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   BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81   

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BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 (https://dejure.org/1982,9)
BVerfG, Entscheidung vom 20.04.1982 - 2 BvL 26/81 (https://dejure.org/1982,9)
BVerfG, Entscheidung vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 (https://dejure.org/1982,9)
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Anwaltsverschulden im Asylverfahren

§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO im Asylverfahren, Art. 19 Abs. 4, 16a, 25 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Anwaltsverschulden

  • openjur.de
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Wiedereinsetzung im Asylverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Zurechnung von Anwaltsverschulden im Asylverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Asylrecht - Geltung der Rechtsordnung - Akzeptanz der Rechtsordnung - Gewährleistung von Rechtssicherheit - Pflichten des Antragstellers - Völkerrecht - Ansprüche des Fremden - Gerichtlicher Rechtsschutz - Zugang zu Gerichten - Verfahrensgerechtigkeit - Ausgestaltung ...

  • hjil.de PDF, S. 22 (Kurzinformation)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 60, 253
  • NJW 1982, 2425
  • MDR 1982, 903
  • NVwZ 1982, 614 (Ls.)
  • DVBl 1982, 888
  • DÖV 1983, 87
 
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Wird zitiert von ... (607)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Der Vorlage stehe nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41) entgegen.

    Eine derartige Beschränkung müsse sich speziell im Verfahren über die Anerkennung als Asylberechtigter nicht nur am Grundsatz materieller Gerechtigkeit messen lassen, der beim Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41 ff.) im Vordergrund gestanden habe, sondern in erster Linie an dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG, außerdem, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Einwirkung der Grundrechte auf das Verfahrensrecht, auch an Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip.

    Der Zulässigkeit der Vorlage steht nicht der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1973 (BVerfGE 35, 41) entgegen, mit dem die Verfassungsmäßigkeit der damals die Zurechnung des Vertreterverschuldens im Wiedereinsetzungsverfahren regelnden Vorschrift des § 232 Abs. 2 ZPO bejaht wurde.

    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 2, 380 [403 ff.]; 7, 89 [92 f.]; 13, 261 [271]; 22, 322 [329]; 27, 297 [305 f.]; 35, 41 [47]; 45, 142 [167]; 47, 146 [161, 165]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies bei der nichtvermögensrechtlichen Frage der Abstammungsfeststellung für hinnehmbar gehalten (BVerfGE 35, 41) und dies für das Kriegsdienstverweigerungsverfahren bestätigt (Beschluß gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG vom 15. Juli 1981 - 2 BvR 696/81 -).

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Diese Vorschrift stellt, im Zusammenwirken mit den Gewährleistungen der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 20 Abs. 2, 3; 92, 97 GG), des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) und des rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie weiteren, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Anforderungen an das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerfGE 57, 250 [274 f. m. w. N.]) die zentrale Verbürgung gerichtlichen Rechtsschutzes auch der Grundrechte im gerichtlichen Verfahren vor den Fachgerichten dar.

    Auch wird die prozessuale Stellung eines Verfahrensbeteiligten, wie etwa die des Angeklagten im Strafverfahren, durch materielle Grundrechte beeinflußt; sie erfordert schon um deswillen eine Auslegung und Anwendung von Verfahrensrecht, die im Einklang mit diesen Grundrechten steht (vgl. BVerfGE 57, 250 [275]).

    Ähnlich wie der Senat dies für Ableitungen aus dem Rechtsstaatsprinzip ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 57, 250 [276]), gilt auch hier, daß aus materiellen Grundrechten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter besonderen Umständen und nur dann gezogen werden könnten, wenn sich unzweideutig ergäbe, daß rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären.

  • BVerfG, 31.01.1978 - 2 BvL 8/77

    Schneller Brüter

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 2, 380 [403 ff.]; 7, 89 [92 f.]; 13, 261 [271]; 22, 322 [329]; 27, 297 [305 f.]; 35, 41 [47]; 45, 142 [167]; 47, 146 [161, 165]).

    aa) Im Bereich des Rechtsschutzes dienen neben dem Institut der Rechtskraft (vgl. BVerfGE 47, 146 [165]) in erster Linie prozessuale Fristen der Rechtssicherheit.

  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Dies gilt gleichermaßen für den Zivil- wie für den Verwaltungsprozeß (vgl. BVerwGE 49, 252 [257] - Kriegsdienstverweigerungsverfahren -); Zivil- und Zivilprozeßrecht betreffen in erheblichem Umfang auch nichtvermögensrechtliche Rechtsverhältnisse und Verfahrensgegenstände.
  • Drs-Bund, 15.05.1970 - BT-Drs VI/790
    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozeßordnung von 1970 (BTDrucksache VI/790) sah die §§ 85 Abs. 2 und 233 in ihrer gegenwärtigen Fassung sowie den Wegfall des § 232 mit folgender Begründung vor (BTDrucksache VI/790, S. 37, 46):.
  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Gewährleistung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen (behauptete) Verletzungen von Rechten durch die öffentliche Gewalt ist zumal dann von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des privaten Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (BVerfGE 46, 166 [177 ff.]; Beschluß des Senats vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, Umdruck S. 23 f.).
  • BVerfG, 10.11.1981 - 2 BvR 1058/79

    Eurocontrol II

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Gewährleistung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen (behauptete) Verletzungen von Rechten durch die öffentliche Gewalt ist zumal dann von besonderer Bedeutung, wenn es um die Abwehr von Grundrechtsverletzungen oder um die Durchsetzung verfassungsrechtlicher Gewährleistungen zugunsten des privaten Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt geht (BVerfGE 46, 166 [177 ff.]; Beschluß des Senats vom 10. November 1981 - 2 BvR 1058/79 -, Umdruck S. 23 f.).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 2, 380 [403 ff.]; 7, 89 [92 f.]; 13, 261 [271]; 22, 322 [329]; 27, 297 [305 f.]; 35, 41 [47]; 45, 142 [167]; 47, 146 [161, 165]).
  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvR 854/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Ausgestaltung des Rechtswegs muß freilich dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG Genüge tun: Sie muß das Ziel dieser Gewährleistung - den wirkungsvollen Rechtsschutz (BVerfGE 41, 23 [26]; st. Rspr.) - verfolgen; sie muß hierfür zweckgerichtet, geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein, insbesondere nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zum Gericht aufstellen.
  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.04.1982 - 2 BvL 26/81
    Die Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3, 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. BVerfGE 2, 380 [403 ff.]; 7, 89 [92 f.]; 13, 261 [271]; 22, 322 [329]; 27, 297 [305 f.]; 35, 41 [47]; 45, 142 [167]; 47, 146 [161, 165]).
  • BVerfG, 08.06.1977 - 2 BvR 499/74

    Rückwirkende Verordnungen

  • BVerfG, 08.11.1967 - 1 BvR 60/66

    Verfassungsmäßigkeit des Verbots der Wiederaufnahme rechtskräftig durch

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 41, 246 ; 63, 45 ; 122, 248 ), denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen nicht nur die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 60, 253 ; 88, 118 ; 93, 1 ) und die Zwecke der Kriminalstrafe in Frage, sondern beeinträchtigen, da die Beweisgrundlage durch Zeitablauf verfälscht werden kann, auch die Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Pflicht zur bestmöglichen Erforschung der materiellen Wahrheit (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 122, 248 ; 130, 1 ).
  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    Die Figur der Rechtskraft prägt alle rechtsstaatlichen Entscheidungen (vgl. BVerfGE 2, 380 ; 60, 253 ).
  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Aber die Ausgestaltung des Rechtsweges und die Intensität der gerichtlichen Kontrolle müssen der Durchsetzung des materiellen Rechts wirkungsvoll dienen, für diesen Zweck also geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]).

    Die den Gerichten verbleibende Kontrolle muß bei berufsbezogenen Prüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, geeignet und angemessen sein (vgl. BVerfGE 60, 253 [269]).

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