Verwaltungsrechtsweg für presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen

  • LSG Thüringen, 06.05.2014 - L 6 KR 951/12

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeit der Zivilgerichte -

  • OLG Schleswig, 14.01.2011 - 16 W 120/10

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine Klage gegen einen Krankenhausbetreiber auf

  • VG Frankfurt/Main, 20.12.2022 - 5 L 3332/22

    Verwaltungsrechtsweg gegeben: Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Verordnung

  • VG München, 04.08.2021 - M 10 E 21.3206

    Vorabentscheidung, Rechtswegrüge

  • OLG Rostock, 05.05.2010 - 2 U 2/10

    Wettbewerbsverstoß: Werbung einer Klinik mit dem Begriff "Neurologisch/Vaskuläres

  • OLG München, 10.12.2009 - 29 U 3789/09

    Wettbewerbsverstoß: Verteilung einer Patienteninformation zur Krankenkassenwahl

  • OLG Schleswig, 23.09.2008 - 6 U 28/08

    Rechtsweg für Streitigkeiten über irreführende Mitgliederwerbung einer

  • SG München, 20.09.2017 - S 12 KR 2265/16

    Unzulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Klage eines privaten

  • OLG Celle, 23.02.2009 - 13 U 254/08
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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3061
BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05 (https://dejure.org/2007,3061)
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Volltextveröffentlichungen (15)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1214
  • MDR 2008, 1054
  • GRUR 2008, 727
  • NZA-RR 2008, 421
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    Die im Streitfall maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen inhaltlich den Bestimmungen des früheren Rechts, so dass im Folgenden nicht zwischen altem und neuem Recht unterschieden zu werden braucht (vgl. BGH, Urt. v. 27.4.2006 - I ZR 126/03, GRUR 2006, 1044 Tz. 8 f. = WRP 2006, 1511 - Kundendatenprogramm).
  • BGH, 03.05.2001 - I ZR 153/99

    Spritzgießwerkzeuge

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    Wie die Revision zutreffend ausführt, ergibt sich etwas anderes auch nicht aus der Senatsentscheidung "Spritzgießwerkzeuge" (BGH, Urt. v. 3.5.2001 - I ZR 153/99, GRUR 2002, 91, 95 = WRP 2001, 1174).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Auszug aus BGH, 13.12.2007 - I ZR 71/05
    b) Soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, dass der überwiegende Teil der Schaltpläne sich vom Stand der Technik nicht abhebe, verkennt es, dass nicht jede im Patentrecht neuheitsschädliche Tatsache den Geheimnisschutz nach § 17 UWG ausschließt (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 17 Rdn. 11; Harte-Bavendamm in Harte/Henning, UWG, § 17 Rdn. 4; Kraßer, GRUR 1977, 177, 179).
  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 118/16

    Hinreichende Bestimmtheit eines auf Unterlassung des Herstellens, Anbietens und

    b) Der Klageantrag ist nicht deshalb unbestimmt, weil er keine verbale Beschreibung der Umstände enthält, aus denen der Kläger eine Rechtsverletzung herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 9 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 12 - Einkaufswagen III).

    Eine solche Beschreibung ist nicht erforderlich, wenn sich - wie im Streitfall - das vom Kläger begehrte Verbot gegen eine konkrete Verletzungsform richtet (BGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 42 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 9 f. - Schweißmodulgenerator; BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 11 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem).

    Eine weitere Präzisierung im Klagevorbringen, durch welche Einzelheiten das Betriebsgeheimnis verkörpert wird, hat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Bedeutung für die Begründetheit des auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Antrags, sondern nur für dessen Reichweite, namentlich die Frage, ob auch im Kern gleichartige Verletzungshandlungen vom Unterlassungsgebot erfasst werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 17 f. - Schweißmodulgenerator).

    Eine den Geheimnischarakter einer Tatsache ausschließende Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO § 17 Rn. 7).

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es vielmehr darauf an, ob die maßgebliche Tatsache, mag sie auch zum Stand der Technik gehören, nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 21 - MOVICOL-Zulassungsantrag).

  • OLG Stuttgart, 19.11.2020 - 2 U 575/19

    Schaumstoffsysteme - Einstufung von geschäftlichen Informationen als

    Geht es um die Untersagung der Entwicklung, Weiterentwicklung, Herstellung, des Anbietens, des Vertreibens oder des sonstigen Inverkehrbringens hergestellter Produkte, so sind in dem Antrag nicht die Merkmale der Geschäftsgeheimnisse der Klägerin wiederzugeben, sondern diejenigen der als rechtsverletzend anzusehenden Produkte der Beklagten (BGH, Urteil vom 03. Mai 2001 - I ZR 153/99, juris Rn. 74 - Spritzgießwerkzeuge), wobei die konkrete Bezugnahme auf die angegriffene Ausführungsform ausreicht (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 19 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 9/10 - Schweißmodulgenerator).

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die maßgebliche Tatsache nur mit einem großen Zeit- oder Kostenaufwand ausfindig, zugänglich und dem Unternehmer damit nutzbar gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 22. März 2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 39 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, juris Rn. 19 - Schweißmodulgenerator).

  • BGH, 23.02.2012 - I ZR 136/10

    MOVICOL-Zulassungsantrag

    Für die Qualität als Betriebsgeheimnis ist vielmehr entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit oder Kostenaufwand erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 19 = WRP 2008, 1085 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2009, 603 Rn. 13 - Versicherungsuntervertreter, mwN).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2021 - 15 U 6/20

    Ansprüche wegen unrechtmäßiger Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses Verwertung von

    Die in den Konstruktionszeichnungen verkörperten Informationen stellen sich, mindestens in ihrer Gesamtheit, als Geschäftsgeheimnis dar (Vgl. zu § 17 UWG a. F.: BGH GRUR 2018, 1161 - Hohlfasermembranspinnanlage II; BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator; BGH GRUR 1983, 179 - StapelAutomat; BGH GRUR 1964, 31 - Petromax II; BGH GRUR 1958, 297 - Petromax I).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 57/09

    Anhörungsrüge: Voraussetzungen für Täterschaft bzw. Teilnahme des Betreibers

    Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdebegründung, in denen sie sich mit der Anwendbarkeit der Senatsentscheidung "Schweißmodulgenerator" (Urteil vom 13. Dezember 2007 - I ZR 71/05, GRUR 2008, 727 Rn. 11 = WRP 2008, 1085) auseinandergesetzt hatte, kam es nicht an.
  • OLG Düsseldorf, 04.02.2021 - 15 U 37/20

    Ansprüche aus einer Vereinbarung zum Schutz von Betriebsgeheimnissen und

    Offenkundigkeit liegt vor, wenn die Tatsache allgemein bekannt ist (BGH, GRUR 2008, 727 Rn. 19 - Schweißmodulgenerator; GRUR 2012, 1048 Rn. 31 - MOVICOL-Zulassungsantrag; GRUR 2018, 1161 Rn. 38 - Hohlfasermembranspinnanlage II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 37. Aufl. § 17 Rn. 7).
  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

    Für den Schutz als Betriebsgeheimnis kommt es darauf an, ob die fragliche Information allgemein, das heißt ohne großen Zeit- und Kostenaufwand, zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13.12.2007 - I ZR 71/05, NZA-RR 2008, 421).
  • OLG Düsseldorf, 21.09.2021 - 15 W 6/21

    Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und Einholung eines

    Selbst in der Zusammenstellung von für sich allgemeinen bekannten Informationen kann ein Geschäftsgeheimnis liegen (BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator; BGH GRUR 2003, 356 - Präzisionsmessgeräte).
  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4b O 278/10

    Tür-Arretierungsvorrichtung

    Offenkundigkeit einer Tatsache ist auch dann anzunehmen, wenn sich die geheime Tatsache aufgrund der in Verkehr gebrachten Produkte ohne größere Kosten und ohne größeren Zeitaufwand erkennen lässt (BGH GRUR 2008, 727 - Schweißmodulgenerator).
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