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   BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76   

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BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76 (https://dejure.org/1977,122)
BGH, Entscheidung vom 07.12.1977 - VIII ZR 164/76 (https://dejure.org/1977,122)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 1977 - VIII ZR 164/76 (https://dejure.org/1977,122)
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Buchgroßhändler Sammelrechnung I

§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung seit 1.1.02>), verlängerter Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung von Kontokorrentforderungen, § 355 Abs. 3 HGB analog bei Konkurseröffnung, § 15 KO (§ 91 InsO)

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weiterveräußerung der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt an die Gemeinschuldnerin verkauften Verlagserzeugnisse - Voraussetzungen für eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegenüber dem Konkursverwalter - Anforderungen an das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Vorausabtretung bei verlängertem Eigentumsvorbehalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 70, 86
  • NJW 1978, 538
  • MDR 1978, 485
  • WM 1978, 137
  • DB 1978, 440
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 02.11.1967 - II ZR 46/65

    Verjährung beim Kontokorrent

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Mit der Beendigung des Kontokorrentvertrages wurde zugleich der Anspruch auf einen etwaigen Überschuß - als sogenannter kausaler Saldo - sofort und ohne vorherige Feststellung und Anerkennung fällig (BGHZ 49, 24, 26; Canaris a.a.O. Anm. 118; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 101).

    Im übrigen werden auch im kausalen Schlußsaldo die bisherigen, in das Kontokorrent eingesetzten Einzelforderungen als "Kontokorrentforderungen" im weiteren Sinn, wenn auch saldomäßig, geltend gemacht (BGHZ 49, 24, 26; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Anm. 101; Pikart WM 1970, 866, 870).

    Vielmehr findet der kausale Saldoanspruch, wenn er auch nur auf den Überschuß geltend gemacht werden kann, seine Grundlage in den während der laufenden Verrechnungsperiode in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen, die damit ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verloren haben (BGHZ 49, 24, 26 f).

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man in diesem kausalen Saldoanspruch - entsprechend etwa dem Auseinandersetzungsanspruch eines Genossen nach § 73 Abs. 2 GenG (BGHZ 58, 327, 330) - einen bereits mit Abschluß des Kontokorrentvertrages entstandenen, durch seine Beendigung (Kündigung, Konkurs) aufschiebend bedingten Anspruch auf den etwaigen Überschuß sehen will, mit der Folge, daß dieser im voraus abgetretene Anspruch nicht in die Masse der Gemeinschuldnerin als Zedentin fiel und damit auch durch § 15 KO nicht berührt wurde (RG JW 1910, 747; RG HRR 1937 Nr. 550; BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 = WM 1955, 338, 339 = NJW 1955, 544; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 398 Anm. 65; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 15 Anm. 4); daß ein solcher Anspruch in seiner Höhe Schwankungen unterworfen war und bei Eintritt der Bedingung - von dem seltenen Fall des dann zufällig ausgeglichenen Saldos abgesehen - für die eine der beiden Parteien notwendig negativ blieb, würde der Annahme eines aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entgegenstehen.

    Auch wenn man nicht von der Vorausabtretung eines durch die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses aufschiebend bedingten Saldoanspruchs ausgeht, so ist doch für die Konkursfestigkeit (§ 15 KO) der Vorausabtretung entscheidend, daß der kausale Saldo lediglich die Zusammenfassung von Einzelforderungen darstellte, die bei Konkurseröffnung bereits bestanden, durch ihre Einstellung in das Kontokorrent in ihrem Bestand nicht berührt worden waren und mit der Konkurseröffnung zur saldomäßigen Geltendmachung frei wurden, ohne daß die Vertragspartner der Gemeinschuldnerin als der Zedentin in diesem Zeitpunkt - bei bzw. unmittelbar vor Konkurseröffnung - noch in der Lage gewesen wären, den Saldoanspruch durch a conto-Zahlungen oder durch Begründung von Gegenforderungen zu beeinträchtigen (vgl. dazu BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 a.a.O.).

  • BGH, 30.10.1967 - VIII ZR 176/65

    Auskunftspflicht des Konkursverwalters

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Diese Pflicht zur Auskunftserteilung, die lediglich der Vorbereitung der gegen den Konkursverwalter zu verfolgenden Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung dienen soll, trifft seit Konkurseröffnung nunmehr den Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 1967, BGHZ 49, 11).

    Diesem Anliegen hat das Berufungsgericht jedoch dadurch in ausreichendem Maße Rechnung getragen, daß es - dem Anerbieten der Klägerin entsprechend - dieser eine auf 6 Monate begrenzte Möglichkeit zur eigenen Einsichtnahme zugebilligt hat, - eine Beschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens, das die Klägerin hingenommen hat (vgl. dazu Mohrbutter in seiner Anmerkung NJW 1968, 1627, 1628 zu dem Senatsurteil BGHZ 49, 11).

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Die Vorausabtretung künftiger Forderungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 365, 367; 20, 127, 131; 53, 60, 63) dann wirksam, wenn durch diese Vorausabtretung die einzelne Forderung individuell so genügend bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (vgl. dazu Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 398 Rdn. 68 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 27.04.1972 - II ZR 122/70

    Allgemeines Vertragsrecht-Abtretung genossenschaftl. Auseinandersetzungsguthaben

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob man in diesem kausalen Saldoanspruch - entsprechend etwa dem Auseinandersetzungsanspruch eines Genossen nach § 73 Abs. 2 GenG (BGHZ 58, 327, 330) - einen bereits mit Abschluß des Kontokorrentvertrages entstandenen, durch seine Beendigung (Kündigung, Konkurs) aufschiebend bedingten Anspruch auf den etwaigen Überschuß sehen will, mit der Folge, daß dieser im voraus abgetretene Anspruch nicht in die Masse der Gemeinschuldnerin als Zedentin fiel und damit auch durch § 15 KO nicht berührt wurde (RG JW 1910, 747; RG HRR 1937 Nr. 550; BGH Urteil vom 5. Januar 1955 - IV ZR 154/54 = WM 1955, 338, 339 = NJW 1955, 544; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 398 Anm. 65; Böhle-Stamschräder, KO, 12. Aufl. § 15 Anm. 4); daß ein solcher Anspruch in seiner Höhe Schwankungen unterworfen war und bei Eintritt der Bedingung - von dem seltenen Fall des dann zufällig ausgeglichenen Saldos abgesehen - für die eine der beiden Parteien notwendig negativ blieb, würde der Annahme eines aufschiebend bedingten Anspruchs nicht entgegenstehen.
  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71

    Ersatzaussonderung und Kontokorrent

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Bei dem sogenannten kausalen Schlußsaldo handelt es sich nicht - wie möglicherweise bei dem abstrakten Schlußsaldo, der nach erfolgter Anerkennung durch den Konkursverwalter auf einem neuen Verpflichtungsgrund beruht (BGHZ 58, 257, 260; BGH Urteil vom 20. April 1956 - I ZR 203/54 = WM 1956, 1125, 1126) - um einen erst mit oder nach Konkurseröffnung entstehenden künftigen Anspruch.
  • BGH, 03.04.1974 - VIII ZR 235/72

    Anspruch auf Rückgewähr nach der Konkursordnung (KO) - Unwirksamkeit eines

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Das gilt insbesondere auch für die als Sicherungsmittel des Warenkreditgläubigers anerkannte Vorausabtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts (vgl. etwa Senatsurteil vom 3. April 1974 - VIII ZR 235/72 - WM 1974, 451 = NJW 1974, 1130).
  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma We. KG endeten nach ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Ansicht die von der KG mit ihren Abnehmern abgeschlossenen Kontokorrentverträge automatisch, ohne daß es einer Kündigung bedurft hätte (RGZ 125, 411, 416; 149, 19, 25; BGHZ 58, 108, 111; Schlegelberger/Hefermehl a.a.O. Rdn. 98; Baumbach/Duden a.a.O. Anm. 9 A; Mentzel/Kuhn KO 8. Aufl. § 23 Rdn. 15; Jaeger/Lent KO 8. Aufl. § 65 Anm. 8).
  • BGH, 29.02.1956 - IV ZR 202/55

    Wirksamkeit eines Erlaßvertrages über eine Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Die Vorausabtretung künftiger Forderungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 365, 367; 20, 127, 131; 53, 60, 63) dann wirksam, wenn durch diese Vorausabtretung die einzelne Forderung individuell so genügend bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (vgl. dazu Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 398 Rdn. 68 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 21.11.1969 - V ZR 149/66

    Dingliche Sicherung eines Zwischenkredits

    Auszug aus BGH, 07.12.1977 - VIII ZR 164/76
    Die Vorausabtretung künftiger Forderungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 365, 367; 20, 127, 131; 53, 60, 63) dann wirksam, wenn durch diese Vorausabtretung die einzelne Forderung individuell so genügend bestimmt ist, daß es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen (vgl. dazu Weber in BGB-RGRK 12. Aufl. § 398 Rdn. 68 f m.w.Nachw.).
  • BGH, 20.04.1956 - I ZR 203/54

    Kontokorrent, kunkludenter Abschluss einer Kontokorrentabrede,

  • BGH, 21.12.1970 - II ZR 52/68

    Möglichkeit der Abtretung von Ansprüchen und Leistungen aus dem Kontokorrent -

  • OLG Celle, 18.01.1952 - 8 U 228/51
  • RG, 11.10.1935 - VII 48/35

    1. Zur Frage der Abtretbarkeit des Anspruches auf Schlußentschädigung wegen

  • RG, 03.10.1929 - VI 14/29

    Steht das Bestehen eines Kontokorrents zwischen einer Aktiengesellschaft und

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Der Kontokorrentvertrag - und folglich auch das Abrufrecht des Schuldners - endet gemäß §§ 116 Satz 1, 115 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern er bis dahin noch nicht gekündigt worden ist (vgl. BGHZ 70, 86, 93; BGH, Urt. v. 13. November 1990 - XI ZR 217/89, ZIP 1991, 155, 156; Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR 189/94, WM 1995, 745; MünchKomm-InsO/Ott, § 116 Rn. 39; Uhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 103 Rn. 46, §§ 115, 116 Rn. 17 f).
  • OLG Dresden, 10.04.2018 - 14 U 82/16

    Kein Anspruch einer Bank auf pauschale Aufwandsgebühr für die Durchführung einer

    Der Umfang der Auskunftspflicht bemisst sich nach der Zumutbarkeit (§ 242 BGB) und damit nach einer sinnvollen Relation zwischen Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und dem schutzwürdigen Sicherungsinteresse des Auskunftsberechtigten (BGHZ 70, 86, 91).
  • BGH, 25.06.2009 - IX ZR 98/08

    Zum Rechtserwerb vorausabgetretener Kontokorrentforderungen bei Insolvenz

    Die Vorausabtretung kontokorrentgebundener Forderungen und des kausalen Schlusssaldos aus dem Kontokorrent führt nicht zum Rechtserwerb des Abtretungsempfängers, wenn die Kontokorrentabrede erst mit der Insolvenzeröffnung erlischt (Aufgabe von BGHZ 70, 86).

    Die Vorausabtretung dieser Forderungen scheiterte mithin an der weiterwirkenden Kontokorrentbindung (vgl. BGHZ 58, 257, 260 ; 70, 86, 92 ; 73, 259, 263 unter I. 3.; 170, 206, 213 Rn. 19).

    Die Kontokorrentabrede zwischen der Schuldnerin und der Beklagten erlosch erst nach den §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ 70, 86, 93 ; 157, 350, 356 a.E. f; 170, 206, 213 Rn. 19).

    Der Senat gibt damit die vereinzelt gebliebene Entscheidung des früher für das Konkursrecht zuständigen VIII. Zivilsenats vom 7. Dezember 1977 (BGHZ 70, 86, 94 f ; zustimmend MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 27; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 35 f; HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 21; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl. § 91 Rn. 13; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 14; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO § 91 Rn. 19; Hess, Insolvenzrecht § 91 Rn. 44; Smid, InsO 2. Aufl. § 91 Rn. 5; mit anderer Begründung auch Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 60), nach welcher der kausale Saldoanspruch aus dem mit der Konkurseröffnung beendeten Kontokorrent gegenüber dem Erwerbsverbot des § 15 KO konkursfest sein sollte, für den Anwendungsbereich des § 91 InsO auf.

    Der allein entscheidende (starke) vorläufige Insolvenzverwalter der Schuldnerin und die Beklagte, welche die laufende Rechnung fortgeführt haben, konnten vielmehr bis zur Beendigung des Kontokorrents durch weitere Verfügungen innerhalb desselben einen kausalen Saldoanspruch der Schuldnerin beseitigen (anders die Annahme in BGHZ 70, 86, 95 unten).

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