Rechtsprechung
   BGH, 02.07.1992 - IX ZR 268/91   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Beginn der Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater

  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ersatzanspruch gegen Steuerberater: Verjährungsbeginn

Kurzfassungen/Presse (2)

  • reference-global.com (Leitsatz und Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen Steuerberater bei Außenprüfung

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 119, 69
  • NJW 1992, 2766
  • MDR 1992, 1088
  • VersR 1992, 1414
  • WM 1992, 1738
  • BB 1992, 1882
  • DB 1992, 2235
  • JR 1993, 280



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Wird zitiert von ... (118)  

  • BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05  

    Staatshaftung bei verzögerter Antragsbearbeitung

    Zu diesem Zeitpunkt wäre der Schadensersatzanspruch der U. dann nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für die erst in Zukunft fällig werdenden Zinsbeträge als unselbständige Teilposten des Gesamtschadens entstanden (vgl. hierzu BGHZ 119, 69, 71; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - NJW-RR 2006, 694, 696 Rn. 23; Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - Umdruck S. 26 Rn. 34, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 11.05.1995 - IX ZR 140/94  

    Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater; Geltung der

    »Die Verjährung eines vertraglichen Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, beginnt regelmäßig mit Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids; dessen Bestandskraft oder Unanfechtbarkeit ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich (Ergänzung zu BGHZ 119, 69 ).

    a) Im Einklang mit der inzwischen festen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 119, 69 ; BGH, Urt. v. 26. Mai 1994 - IX ZR 57/93, WM 1994, 1848 m.w.N., zustimmend Welf Müller LM StBerG § 68 Nr. 53) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Verjährung eines Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, der steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet hat, in der Regel frühestens beginnt, sobald diesem der belastende Steuerbescheid gemäß §§ 122 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 2 AO bekanntgegeben wird; erst dann ist grundsätzlich ein Schaden infolge eines Beratungsfehlers und damit ein Ersatzanspruch des Mandanten entstanden (§ 198 BGB ), so daß die Verjährungsfrist des § 68 StBerG in Lauf gesetzt wird.

    b) Der Senat hat bisher offengelassen, ob Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im Sinne des § 68 StBerG erst mit der Bestandskraft des Steuerbescheids (§§ 172 ff, 347 ff AO ) anzunehmen sind (BGHZ 119, 69, 74; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92, WM 1993, 703, 704; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, WM 1993, 1508, 1510).

    Ein Schaden ist auch dann entstanden, wenn noch nicht feststeht, ob er bestehenbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 119, 69, 71 m.w.N.).

    Der Beklagte hat seine Vertragspflicht verletzt, die Eltern der Kläger bei der Durchsetzung der Umsatzsteueroption zu unterstützen (vgl. § 4 Nr. 12 a, §§ 9, 15, 27 Abs. 5 UStG ; BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, WM 1992, 1738, 1741, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 119, 69 ).

  • BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92  

    Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

    Die rechtliche Möglichkeit, auf Feststellung einer Pflicht zur Leistung eines zukünftigen Schadensersatzes zu klagen (dazu unten C I), bestimmt - entgegen der Meinung des Beklagten - nicht schon den Zeitpunkt der Schadensentstehung (BGHZ 100, 228, 232; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, WM 1992, 1738, 1740, z.V.b. in BGHZ); denn erst zukünftiger Schaden ist noch nicht entstanden i. S. von § 198 Satz 1 BGB (Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. § 198 Rdn. 2).

    Ferner muß nicht feststehen, ob der Nachteil auf Dauer bestehenbleibt und damit endgültig wird (RG JW 1935, 776; BGHZ 100, 228, 231 m.N.; 114, 150, 153; BGH, Urt. v. 11. April 1960 - III ZR 76/59, WM 1960, 883, 886; Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, aaO. S. 1739; v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91, aaO.).

    Es handelt sich dann erst um eine bloße Gefährdung einer Rechtsposition, die jedenfalls für das Entstehen eines vermögensrechtlichen Regreßanspruchs gegen einen Dritten - entgegen der Meinung des Beklagten - noch nicht einem Schaden gleichsteht (vgl. Senatsurt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, aaO. S. 1740).

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