Weitere Entscheidungen unten: BVerwG, 21.02.1991 | VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991

Rechtsprechung
   BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90   

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BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
BVerwG, Entscheidung vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 (https://dejure.org/1990,201)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 87, 241
  • NJW 1991, 3297 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 987
  • DVBl 1991, 393
  • DÖV 1992, 80
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 10.03.1981 - 1 BvR 92/71

    Gondelbahn

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Richtig ist, daß im Beschluß über die Grundabtretung, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, nämlich staatlicher Zugriff auf das Eigentum des einzelnen durch vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (BVerfGE 45, 297 ; 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 72, 66 [BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; 79, 174 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]), der konkrete Zweck der Inanspruchnahme fremden Eigentums bezeichnet werden muß; denn nur anhand des konkreten Zwecks laßt sich beurteilen, ob das Allgemeinwohl im Einzelfall die Enteignung rechtfertigt.

    Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG fordert auch, daß das Gesetz selbst den Zweck (die "öffentliche Aufgabe") bestimmt, zu dessen Verwirklichung enteignet werden darf (Gesetzmäßigkeit der Enteignung, BVerfGE 56, 249 ).

    Dem parlamentarisch-demokratischen Gesetzgeber steht es zu, die eine Enteignung legitimierenden Gemeinwohlaufgaben zu bestimmen (BVerfGE 56, 249 ).

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Diese Bestimmung ist übrigens weit genauer getroffen, als sie der Gesetzgeber für andere Enteignungszwecke in anderen Enteignungsgesetzen trifft, wie z.B. in § 28 LuftVG ("für Zwecke der Zivilluftfahrt"; vgl. dazu auch BVerfG, Kammerbeschluß vom 9. Juni 1987, DVBl. 1987, 895) oder in § 11 Abs. 1 EnWiG ("für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung"; vgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 20. März 1984, BVerfGE 66, 248).

    Mit dem Vorhaben muß ein "im öffentlichen Nutzen" liegendes, "zum Nutzen der Allgemeinheit" führendes Anliegen verfolgt werden (BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]).

  • BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 31.84

    Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bergrechts, des Baurechts und des

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Dieses vom Gesetzgeber bestimmte öffentliche Interesse u.a. an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt auch in der sog. Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG zum Ausdruck; danach ist bei der Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die Grundstücke einem öffentlichen Zweck widmen oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks schützen, dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden (vgl. dazu auch BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84]).

    Auch soweit gemäß § 46 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung aus entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt oder untersagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] sowie Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 18.90), ist damit nicht eine umfassende Prüfung des Vorhabens am Maßstab aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine Entscheidung gewährleistet, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall abwägt mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen.

  • BVerwG, 09.03.1990 - 7 C 21.89

    Abfallentsorgungsanlage - Planfeststellung für Anlagen-Zulassung -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Auch in diesen Fällen ist indes nicht kraft Gesetzes festgestellt, daß jedes der vom Staat in Erfüllung der bezeichneten öffentlichen Aufgabe zu verwirklichende Vorhaben dem Allgemeinwohl dient; ob dies konkret der Fall ist, bedarf der Prüfung und Entscheidung im Enteignungsverfahren oder einem dem Enteignungsverfahren vorgeschalteten (Planfeststellungs-)Verfahren und unterliegt im Streitfall der gerichtlichen Kontrolle (vgl. das Urteil des Senats vom 9. März 1990 - BVerwG 7 C 21.89 - BVerwGE 85, 44 [BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89]).

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).

  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 18.90

    Bergrecht: Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans und Inanspruchnahme

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Die Klage ist nach dem mit Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage abgeschlossenen Revisionsverfahren BVerwG 7 C 18.90 erfolglos geblieben.

    Auch soweit gemäß § 46 Abs. 2 BBergG die Aufsuchung oder Gewinnung aus entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen beschränkt oder untersagt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315 [BVerwG 04.07.1986 - 4 C 31/84] sowie Urteil vom heutigen Tage in der Sache BVerwG 7 C 18.90), ist damit nicht eine umfassende Prüfung des Vorhabens am Maßstab aller einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und nicht eine Entscheidung gewährleistet, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall abwägt mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen.

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Richtig ist, daß im Beschluß über die Grundabtretung, die eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist, nämlich staatlicher Zugriff auf das Eigentum des einzelnen durch vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen (BVerfGE 45, 297 ; 52, 1 [BVerfG 12.06.1979 - 1 BvL 19/76]; 56, 249 [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]; 72, 66 [BVerfG 12.03.1986 - 1 BvL 81/79]; 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; 79, 174 [BVerfG 24.11.1988 - 2 BvC 6/88]), der konkrete Zweck der Inanspruchnahme fremden Eigentums bezeichnet werden muß; denn nur anhand des konkreten Zwecks laßt sich beurteilen, ob das Allgemeinwohl im Einzelfall die Enteignung rechtfertigt.

    Die Kläger messen zu Unrecht die bergrechtliche Grundabtretung an den Maßstäben, an denen das Bundesverfassungsgericht die Enteignung zugunsten eines privatwirtschaftlichen Unternehmens für die Errichtung einer Kraftfahrzeugversuchsstrecke hat scheitern lassen (BVerfGE 74, 264 [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]; Boxberg-Urteil).

  • BVerwG, 18.03.1983 - 4 C 80.79

    Geltendmachung der Verletzung des Abwägungsgebots durch den mit enteignender

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 4 C 40.83

    Wasserstraßen - Planfeststellung - Raumordnungsrecht - Voraussetzungen -

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 21.03.1986 - 4 C 48.82

    Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf hinreichende Beachtung

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung kann auch der Private verlangen, dessen Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl, so daß dafür eine Enteignung nicht zulässig ist (vgl. BVerwGE 67, 74 [BVerwG 18.03.1983 - 4 C 80/79]; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).
  • BVerwG, 06.03.1987 - 4 C 11.83

    BBauG als alleinige Rechtsgrundlage für eine Enteignung zu ausschließlich

    Auszug aus BVerwG, 14.12.1990 - 7 C 5.90
    Die Errichtung des Tagebaus selbst wird in der Tat eine vorausgehende Prüfung am Maßstab zahlreicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfordern, wie z.B. des Baurechts (vgl. §§ 29 Satz 3, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB), des Wasserrechts (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 WHG) und des Naturschutzrechts (vgl. § 8 BNatSchG); eine Grundabtretung für diesen Zweck wird nicht angeordnet werden dürfen, wenn die Errichtung des Tagebaus an einer dieser Vorschriften scheitern muß (vgl. BVerwGE 77, 86 [BVerwG 06.03.1987 - 4 C 11/83], keine Enteignung für ein bebauungsrechtlich unzulässiges Vorhaben).
  • BVerfG, 09.06.1987 - 1 BvR 418/87

    Enteignungsrechtliche Vorwirkungen des Planfeststellungsbeschlusses - Flughafen

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

  • BVerfG, 12.03.1986 - 1 BvL 81/79

    Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Vertrag

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

  • BVerfG, 10.05.1977 - 1 BvR 514/68

    Öffentliche Last

  • BVerfG, 21.10.1987 - 1 BvR 1048/87

    Modifizierte Aufrechterhaltung der einstweiligen Anordnung betreffend

  • BVerfG, 04.03.1981 - 2 BvR 195/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Umfang der Bechlagnahmefreiheit bei

  • BVerfG, 24.11.1988 - 2 BvC 6/88

    Umfang des Wahlprüfungsverfahrens

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    bb) Mit Art. 14 Abs. 3 GG vereinbar ist § 79 Abs. 1 BBergG danach, soweit er Enteignungen zulässt, die der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen dienen (ebenso BVerwGE 87, 241 ; 132, 261 ).

    Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kommt diesem Versorgungszweck für die Lebensfähigkeit einer modernen Industriegesellschaft wie die der Bundesrepublik Deutschland ein besonders hoher Stellenwert zu (vgl. BTDrucks 8/1315, S. 67 und 74; 8/3965, S. 130 f.; ferner BVerwGE 87, 241 ).

    dd) Da die hier in Streit stehende Enteignung für den Braunkohlentagebau Garzweiler I/II dem Grunde nach auf die Ermächtigung zur Enteignung für die Sicherstellung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen gestützt werden kann, bedarf es keiner Entscheidung, ob die beiden übrigen, in § 79 Abs. 1 BBergG für eine Enteignung genannten Tatbestandsvarianten, "die Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau" und "der Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur", den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG an eine hinreichend bestimmte Gemeinwohlpräzisierung genügen (vgl. bereits BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 87, 241 ).

    In Übereinstimmung hiermit hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Leitentscheidung vom 14. Dezember 1990 zur Enteignung im Bergrecht ausgeführt, wenn ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsuche und gewinne, erfülle er damit - wenn auch mit dem Motiv des Erwirtschaftens eines Gewinns - unmittelbar den Zweck, den das Bundesberggesetz als dem öffentlichen Nutzen dienend bestimme (vgl. BVerwGE 87, 241 ).

    Zu prüfen ist auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, beispielsweise solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an dieser Stelle entgegenstehen (vgl. BVerwGE 87, 241 zur Braunkohle; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2010 - BVerwG 7 C 16.09 -, juris Rn. 29).

    Eine diese öffentlichen Belange einbeziehende Entscheidung können nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch Private verlangen, deren Eigentum für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll; denn ein Vorhaben, das zwar dem gesetzlich bestimmten Enteignungszweck dient, dem aber überwiegende öffentliche Belange anderer Art entgegenstehen, dient nicht dem Allgemeinwohl; dafür ist eine Enteignung nicht zulässig (vgl. BVerwGE 87, 241 unter Verweisung auf BVerwGE 67, 74 ; 72, 15 ; 74, 109 ; 85, 44 ).

    Es hat sie in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin umschrieben, dass nicht nur zu prüfen sei, ob das öffentliche Interesse an der Gewinnung gerade des bestimmten Bodenschatzes, hier von Braunkohle, zur Versorgung des Marktes so gewichtig sei, dass es den Zugriff auf privates Oberflächeneigentum erfordere, sondern auch, ob andere, gewichtigere Allgemeinwohlinteressen, zum Beispiel solche des Landschaftsschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der Raumordnung oder des Städtebaus, der Gewinnung des Bodenschatzes an der in Rede stehenden Stelle entgegenstünden (S. 16 und 19 = juris Rn. 40 und 51, jeweils unter Verweisung auf BVerwGE 87, 241).

    Denn die Grundabtretung ist gesetzlich nicht als eine planerische Entscheidung mit Gestaltungsfreiheit der Behörde, sondern als eine gebundene Entscheidung ausgestaltet, die deshalb durch nachvollziehendes Abwägen auch von den Gerichten vorgenommen werden kann (vgl. S. 49 = juris Rn. 193 unter Verweisung auf BVerwGE 87, 241 sowie den angegriffenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2008 - BVerwG 7 B 21.08 -, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist als besonders und als dringend zu qualifizierendes Interesse geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 1984 - 1 BvL 28/82 - BVerfGE 66, 248, 257; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 252 und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 16 ff.).

    Nur ein im Verhältnis zu anderen Interessen überwiegendes qualifiziertes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264, 293 ff.; BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 251 f. und vom 3. Juli 1998 - BVerwG 4 CN 5.97 - Buchholz 406.11 § 165 BauGB Nr. 4 S. 17).

  • BSG, 08.12.2020 - B 4 AS 46/20 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rücknahme der Leistungsbewilligung -

    Dass dies im Bescheid vom 14.3.2013 noch nicht der Fall war, ist unschädlich, weil Bestimmtheitsmängel auch im Rechtsbehelfsverfahren noch beseitigt werden können (vgl für das Klageverfahren BSG vom 31.1.1989 - 2 RU 16/88 - SozR 1300 § 48 Nr. 54 = juris RdNr 18; vgl für das Widerspruchsverfahren BSG vom 29.1.1997 - 6 RKa 24/96 - BSGE 80, 48, 49 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 19 S 119 - juris RdNr 14; BSG vom 18.2.2010 - B 14 AS 76/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 27 RdNr 13; vgl auch BVerwG vom 14.12.1990 - 7 C 5.90 - BVerwGE 87, 241, 244 f = Buchholz 406.27 § 77 BBergG Nr. 1 - juris RdNr 26 f; BVerwG vom 21.6.2006 - 4 B 32.06 - juris RdNr 1) .
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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90   

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BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 (https://dejure.org/1991,114)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzung für spätere Enteignung bei Festsetzung des Bebauungsplans - Öffentliche Grünfläche - Fläche für den Gemeinbedarf

  • rechtsportal.de

    Bauplanungsrecht: Festsetzung einer öffentlichen Gründfläche bzw. einer Fläche für Gemeinbedarf

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 3297 (Ls.)
  • NVwZ 1991, 873
  • NJ 1991, 228
  • VBlBW 1991, 428
  • DVBl 1991, 826
  • DÖV 1991, 510
  • BauR 1991, 299
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 05.07.1974 - IV C 50.72

    Flachglas - § 1 Abs. 6 BauGB, Abwägungsfehlerlehre, Abwägungsausfall,

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85

    Boxberg

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 2 BvR 397/82

    Hamburger Bebauungsplangesetze - § 188 Abs. 2 BBauG (jetzt § 246 Abs. 2 BauGB),

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 14.03.1985 - 5 C 130.83

    Flurbereinigung zur Errichtung eines Prüfgeländes für Kraftfahrzeuge; "Boxberg";

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    In der neueren Rechtsprechung ist geklärt, daß eine enteignungsrechtliche Vorwirkung für den Bebauungsplan grundsätzlich nicht besteht (vgl. BVerfGE 74, 264 ; BVerwGE 71, 108 ).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Ferner kann offenbleiben, inwieweit es sich bei den in § 39 ff. BauGB geregelten Ansprüchen - insbesondere aber bei der in § 40 Abs. 3 BauGB vorgesehenen Geldentschädigung - um eine Enteignungsentschädigung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG handelt (vgl. dazu Gaentzsch in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, § 40, Rdziff. 2), wogegen im Hinblick auf den nach der neueren Rechtsprechung zugrunde zu legenden formalen Enteignungsbegriff (vgl. hierzu zuletzt Urteil vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 47.89 - BVerwGE 84, 361 mit weiteren Nachweisen) Bedenken bestehen können.
  • BVerwG, 05.08.1988 - 4 NB 23.88

    Voraussetzungen für den Erlaß einer Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 Abs.

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 15.08.1988 - 4 NB 19.88

    Planungsschäden und Abwägungsgebot; Fehlende enteignungsrechtliche Vorwirkungen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • BVerwG, 10.05.1988 - 4 NB 11.88

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.02.1991 - 4 NB 16.90
    Daß das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und daß in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann (vgl. BVerwGE 45, 309 ; vgl. ferner BVerfGE 70, 35 ), hat nicht die Folge, daß schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. Beschlüsse vom 10. Mai 1988 - BVerwG 4 NB 11.88 - und vom 15. August 1988 - BVerwG 4 NB 19.88 - beide unveröffentlicht; vgl. demgegenüber zu dem besonderen Fall der Entwicklungsbereichsverordnung nach § 53 StBauFG, bei der die Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt ihres Erlasses "vorverlagert" ist, Beschluß vom 5. August 1988 - BVerwG 4 NB 23.88 - Buchholz 406.15 § 53 StBauFG Nr. 2).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2009 - 102 U 1/09

    Nichtvollziehung eines Bebauungsplans: Anspruch eines Grundstückseigentümers auf

    Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Bebauungsplan blieben ausweislich des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) ohne Erfolg.

    Dass das Grundeigentum an den im Plangebiet liegenden Flächen durch einen Bebauungsplan inhaltlich bestimmt und gestaltet wird (Art. 14 Abs. 1 GG) und dass in der Realität der Bauleitplanung eine eigentumsverteilende Wirkung zukommen kann, hat nicht die Folge, dass schon für den Bebauungsplan die Enteignungsvoraussetzungen (pauschal) zu prüfen sind (vgl. BVerwG BauR 1991, 299, Juris RN 3 "Götzenturmpark").

    d) Einem Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff steht entgegen, dass der Bebauungsplan und damit auch dessen Auswirkungen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 7.12.1989 (AZ: 3 S 1842/88), des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1991 (AZ: 4 NB 16/90) und des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.1999 (AZ: 1 BvR 565/91) jeweils zum "Götzenturmpark").

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 2232/10

    Zum Planungsschadensrecht - Verfassungsbeschwerde von Grundstückseigentümern

    bb) Zwar haben die Beschwerdeführer bereits ohne Erfolg ein Normenkontrollverfahren gegen den in Frage stehenden Bebauungsplan durchgeführt (vgl. oben I. 2.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 1989 - 3 S 1842/88 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16/90 -, NVwZ 1991, S. 873)  .
  • BVerwG, 23.11.2016 - 4 CN 2.16

    Ehemaliges Kasernengelände kein unbeplanter Innenbereich

    Schränkt sie bestehende Baurechte ein, muss sie diese Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen in die Abwägung einstellen (BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 4 NB 16.90 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 51 S. 36 und Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 12).
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,1390
VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - 13 S 395/90 (https://dejure.org/1991,1390)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 41, 296
  • NJW 1991, 3297
  • NVwZ 1992, 194 (Ls.)
  • FamRZ 1992, 94
  • VBlBW 1991, 387 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 110
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.07.1991 - 13 S 395/90
    Im Rahmen dieser Abwägung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (Beschluß vom 5. März 1991, EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl 1991, 485) das in dem Grundsatz der Namenseinheit von Eltern und Kindern zum Ausdruck kommende Ziel einer namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung nicht mehr so hoch zu bewerten, wie das bislang der Fall gewesen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.02.2001 - 1 S 929/00

    Namensänderung - Scheidungshalbwaise

    Ein solcher ist nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urteil vom 05.09.1985, NJW 1986, 740; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 - ESVGH 41, 296).

    Zu einer Aufgabe der bisher auch vom erkennenden Gerichtshof für zutreffend erachteten Auffassung (vgl. Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90, NJW 1991, 3297) und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n. F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 23.05.2000, a.a.O.; a.A.: OVG Saarland, Beschluss vom 14.04.2000 - 9 O 1/00 -).

    Schließlich ist zu berücksichtigen, ob ein Halbgeschwister vorhanden ist, das den wieder angenommenen Namen des allein sorgeberechtigten Elternteils trägt, da grundsätzlich die Einheit des Familiennamens unter minderjährigen Geschwistern gewahrt werden soll (BVerwG, Urteil vom 10.03.1983, Buchholz a.a.O., Nr. 51; Urteil vom 04.06.1986, Buchholz a.a.O., Nr. 57; Urteil vom 13.12.1995, Buchholz a.a.O., Nr. 73; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991, a.a.O.).

    Damit verbleibt es bei der auch sonst bei Anfechtungsklagen maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.07.1991 - 13 S 395/90 -).

  • VGH Hessen, 04.08.1992 - 11 UE 1927/90

    Wichtiger Grund für die Änderung des Familiennamens bei einem Stiefkind

    Die Feststellung, ob ein wichtiger Grund für die Namensänderung im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, setzt daher einen umfassenden Abwägungsvorgang voraus (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - mit weiteren Nachweisen).

    An dieser grundsätzlichen Systematik zur Feststellung des wichtigen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 1 NÄG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -) auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 zur Problematik des gemeinsamen Familiennamens (EuGRZ 1991, 105 = NJW 1991, 1602 = DVBl. 1991, 485) festzuhalten, allerdings mit der Maßgabe, daß daraus eine Verschiebung der Gewichte der - in den Abwägungsvorgang im Einzelfall einzubeziehenden - Belange folgt.

    Damit ist davon auszugehen, daß dem im Prinzip gegen eine Namensänderung sprechenden Interesse an einer kontinuierlichen Dokumentation der Abstammung als Unterfall der sozialen Ordnungsfunktion des Namens eine weitere Minderung seines abwägungsrelevanten Gewichts beizumessen ist (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 - sowie Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 -).

    Insoweit sind der vorzunehmenden Abwägung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Juli 1991 - 13 S 395/90 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks) die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Verhältnisse zugrunde zu legen.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2023 - 11 LA 279/21

    Abwägung; Amtsermittlung; Begründung; Berufungszulassung; Ermessen; ernstliche

    aa) Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich des Vorliegens der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung ist in der hier vorliegenden (Dritt-) Anfechtungssituation der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ( BVerwG, Beschl. v. 5.2.1998 - 6 B 75/97 - juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 13.4.2000 - 1 A 51/00 - juris Rn. 3; VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94 , v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 und v. 22.2.2001 - 1 S 929/00 - juris Rn. 26; HessVGH, Urt. v. 21.11.2008 - 7 A 1017/08 - juris Rn. 42 f.; OVG Brandenburg, Urt. v. 20.11.2003 - 4 A 277/02 - juris Rn. 39).

    Dieser Hinweis ändert jedoch - wie auch aus Nr. 21 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 NamÄndVwV deutlich wird - nichts daran, dass der Verwaltungsakt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG durch die Bekanntgabe an seinen Adressaten - hier den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten - wirksam geworden ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 - FamRZ 1992, 94, 96 und Urt. v. 9.4.1990 - 13 S 500/89 - juris Rn. 27 ff.).

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 997; OVG Schleswig NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch VGH Kassel, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Unabhängig davon hält der jetzt für Entscheidungen in Namensänderungssachen zuständige erkennende Senat im Ergebnis mit dem OVG Lüneburg (NJW 1992, 997) und dem VGH Mannheim (NJW 1991, 3297) schon aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen im Gegensatz zum OVG Münster (NJW 1992, 2500) es für angezeigt, eine nach § 3 NÄG vom sorgeberechtigten Elternteil für die ihm anvertrauten Kinder beantragte Anpassung an dessen Familiennamen im Wege der Namensänderung bereits zu gewähren, wenn sie für das Wohl der Kinder "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen.
  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Dazu sah er sich - wie verschiedene Obergerichte (VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; OVG Lüneburg, NJW 1992, 957; OVG Schleswig, NJW 1992, 331; vgl. jetzt auch Hess. VGH, Urteile vom 21. November 1995 - 11 NE 1903 und 1544/95) - durch Erwägungen veranlaßt, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hat (BVerfGE 84, 9), und durch Änderungen, die das Bürgerliche Gesetzbuch infolge dieser Entscheidung erfahren hat.
  • OVG Niedersachsen, 07.11.1991 - 10 L 278/89

    Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

    (ebenso BVerwG, Urteil v. 25.4.1991 - BVerwG 7 C 11.90-, Urteil-Abdr. S. 17 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, FamRZ 1992, 94 = NJW 1991, 3297, 3298).

    Diese Entscheidungen des BVerfG haben nach Auffassung des Senats das im Rahmen der Interessenabwägung bedeutsame Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens geschwächt (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.4.1991, a.a.O., S. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 9.7.1991, a.a.O., B. 95/3298).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.1996 - 13 S 3124/95

    Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine Namensänderung

    Die schutzwürdigen Interessen dessen, der die Namensänderung erstrebt, müssen die schutzwürdigen Interessen Dritter und die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens zusammengefaßten Interessen der Allgemeinheit einschließlich ihrer sicherheitspolizeilichen Belange überwiegen (BVerwG, Urt. v. 5.9.1985 u. 24.4.1987, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nrn. 53 u. 60; Urt. des Senats v. 9.7.1991 - 13 S 395/90 -, VBlBW 1992, 110).
  • OVG Niedersachsen, 23.05.2000 - 10 L 3281/99

    Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit;

    Seit seinem Urteil vom 7. November 1991 (- 10 L 278/89 -, NJW 1992, 797 f.) hat der Senat im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1982 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff.), nach der von einem wichtigen Grund erst dann auszugehen war, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich war, in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung bei Namensänderungen zugunsten von Kindern aus geschiedenen Ehen einen wichtigen Grund bereits dann angenommen, wenn die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich war, ohne dass andere zu berücksichtende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (so zuletzt Urt. v. 7.5.1998 - 10 L 4310/96 - ebenso VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; Schleswig Holsteinisches OVG, NJW 1992, 331).
  • VG Ansbach, 22.08.2014 - AN 4 K 14.00793

    Keine Namensänderung eines Kindes im Einzelfall nach Heirat seiner Eltern, bei

    Seitdem haben etwa die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 1991 (NJW 1991, 1602) zur Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmung, wonach mangels Wahl der Ehegatten der Mannesname Ehename sein soll (erst recht seine Entscheidung vom 18.2.2004 zur Bestimmung des in einer früheren Ehe nur erworbenen Namens als Ehename in einer neuen Ehe) sowie die Änderungen im bürgerlich-rechtlichen Namensrecht, das den Grundsatz der Namenskontinuität des Kindes gestärkt hat, das Gewicht der sozialen Ordnungs- und Abstammungsfunktion des Namens (und damit die Funktion der einheitlichen Kennzeichnung der Familienmitglieder) in diesem Bereich geschwächt (vgl. insoweit schon BVerwG, U.v. 13.12.1995, DVBl. 1996, 988 f.; VGH Baden-Württemberg, U.v. 9.7.1991, NJW 1991, 3297).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.09.2003 - 2 O 375/02

    Prozesskostenhilfe bei schwieriger Rechtslage / Wunsch nach Namensgleichheit bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.1992 - 10 A 2754/86

    Namensänderung; Familienname; Kindeswohl; Geschiedene Ehe; Namensrecht;

  • VG Ansbach, 22.10.2008 - AN 15 K 08.00545

    Änderung des Familiennamens von Kindern nach Scheidung der Eltern;

  • VG Halle, 13.09.2001 - 3 A 1279/98
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