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   BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03   

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BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03 (https://dejure.org/2003,2918)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2003 - 5 ARs 61/03 (https://dejure.org/2003,2918)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 (https://dejure.org/2003,2918)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Vor § 1 StPO; § 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Absprache (Deal); Rechtsmittelverzicht (Unwirksamkeit; Willensbeeinflussung; Verwirkung einzelner Verfahrensrügen); faires Verfahren

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der Verständigung; Vorherige Absprache eines Rechtsmittelverzichts; Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Verkündung eines auf einer Absprache beruhenden Urteils

  • Judicialis

    StGB § 57 Abs. 1; ; StGB § 57 Abs. 2; ; StPO § 154; ; StPO § 261

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 302 Abs. 1
    Unzulässigkeit einer Absprache über einen Rechtsmittelverzicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1335
  • StV 2004, 4
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.02.2002 - 5 StR 617/01

    Notwendige Verteidigung; Scheinverteidiger; absoluter Revisionsgrund;

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Danach ist - ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung vielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige einverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) - die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der Verständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242).

    Der Senat billigt nach erneuter Überprüfung anläßlich des Anfragebeschlusses auch die darin vertretene rechtliche Folgerung regelmäßiger Unwirksamkeit des derart unzulässig vorab abgesprochenen Rechtsmittelverzichts (so schon - obiter dictu - im Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242).

  • BGH, 20.03.2002 - 5 StR 1/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Danach ist - ungeachtet der Erkenntnis, daß eine Verständigung vielfach gerade aus der Sicht des Angeklagten auf eine endgültige einverständliche Verfahrensbeendigung abzielt (vgl. Senatsbeschluß vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) - die Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts im Rahmen der Verständigung grundsätzlich als unzulässig anzusehen (so auch der Senatsbeschluß vom 5. Februar 2002 - 5 StR 617/01, BGHSt 47, 238, 242).

    In diesem Zusammenhang weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß er nach wie vor - unabhängig von der Annahme grundsätzlicher Unzulässigkeit eines vorab abgesprochenen Rechtsmittelverzichts - bei seiner im Senatsbeschluß vom 20. März 2002 - 5 StR 1/02 (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 24) vertretenen Einschätzung bleibt, daß Verständigungen häufig mit dem Bedürfnis der Verfahrensbeteiligten, namentlich des Angeklagten, nach abschließender Erledigung des Strafverfahrens verbunden sind.

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Daher erachtet der Senat die praeter legem entwickelte Praxis der "Verständigung in Strafsachen" in den Grenzen der maßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) für zulässig.
  • BGH, 05.09.2001 - 5 StR 386/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz unzulässiger Absprache (Vereinbarung eines

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Insoweit gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbesondere die dem Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - zugrundeliegende Auffassung. Ohne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würde der Senat freilich für den Ausnahmefall einer "qualifizierten Belehrung" des Angeklagten über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet der insoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen (vgl. BGHSt 45, 227, 233).
  • BVerfG, 27.01.1987 - 2 BvR 1133/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensabsprache im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Daher erachtet der Senat die praeter legem entwickelte Praxis der "Verständigung in Strafsachen" in den Grenzen der maßgeblich im Urteil des 4. Strafsenats vom 28. August 1997 (BGHSt 43, 195) entwickelten Grundsätze (vgl. ferner BVerfG (Kammer) NStZ 1987, 419) für zulässig.
  • BGH, 19.10.1999 - 4 StR 86/99

    Verständigung über Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Insoweit gibt der Senat entgegenstehende Rechtsprechung auf, insbesondere die dem Senatsbeschluß vom 5. September 2001 - 5 StR 386/01 - zugrundeliegende Auffassung. Ohne daß es, soweit ersichtlich, für die Anfrage darauf ankäme, würde der Senat freilich für den Ausnahmefall einer "qualifizierten Belehrung" des Angeklagten über seine Freiheit zum Rechtsmittelverzicht ungeachtet der insoweit unzulässigen Absprache zu einer abweichenden Beurteilung neigen (vgl. BGHSt 45, 227, 233).
  • BGH, 13.08.2003 - 5 StR 286/03

    Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen)

    Auszug aus BGH, 29.10.2003 - 5 ARs 61/03
    Der Senat merkt im übrigen zur Folgeproblematik des Anfragebeschlusses an, daß er es für dringend bedenkenswert hält, ob und inwieweit bei einer nach einer Absprache stets zulässigen Revision die Statthaftigkeit bestimmter verfahrensrechtlicher, aber auch sachlichrechtlicher Einwände infolge der Mitwirkung des Revisionsführers an der Absprache zu verneinen wäre (offengeblieben im Verfahren 5 StR 286/03, vgl. Senatsurteil vom 13. August 2003).
  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Der 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 = NJW 2004, 1335) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 - 4 ARs 32/03) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten Rechtssätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht (4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Der 5. Strafsenat (Beschl. vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 61/03 = StV 2004, 4) und der 4. Strafsenat (Beschl. vom 25. November 2003 - 4 ARs 32/03 = StV 2004, 4) haben mitgeteilt, daß sie den im Anfragebeschluß bezeichneten Rechtssätzen zustimmen und eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht (4. Strafsenat) bzw. aufgegeben wird (5. Strafsenat).
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