Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 21.10.1981

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,75
BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81 (https://dejure.org/1982,75)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.1982 - 2 BvR 869/81 (https://dejure.org/1982,75)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 1982 - 2 BvR 869/81 (https://dejure.org/1982,75)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtbeachtung der Klageerwiderung in einem Zivilrechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rechtliches Gehör - Verletzung des Anspruchs - Schriftliches Verfahren - Entsprechende Anwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 96
  • NJW 1982, 1454
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 10.10.1978 - 1 BvR 475/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verweis uf das

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (vgl. BVerfGE 28, 88 (95 f.); 42, 252 (254); 49, 252 (256)).

    Schon unter dem Gesichtspunkt des wirksamen Grundrechtsschutzes ist es verfassungsrechtlich geboten, in den Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Rechtsmittel zuzulassen, wenn die Auslegung der einschlägigen Verfahrensvorschriften dies ermöglicht (vgl. BVerfGE 49, 252 (256)).

  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 42, 364 (367 f.) m. w. N.; 54, 117 (123)).

    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die einen Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (BVerfGE 46, 315 (319); 54, 117 (123)).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 2 BvR 879/73

    AOK

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Bei dieser besonderen Sachlage steht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfGE 17, 252 (257); 39, 302 (312); Beschluß vom 9.2.1982 - 1 BvR 191/81 - Umdruck S. 7).
  • BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr., vgl. etwa BVerfGE 42, 364 (367 f.) m. w. N.; 54, 117 (123)).
  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 191/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Auflösungsklage gegen eine

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Bei dieser besonderen Sachlage steht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfGE 17, 252 (257); 39, 302 (312); Beschluß vom 9.2.1982 - 1 BvR 191/81 - Umdruck S. 7).
  • BVerfG, 27.02.1980 - 1 BvR 277/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BVerfGE 53, 219 (222 f.)).
  • BVerfG, 25.02.1964 - 2 BvR 411/61

    Verfassungswidrigkeit gerichtlicher Geschäftsverteilungspläne

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Bei dieser besonderen Sachlage steht § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfGE 17, 252 (257); 39, 302 (312); Beschluß vom 9.2.1982 - 1 BvR 191/81 - Umdruck S. 7).
  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (vgl. BVerfGE 28, 88 (95 f.); 42, 252 (254); 49, 252 (256)).
  • BVerfG, 23.11.1977 - 1 BvR 481/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die einen Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise außer Betracht lassen (BVerfGE 46, 315 (319); 54, 117 (123)).
  • BVerfG, 10.03.1970 - 2 BvR 721/67

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde bei Nichtbeteiligung am

    Auszug aus BVerfG, 02.03.1982 - 2 BvR 869/81
    Ein nach der Zivilprozeßordnung unstatthaftes Rechtsmittel wird nicht dadurch statthaft, daß es auf die Behauptung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützt wird (vgl. BVerfGE 28, 88 (95 f.); 42, 252 (254); 49, 252 (256)).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Es hat zum Teil die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde als rechtsstaatlich hinreichend angesehen, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung ein Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 60, 96 ).

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49, 252 ; 60, 96 ; 70, 180 ).

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 10/99

    Rechtsschutz gegen den Richter II

    Es hat zum Teil die Möglichkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Verfassungsbeschwerde als rechtsstaatlich hinreichend angesehen, wenn nach der jeweiligen Verfahrensordnung ein Rechtsmittel gegen die ergangene Entscheidung nicht vorgesehen ist (vgl. BVerfGE 60, 96 ).

    Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht neue Rechtsbehelfsmöglichkeiten durch analoge Anwendung oder extensive Auslegung der Prozessrechtsnormen (so § 513 Abs. 2, § 568 Abs. 2 ZPO a.F., §§ 33 a, 313 a StPO) für nahe liegend erachtet (vgl. statt vieler BVerfGE 42, 243 ; 49, 252 ; 60, 96 ; 70, 180 ).

  • BGH, 01.10.2002 - XI ZR 71/02

    Verfahrensrecht - Revision: Nichtzulassung trotz offensichtlicher Rechtsfehler

    Art. 103 Abs. 1 GG verwehrt es den Gerichten nämlich nicht, das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts außer Betracht zu lassen (BVerfGE 60, 96, 100; 60, 305, 310; 63, 80, 85; 70, 288, 294).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,144
BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
BVerfG, Entscheidung vom 21.10.1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78, 1 BvR 839/78, 1 BvR 841/78, 1 BvR 1250/78 (https://dejure.org/1981,144)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 31 Abs. 4
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulassung von Studienbewerbern

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Grundrecht auf Berufsfreiheit - Numerus clausus - Weiterstudium - Ungewisse Möglichkeit - Studienbewerber

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 59, 172
  • NJW 1982, 1454 (Ls.)
  • NVwZ 1982, 303
  • DVBl 1982, 445
  • DÖV 1982, 604
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das dem hochschulreifen Staatsbürger gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist nach gefestigter Rechtsprechung - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen - auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 [336 f.]; 43, 291 [313 f.]).

    a) Da Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung erschöpfender Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten mit Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]), erfüllten Bund und Länder eine verfassungsrechtliche Pflicht, wenn sie durch die zuvor erörterten Vorschriften für die Nutzung solcher vorhandener Teilkapazitäten sorgten, die sich zu einem Vollstudium kombinieren lassen.

    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht steht aber andererseits in engem Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme; zusammen mit ihr und als ihre Vorstufe ist die Ausbildung integrierender Bestandteil eines zusammengehörigen Lebensvorgangs (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 f.]; ferner BVerfGE 41, 251 [261 ff.]).

    Schon im ersten Numerusclausus-Urteil ist dargelegt worden, daß dieser Umstand jedenfalls im Bereich der staatlich monopolisierten Ausbildung keine grundsätzlich andere Beurteilung rechtfertigt (BVerfGE 33, 303 [330 ff.]).

    Solche Einschränkungen sind nach gefestigter Rechtsprechung nur zur Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut und nur unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfGE 33, 303 [338]).

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/74

    ZVS

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Bei der Prüfung, ob bundes- und landesrechtliche Vorschriften der beantragten Zuteilung risikobelasteter Teilstudienplätze entgegenstehen, ist die dualistische Ausgestaltung des Zulassungsrechts zu beachten, die sich für zulassungsbeschränkte Studiengänge herausgebildet hat (vgl. BVerfGE 39, 276 [297 f.]).

    Schon in einer früheren Entscheidung ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß diese Regelung lückenhaft ist (BVerfGE 39, 276 [297 f.]).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 39, 258 [266]; vgl. auch BVerfGE 37, 132 [148] zu Art. 14 GG ).

  • BVerfG, 10.11.1978 - 1 BvR 1180/78

    Einstweilige Anordnung zur Zuweisung von Studienplätzen

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung der Be5chwerdeentscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung einstweilen ausgesetzt (BVerfGE 50, 37 ).

    Die von den Verwaltungsgerichten verschieden beantwortete Frage, wie Anträge auf Nutzung vorhandener Teilkapazitäten zu beurteilen sind, ist von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 50, 37 [41]).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht nicht zugunsten der Regensburger Beschwerdeführer eine einstweilige Anordnung erlassen (BVerfGE 50, 37 ), wäre dieser Fall auch im vorliegenden Verfahren zum Nachteil zahlreicher Bewerber eingetreten.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das dem hochschulreifen Staatsbürger gewährleistete Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl ist nach gefestigter Rechtsprechung - unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen - auf gesetzlicher Grundlage regelbar und einschränkbar (vgl. BVerfGE 33, 303 [336 f.]; 43, 291 [313 f.]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung besonders wichtigen Bereich; freien Berufsentscheidungen kommt demgemäß eine hohe Bedeutung für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen zu (BVerfGE 41, 251 [263 f.]; 43, 291 [315]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Das verfassungsrechtlich gewährleistete Zulassungsrecht steht aber andererseits in engem Zusammenhang mit der späteren Berufsaufnahme; zusammen mit ihr und als ihre Vorstufe ist die Ausbildung integrierender Bestandteil eines zusammengehörigen Lebensvorgangs (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 f.]; ferner BVerfGE 41, 251 [261 ff.]).

    Das Grundrecht der Berufsfreiheit schützt die menschliche Persönlichkeit, die nach der Ordnung des Grundgesetzes der oberste Rechtswert ist, in einem für ihre Selbstbestimmung besonders wichtigen Bereich; freien Berufsentscheidungen kommt demgemäß eine hohe Bedeutung für eine eigenverantwortliche Lebensführung in einem freiheitlichen Gemeinwesen zu (BVerfGE 41, 251 [263 f.]; 43, 291 [315]).

  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 39, 258 [266]; vgl. auch BVerfGE 37, 132 [148] zu Art. 14 GG ).
  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Es kann deshalb dahinstehen, ob damit von den Beschwerdeführern etwas gefordert wurde, was auch nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom einzelnen Studienbewerber praktisch nicht zu erbringen ist, und ob dies damit vereinbar wäre, daß wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlich gewährleisteten Zulassungsrechts seine effektive Durchsetzbarkeit ist (vgl. BVerfGE 39, 276 [294]; 39, 258 [266]; vgl. auch BVerfGE 37, 132 [148] zu Art. 14 GG ).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 1460/78

    Ausbildungskapazität

    Auszug aus BVerfG, 21.10.1981 - 1 BvR 802/78
    Von den Beschwerdeführern kann jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität nicht verlangt werden, daß sie vor einer Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts das verwaltungsgerichtliche Verfahren in der Hauptsache durchführen (vgl. BVerfGE 51, 130 [137, 143 ff.]; 54, 173 [190 f.]; vgl. auch BVerfGE 53, 30 [52 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe

  • VG Gelsenkirchen, 18.03.2014 - 6z K 4229/13

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (innerhalb der Kapazizät)

    Beschluss vom 3. April 1974 - 1 BvR 282/73 -, BVerfGE 37, 104 ( Bonus/Malus-Regelung ), Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 -, BVerfGE 37, 191 ( Gerichtszuständigkeit ), Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 ( Kapazitätsausnutzung ), Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 ( Kapazitätsausnutzung/Rechtsschutz ), Beschluss vom 6. November 1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352 ( Kapazitätsausnutzung ), Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 -, BVerfGE 42, 103 ( Staatsvertrag ), Urteil vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 135/75 -, BVerfGE 43, 34 ( Quereinstieg ), Urteil vom 13. Oktober 1976 - 1 BvR 92/76 u.a. -, BVerfGE 43, 47 ( Altparker ), Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291 ( Numerus clausus II ), Beschluss vom 22. Juni 1977 - 1 BvL 23/75 -, BVerfGE 45, 393 ( Parallelstudium ), Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 -, BVerfGE 54, 173 ( Kapazität/Lehrdeputat ), Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 632/80 u.a.-, BVerfGE 59, 1 ( Altwarter ), Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172 ( Teilstudienplatz ), Beschluss vom 3. November 1981 - 1 BvR 900/78 -, BVerfGE 62, 117 ( Zweitstudium) , Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 -, BVerfGE 66, 155 ( Kapazitätsreduzierung ), Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 -, BVerfGE 85, 36 ( Kapazitätsberechnung ), Beschluss vom 9. März 1992 - 1 BvR 413/85 -, juris ( Kapazität/Kontrolldichte ).

    vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 -, BVerfGE 39, 276 ff., und vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 -, BVerfGE 59, 172 (215); s. auch VG München, Beschluss vom 19. Dezember 2005 - M 3 E L 05.20578 -, juris.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.1999 - NC 9 S 113/98

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin: Kapazitätsberechnung -

    Es richtet sich ebenso auf Teilstudienplätze, sofern diese einen Beginn einer universitären Berufsausbildung ermöglichen und ein späteres Weiterstudium an derselben oder einer anderen Hochschule bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß nicht von vornherein ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (205ff.)).

    Vielmehr müssen Teilstudienplätze auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (BVerfGE 59, 172 (199ff.)).

    Voraussetzung ist dann freilich, daß der Studierwillige das Risiko des späteren Weiterstudiums selbst übernimmt und dies durch einen ausdrücklich auf einen solchen risikobehafteten Teilstudienplatz gerichteten Zulassungsantrag ausdrücklich erklärt (BVerfGE 59, 172 (200); Senat, Beschl. vom 07.06.1979 - NC IX 653/79).

    § 31 Abs. 4 HRG (vgl. Art. 7 Abs. 4 StV 1978) gilt nur für komplementäre Teilstudienplätze, die also aufgrund eines Abgleichs zu einem Vollstudienplatz kombiniert sind; zur Nutzung anderer Restkapazitäten im Wege risikobehafteter Teilstudienplätze verhält sich die Vorschrift nicht (BVerfGE 59, 172 (201f.)).

    Eine Regelung durch Gesetzes- oder Verordnungsrecht, welche die Nutzung vorhandener Teilstudienplätze unterbinden würde, wäre verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn den Bewerbern entgegengehalten werden könnte, daß ein Weiterstudium bis zum berufsqualifizierenden Studienabschluß mit Sicherheit ausgeschlossen ist (BVerfGE 59, 172 (199, 205)); eine derartige negative Prognose aber läßt sich, wie gezeigt, nach derzeitigem Erkenntnisstand im Studiengang Zahnmedizin nicht erstellen.

    Während nämlich das Studium auf einem Vollstudienplatz unmittelbar zu einem berufsqualifizierenden Abschluß führt, besitzt das Studium auf einem Teilstudienplatz zunächst nur das Gepräge eines Parkstudiums in Gestalt eines befristeten Fachstudiums, dessen Fortführung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluß unsicher ist (vgl. BVerfGE 59, 172 (209f.)).

  • BVerwG, 23.09.1992 - 6 C 2.91

    Erteilung der Lehrbefugnis

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die spätere Berufsaufnahme und als ihre Vorstufe die Berufsausbildung "integrierender Bestandteil eines einheitlichen Lebensvorgangs" (BVerfGE 7, 377 (401, 406) [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]; 33, 303 (329 f.); 37, 342 (352 f.); 41, 251 (261); 59, 172 (205)).

    Daher fällt in diesen Schutzbereich beispielsweise auch die Wahrnehmung von Chancen, die den Bewerber der erstrebten Berufsaufnahme in erheblicher Weise näherbringen (vgl. BVerfGE 59, 172 (210); BVerfGE 84, 34 (352 f.)).

    Insbesondere schützt das Grundrecht die Wahrnehmung solcher beruflicher Chancen auch dann, wenn sie eine Inanspruchnahme (dazu geschaffener und in ihrer Funktionsfähigkeit dadurch nicht gefährdeter) öffentlicher Einrichtungen voraussetzt; an die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme chancenverbessernder staatlicher Leistungen dürfen dabei um so weniger hohe Anforderungen gestellt werden, je bedeutsamer für den einzelnen die Zielsetzung ist, um derentwillen er eine Chance verfolgt (vgl. BVerfGE 59, 172 (213 f.)).

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