Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 22.10.1980

Rechtsprechung
   BVerwG, 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76   

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BVerwG, 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 (https://dejure.org/1980,1993)
BVerwG, Entscheidung vom 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 (https://dejure.org/1980,1993)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Juni 1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 (https://dejure.org/1980,1993)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Benutzung öffentlicher Straßen - Gehweg - Kellerschächte - Lichtschächte - Luftschächte - Ladeschächte - Anliegergebrauch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 412
  • NJW 1981, 473
  • DÖV 1980, 727
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 15.75

    Anliegergebrauch - Anlieger - Anliegerrecht - Genehmigung fremder

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Kennzeichnend und Voraussetzung für den eigentumsrechtlich geschützten Anliegergebrauch ist demnach immer das besondere Angewiesensein des Grundstücks auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - in BVerwGE 54, 1 [3]).

    Denn unter diesem Gesichtspunkt sichertder eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch allein eine ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem allgemeinen Verkehrsnetz, also den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her sowie die Anbindung der Straße an das öffentliche Wegenetz (vgl. z.B. Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 24.73 - in Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 S. 1 [9] sowie Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - a.a.O. S. 4).

  • BVerwG, 12.12.1975 - IV C 71.73

    Fortführung anhängiger Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG; Zurechnung

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Zweifel bestehen insoweit deshalb, weil nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats mit Bestandsschutz eine Rechtsposition bezeichnet wird, kraft derer sich ein einmal legal geschaffener Bestand in seiner bisherigen Funktion behaupten und sich damit auch gegen eine ihm mittlerweile entgegenstehende Rechtslage durchsetzen kann (vgl. z.B. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG IV C 71.73 - in BVerwGE 50, 49 [57]).
  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 77.67

    Verletzung subjektiver Rechte durch Einziehung einer Straße?

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Innerhalb des damit gezogenen Rahmens hat der erkennende Senat die Frage, welche Nutzungs arten der eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch im einzelnen einschließt (vgl. Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 77.67 - in BVerwGE 32, 222 [225]), bisher nicht abschließend erörtert.
  • BVerwG, 11.02.1977 - 4 C 8.75

    Untersagung einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Maßgebend für den Umfang des eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes ist nicht, welchen Schutz die bauliche Substanz oder ihre Nutzung zu irgendeinem (früheren) Zeitpunkt genossen haben, sondern allein das, was an baulicher Substanz oder an Substanznutzung (noch in dem Zeitpunkt vorhanden ist), in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll (vgl. Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 8.75 - in Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21 S. 7 [12]).
  • BVerwG, 25.09.1968 - IV C 195.65

    Verhältnis zwischen Bundesrecht und Landesrecht - Bundeseinheitliche Regelung des

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Die Grenzen, innerhalb deren der Anliegergebrauch unabhängig von einer einfachrechtlichen Regelung in den Straßengesetzen und örtlichen Satzungen (auch) nach Art. 14 Abs. 1 GG eigentumsrechtlich gewährleistet ist, decken - räumlich wie sachlich - jenen Bereich ab, in welchem die Nutzung des Grundeigentums in spezifischer Weise auf die Nutzung der Straße angewiesen ist, die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße also erfordert (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 195.65 - in BVerwGE 30, 235).
  • BVerwG, 31.10.1975 - IV C 8.74

    Revisibilität nichtrevisiblen Rechts - Oberirdische Gewässer - Bestandteil einer

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Darin liegt die Anwendung von Bundesrecht selbst mit der Folge, daß die angefochtenen Urteile insoweit revisibel sind (vgl. Urteil vom 31. Oktober 1975 - BVerwG IV C 8.74 - in BVerwGE 49, 301 [303 f.]).
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 128.63

    Eine früher zur Volksdeutschen Minderheit in Litauen gehörende deutsche

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Ob insoweit die Voraussetzungen gegeben wären, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Frage des irrevisiblen Rechts der Entscheidung durch das Revisionsgericht deshalb unterliegt, weil sich das Berufungsgericht mit ihr nicht "befaßt" hat (vgl. Urteil vom 26. August 1964 - BVerwG V C 128 und 129.63 - in BVerwGE 19, 204 [211 f.]), mag dahingestellt bleiben.
  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 24.73

    Betroffenheit der Anlieger durch einen Verwaltungsakt der Genehmigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Denn unter diesem Gesichtspunkt sichertder eigentumsrechtlich geschützte Anliegergebrauch allein eine ausreichende Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem allgemeinen Verkehrsnetz, also den Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her sowie die Anbindung der Straße an das öffentliche Wegenetz (vgl. z.B. Urteil vom 8. Oktober 1976 - BVerwG VII C 24.73 - in Buchholz 442.01 § 28 PBefG Nr. 3 S. 1 [9] sowie Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 15.75 - a.a.O. S. 4).
  • BVerwG, 24.02.1978 - 4 C 1.76

    Kerngewährleistung des Anliegergebrauchs - Werbemöglichkeiten

    Auszug aus BVerwG, 13.06.1980 - 4 C 98.76
    Letzterer Gesichtspunkt, unter dem dem Grundstück über die Gewährleistung seiner Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz hinaus in gewissen (engen) Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung, gesichert wird (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 24. Februar 1978 - BVerwG IV C 1.76 - in Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 10), ist für den hier gegebenem Sachverhalt offensichtlich ohne Bedeutung.
  • OVG Niedersachsen, 29.12.2015 - 7 ME 53/15

    Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht;

    Der in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sog. "gesteigerte Gemeingebrauch" des Anliegers (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 - 1 BvR 988/90 -, juris Rn. 4f.; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.09.2007 - 9 B 22.06 -, juris Rn. 6) umfasst zwar insbesondere für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb - wie hier - den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her und darüber hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 - IV C 98.76, IV C 99.76 -, juris).
  • VG Dresden, 09.04.2009 - 3 K 1901/08

    Keine erlaubnisfreie Aufstellung von "Blauen Altpapiertonnen" auf öffentlichen

    Bei der entsprechenden Beurteilung ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.1980, DÖV 1980, 727).
  • VG Berlin, 26.01.2017 - 1 K 45.16

    Erhebung einer Sondernutzungsgebühr für das Aufstellen eines Bauschuttcontainers

    Bei der entsprechenden Beurteilung ist auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1980 - IV C 98.76, IV C 99.76, DÖV 1980, 727; VG Dresden, Urteil vom 9. April 2009 - 3 K 1901/08, juris, Rn. 27).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,1975
BayObLG, 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80 (https://dejure.org/1980,1975)
BayObLG, Entscheidung vom 22.10.1980 - 1 ObOWi 287/80 (https://dejure.org/1980,1975)
BayObLG, Entscheidung vom 22. Oktober 1980 - 1 ObOWi 287/80 (https://dejure.org/1980,1975)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 412 (Ls.)
  • NStZ 1981, 76 (Ls.)
  • StV 1981, 63
  • BayObLGSt 1980, 111
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 29.05.1990 - 4 StR 118/90

    Vorliegen eines sachlichen Revisionsgrundes wegen Zurückweisung eines

    Selbst wenn der Verteidiger Äußerungen zur Sache abgibt, dürfen diese nur dann als Einlassung eines Angaben verweigernden Angeklagten verwertet werden, wenn durch Erklärung des Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt wird, daß der Angeklagte diese Äußerungen als eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BayObLG VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anmerkung Fezer).
  • OLG Saarbrücken, 14.09.2005 - Ss 29/05

    Verurteilung des Angeklagten aufgrund eines vom Verteidiger abgegebenen

    Denn eine prozessual beachtliche Einlassung des Angeklagten, der - wie hier - zuvor von seinem Schweigerecht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht hat, läge auch bei zulässiger Vertretung in der Erklärung nur dann vor, wenn in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststünde, dass der Angeklagte die Erklärung seines Verteidigers als seine eigene Einlassung verstanden wissen will (vgl. BGH, NStZ 1990, 447; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ; OLG Hamm, JR 1980, 82 m. Anm. Fezer; NStZ-RR 2002, 14 ; BayObLG, VRS 60, 120; Beschluss des Senats vom 28. April 2003 - Ss 33-34/2003 - weitergehend in einem obiter dictum BGH, StV 1998 mit abl.

    Die Beachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll bewiesen werden (vgl. OLG Hamm, VRS 57, 427; StV 2002, 187 ; BayObLG, VRS 60, 120; OLG Düsseldorf, NJW 2002, 2728 ).

  • OLG Hamm, 19.07.2001 - 3 Ss 478/01

    Geständnis des Angeklagten, Erklärung des Verteidigers, Einlassung, Inbegriff der

    Der Nachweis der Beobachtung dieser Förmlichkeiten kann nur durch das Sitzungsprotokoll erfolgen (OLG Hamm, VRS 57, 427; vgl. auch BayObLG, VRS 60, 120).
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2002 - 2b Ss 59/02

    Verwertung von Sacherklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten

    b) Letztgenannte Auffassung von einer nur unter gewissen Bedingungen möglichen Verwertung von Erklärungen des Verteidigers als Einlassung des Angeklagten wird überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm StV 2002, 187, 188; VRS 57, 427f = JR 1980 82f mit kritischer Anmerkung Fezer; BayObLG VRS 60 (1981), 120, 121; vgl. auch Gollwitzer in LR, StPO, 25. Aufl. Rdnr. 15 a.E. zu § 261 m.w.N.) vertreten.
  • BayObLG, 29.08.2002 - 1 ObOWi 317/02

    Anforderungen an die Rüge der unzulässigen Bezugnahme auf eine Einlassung -

    Es kann dahinstehen, ob der sehr weitgehenden Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach dies "ohne weiteres" zulässig sein soll oder ob eine Sacherklärung des Verteidigers nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden kann, wenn der Verteidiger und/oder der Betroffene - gegebenenfalls auf Befragung des Gerichts - (eindeutig) klargestellt haben, dass die Erklärung des Verteidigers als Beweismittel verwertet werden dürfe (vgl. BayObLGSt 1980, 111 = VRS 60, 120; OLG Hamm JR 1980, 82 mit Anm. Fezer; StV 2002, 187 ; OLG Düsseldorf StV 2002; 411).
  • KG, 06.03.2007 - 1 Ss 241/06

    Strafverfahren: Wertung der Ausführungen des Verteidigers als Einlassung des

    Es ist entweder eine (sinngemäße) Erklärung des Angeklagten, dass er die Äußerung als seine Einlassung verstanden wissen will, erforderlich oder eine dementsprechende klarstellende Erklärung des Verteidigers, der der Angeklagte zustimmt oder für die er den Verteidiger ausdrücklich bevollmächtigt hat (h.M., vgl. etwa BGH NStZ 1990, 447, 448; NStZ-RR 2005, 703, 704; Kammergericht, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 3 Ws (B) 640/96 - BayObLG OLG VRS 60, 120, 121; Düsseldorf StV 2002, 411, 412; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 14; Schoreit in Karlsruher Kommentar, StPO 5. Aufl., § 261 Rdnr. 12; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 261 Rdnr. 16 a).
  • BayObLG, 18.11.1982 - 1 ObOWi 237/82

    Vernehmung; Verteidiger; Einlassung; Hauptverhandlung; Verjährung

    Während der neben dem Betroffenen (oder Angeklagten) erschienene Verteidiger lediglich die Stellung eines Beistandes hat und deshalb Erklärungen des Verteidigers zum Sachverhalt nicht als solche des Betroffenen (Angeklagten) angesehen werden können, soweit letzterer sie sich nicht eindeutig zueigen gemacht hat (BayObLGSt 1980, 111), tritt in Fällen, in denen das Gesetz zuläßt, daß der Betroffene (Angeklagte) sich durch einen Verteidiger vertreten läßt (vgl. außer § 74 Abs. 4 OWiG auch §§ 234 und 411 Abs. 2 StPO), letzterer gleichwertig und gleichrangig an die Stelle des ersteren und kann in dessen Namen Erklärungen abgeben und entgegennehmen (BGHSt 9, 356/357; BayObLGSt 1970, 228/229; 1974, 35/36; OLG Hamm JMBINW 1964, 214; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 234 RdNr. 12; Treier in Karlsruher Kommentar StPO § 234 RdNr. 6 und § 243 RdNr. 45; Kleinknecht StPO 35. Aufl. § 234 RdNr. 3; Göhler OWiG 6. Aufl. § 73 RdNr. 39).
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