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   BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72   

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https://dejure.org/1973,3327
BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72 (https://dejure.org/1973,3327)
BGH, Entscheidung vom 02.11.1973 - I ZR 88/72 (https://dejure.org/1973,3327)
BGH, Entscheidung vom 02. November 1973 - I ZR 88/72 (https://dejure.org/1973,3327)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus der Zeit vor seinem Ausscheiden bei Vorliegen einer Gesellschaft aus lediglich zwei Personen - Haftung des Ausgeschiedenen auch bei einer Schuld aus laufender Rechnung mit periodischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 100
  • MDR 1974, 209
  • DB 1973, 2439
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 21.12.1961 - II ZR 74/59

    Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Unter diesen Umständen kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht einen Verzichtswillen der Klägerin, wie er sonst bei der Fortsetzung von Dauerschuldverhältnissen mit einer offenen Handelsgesellschaft nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters unter besonderen Umständen gegeben sein mag, hier nicht festzustellen vermocht hat (vgl. Lehmann ZHR 79, 57, 82 ff; Rospatt BankArch Bd. 30, 305, 307, 310, 313; Heyn NJW 1959, 923, 924; BGHZ 36, 224 ff).

    Er wird in der Regel nicht einmal mehr einen Einblick in die Geschäftsvorgänge haben und nicht übersehen können, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt, worauf schon in BGHZ 36, 224, 227 hingewiesen worden ist (vgl. auch BGHZ 39, 319, 325).

    Es wäre deshalb ihre Angelegenheit gewesen, sich durch Vereinbarungen mit der Klägerin oder ihrem Bruder gegen eine solche Inanspruchnahme abzusichern, wie auch das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 36, 224, 228).

  • BGH, 09.05.1963 - II ZR 124/61

    Ausgeschiedener Kommanditist

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Er wird in der Regel nicht einmal mehr einen Einblick in die Geschäftsvorgänge haben und nicht übersehen können, wie sich das Unternehmen nach seinem Ausscheiden entwickelt, worauf schon in BGHZ 36, 224, 227 hingewiesen worden ist (vgl. auch BGHZ 39, 319, 325).
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Es ist dann auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters § 356 Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden; er bleibt an die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft getroffene Kontokorrentabrede gebunden und haftet für die Kontokorrentschuld bis zu der bei seinem Ausscheiden begründeten Höhe, jedoch nicht über den nach seinem Ausscheiden gezogenen niedrigsten Saldo hinaus (BGHZ 26, 142, 150; 50, 277 f, 283 f).
  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Jedenfalls hätte die Beklagte den sich auf dieses Vorbringen beziehenden Beweisantrag, dessen Übergehung sie jetzt rügt, im zweiten Rechtszug wiederholen müssen (BGHZ 35, 103, 106).
  • BGH, 13.07.1967 - II ZR 268/64

    Haftung des ausgeschiedenen OHG-Gesellschafters

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Dies gilt auch für den Fall, daß, wie es hier zutrifft, die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht und ein Gesellschafter das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt (BGHZ 48, 203, 206, 207; 50, 232, 237).
  • BGH, 28.06.1968 - I ZR 156/66

    Sparkassen-Kontokorrent. Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Es ist dann auf die Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters § 356 Abs. 1 HGB entsprechend anzuwenden; er bleibt an die während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft getroffene Kontokorrentabrede gebunden und haftet für die Kontokorrentschuld bis zu der bei seinem Ausscheiden begründeten Höhe, jedoch nicht über den nach seinem Ausscheiden gezogenen niedrigsten Saldo hinaus (BGHZ 26, 142, 150; 50, 277 f, 283 f).
  • BGH, 06.06.1968 - II ZR 118/66

    Verjährungseinrede des ausgeschiedenen Gesellschafters (OHG)

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Dies gilt auch für den Fall, daß, wie es hier zutrifft, die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht und ein Gesellschafter das Handelsgeschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt (BGHZ 48, 203, 206, 207; 50, 232, 237).
  • RG, 01.03.1932 - VII 291/31

    1. Ergreift die Pfändung einer Forderung auch die zu ihrer Sicherung abgetretene

    Auszug aus BGH, 02.11.1973 - I ZR 88/72
    Die Revision irrt zudem, wenn sie ausführt, die Grundschulden wären gemäß den §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB auf die Beklagte übergegangen, wenn sie bei ihrem Ausscheiden auf Zahlung des Debetsaldos in Anspruch genommen worden wäre; denn Grundschulden sind keine Nebenrechte der Forderung im Sinne von § 401 BGB, gehen also nicht kraft Gesetzes auf den Gesamtschuldner über, der den Gläubiger befriedigt (vgl. RGZ 135, 272, 274; RGRK, 11. Aufl., § 1191 Anm. 9).
  • OLG Köln, 18.07.2001 - 13 U 244/00

    Gesellschafterhaftung für Kontokorrentkredit nach Verschmelzung der OHG mit GmbH

    Vielmehr kommen dem Beklagten alle Reduzierungen des Saldos bis zum Kündigungszeitpunkt zugute, allerdings nur, soweit sie zur Reduzierung eines periodischen - nicht notwendig anerkannten - Rechnungsabschlusssaldos geführt haben (vgl. BGH NJW 1968, 2102 NJW 1974, 100 - betr. Ausscheiden eines Gesellschafters; BGH NJW 1985, 3007 - betr. Bürgenhaftung nach Kündigung der Bürgschaft für ein laufendes Kontokorrent).
  • BGH, 25.11.1985 - II ZR 93/85

    Vorbereitung eines Anspruchs auf abgesonderte Befriedigung - Kapitalersetzender

    Da die Bürgschaft vom 10. März 1978 - wie oben bereits dargelegt - ausdrücklich im Hinblick auf die Übertragung des Vermögens der W. KG auf die Gemeinschuldnerin vereinbart worden ist, aber zeitlich vor dieser Übertragung die Klägerin aus der Stellung einer persönlich haftenden Gesellschafterin der späteren Gemeinschuldnerin in die einer Kommanditistin gewechselt ist, stand fest, daß die Klägerin für die Kontokorrentschuld nach § 128 HGB nur bis zu der bei ihrem Ausscheiden aus der unbeschränkten Haftung bestehenden Höhe, jedoch nicht über den nach diesem Zeitpunkt gezogenen niedrigsten Saldo hinaus haften würde (vgl. BGHZ 26, 142, 150; 50, 277, 284 [BGH 28.06.1968 - I ZR 156/66]; BGH, Urteile v. 09.12.1971 - III ZR 58/69, WM 1972, 283, 284 und v. 02.11.1973 - I ZR 88/72, LM HGB § 128 Nr. 20).
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