Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 01.07.2002

Rechtsprechung
   OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02   

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OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02 (https://dejure.org/2002,1080)
OLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2002 - 2 W 57/02 (https://dejure.org/2002,1080)
OLG Celle, Entscheidung vom 24. September 2002 - 2 W 57/02 (https://dejure.org/2002,1080)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Zivilprozessreform: Wegfall des außerordentlichen Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Sofortige weitere Beschwerde - Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde; Möglichkeit der Selbstkorrektur bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten mittels fristgebundener Gegenvorstellung; Vorliegen eines Falles der greifbaren ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der weiteren Beschwerde; Möglichkeit der Selbstkorrektur bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten mittels fristgebundener Gegenvorstellung; Vorliegen eines Falles der greifbaren Gesetzeswidrigkeit

  • zvi-online.de

    ZPO § 567
    Kein außerordentlicher Rechtsbehelf der "weiteren Beschwerde" nach In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes 2001

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567
    Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen unanfechtbare Entscheidungen der Beschwerdegerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3715
  • ZIP 2002, 2058
  • NZI 2003, 55
  • BauR 2003, 138
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Danach ist ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht statthaft, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen ""greifbar gesetzwidrig" ist (s. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

    Der BGH (NJW 2002, 1577) hat insoweit entschieden, dass neben der Rechtsbeschwerde des § 574 Abs. 1 ZPO ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht mehr in Betracht komme, weil eine planwidrige Regelungslücke fehle, die eine solche außerordentliche Beschwerde ermögliche.

  • BGH, 04.03.1993 - V ZB 5/93

    Kostenpflicht der prozeßunfähigen Partei

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • BGH, 04.11.1999 - VII ZB 19/99

    Umfang des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • BGH, 08.10.1992 - VII ZB 3/92

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit - Unstatthafte

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • BGH, 11.07.2002 - IX ZB 80/02

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Verfahren nach der Konkursordnung

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    So wäre es widersprüchlich und verfahrensrechtlich nicht mehr zu erklären, wenn einerseits festgestellt wird, dass es trotz der fehlenden Aufhebung des § 73 Abs. 3 KO für Altverfahren, in denen die Konkursordnung noch gilt, keine sofortige weitere Beschwerde mehr gibt, weil diese nach den zivilprozessualen Regelungen nicht mehr existiert (dazu BGH, ZInsO 2002, 763; Senat, ZInsO 2002, 434; Pape, ZInsO 2002, 249 f.), für außerordentliche sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts richten, jedoch auch in Zukunft die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sein soll.
  • BGH, 08.11.2001 - IX ZB 44/01

    Rechtsmittel gegen Verhängung eines Ordnungsgeldes

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • OLG Celle, 18.04.2002 - 2 W 16/02

    Keine Statthaftigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde im konkursrechtlichen

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    So wäre es widersprüchlich und verfahrensrechtlich nicht mehr zu erklären, wenn einerseits festgestellt wird, dass es trotz der fehlenden Aufhebung des § 73 Abs. 3 KO für Altverfahren, in denen die Konkursordnung noch gilt, keine sofortige weitere Beschwerde mehr gibt, weil diese nach den zivilprozessualen Regelungen nicht mehr existiert (dazu BGH, ZInsO 2002, 763; Senat, ZInsO 2002, 434; Pape, ZInsO 2002, 249 f.), für außerordentliche sofortige weitere Beschwerden, die sich gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts richten, jedoch auch in Zukunft die außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit zulässig sein soll.
  • KG, 29.05.2002 - 26 W 114/02

    Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde

    Auszug aus OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02
    Bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten - insbesondere der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Verpflichtung, keine Überraschungsentscheidungen zu erlassen - kommt ebenso wie bei den weiteren Fällen "greifbarer Gesetzwidrigkeit", in denen bislang die außerordentliche Beschwerde als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf ausnahmsweise zugelassen worden ist (s. etwa BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135; BGHZ 121, 397 = NJW 1993, 1865 = LM H.7/1993 § 51 ZPO Nr. 26 m. Anm. Pape; BGH, NJW 2000, 960; BGH NJW 2002, 754), nur noch die Selbstkorrektur der Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, in Betracht (wie hier KG, MDR 2002, 1086).
  • OLG Zweibrücken, 31.05.2005 - 3 W 52/05

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unstatthaftigkeit einer "außerordentlichen

    Deshalb ist die vom Bundesgerichtshof (NJW 2002, 1577 = MDR 2002, 901) zum Zivilverfahren vertretene Auffassung (vgl. auch OLG Celle ZIP 2002, 2058; KG MDR 2002, 2086), wonach eine Fehlerkorrektur innerhalb der Instanz der Eröffnung eines außerordentlichen Rechtsmittels zum übergeordneten Gericht vorzuziehen ist, auch auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2004 - 3 W 99/04-; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2003 -20 W 155/03, zitiert nach juris und BayObLG MDR 2003, 410; KG FGPrax 2005, 66, jeweils für die Zeit vor Inkrafttreten des § 29 a FGG).
  • OLG Celle, 04.12.2002 - 13 U 77/02

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 321 a ZPO auf höhere Instanzen;

    Damit ist der Weg für die Rüge nach § 321 a ZPO in der Berufungsinstanz durch § 525 Satz 1 ZPO vorgezeichnet (vgl. auch OLG Celle, 2. Zivilsenat, OLGR 2002, 304, 306).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2003 - 20 W 155/03

    Notarkostenbeschwerdeverfahren: Unanfechtbarkeit einstweiliger Anordnungen;

    Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657).
  • OLG Celle, 08.05.2003 - 2 U 205/02

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten und Nichtbeachtung des Anspruchs auf

    Der Senat sieht insoweit in der neuen ZPO das Prinzip des Vorrangs der Selbstkorrektur der Ausgangsinstanz (dazu Kreft, in: Festgabe für Graßhof, 1998, S. 185 ff.) bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und der Nichtbeachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verankert, wie er bereits im Zusammenhang mit der Unzulässigkeit weiterer außerordentlicher Beschwerden wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nach neuen Zivilprozessrecht entschieden hat (s. Senat, Beschl. v. 24.09.2002 - 2 W 57/02, Nds. Rpfl. 2003, 119).
  • OLG Karlsruhe, 12.11.2003 - 16 WF 152/03

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe: Umdeutung einer Gegenvorstellung in eine

    Die Gegenvorstellung ist ein im Gesetz nicht geregelter, gleichwohl allgemein anerkannter Rechtsbehelf, dessen Anwendungsbereich durch die neuere Rechtsprechung noch erweitert wurde (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; OLG Celle, NJW 2002, 3715; Senatsbeschluss vom 27. Juni 2003 - 16 WF 85/03 - nicht veröffentlicht).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 15 W 2/03

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unanfechtbarkeit der Ablehnung

    b) Nach Inkrafttreten der ZPO-Reform zum 01.01.2002 wird teilweise die Auffassung vertreten, die Änderung der ZPO-Vorschriften lasse eine sofortige Beschwerde als außerordentlichen Rechtsbehelf im Rahmen von § 769 ZPO nicht mehr zu (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140; ähnlich für den Bereich von Prozesskostenhilfeentscheidungen OLG Celle, NJW 2002, 3715).
  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 245/02

    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit im WEG -Verfahren

    Ebenso wie zuvor bereits andere Obergerichte (so OLG Celle InVo 2002, 496 u. InVo 2002, 499 = NJW 2002, 3715-3717 = OLGR Celle 2002, 304-307) schließt sich auch der Senat dem Bundesgerichtshof an, und zwar dahingehend, dass nicht nur in Fällen von Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, sondern in allen Fällen, die bisher mit dem Begriff der "greifbaren Gesetzwidrigkeit" umschrieben wurden, nur noch eine Selbstkorrektur durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, möglich ist.
  • OLG Frankfurt, 16.09.2003 - 20 W 319/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtbarkeit einer isolierten Kostenentscheidung

    Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657).
  • OLG Celle, 09.12.2002 - 16 W 72/02

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; Ermessensspielraum des Gerichts

    Dem steht auch nicht der Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Celle vom 24. September 2002 (Az. 2 W 57/02, OLG-Report 2002, 304 ff.) entgegen, wonach es seit dem Inkrafttreten der ZPO-Reform 2001 eine außerordentliche weitere Beschwerde gegen unanfechtbare Entscheidungen der Beschwerdegerichte im zivilprozessualen Instanzenzug nicht mehr geben könne, denn die Gefahr, dass der Rechtsbehelf hier nicht in das Instanzensystem der ZPO integriert werden kann, besteht bei der erstmaligen Anrufung einer höheren Instanz gerade nicht.
  • OLG Frankfurt, 21.02.2008 - 20 W 26/08

    Sofortige weitere Beschwerde: (Un-) Zulässigkeit bei einem Beschluss des

    Das OLG Celle (ZIP 2002, 2058) und das KG (MDR 2002, 1086) haben sich dieser Auffassung angeschlossen, ebenso das BVerwG für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NJW 2002, 2657).
  • OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06

    Gegenvorstellung: Zweiwochenfrist für die Einlegung der Gegenvorstellung

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2003 - 9 W 88/03

    Rechtsmittel gegen Berufungsurteil: Unstatthaftigkeit der außerordentlichen

  • OLG Frankfurt, 15.05.2003 - 20 W 168/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen

  • OLG Frankfurt, 22.04.2003 - 20 W 77/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unanfechtbare Entscheidungen über einstweilige

  • BayObLG, 04.12.2002 - 2Z BR 120/02

    Rechtsmittel im FGG-Verfahren; insbesondere Wohnungseigentumssachen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.04.2003 - L 10 B 6/03

    Vertragsarztangelegenheiten

  • OLG Karlsruhe, 02.09.2004 - 16 WF 106/04

    Verweisung: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer Zurückverweisung

  • OLG Rostock, 03.02.2003 - 1 W 149/02

    Unzulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde wegen "greifbarer

  • OVG Sachsen, 15.09.2003 - 1 E 176/03

    Evidenzbeschwerde, außerordentliche Beschwerde

  • OLG Celle, 28.03.2003 - 11 W 38/02

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren: Zeitliche Grenze für eine

  • OLG Köln, 20.12.2002 - 16 Wx 248/02

    Greifbare Gesetzeswidrigkeit

  • OLG Frankfurt, 28.10.2013 - 10 W 56/13

    Keine Beschwerdebefugnis der Staatskasse gegen stattgebenden PKH-Beschluss

  • OLG Frankfurt, 13.05.2004 - 13 W 32/04

    Richterablehnungsverfahren: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts

  • OLG Karlsruhe, 17.03.2004 - 16 WF 196/03

    Zulässigkeit der Beschwerde bei einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach §

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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 10 WF 1088/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2987
OLG Nürnberg, 01.07.2002 - 10 WF 1088/02 (https://dejure.org/2002,2987)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.07.2002 - 10 WF 1088/02 (https://dejure.org/2002,2987)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. Juli 2002 - 10 WF 1088/02 (https://dejure.org/2002,2987)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung in einem Scheidungsverfahren; Voraussetzungen der Beiordnung als Prozessbevollmächtigte unnd Verfahrensbevollmächtigte einer Partei; ...

  • Judicialis

    ZPO § 78; ; ZPO § 121; ; BRAO §§ 59 c ff

  • rechtsportal.de

    ZPO § 78 § 121; BRAO §§ 59c ff.
    Beiordnung einer Rechtsanwalts-GmbH im Rahmen der Prozesskostenhilfe

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 3715
  • MDR 2002, 1219
  • FamRZ 2003, 106
  • Rpfleger 2002, 628
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 17.09.2008 - IV ZR 343/07

    Beiordnung einer Rechtsanwaltssozietät im Wege der Prozesskostenhilfe

    Trotz dieser Einschränkung wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 591 Satz 3 BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer, ZPO 6. Aufl. § 121 Rdn. 6 a.E.; Zöller/Philippi, ZPO 26. Aufl. § 121 Rdn. 2).
  • LSG Sachsen, 24.04.2012 - L 3 AS 569/10

    Begriff des Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes;

    Ausgangspunkt der gegenteiligen Rechtsauffassung sind zwei Beschlüsse des Oberlandesgerichtes N (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 10 WF 1088/02 - NJW 2002, 3715 = JURIS-Dokument Rdnr. 4 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 15. Juli 2002 - 10 WF 1443/02 - MDR 2002, 1459 = JURIS-Dokument).
  • OLG Nürnberg, 14.01.2013 - 10 WF 1449/12

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit

    6 Nach ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. FamRZ 2003, 106) kann nach § 121 ZPO nicht nur ein Rechtsanwalt als Einzelperson beigeordnet werden, sondern auch eine nach § 59 g BRAO zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaft.
  • VG Halle, 18.12.2012 - 7 A 16/12

    Wohngeld; Haushaltsmitglied; Heimunterbringung; PKH - Beiordnung einer

    Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 121 ZPO auch die Beiordnung einer Anwalts-GmbH im Sinne der §§ 59c ff. BRAO zulässig (vgl. BayLSG, Beschluss vom 21. Juni 2010 - L 2 U 428/09 B PKH - LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Juni 2010 - L 19 AS 651/10 B - OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 1. Juli 2002 - 10 WF 1088/02 - und vom 15. Juli 2002 - 10 WF 1443/02 - s.a. zur Beiordnung einer RA-Sozietät BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - und zur Beiordnung einer RA-AG LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ta 12/10 -, a.A. OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai 2003 - 7 U 11/03 - Sächsisches LSG, Beschluss vom 24. April 2012 - L 3 AS 569/10 B PKH -).
  • OLG Celle, 02.05.2003 - 7 U 11/03

    Prozesskostenhilfebewilligung: Ausschluss der Beiordnung einer

    Dies hat aber entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Nürnberg (OLGR 2002, 479) nicht zur Folge, dass die Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt einer Partei beigeordnet werden kann.
  • LSG Bayern, 21.06.2010 - L 2 U 428/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesskostenhilfe - hinreichende

    Dabei ist entgegen dem Wortlaut des § 73 a Abs. 1 S. 2 SGG bzw. § 121 Abs. 1 ZPO auch die Beiordnung einer Anwalts-GmbH im Sinne der § 59 c ff der Bundesrechtsanwaltsordnung zulässig (so auch z.B. BGH NJW 2009, 440; OLG Nürnberg, NJW 2002, 3715; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 68. Aufl. 2010, § 121 Rdnr. 7; a.A. z.B. LSG Baden-Württemberg, Breith. 2010, 91 f; Bayer. LSG, Beschluss v. 4. Juli 2006, Az.: L 15 B 44/03 R KO), so dass, wie beantragt, die Dr. S. Rechtsanwalts GmbH als eigenständige juristische Person (vgl. auch § 59 c Abs. 1 BRAO) beizuordnen ist.
  • KG, 29.08.2003 - 1 W 185/03

    Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen, beim Gericht nicht

    Unter Zulassung i.S.v. § 126 Abs. 1 S.2 Hs.2 ZPO ist - ebenso wie bei § 91 Abs. 2 S.1 Hs.2 ZPO (vgl. BGH NJW 2003, 898, 900) - die berufsrechtliche Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht i.S.d. §§ 18 ff. BRAO und nicht die Postulationsfähigkeit i.S.d. § 78 ZPO zu verstehen (OLG Frankfurt, MDR 2003, 177; OLG Nürnberg, Rpfleger 2002, 628, 629; OLG Rostock, FamRZ 2001, 510, 511; Brandenburgisches OLG, JurBüro 1997, 591, 592; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 126 BRAGO Rn. 35).
  • OLG Nürnberg, 15.07.2002 - 10 WF 1443/02

    Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Anwaltsgesellschaft als

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  • LSG Baden-Württemberg, 06.10.2009 - L 6 U 3670/09 PKH-B
    Zwar ist der BGH in seinem Beschluss vom 17.09.2008 (IV ZR 343/07), auf den sich der Kläger zur Stützung seines Antrages beruft, im Wege einer seiner Auffassung nach gebotenen verfassungskonformen Auslegung zu dem Ergebnis gekommen, dass § 121 Abs. 1 ZPO nicht nur die persönliche Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts zulässt (im Ergebnis ebenso: OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.07.2002 - 10 WF 1088/02).
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