Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/2000, 20 W 255/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4387
OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/2000, 20 W 255/00 (https://dejure.org/2001,4387)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2001 - 20 W 255/2000, 20 W 255/00 (https://dejure.org/2001,4387)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2001 - 20 W 255/2000, 20 W 255/00 (https://dejure.org/2001,4387)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 117 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO
    Zulässigkeit der Eigenurkunde zur Bewilligung einer Eigentumsumschreibung

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 29 Abs. 1 Satz 1
    Zulässigkeit der Eigenurkunde zur Bewilligung einer Eigentumsumschreibung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliche Urkunde; Unterschriftsbeglaubigung; Notar; Eigenurkunde; Bewilligungserklärung; Notarielle Urkunde; Grundstück

  • Wolters Kluwer

    (Zulässigkeit der notariellen Eigenurkunde bei der Bewilligung einer Eigentumsumschreibung)

  • Judicialis

    GBO § 29; ; GBO § 19; ; GBO § 78 Satz 1; ; GBO § 80 Abs. 1 Satz 2; ; GBO § 29 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 415; ; BNotO § 24 Abs. 1; ; BNotO §§ 20 ff; ; BNotO § 24 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • Notare Bayern PDF, S. 117 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO
    Zulässigkeit der Eigenurkunde zur Bewilligung einer Eigentumsumschreibung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MittBayNot 2001, 225
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.07.1980 - V ZB 6/80

    Zur Eigenschaft einer notariellen Eigenurkunde als öffentliche Urkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/00
    Nach der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9.7.1980 (BGHZ 78, 36 ff = DNotZ 1981, 118 ff) sind öffentliche Urkunden nach der auch hier maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 415 ZPO unter anderem solche Urkunden, die von einer mit öffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind.

    Mit öffentlichem Glauben versehene Personen sind solche Urkundspersonen, die durch staatliche Ermächtigung bestellt sind; zu ihnen gehört auch der Notar (vgl. auch BGH DNotZ 1981, 118, 119).

    Hierzu gehören nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch die durch den Notar errichteten Eigenurkunden nach vorausgegangener Beurkundungs- und Beglaubigungstätigkeit, um eine von den Beteiligten bereits abgegebene verfahrensrechtliche Erklärung zu berichtigen oder zu ergänzen oder um sie grundbuchrechtlichen Erfordernissen anzupassen (DNotZ 1981, 118, 119).

    Nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ent fällt aber dieses begriffliche Erfordernis, wenn die Einhaltung einer besonderen Form nicht vorgeschrieben ist; eine öffentliche Urkunde liegt dann auch vor, wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind (DNotZ 1981, 118, 120).

  • BayObLG, 06.08.1987 - BReg. 2 Z 124/86

    Grundstücksbezeichnung in sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/00
    Soweit an anderer Stelle in der Literatur (vgl. etwa Winkler, DNotZ 1981, 252, 253; Becksches Notarhandbuch/Reibold, A I Rdnr. 258, vgl. aber auch das Beispiel bei Rdnr. 259; KEHE- Herrmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 77) und der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1982, 416 und Rpfleger 1988, 60; OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 58; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 276, 277) lediglich die nachträgliche Berichtigung, Ergänzung oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragende inhaltliche Anpassung einer vom Notar beurkundeten oder beglaubigten grundbuchrechtlichen Erklärung angesprochen wird, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, so ergibt sich hieraus nichts anderes.
  • OLG Düsseldorf, 10.08.1988 - 3 Wx 331/88

    Keine Freigabeerklärung des Notars als Testamentsvollstrecker durch Eigenurkunde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2001 - 20 W 255/00
    Soweit an anderer Stelle in der Literatur (vgl. etwa Winkler, DNotZ 1981, 252, 253; Becksches Notarhandbuch/Reibold, A I Rdnr. 258, vgl. aber auch das Beispiel bei Rdnr. 259; KEHE- Herrmann, Grundbuchrecht, 5. Aufl., § 29 Rdnr. 77) und der veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. etwa BayObLG Rpfleger 1982, 416 und Rpfleger 1988, 60; OLG Düsseldorf Rpfleger 1989, 58; OLG Zweibrücken, Rpfleger 1982, 276, 277) lediglich die nachträgliche Berichtigung, Ergänzung oder grundbuchrechtlichen Erfordernissen Rechnung tragende inhaltliche Anpassung einer vom Notar beurkundeten oder beglaubigten grundbuchrechtlichen Erklärung angesprochen wird, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, so ergibt sich hieraus nichts anderes.
  • OLG Jena, 21.10.2002 - 6 W 534/02

    Verschmelzungsanmeldung und Schlussbilanz

    (aA OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225, 226).

    Auch wenn § 12 HGB unausgesprochen der öffentlich beglaubigten Privaturkunde die öffentliche Urkunde gleichstellt (vgl. § 129 Abs. 2 BGB; MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 12 Rn. 13) und wenn das Notarschreiben als sog. Eigenurkunde des Notars und damit als öffentliche Urkunde in Betracht kommt (vgl. BGHZ 78, 36, 38; BayObLG DNotZ 1983, 434; OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225 m. Anm. Reithmann), so ist eine Heilung des ursprünglichen Formmangels nicht erfolgt.

    Soweit das OLG Frankfurt (MittBayNot 2001, 225, 226) meint, die Notareigenurkunde unterliege keinen Formgeboten, erfordert die hier vertretene Gegenansicht keine Vorlage an den BGH, denn in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall war das Notarschreiben gesiegelt, so dass die Entscheidung des OLG Frankfurt nicht von der dort vertretenen Rechtsansicht zur Formbedürftigkeit der Notareigenurkunde abhängt.

  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 382/16

    Nachweis der Verfügungsbefugnis bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht mit

    Eigenurkunden können nach weit verbreiteter Ansicht (OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225 mit zust. Anm. Reithmann; ders. DNotZ 1983, 438/440; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 96; Behmer Rpfleger 1984, 306) auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen.
  • OLG Frankfurt, 10.02.2003 - 20 W 45/03

    Auflassungsvormerkung; Bewilligung auf Grund v. Notarvollmacht; Auslegung; Umfang

    Vorsorglich wird für das weitere Verfahren bemerkt, dass die Bewilligung in der vom Notar unterzeichneten und mit seinem Dienstsiegel versehenen Erklärung vom 25.10.2002 als notarielle Eigenurkunde auch der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1GBO genügt ( Senat MittBayNot 2001, 225 mit zustimmender Anmerkung von Reithmann; Demharter aaO., § 29 Rdnr. 35; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, aaO., Rdnr. 164).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2007 - 20 W 524/01

    Wohnungsgrundbuch: Anforderungen an die Ergänzung der Kostenverteilungsregelung

    Wie auch der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Notar in der Form der notariellen Eigenurkunde eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung erklären oder einen fehlenden Antrag ersetzen (Senat, Beschl. v. 11.01.2001- 20 W 255/2000- MittBayNot 2001, 255; Beschl. v. 10.02.2003 -20 W 45/03-; Beschl. v. 15.06.2004 -20 W 179/2003-).
  • OLG München, 04.01.2017 - 34 Wx 383/16

    Berichtigung des Grundbuchs bei Konkurrenz von transmortaler Vollmacht und

    Eigenurkunden können nach weit verbreiteter Ansicht (OLG Frankfurt MittBayNot 2001, 225 mit zust. Anm. Reithmann; ders. DNotZ 1983, 438/440; Knothe in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 29 Rn. 96; Behmer Rpfleger 1984, 306) auch für materiell-rechtliche Erklärungen im Zusammenhang mit der eigentlichen Beurkundungstätigkeit in Betracht kommen.
  • OLG Frankfurt, 04.09.2006 - 20 W 306/05

    Grundbuchverfahren: Abgabe von Löschungsbewilligung und -antrag durch den Notar

    Wie auch der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Notar in der Form der notariellen Eigenurkunde eine fehlende Bewilligung oder Zustimmung erklären oder einen fehlenden Antrag ersetzen (Senat, Beschl. v. 11.01.2001 -20 W 255/2000- MittBayNot 2001, 255; Beschl. v. 10.02.2003 -20 W 45/03- ; Beschl. v. 15.06.2004 -20 W 179/2003-).
  • OLG Frankfurt, 15.06.2004 - 20 W 179/03

    Grundbuchverfahren: Änderung der Bewilligung einer Rückauflassungsvormerkung

    Dieser vom Notar unterschriebenen und mit seinem Amtssiegel versehenen Erklärung kommt die Bedeutung einer Eigenurkunde zu, die den Formerfordernissen des § 29 GBO genügt (BGH Rpfleger 1980, 465; BayObLG DNotZ 1983, 434; Senat MittBayNot 2001, 225; Demharter, aaO., § 29, Rdnr. 35).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2003 - 20 W 45/02

    Grundbuchverfahren: Auslegung einer Notarvollmacht als Ermächtigung zur

    Vorsorglich wird für das weitere Verfahren bemerkt, dass die Bewilligung in der vom Notar unterzeichneten und mit seinem Dienstsiegel versehenen Erklärung vom 25.10.2002 als notarielle Eigenurkunde auch der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1GBO genügt (Senat MittBayNot 2001, 225 mit zustimmender Anmerkung von Reithmann; Demharter aaO., § 29 Rdnr. 35; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, aaO., Rdnr. 164).
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