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   BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96   

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BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96 (https://dejure.org/1998,185)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1998 - 4 C 14.96 (https://dejure.org/1998,185)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 (https://dejure.org/1998,185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse - Amtshaftungsprozeß - Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt - Bauvorbescheid - Versagung des gemeindlichen Einvernehmens - Bauvorbescheid

  • Judicialis

    VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4; ; BauGB § 34 Abs. 1; ; BauGB § 36; ; LBO BaWü § 54 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; LBO 1995 § 57; ; BGB § 839 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht - Erleding der Untätigkeitsklage, Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage; Bauplanungsrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Erledigung der Hauptsache im Untätigkeitsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Minderung der Anforderungen an das Fortsetzungsfeststellungsinteresse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 295
  • NJW 1999, 305 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1295
  • VBlBW 1998, 376
  • DVBl 1998, 896
  • DÖV 1998, 1067 (Ls.)
  • BauR 1998, 999
  • ZfBR 1998, 323 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (207)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.1995 - 3 S 1/93

    Rechtsmitteleinlegung durch Beigeladenen - materielle Beschwer; fehlendes

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    BVerwG 4 C 14.96 VGH 3 S 1/93.

    Mit Urteil vom 17. Oktober 1995 hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage auf die Berufung der beigeladenen Gemeinde in vollem Umfang abgewiesen (NVwZ 1997, 198 = BRS 57 Nr. 201).

  • BVerwG, 20.01.1989 - 8 C 30.87

    Fehlendes Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Erledigung des Verwaltungsakts

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226).
  • BVerwG, 29.04.1992 - 4 C 29.90

    Verwaltungsprozeßrecht: Fortsetzungsfeststellunginteresse bei offensichtlicher

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    Daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 ; Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 = DVBl 1992, 1230, m.w.N.).
  • BVerwG, 24.01.1992 - 7 C 24.91

    Fortsetzungsfeststellungsantrag im Anschluß an eine Verpflichtungsklage -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    Daß auch bei Erledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89, 354 ; Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 29.90 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 247 = DVBl 1992, 1230, m.w.N.).
  • BVerwG, 15.11.1990 - 3 C 49.87

    Verwaltungsprozeßrecht: Fehlendes Feststellungsinteresse hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    a) Hinsichtlich des berechtigten Interesses kann sich auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit allenfalls die Frage stellen, ob hier weitere schwierige zeit- und kostenintensive Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein können, die ausnahmsweise das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfallen lassen könnten (vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1993 - 10 S 110/92 - NVwZ 1994, 709; ferner BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 = NVwZ 1991, 570).
  • BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79

    Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    An diese Entscheidung anknüpfend, wird in dem Urteil vom 14. Januar 1980 - BVerwG 7 C 92.79 - (Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 95 = NJW 1980, 2426) von einer Ausgangslage gesprochen, die "typischerweise" bestehe; daß es im Einzelfall auch anders liegen und sich der Verwaltungsakt alsbald nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigen könne, ändere an dieser Typik nichts.
  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 84.84

    Wohnung - Nutzungsänderung - Hauptsacheerledigung - Eigentumsübertragung -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    a) Zutreffend führt das Berufungsgericht zunächst aus, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend aufgeführt wird, daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden dürfe, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht habe und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stelle, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein solle und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen müsse (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 , unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 ).
  • BVerwG, 28.04.1967 - IV C 163.65

    Nutzung eines Vorgartens als Abstellfläche für Fahrzeuge - Begründung eines

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    a) Zutreffend führt das Berufungsgericht zunächst aus, daß in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als für die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer Fortsetzungsfeststellungsklage kennzeichnend aufgeführt wird, daß eine Partei nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden dürfe, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand erreicht habe und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stelle, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein solle und der Kläger der (häufig nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen müsse (so z.B. BVerwG, Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 84.84 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 69 , unter Bezugnahme auf das Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG 4 C 163.65 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 36 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.06.1993 - 10 S 110/92

    Erlaubnis zum Umbau einer Tankstelle: Genehmigungsinhaltsbestimmung -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    a) Hinsichtlich des berechtigten Interesses kann sich auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts insoweit allenfalls die Frage stellen, ob hier weitere schwierige zeit- und kostenintensive Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sein können, die ausnahmsweise das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entfallen lassen könnten (vgl. dazu auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 8. Juni 1993 - 10 S 110/92 - NVwZ 1994, 709; ferner BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - BVerwG 3 C 49.87 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 224 = NVwZ 1991, 570).
  • BVerwG, 27.06.1985 - 2 B 81.84

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zulässigkeit

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96
    Deshalb fehlt es in einem solchen Fall an einem schutzwürdigen Interesse für eine verwaltungsgerichtliche Klage (BVerwG, Beschluß vom 27. Juni 1985 - BVerwG 2 B 81.84 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 150; Urteil vom 20. Januar 1989 - BVerwG 8 C 30.87 - BVerwGE 81, 226).
  • BGH, 07.12.1977 - V BLw 16/76

    Statthaftigkeit einer Abweichungsrechtsbeschwerde - Kostengründe als Begründung

  • BVerwG, 22.01.1996 - 4 B 212.95
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Für die Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen, die das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen hat (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1999 - 2 C 5.98 - Buchholz 310 § 42 Abs. 1 VwGO Nr. 1), sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 ).
  • BVerwG, 19.09.2002 - 4 C 13.01

    Befreiung; Ermessen; öffentliche Belange; gemeindliche Planungsabsichten;

    Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag (dem früheren Hilfsantrag), festzustellen, dass die Klägerin vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre einen Anspruch auf den beantragten Bauvorbescheid gehabt habe, als Fortsetzungsfeststellungsantrag in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - BVerwG 4 C 14.96 - NVwZ 1998, 1295).
  • OVG Sachsen, 27.03.2014 - 1 A 857/10

    Zwischenurteil; Fortsetzungsfeststellungsklage; Präjudizinteresse

    Insbesondere würde die Klägerin, die es unter Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten schon im Verwaltungsverfahren versäumt habe, vollständige Bauvorlagen für eine "Beurteilung des Vorhabens" einzureichen, bei einer Klageabweisung nicht um "Früchte des bisherigen Prozesses" (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998 - 4 C 14.96 -) gebracht.21 Ein Präjudizinteresse der Klägerin bestehe nicht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, 298 f.) komme es für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht darauf an, ob im Klageverfahren vor Eintritt der Erledigung bereits ein "Fruchtertrag" erzielt worden sei.

    41 Dieser Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach der Erledigung des Verpflichtungsbegehrens auf Erteilung des Bauvorbescheids statthaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, 296) und auch im Übrigen insgesamt zulässig; sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.

    Insbesondere war (erstens) die ursprüngliche Verpflichtungsklage auf Erteilung des Bauvorbescheids zulässig, ist (zweitens) mit dem Inkrafttreten der zweiten Veränderungssperre nach Klageerhebung ein erledigendes Ereignis eingetreten, besteht (drittens) ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis und (viertens) liegt ein von der Klägerin hinreichend dargelegtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998 a. a. O., S. 296 f.), das eine Fortführung des in der ursprünglich erhobenen "Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene(n) Feststellungsbegehren(s)" (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, juris Rn. 7) rechtfertigt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998 a. a. O. S. 298; Urt. v. 16. Mai 2013, NVwZ 2013, 1481, 1485), die der Senat zugrunde legt, ist maßgeblich für die Frage, ob im Hinblick auf einen ernsthaft beabsichtigten Zivilprozess ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts besteht, ob der jeweilige Kläger "sofort und unmittelbar" vor dem Zivilgericht Klage erheben konnte oder ob er auch im Interesse des von § 839 Abs. 3 BGB vorgesehenen Primärrechtschutzes gezwungen war, zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben.

    Hat sich der Verwaltungsakt - wie hier - erst nach der Klageerhebung erledigt, wäre es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27. März 1998 a. a. O., S. 298) jedenfalls bei einer nicht vom Kläger selbst herbei geführten Erledigung - wie sie hier vorliegt - unangemessen, die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zuzulassen, wenn das bisherige Verfahren bereits Erkenntnisse ("Früchte") gebracht hat, die für einen Amtshaftungsprozess bedeutsam sind.

    56 Eine "besonders aufwändige oder teure Beweisaufnahme", für die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27. März 1998 (BVerwGE 106, 295, 301) ein Entfallen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses erwogen hat, ist damit nicht verbunden.

    61 Die Beurteilung der im Berufungsverfahren streitigen Fragen, ob das Vorhabengrundstück seinerzeit zum Außenbereich gehörte, und ob das Vorhaben im Fall einer Innenbereichslage zum maßgeblichen Zeitpunkt in Anwendung von § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB zulässig war, erfordert keine "besonders aufwändige oder teure Beweisaufnahme" nach den vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. März 1998 (a. a. O., S. 301) umschriebenen Maßstäben.

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitrag - Artzuschlag - Gewerbliche Nutzung - Grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet - Mehrfacherschließung - Tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße - Nachträgliche ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere Anbaustraße; nachträgliche ...

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    BauGB § 131 Abs. 3
    Erschließungsbeitragsrecht - Erschließungsbeitrag; Artzuschlag; gewerbliche Nutzung; grundstücksbezogener Artzuschlag im qualifiziert beplanten Wohngebiet; Mehrfacherschließung; tatsächliche Abwicklung des gewerblich verursachten Ziel- und Quellverkehrs über andere ...

  • ibr-online

    Grundstücksbezogener Artzuschlag

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 106, 147
  • NJW 1999, 305 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 1188
  • ZMR 1998, 381
  • DVBl 1998, 715
  • DÖV 1998, 735
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 u. 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 ; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl. 1995 § 9 Rn. 3 und § 18 Rn. 3).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muß der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vorsehen (Urteile vom 21. Januar 1977 - BVerwG IV C 84-92.74 - Buchholz a.a.O. Nr. 20 S. 20 m.w.N. und vom 26. Januar 1979, a.a.O. S. 252 bzw. S. 52 f.).

    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).

    Zwar ist es wegen der auch beim Artzuschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (vgl. dazu Urteil vom 26. Januar 1979 - BVerwG 4 C 61-68 und 80-84.75 - BVerwGE 57, 240 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 27 S. 42 ) nicht von Bedeutung, welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat -(vgl. dazu auch VGH Kassel a.a.O.).

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 23.78
    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).

    Dabei bestehen jedenfalls keine Bedenken - wie hier - für ein qualifiziert beplantes Wohngebiet einen grundstücksbezogenen, d.h. auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung der Einzelgrundstücke abstellenden Artzuschlag (vgl. Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 50) vorzusehen, weil das Abheben auf die tatsächliche Nutzung in diesen Gebieten im Interesse der Beitragspflichtigen, die ihre Grundstücke gebietstypisch zu Wohnzwecken nutzen, gerade den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit berücksichtigt (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 a.a.O.; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 52).

    Die Möglichkeit einer solchen Änderung ist im übrigen dem grundstücksbezogenen Artzuschlag immanent (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz a.a.O. Nr. 30 S. 54 ).

  • BVerwG, 04.10.1990 - 8 C 1.89

    Begriff des Grundstücks und des "Erschlossenseins"

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Daß der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist und daß insbesondere bei der Berechnung des Beitrags zu Recht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt wurde, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 51 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 91 S. 1 ) zutreffend entschieden.

    Ob derartige Belästigungen, wie sie hier in erster Linie in Betracht kommen, die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten, läßt sich ausschließlich nach Maßgabe der konkreten Lage des Einzelfalls beurteilen (Urteil vom 4. Oktober 1990, a.a.O. S. 54).

    Darin liegt eine Verletzung des § 15 BauNVO und damit von materiellem Bundesrecht (vgl. Urteil vom 4. Oktober 1990 a.a.O.).

  • BVerwG, 11.12.1987 - 8 C 85.86

    Erschließungsbeitragspflicht der Deutschen Bundesbahn für ein als Bahnhofsgelände

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Das Erschließungsbeitragsrecht ist auf einen angemessenen Ausgleich der durch die Inanspruchnahme(möglichkeit) einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelösten Vorteile ausgerichtet (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 = Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ).

    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 18.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Straßenzug als eine oder mehrere

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Daß der Beitragsbescheid dem Grunde nach rechtmäßig ist und daß insbesondere bei der Berechnung des Beitrags zu Recht die gesamte Grundstücksfläche berücksichtigt wurde, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Oktober 1990 - BVerwG 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 51 und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 18.92 - Buchholz a.a.O. Nr. 91 S. 1 ) zutreffend entschieden.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 und - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 ).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 66.81

    Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab; Bewertungsermessen und

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Die Ausübung dieses gesetzgeberischen Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das - wie gesagt - der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zugrunde liegt und in sie eingeschlossen ist (Urteile vom 10. Juni 1981 - BVerwG 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 = Buchholz a.a.O. Nr. 39 S. 7 und - BVerwG 8 C 66.81 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 23 ).
  • BVerwG, 19.02.1982 - 8 C 36.81

    Gewerblich genutzte Grundstücke - Artzuschlag - Beplantes Gebiet - Unbeplantes

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Während nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Verteilungsregelung wenigstens einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den diesen entsprechenden unbeplanten Gebieten vorsehen muß (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 82 u. 83.81 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 38 S. 11 m.w.N.), verlangt es § 131 Abs. 3 BauGB nicht, tatsächlich (überwiegend) gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten mit einem satzungsmäßigen Artzuschlag zu belegen; die Vorschrift gestattet es aber (vgl. Urteile vom 26. Januar 1979 a.a.O. S. 252 bzw. S. 52, vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 54 und vom 19. Februar 1982 - BVerwG 8 C 36.81 Buchholz a.a.O. Nr. 46 S. 45 ).
  • VGH Hessen, 24.11.1994 - 5 UE 255/94

    Artzuschlag aufgrund gewerbeähnlicher Nutzung für eine Leichenhalle entsprechend

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.1994 - 3 B 4721/92

    Krankenhauskomplex; Sondergebiet; Bebauungsplan; Erschließungsbeitragsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1998 - 8 C 12.96
    Ebenso wie es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten ist, eine den grundstücksbezogenen Artzuschlag regelnde Satzungsbestimmung dahin auszulegen, daß vom Begriff "Gewerbe" über die gewerbliche Nutzung im Sinne des Gewerbe- und Gewerbesteuerrechts hinaus auch solche Nutzungen erfaßt werden, die der gewerblichen Nutzung im engeren Sinne darin ähnlich sind, daß sie wie diese eine im Vergleich zur Wohnnutzung deutlich intensivere Inanspruchnahme der Anbaustraßen auslösen (Urteil vom 11. Dezember 1987 - BVerwG 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 51 S. 8 ; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21. November 1988 - 9 A 68/87 - AgrarR 1990, 179 ; OVG Münster, Beschluß vom 15. Juni 1994 - 3 B 4721/92 - HSGZ 1994, 353; VGH Kassel, Urteil vom 24. November 1994 - 5 UE 255/94 - ZMR 1995, 560 ; Driehaus a.a.O. § 18 Rn. 56), kann bei der Auslegung einer solchen auf die tatsächliche gewerbliche Nutzung abstellenden Satzungsbestimmung auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß eben diese Nutzung ausschließlich über eine andere Anliegerstraße erfolgt und deswegen der besondere Vorteil der abzurechnenden Erschließungsanlage gerade nicht besteht.
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.11.1988 - 9 A 68/87
  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Angesichts dessen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1977 - 4 C 84.74 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 22, vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 , vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 , vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 und vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 ; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 B 39.99 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 S. 2).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2005 - 2 S 2441/04

    Zuschlag für Mischgebiete bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes

    Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der Verteilungsregelung ist daher hier nicht berührt, zumal das in § 131 Abs. 3 BauGB festgelegte Differenzierungsgebot entsprechende Verteilungskonstellationen im Gemeindegebiet voraussetzt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, BVerwGE 106, 147 f; ferner Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 8 ff., 10 f., je m.w.N.).

    Nach dem in der Bestimmung enthaltenen Differenzierungsgebot (BVerwG, Urteil vom 28.1.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr ausreichend eine Unterscheidung nach "gewerblicher/industrieller" und "anderer" Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde "Ermessen" eröffnet.

    Für beplante Mischgebiete ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu Urteil vom 28.1.1998, a.a.O. = NVwZ 1998, 1188, 1189) entschieden, dass ein gebietsbezogener Artzuschlag nicht verlangt werden muss, er aber festgesetzt werden darf.

    Der Rechtsprechung des BVerwG ist bis heute (vgl. etwa U. v. 30.5.1997 - 8 C 6.96 - und v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.) kein Hinweis darauf zu entnehmen, in welchen Konstellationen ein grundstücksbezogener Artzuschlag aus bundesrechtlicher Sicht - § 131 Abs. 3 BauGB - geboten ist.

    Für Grundstücke in beplanten Wohngebieten hat das BVerwG sogar ausdrücklich entschieden, es sei dem Satzungsgeber unbenommen, die tatsächliche gewerbliche Nutzung als untypisch zu vernachlässigen, weil die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Wohngebieten nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstelle (dazu zuletzt das Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 - a.a.O.).

    Nimmt man das in § 131 Abs. 3 BauGB angelegte Differenzierungsgebot in Blick, das - wie dargelegt - eine Verteilungsregelung ("wenigstens") mit einem Artzuschlag für alle Grundstücke in unbeplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den ihnen entsprechenden unbeplanten Gebieten fordert (so das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.1.1998, a.a.O.), so wird auch durch die bundesrechtliche Vorgabe das dann verbleibende normgeberische Ermessen nicht zugleich weiter eingeschränkt, das jedenfalls für Mischgebiete die Vorgabe umfassen darf, dass zwar die tatsächliche gewerbliche Nutzung von Grundstücken in Mischgebieten keine als untypisch zu vernachlässigende Ausnahme darstellt, sie aber - wie auch die gesetzliche Vorgabe in § 6 Abs. 1 BauNVO für Mischgebiete verdeutlicht - "nicht die Regel ist".

  • VGH Bayern, 14.11.2013 - 6 B 12.704

    Ausschluss der Festsetzung von Erschließungsbeiträgen bei Vorteilslageneintritt

    Die Erhebung eines solchen grundstücksbezogenen Artzuschlags ist hier jedoch ausnahmsweise unzulässig, weil der durch die "gewerbliche" Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Beethovenstraße, sondern ausschließlich über die Haydnstraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147/149,151 zu einem vergleichbaren Fall in einem qualifiziert beplanten Wohngebiet).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2014 - 2 S 2228/13

    Vorausleistungsbescheid; Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage;

    Ausreichend (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.1998, BVerwGE 106, 147) ist vielmehr eine Unterscheidung nach gewerblicher/industrieller und anderer Nutzung, im Übrigen ist der Gemeinde Ermessen eröffnet.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2008 - 2 LB 56/07

    Artzuschlag; Gebietstyp; militärische Nutzung; Sondergebiet; Straßenausbaubeitrag

    Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99).

    Grundsätzlich sei die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlages wegen gewerblicher Nutzung unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern über eine andere Anbaustraße abgewickelt werde und ohne Veränderung der deutlich erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden könne (so BVerwG, U. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 -, BVerwGE 106, S.147 ).

    Soweit ein Grundstück in zwei Teile geteilt ist ( z.B. durch einen Zaun und eine Tannenbepflanzung ) und eine Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die abzurechnende Erschließungsanlage für die Gemeinde erkennbar verhindert wird, ist unter diesen Umständen von dem Artzuschlag abzusehen, weil der mit der gewerblichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr aus der Sicht der abzurechnenden Straße gänzlich unterbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.1998 - 8 C 12/96 - , BVerwGE 106, S 147ff).

    Nur so lässt sich - wie dargelegt - rechtfertigen, dass für eine deutlich intensivere Nutzung ein entsprechender Zuschlag zum Ausbaubeitrag erhoben wird (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 23.01.1998, a.a.O.; Nds. OVG Nds., Urt. v. 16.06.2006, a.a.O.).

  • VG Würzburg, 24.09.2020 - W 3 K 18.949

    Erschließung eines Grundstücks trotz hinterfüllter Mauer

    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betroffenen Grundstücks hergibt (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris Rn. 15).

    Hiermit sieht die Erschließungsbeitragssatzung in ihrem Verteilungsmaßstab die erforderliche Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung vor (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris Rn. 15 m.w.N.); sie gestattet es über die Erhebung eines Artzuschlages für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten hinaus, auch überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke in qualifiziert beplanten Wohngebieten und vergleichbaren Gebieten mit einem grundstücksbezogenen Artzuschlag zu belegen, der sich an der tatsächlichen Nutzung orientiert (Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitrags in Theorie und Praxis, Stand: April 2020, Rn. 920a m.w.N.).

    Allerdings ist im Interesse der Praktikabilität des Verwaltungsverfahrens vorauszusetzen, dass die ausschließliche Abwicklung des gewerblichen Verkehrs über die andere Erschließungsanlage durch die äußere Gestaltung des Grundstücks im maßgeblichen Zeitpunkt für die Gemeinde eindeutig erkennbar ist (BVerwG, U.v. 23.1.1998 - 8 C 12/96 - juris LS. 1 und Rn. 16 und Rn. 18).

  • BVerwG, 26.04.2006 - 9 B 1.06

    Erschließungsbeitrag; Erschlossensein; Erschließungsvorteil; Tiefenbegrenzung;

    Vielmehr wird auch in Entscheidungen jüngeren Datums (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 und 52.85 - BVerwGE 74, 149 und vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 ) in den rechtlichen Obersätzen (ausdrücklich oder durch ein darauf verweisendes Zitat) als maßgebliches Kriterium daran festgehalten, dass der Erschließungsvorteil darin liegt, was die Erschließungsanlage für die bauliche, gewerbliche oder eine erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbare Nutzung (Ausnutzbarkeit) des Grundstücks hergibt.
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2004 - 2 S 191/03

    Bekanntmachungen selbständiger Gemeinden in gemeinsam herausgegebenen

    Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).

    Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.11.1981 - 8 C 189.81 -, NVwZ 1982, 500; Urteil vom 25.6.1982 - 8 C 82, 83.81 -, NVwZ 1983, 290; Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 -, BVerwGE 106, 147; vgl. dazu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 56).

    Zwar kann eine Verteilungsregelung bei Grundstücken in unbeplanten Bereichen, die Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten nicht vergleichbar sind, einen grundstücksbezogenen Artzuschlag in der Weise anordnen, dass tatsächlich gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke stärker belastet werden (vgl. nunmehr auch § 11 Abs. 1 der Neufassung der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.5.2003), eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2011 - 6 A 10235/11

    Erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsmaßstab - Befahrbarkeit der

    Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 8 C 20.81, BVerwGE 63, 308, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris) den Schluss gezogen, die Anforderungen des § 131 Abs. 3 BBauG seien erfüllt, wenn der Artzuschlag nur auf Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten erstreckt wird.

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren 8 C 12.96 (BVerwGE 106, 147, juris) für qualifiziert beplante Wohngebiete bekräftigt, während es im Verfahren 8 C 41/84 (NVwZ 1986, 299, juris) offengelassen hat, ob eine Beschränkung der Belastung mit dem Artzuschlag auf Grundstücke in Gebieten zulässig ist, in denen eine gewerbliche oder industrielle Nutzbarkeit zumindest eine gebietstypische Regelnutzung darstellt.

    Dass das Bundesrecht die satzungsrechtliche Festlegung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags in Wohn- und Mischgebieten nicht verbietet (vgl. BVerwG, 8 C 27.81, BVerwGE 65, 61, juris; BVerwG, 8 C 41/84, juris; BVerwG, 8 C 6/96, juris; BVerwG, 8 C 12.96, BVerwGE 106, 147, juris), sagt nichts darüber, ob ein Verteilungsmaßstab ohne einen grundstücksbezogenen Artzuschlag für (überwiegend) gewerblich oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in Mischgebieten den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt.

  • VGH Bayern, 08.04.2008 - 6 B 05.1276

    Erschließungsbeitragssatzung - einheitlicher Artzuschlag auch bei gemischt

    Der maßgebliche Erschließungsvorteil ist der Sache nach daran zu messen, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzung des betreffenden Grundstücks hergibt (BVerwG vom 26.1.1979 BVerwGE 57, 240/245, 246; vom 23.1.1998 BVerwGE 106, 147/149).

    Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Nutzung muss der in der Satzung vorgesehene Verteilungsmaßstab wenigstens eine Unterscheidung zwischen gewerblicher/industrieller Nutzung und anderer Nutzung - insbesondere Wohnnutzung - vorsehen (BVerwG vom 26.1.1979, a.a.O., S. 252; vom 23.1.1998, a.a.O.).

    Die Ausübung dieses Ermessens ist jedoch, abgesehen insbesondere von den aus dem Willkürverbot und aus dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgenden rechtlichen Grenzen, eingeschränkt durch das Vorteilsprinzip, das der Regelung des § 131 Abs. 3 BauGB zu Grunde liegt und in sie eingeschlossen ist (BVerwG vom 23.1.1998, a.a.O., S. 149, 150).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2005 - 3 A 3243/02

    Grundstücksbezogener Artzuschlag zulässig?

  • VG Augsburg, 10.11.2011 - Au 2 K 08.1205

    Erschließungsbeitragsrecht Erschlossensein eines nicht gefangenen

  • VG Augsburg, 10.11.2011 - Au 2 K 08.1255

    ErschließungsbeitragsrechtErschlossensein eines nicht gefangenen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2014 - 5 N 2.14

    Antrag auf Zulassung der Berufung; besondere tatsächliche oder rechtliche

  • OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; Erhebung eines grundstücksbezogenen

  • VGH Bayern, 06.06.2019 - 6 B 19.246

    Heranziehung zum Erschließungsbeitrag

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.11.2004 - 2 M 337/04

    "Gewerbe-"Zuschlag bei Altenpflegeheim gerechtfertigt

  • VG Würzburg, 14.07.2016 - W 3 K 15.195

    Vorauszahlung auf Straßenausbaubeitrag für gemischt genutztes Grundstück

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.11.2016 - 2 LB 4/16

    Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag; Zufahrt zu einer (klassifizierten) Straße;

  • OVG Sachsen, 04.05.2022 - 5 A 277/19

    Artzuschlag; Gewerbezuschlag; Straßenausbaubeitrag

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2000 - 9 L 4119/98

    Artzuschlag; Beitrag; Eckgrundstück; Eckgrundstücksvergünstigung; Erschließung;

  • VG München, 20.02.2018 - M 28 K 16.4436

    Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag

  • VG Stuttgart, 26.10.2005 - 2 K 4495/03

    Klage einer Gemeinde gegen Herabsetzung eines Erschließungsbeitragsbescheids

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 5 S 56.17

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Grundstücksübertragung; Begriff

  • VGH Bayern, 19.11.2018 - 6 ZB 18.1667

    Festsetzung der Vorauszahlung des Straßenausbaubeitrags

  • VG Sigmaringen, 04.06.2002 - 7 K 1165/01

    Erschließungsbeitrag bei teilweise landwirtschaftlich genutztem Grundstück

  • VGH Bayern, 29.04.1998 - 6 CS 96.4220

    Erschließungsbeitragsrecht: Erschlossensein eines gewerblich genutzten

  • VG Ansbach, 14.11.2018 - AN 3 K 18.00462

    Straßenausbaubeitrag - Artzuschlag bei gemischt genutztem Grundstück

  • VG Ansbach, 12.01.2017 - AN 3 K 16.00916

    Artzuschlag für ein Grundstück bei der Berechnung eines Straßenausbaubeitrags

  • VG Schleswig, 23.09.2019 - 9 A 250/15

    Erschließungsbeitrag

  • VG Köln, 10.08.1999 - 17 K 10452/97
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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1998 - 22 A 194/98   

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OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. Juli 1998 - 22 A 194/98 (https://dejure.org/1998,6415)
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    Prüfer (Bewertungsmängel) - Zahl der Prüfer; Übertragung der Korrektur auf Dritte

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Hochschule; Prüfungsordnung; Vordiplom; Anzahl der Prüfer; Bewertung durch einen Prüfer; Bewertung von Arbeiten durch wissenschaftliche Mitarbeiter; Vorkorrektur von Arbeiten; Mündliche Ergänzungsprüfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 305
  • NVwZ 1999, 318 (Ls.)
  • DVBl 1999, 562 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1998 - 22 A 194/98
    Ferner verlangt ein solches Verfahren, daß der Bewertungsmaßstab, der zudem nicht starr sein darf, (vgl. BVerfG, Beschluß vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 - u. a., BVerfGE 80, 1 = DVBl. 1989, 814 = WissR 1989, 257) vorher festgesetzt ist.
  • BVerwG, 31.07.1989 - 7 B 104.89

    Prüfungsleistung - Bewertungsfehler - Beweislast - Sachverständigengutachten -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 06.07.1998 - 22 A 194/98
    (Vgl. OVG NW, Urteil vom 11.05.1989 - 22 A 1147/88 -, m. w. N., - bestätigt durch BVerwG, Beschluß vom 31.07.1989 - 7 B 104.89 -, DVBl. 1989, 1195 = NVwZ 1990, 65 = NJW 1990, 464; Niehues, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 179, m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - 14 A 2154/08

    Auslegung von nach förmlicher Bescheidung über ein Prüfungsergebnis schriftlich

    OVG NRW, Urteil vom 6.7.1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305 = WissR 199, 82.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - 14 B 1378/13

    Neubewertung einer schriftlichen Prüfungsleistung

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.1989 - 7 B 104.89 -, NVwZ 1990, 65; OVG NRW, Urteil vom 6.7.1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305 (306).

    Soweit das beschließende Gericht die Auffassung vertreten hat, die Neubewertung durch einen neuen Prüfer sei nur rechtmäßig, wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertet würden, um sicherzustellen, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -, NWVBl. 2009, 222 (224); Urteil vom 6.7.1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999.305 (308), begründet dies keinen Anspruch auf Neubewertung, selbst wenn dem Zweitprüfer nicht alle Prüfungsarbeiten des Klausurtermins zu Vergleichszwecken vorgelegen haben sollten.

  • VG Mainz, 07.07.2021 - 3 K 578/20

    Bewertung einer Prüfungsleistung; Bescheidungklage; eigenes Urteil des Prüfers -

    Zu berücksichtigen ist indes, dass die Mitwirkung von Korrekturassistenten sich auf eine Korrekturhilfe zu beschränken hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1989 - 7 B 104/89 -, NVwZ 1990, 65 = juris Rn. 6; OVG NW; Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -, juris Rn. 12); diese Hilfe enthebt den Prüfer indes nicht der Pflicht, sich unabhängig von anderen in die Korrektur eingebundenen Personen ein eigenes Urteil über den Inhalt der Arbeit zu machen.

    In keinem Fall darf der Prüfer - auch nicht teilweise - die Bewertung an andere Personen delegieren oder Wertungen Dritter als verbindlich hinnehmen (vgl. OVG NW, Urteil vom 6. Juli 1998, a.a.O. Rn. 14; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 321 m.w.N.).

  • VG Karlsruhe, 20.02.2018 - 11 K 992/16

    Wirksamkeit der Abnahme von Gesellenprüfung nur bei ordnungsgemäßer Bestellung

    In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1990 - 9 S 3071/88 - juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98 - NJW 1999, 305, 307; VG Berlin, Beschl. v. 07.06.2005 - 12 A 1549/04 - juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2013 - 14 B 1277/13 - juris, Rn. 10 ff.).

    Dies wurde beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem ein einzelner Prüfer nicht wirksam durch den Prüfungsausschuss hierzu bestellt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 - 22 A 194/98 - NJW 1999, 305, 307).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.2013 - 14 B 1277/13

    Wiederholung einer Klausur oder einer Neubewertung der Klausur bei fehlerhafter

    Soweit das beschließende Gericht die Auffassung vertreten hat, die Neubewertung durch einen neuen Prüfer sei nur rechtmäßig, wenn alle Prüfungsarbeiten eines Termins von allen dazu berufenen Prüfern bewertet würden, um sicherzustellen, dass der individuelle Prüfungsmaßstab eines jeden Prüfers gleichermaßen auf jede der Bearbeitungen angewandt wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.12.2008 - 14 A 2154/08 -, NWVBl. 2009, 222 (224); Urteil vom 6.7.1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999.305 (308), ist dies schon deshalb nicht einschlägig, weil im Gegensatz zu den dort entschiedenen Fällen einer rechtswidrigen Regelung zur Beseitigung des Zweiprüferprinzips hier zur Bewertung der in Rede stehenden Klausuren in dem Termin vom 28. September 2012 gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 PO für den Regelfall nur ein Prüfer berufen war.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2007 - 14 A 2097/06

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Genehmigung des Rücktritts vom dritten

    - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305, ab.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2004 - 14 B 1236/04

    Anspruch auf Neubewertung einer Klausur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2004 - 14 E 664/03 - vom 20. März 2003 - 14 A 4330/02 - vom 14. Dezember 2001 - 14 A 1130/01 - und vom 20. September 2001 - 14 A 3334/01 - Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2001 - 14 A 3334/01

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung

    Nicht anders als in dem vom 22. Senat des erkennenden Gerichts zur gleichen Problematik entschiedenen Fall - vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 -, NJW 1999, 305 = WissR 32 (1999), 82 - geht auch hier die DPO davon aus, daß die Prüfer vorab für die Prüfung vom Prüfungsausschuß bestellt werden (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 DPO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2011 - 6 A 781/10

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einer Klage eines

    Mit diesem wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 - sowie vom 16. Dezember 2008 - 14 A 2154/08 - abgewichen.
  • VG Gelsenkirchen, 30.08.2011 - 4 L 848/11

    Auslaufender Diplomstudiengang; Vertrauensschutz; staatlich anerkannte

    vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 194/98 - Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als sieben Monaten seit der Klausur "Betriebliche Steuerlehre II" ist eine mündliche Ergänzungsprüfung, die den Leistungs- und Wissensstand zum Zeitpunkt dieser Klausur ermitteln soll, nicht mehr möglich.
  • VG Oldenburg, 25.04.2002 - 12 A 842/00

    Ergänzungsprüfung; Prüfung; Wirtschaftsprüfer

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