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   BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73   

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BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,59)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1974 - VII ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,59)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1974 - VII ZR 231/73 (https://dejure.org/1974,59)
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Rumänienreise

§ 249 BGB, vertaner Urlaub

Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • BGHZ 63, 98
  • NJW 1975, 40
  • NJW 2017, 3081
  • MDR 1975, 131
  • VersR 1975, 82
  • WM 1974, 1248
  • WM 1974, 1298
  • DB 1974, 2394
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 15.12.1970 - VI ZR 120/69

    Jagdpächter - § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG, Gebrauchsmöglichkeit,

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .

    Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] ; 45, 212, 215, 217 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] ; 55, 146, 149 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69] ; 56, 214, 215 f [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70] ).

    Wird die zweckentsprechende Ausnutzung der Urlaubszeit verhindert, gleichviel wie das geschieht, so wird dadurch der Betroffene nicht etwa lediglich in seiner allgemeinen Verfügungsfreiheit beeinträchtigt, wie in dem BGHZ 55, 146 entschiedenen Fall, in dem ein Jagdpächter durch eine unfallbedingte Körperverletzung zeitweise sein langjähriges Pachtrecht nicht ausüben konnte.

    Der Bundesgerichtshof ist denn auch in dieser Hinsicht zunehmend zurückhaltender geworden (vgl. etwa BGHZ 55, 146, 151 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69] /152).

  • BGH, 18.05.1971 - VI ZR 52/70

    Umfang und Höhe des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeugschaden

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .

    Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] ; 45, 212, 215, 217 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] ; 55, 146, 149 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69] ; 56, 214, 215 f [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70] ).

    In dieser Form kann man davon sprechen, daß "Zeit = Geld" ist, ein Gedanke, der auch in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallanspruch bei einem beschädigten Kraftfahrzeug schon angeklungen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 216) [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70] .

  • BGH, 30.09.1963 - III ZR 137/62

    Ersatz von Nutzungsausfall

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .

    Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] ; 45, 212, 215, 217 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] ; 55, 146, 149 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69] ; 56, 214, 215 f [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70] ).

    Bezeichnenderweise knüpft deshalb auch die Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs im ersten grundlegenden Urteil (BGHZ 40, 345, 349) [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] gerade an die "Seereise"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 1234) an, in der bereits auf den "Kommerzialisierungsgedanken" als Kriterium für das Vorliegen eines materiellen Schadens abgehoben worden ist.

  • OLG Frankfurt, 17.02.1967 - 10 U 115/66
    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Die überwiegende, wohl als herrschend zu bezeichnende Meinung bejaht die Frage mit Rücksicht darauf, daß nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main NJW 1967, 1372, 1373 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1967 - 10 U 115/66] ; 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] ; KG OLGZ 1969, 17, 20; NJW 1970, 474; MDR 1971, 1007; OLG Köln NJW 1973, 1083, 1085 [OLG Köln 17.01.1973 - 16 U 81/72] ; 1974, 561 [OLG Köln 13.11.1973 - 15 U 166/71] ; OLG Bremen VersR 1969, 929; OLG Saarbrücken DAR 1965, 299; aus dem Schrifttum Mammey NJW 1969, 1150; Bartl NJW 1972, 505, 511; Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd zu § 249 BGB; Erman/Sirp (5.) Anm. 58 zu § 249 BGB und 2 zu § 253 BGB; am weitesten gehend Grunsky a.a.O. und JZ 1973, 425, 426) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] .

    Dazu gibt der vom Oberlandesgericht Frankfurt NJW 1967, 1372 entschiedene Fall ein eindrucksvolles Beispiel.

  • OLG Frankfurt, 11.10.1972 - 11 U 74/71
    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Die überwiegende, wohl als herrschend zu bezeichnende Meinung bejaht die Frage mit Rücksicht darauf, daß nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main NJW 1967, 1372, 1373 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1967 - 10 U 115/66] ; 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] ; KG OLGZ 1969, 17, 20; NJW 1970, 474; MDR 1971, 1007; OLG Köln NJW 1973, 1083, 1085 [OLG Köln 17.01.1973 - 16 U 81/72] ; 1974, 561 [OLG Köln 13.11.1973 - 15 U 166/71] ; OLG Bremen VersR 1969, 929; OLG Saarbrücken DAR 1965, 299; aus dem Schrifttum Mammey NJW 1969, 1150; Bartl NJW 1972, 505, 511; Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd zu § 249 BGB; Erman/Sirp (5.) Anm. 58 zu § 249 BGB und 2 zu § 253 BGB; am weitesten gehend Grunsky a.a.O. und JZ 1973, 425, 426) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] .

    Ein derartiger Sachverhalt lag den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt NJW 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] und Köln NJV 1973, 1083 zu Grunde.

  • KG, 25.11.1971 - 12 U 1127/71

    Fahrzeugersatz; Neuwertiges Unfallfahrzeug; Fabrikneues Fahrzeug; Wert;

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Die Gegner dieser Auffassung sehen in nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lediglich einen immateriellen Schaden, der nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 847 BGB ersetzt werden könne (vgl. etwa KG NJW 1972, 769; OLG Hamm (im vorliegenden Fall) Betrieb 1973, 2296; OLG Düsseldorf NJW 1974, 150 [OLG Düsseldorf 29.10.1973 - 5 U 225/72] ; aus dem Schrifttum Heldrich NJW 1967, 1737; Landwehrmann NJW 1970, 1867 und 1972, 1204; Larenz Schuldrecht (10.) § 29 II c S. 347 und Festgabe für Karl Oftinger (1969) S. 151, 159 f; zweifelnd Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag (1972) S. 121 Fußnote 21).

    Dem Urlaub als solchem Vermögenswert zuzuerkennen, scheitert auch nicht daran, daß es an zuverlässigen Maßstäben für die Schadensbemessung oder an seiner "Austauschbarkeit" in Geld fehlen würde (vgl. dazu Landwehrmann NJW 1972, 1204; Stoll JuS 1968, 505, 506; aber auch Medicus Bürgerliches Recht § 33 III 2 d).

  • BGH, 15.04.1966 - VI ZR 271/64

    Nutzungsentschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64] ; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67] ; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69] ; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67] ; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68] ; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72] .

    Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] ; 45, 212, 215, 217 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] ; 55, 146, 149 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69] ; 56, 214, 215 f [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70] ).

  • BGH, 22.02.1973 - III ZR 22/71

    Ersatzfähigkeit der infolge der Beschädigung eines Kfz entgangenen Urlaubsfreude

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Die überwiegende, wohl als herrschend zu bezeichnende Meinung bejaht die Frage mit Rücksicht darauf, daß nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main NJW 1967, 1372, 1373 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1967 - 10 U 115/66] ; 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] ; KG OLGZ 1969, 17, 20; NJW 1970, 474; MDR 1971, 1007; OLG Köln NJW 1973, 1083, 1085 [OLG Köln 17.01.1973 - 16 U 81/72] ; 1974, 561 [OLG Köln 13.11.1973 - 15 U 166/71] ; OLG Bremen VersR 1969, 929; OLG Saarbrücken DAR 1965, 299; aus dem Schrifttum Mammey NJW 1969, 1150; Bartl NJW 1972, 505, 511; Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd zu § 249 BGB; Erman/Sirp (5.) Anm. 58 zu § 249 BGB und 2 zu § 253 BGB; am weitesten gehend Grunsky a.a.O. und JZ 1973, 425, 426) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] .

    In der Entscheidung BGHZ 60, 214 [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] ist - trotz des umfassend formulierten Leitsatzes - die Frage, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt, ausdrücklich offengeblieben.

  • BGH, 07.05.1956 - III ZR 243/54

    Seereise - § 249 BGB, vertaner Urlaub, Frustrationsschaden, Vertragsstörung; §

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ein in diese Richtung weisender Ansatz findet sich freilich schon in der "Seereise"-Entscheidung (BGH NJW 1956, 1234, 1235) [BGH 07.05.1956 - III ZR 243/54] , in der eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Genusses einer solchen Reise zugesprochen wurde, weil den Reisenden ihr Gepäck nicht zur Verfügung stand.

    Bezeichnenderweise knüpft deshalb auch die Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs im ersten grundlegenden Urteil (BGHZ 40, 345, 349) [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] gerade an die "Seereise"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 1234) an, in der bereits auf den "Kommerzialisierungsgedanken" als Kriterium für das Vorliegen eines materiellen Schadens abgehoben worden ist.

  • BGH, 05.05.1970 - VI ZR 212/68

    Begriff des Schadens durch Wegfall der Arbeitskraft im haftungsrechtlichen Sinne

    Auszug aus BGH, 10.10.1974 - VII ZR 231/73
    Ebensowenig braucht hier entschieden zu werden, ob der Wegfall der Arbeitskraft als solcher etwa schon ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne ist, was der Bundesgerichtshof bereits verneint hat (BGHZ 54, 45, 50 f [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] mit Nachweisen).
  • BGH, 30.11.1972 - VII ZR 239/71

    Rechte des Reiseveranstalters bei Undurchführbarkeit der Reise wegen verschärfter

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 108/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls bei unentgeltlicher Zurverfügungstellung eines

  • BGH, 16.10.1973 - VI ZR 96/72

    Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 18.10.1973 - VII ZR 247/72

    Der Vermittler von Ferienwohnungen haftet gegenüber dem Mieter wie ein

  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 114/71

    Abtretung des Anspruchs eines Angestellten auf bezahlten Urlaub

  • BGH, 17.05.1971 - VII ZR 146/69

    Allgemeines Vertragsrecht - Politischer Widerstand als Auftragsvertrag

  • BVerfG, 19.06.1969 - 1 BvR 353/67

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Genehmigung nach § 9

  • BGH, 17.03.1970 - VI ZR 148/68

    Rechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses durch Abschlagszahlung des Versicherers

  • BGH, 07.06.1968 - VI ZR 40/67

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Nutzungsausfalls

  • BGH, 04.07.1972 - VI ZR 88/71

    Ersatz von entgangenen Dienstbezügen eines Beamten; Ersatz anteiligen

  • BGH, 13.12.1965 - III ZR 62/64

    Ersatz von Vorhaltekosten

  • BGH, 03.06.1969 - VI ZR 27/68

    Berechnung des Nutzungsausfalls

  • KG, 10.10.1969 - 9 U 2805/68
  • BVerfG, 09.10.1973 - 2 BvR 677/72

    Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • BGH, 04.04.1974 - VII ZR 102/73

    Verjährung v. Gewährleistungsanspr.aus einem Reisevertrag

  • BGH, 08.01.1971 - V ZR 125/67

    Wohnungsberechtigter im Kohlenbergbau

  • BGH, 04.04.1966 - II ZR 91/64

    Wechselinterzession

  • OLG Köln, 05.12.1973 - 13 U 80/73
  • OLG Düsseldorf, 29.10.1973 - 5 U 225/72

    Urlaub als Almosen - Richterliche Vorstellungen zur Arbeitswelt

  • OLG Köln, 13.11.1973 - 15 U 166/71
  • OLG Köln, 17.01.1973 - 16 U 81/72
  • KG, 12.07.1971 - 10 U 212/71
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 118/03

    Entschädigungsanspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter bei Verteitelung

    Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß vertane Urlaubszeit ein Vermögensschaden und dessen Richtgröße der Aufwand sei, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordern würde, also das Arbeitseinkommen (BGHZ 63, 98, 101 ff.; 77, 116, 120 f., 123), war dadurch begründet, daß nach § 253 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung wegen eines immateriellen Schadens Entschädigung in Geld nur in den vom Gesetz geregelten Fällen gefordert werden konnte und damals eine gesetzliche Ersatzpflicht des Reiseveranstalters für den immateriellen Schaden des Reisenden noch fehlte.
  • BGH, 11.01.1983 - VI ZR 222/80

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangenen Urlaubs

    Das Berufungsgericht hält den Anspruch des Klägers auf Ersatz für "vergeudeten" Urlaub, den er unstreitig nicht nachgeholt hat, auch angesichts der durch die Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteten Rechtsprechung für nicht gerechtfertigt.

    Nach dessen mit der Entscheidung BGHZ 63, 98 eingeleiteter Rechtsprechung (vgl. ferner BGHZ 77, 116; 80, 366; 82, 219; Urt. v. 25. März 1982 - VII ZR 41/81 - NJW 1982, 1522; neuerlich Urteile vom 23. September 1982 - VII ZR 301/81 und VII ZR 22/82 - WM 1982, 1204 und 1206; vom 21. Oktober 1982 - VII ZR 61/82; vom 18. November 1982 - VII ZR 25/82, sämtlich zur Veröffentlichung und teilweise für BGHZ vorgesehen) kann in der Tat auch Ersatz für "vertanen Urlaub" als Vermögensschaden verlangt werden, soweit es um die Verletzung von Verträgen geht, die die Vermittlung oder Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen für die Urlaubsgestaltung betreffen.

    Bei seiner vor der Gesetzesänderung liegenden Rechtsprechung hat der VII. Zivilsenat indessen selbst einen Widerspruch zu der vorstehend zu a) angeführten Rechtsprechung zum Recht der unerlaubten Handlung, die ihm bewußt war (vgl. etwa BGHZ 63, 98, 104 ff; 77, 116, 121), nicht gefunden; denn er sah sich dadurch nicht an seiner allein auf vertragliche Ansprüche abstellenden Rechtsprechung gehindert.

    Zivilsenat ebenso wie ein überwiegender Teil des Schrifttums (umfassende Nachweise bei Steffen, RGRK-BGB, 12. Aufl., Rdn. 443 zu § 823; siehe ferner Rdn. 451, indessen bedarf das Problem der frustrierten Aufwendungen hier keines näheren Eingehens, weil der Kläger insoweit nichts vorgetragen hat) zunächst versucht haben, die Lösung über einen als allgemeingültig konzipierten Begriff des Vermögensschadens zu finden (vgl. schon BGHZ 63, 98, 101 ff und später).

    Das entspricht nicht nur der gesetzlichen Regelung, sondern trägt auch der unabweisuchen Erwägung Rechnung, daß anders eine im deliktischen Bereich unübersehbare Ausuferung der Haftpflicht gewärtigt werden müßte, was auch die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats nicht verkennt (BGHZ 63, 98, 105 f; 77, 116, 121).

  • BGH, 12.05.1980 - VII ZR 158/79

    "Vertane Urlaubszeit"

    Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann auch verlangt werden, wenn ein zu Urlaubszwecken gemietetes Ferienhaus vorenthalten wird (im Anschluß an BGHZ 63, 98).

    Ehegatten, die den Haushalt führen, können auch dann Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beanspruchen, wenn nur der andere Ehegatte erwerbstätig ist (Ergänzung zu BGHZ 63, 98).

    Nach dem Senatsurteil BGHZ 63, 98 hat - der herrschenden Verkehrsauffassung entsprechend - Urlaub als solcher Vermögenswert, jedenfalls wenn es sich um Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, und der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird.

    Das vom Senat gewonnene Ergebnis , einen Ersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zuzubilligen, hat aber weitgehend Zustimmung gefunden (so z.B. Stoll JZ 1975, 252 [BGH 10.10.1974 - VII ZR 231/73]; Strätz JR 1975, 334; Lange, Schadensersatz (1979), S. 237; Larenz, Schuldrecht AT, 12. Aufl., § 29 II d S. 411; Küppers, Verdorbene Genüsse und vereitelte Aufwendungen im Schadensersatzrecht (1976), S. 145 f).

    Das gilt insbesondere für den auf Stoll (JZ 1975, 252, 255) [BGH 10.10.1974 - VII ZR 231/73] zurückgehenden Vorschlag, den Verträgen, die der Durchführung einer Urlaubsreise dienen, im Wege der ergänzenden Auslegung die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung für vertanen Urlaub zu entnehmen oder die stillschweigende Vereinbarung einer angemessenen Vertragsstrafe anzunehmen.

    Die Gefahr, die Anerkennung vertanen Urlaubs als Vermögensschaden könnte zu einer unübersehbaren Ausuferung der Schadenshaftung führen, war dem Senat bewußt (BGHZ 63, 98, 105/106).

    Daß der Kläger hier keinen Pauschalreisevertrag abgeschlossen hat, wie er der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 zugrunde liegt, und daß er nicht - wie der Kläger dort - Schadensersatz wegen mangelhafter Reiseleistungen verlangt, sondern weil ihm das gemietete Ferienhaus vorenthalten wurde, macht keinen Unterschied.

    Das Berufungsgericht geht bei der Ermittlung der Schadenshöhe im Anschluß an die Senatsentscheidung BGHZ 63, 98, 105 zutreffend als Richtgröße von dem Aufwand aus, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs für den Kläger erfordern würde und den der Kläger mit 375 DM je Arbeitstag angegeben hat.

    Die Ehefrau des Klägers kann auch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit im Sinne der Senatsentscheidung BGHZ 63, 98 verlangen, obgleich sie keine Erwerbst ätigkeit ausübt.

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Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,2037
BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73 (https://dejure.org/1974,2037)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abschluss eines Pachtvertrages über eine Hotel-Pension - Kündigung eines Pachtverhältnisses - Zustandekommen eines Vertrages durch bloßes Schweigen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung; bei Verlängerungsklauselbei Pachtvertrag mit Verlängerungsklausel; Verlängerungsklausel und "Kündigung"

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1975, 40
  • MDR 1975, 132
  • DB 1974, 2247
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.09.1972 - VII ZR 186/71

    Zur Berechnung der Frist bei Kündigung eines Handelsvertretervertrages

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Pachtvertrag über ein gewerblich genutztes Anwesen die Abrede, daß sich das Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so findet auf eine etwa ausgesprochene "Kündigung" § 193 BGB Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 59, 265).

    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).

  • RG, 01.12.1923 - V 216/23

    Wird bei Verlängerung des Mietverhältnisses durch Anordnung des Mieteinigungsamts

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • RG, 24.11.1914 - III 273/14

    Haftung der Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • RG, 18.06.1926 - III 338/25

    Kündigungsrecht des Vermieters

    Auszug aus BGH, 16.10.1974 - VIII ZR 74/73
    Die Entscheidung BGHZ 59, 265, wonach dem Gekündigten die Kündigungsfrist voll gewahrt bleiben muß, steht nicht entgegen, denn hier handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Miet- oder Pachtvertrag die Abrede, daß sich das Miet- oder Pachtverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, daß die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, daß durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (RGZ 86, 60, 62; Palandt/Putzo BGB 33. Aufl. § 564 Anm. 2; Erman/Schopp BGB 4. Aufl. § 564 Anm. 3 b; vgl. auch Soergel/Mezger BGB 10. Aufl. § 564 Anm. 5; RGZ 97, 81; 107, 300; 114, 135).
  • BGH, 17.02.2005 - III ZR 172/04

    Ende einer Kündigungsfrist an einem Sonn- oder Feiertag

    Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne "Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
  • BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 155/04

    Wirksamkeit einer langen Kündigungsfrist in Altfällen

    Es bedarf keiner Entscheidung, ob nach Ablauf der ursprünglichen Befristung des Vertrags am 30. September 2001 ein neuer, inhaltsgleicher Mietvertrag zustande gekommen ist (vgl. RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; für eine "Widerspruchsklausel" in einem Mietvertrag über Gewerberäume Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40, unter IV) oder ob das Mietverhältnis auf der ursprünglichen vertraglichen Grundlage fortgesetzt wurde, nachdem der Kündigungstermin verstrichen war, wie das Berufungsgericht angenommen hat (vgl. BGHZ 150, 373, 375 m.w.Nachw.; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 542 BGB Rdnr. 142, 148; Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 542 Rdnr. 10; Staudinger/Emmerich, BGB (2003), Vorbem. zu § 535 Rdnr. 105 m.w.Nachw.).
  • OLG Dresden, 08.11.2013 - 5 U 1101/13

    Rechtzeitigkeit des Zugangs der Ablehnung der Verlängerung eines Mietvertrags mit

    Der BGH hat dies für eine vergleichbare Regelung in einem Pachtvertrag in seinem Urteil vom 16.10.1974 (VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40) klargestellt.

    Auf eine solche Erklärung aber ist die Regelung in § 193 BGB anzuwenden (so BGH, Urt. v. 16.10.1974, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.07.1993, 10 U 253/92, ZMR 1993, 521).

    Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes stehen der dargelegten Rechtsauffassung des Senates, die auf dem Urteil des BGH vom 16.10.1974 (a.a.O.) beruht, nicht entgegen.

    Danach handelt es sich gerade nicht um eine Kündigung im technischen Sinne, wie der BGH im Urteil vom 16.10.1974 (a.a.O.) ausgeführt und begründet hat.

  • BGH, 25.01.1991 - V ZR 116/90

    Kündigung eines Kleingartenpachtvertrages

    Es kann daher offenbleiben, ob die in dem Vertrag vorgesehene Kündigungserklärung rechtstechnisch als Ablehnung der Verlängerung des Pachtverhältnisses (so RGZ 86, 60, 62; 107, 300, 301; BGH, Urt. v. 16. Oktober 1974, VIII ZR 74/73, NJW 1975, 40; Staudinger/Sonnenschein, BGB 12. Aufl. § 564 Rdn. 6; Erman/Schopp, BGB 8. Aufl. § 564 Rdn. 5) oder als Ausübung eines einseitigen Lösungsrechts bei Annahme eines kombinierten, zunächst auf feste, dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages (Staudinger/Emmerich aaO Vorbemerkungen zu §§ 535, 536 Rdn. 121; BGB-RGRK/Gelhaar 12. Aufl. § 564 Rdn. 6) zu gelten hat.
  • LG Stuttgart, 22.03.2012 - 25 O 328/11

    Fehlende Angabe zur Ablehnung der Fortsetzung des Mietverhältnisses auf Grund

    Bei letzterer handelt es sich nicht um eine Kündigung im technischen Sinne: Enthält ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag die Abrede, dass sich das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit verlängert, wenn nicht ein Teil binnen einer bestimmten Frist vor Vertragsablauf erklärt, den Vertrag nicht verlängern zu wollen, so ist eine etwa ausgesprochene "Kündigung" lediglich als Willenserklärung dahingehend zu verstehen, dass die Verlängerung des Vertrages abgelehnt wird; wie in einer Verlängerungsklausel der genannten Art (Verlängerung auf bestimmte Zeit) die Vereinbarung liegt, dass durch Schweigen ein neuer Vertrag zustande kommen kann, der dem bisherigen Vertrag inhaltsgleich ist, so liegt im Ausspruch der "Kündigung" die Ablehnung des - im alten Vertrag enthaltenen, befristeten - Angebots, den als möglich vorgesehenen neuen Vertrag abzuschließen (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73, Tz. 11 - [...]).

    Streitgegenständlich war in dem Rechtsstreit allein, ob der Beklagte die Fortsetzungsablehnung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist erklärt hatte und ob auf diese Frist § 193 BGB Anwendung findet (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73).

    Zum einen beinhaltet der Widerspruch zur Vertragsfortsetzung keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhalts, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mietvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (BGH, Urt. v. 16.10.1974, VIII ZR 74/73, Tz. 11; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.1993, 10 U 71/92, Tz. 5 - [...]).

  • OLG Düsseldorf, 30.10.2001 - 24 U 44/01

    Formularmäßige Vereinbarung der Zurechnung von Willenserklärungen in einem

    Ein derartiger Widerspruch ist trotz der im Mietvertrag verwendeten Formulierung keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhaltes, dass das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mitvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (vgl. BGH NJW 1975, 40; OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, OLG Report 1993, 240; 9. Zivilsenat, NJW-RR 1998, 11).
  • OLG Düsseldorf, 12.01.2022 - U (Kart) 4/21
    Wird eine dahingehende Willenserklärung rechtzeitig abgegeben, so endet das Vertragsverhältnis durch Zeitablauf (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 16.10.1974 - VIII ZR 74/73, Rn. 11 bei juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1993 - 10 U 253/92, Rn. 3 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.02.1993 - 10 U 71/92

    Gewerberaummietrecht; Ausschluß der ordentlichen Kündigung

    Ein derartiger Widerspruch beinhaltet keine Kündigung, sondern eine Willenserklärung des Inhalts, daß das in der Verlängerungsklausel enthaltene befristete Angebot, für einen bestimmten weiteren Zeitraum einen inhaltsgleichen neuen Mietvertrag abzuschließen, abgelehnt werde (vgl. BGH, NJW 1975, 40 ).
  • LG Kaiserslautern, 19.03.1985 - 2 S 180/84

    Anwendbarkeit des § 564b BGB auf befristete Wohnraummietverträge mit

    Für eine Auslegung dahingehend, es sei hiermit keine echte Kündigung im Rechtssinne gemeint, sondern lediglich eine Willenserklärung mit dem Inhalt, es werde die Verlängerung des Vertrages abgelehnt (so RGZ 97, 81; BGH NJW 1975, 40; LG Wuppertal, NJW 1976, 2215; früher LG Kaiserslautern, a. a. O.), besteht weder aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein Anhalt.
  • AG Berlin-Mitte, 13.11.2003 - 12 C 219/03

    Auch Samstag ein Werktag?

    Die Nichtberücksichtigung des Sonnabends folgt zwar nicht direkt aus § 193 BGB, obgleich dieser auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel durchaus anwendbar ist (vgl. BGH NJW 1975, 40), denn diese Vorschrift betrifft lediglich den Fristablauf an einem Sonnabend, nicht aber den Fall, dass der Sonnabend der erste oder zweite Tag einer Frist ist (vgl. Bottenberg/Kühnemund, ZMR 1999, 221, 222).
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