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   BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22   

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https://dejure.org/2023,16950
BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22 (https://dejure.org/2023,16950)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2023 - V ZR 134/22 (https://dejure.org/2023,16950)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22 (https://dejure.org/2023,16950)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JurPC

    Ersatzeinreichung bei Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • Wolters Kluwer

    Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch elektronische Übermittlung; Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der ...

  • rewis.io
  • BRAK-Mitteilungen

    Ersatzeinreichung per Fax

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einreichen eines fristwahrenden Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten durch elektronische Übermittlung; Glaubhaftmachen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung der Revisionsbegründung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen mit der ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bei mangelbedingtem Minderwert muss Mangel ohne Zweifel behoben werden

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Störung beim elektronischen Anwaltspostfach (beA)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Revisionseinlegung per Fax und Post bei technischer beA-Störung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 2484
  • NJW 2023, 9
  • ZIP 2023, 1594
  • MDR 2023, 1230
  • MDR 2023, 1298
  • NZM 2023, 598
  • FamRZ 2023, 1564
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 13.03.2020 - V ZR 33/19

    Ersatz "fiktiver" Mängelbeseitigungskosten im Kaufrecht?

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Aus dieser Norm ergibt sich, dass nunmehr Ersatz in Geld geschuldet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 16).

    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Käufer im Rahmen des von dem Kläger geforderten kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33 jeweils mwN).

    bb) Der Schadensersatz statt der Leistung dient dem Ausgleich des Äquivalenzinteresses; geschützt wird im Bereich der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung die Erwartung des Käufers, Wert und Nutzungsmöglichkeit einer vertragsgemäßen Sache zu erhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 13).

    Da der Schadensersatz gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB "statt der Leistung" gewährt wird, kann der Gläubiger verlangen, wirtschaftlich so gestellt zu werden, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (sog. positives Interesse, vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34).

    Der Käufer bemisst daher seinen Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grund-sätzen in der Weise, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der Kaufsache ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34).

    Kann nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19; BGHZ 229, 115 Rn. 30).

    Im Kaufrecht ist richtiger Bezugspunkt für die Schadensermittlung die Nacherfüllung, zu der der Verkäufer vorrangig verpflichtet ist, und deren Ausbleiben der Schadensersatzanspruch kompensieren soll (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34).

    Der Schadensersatzanspruch soll das Ausbleiben der Nacherfüllung kompensieren (vgl. Senat, Beschluss vom 13. März 2020 - V ZR 33/19, NZBau 2021, 40 Rn. 34).

  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 275/12

    Begrenzung der Schadensersatzpflicht des Grundstücksverkäufers bei

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Käufer im Rahmen des von dem Kläger geforderten kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33 jeweils mwN).

    (1) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats bei Grundstückskaufverträgen als erster Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass die Kosten der Mängelbeseitigung unverhältnismäßig sind, wenn sie den Verkehrswert des Grundstücks in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts übersteigen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41 ff.).

    Der Senat hat den Nacherfüllungsanspruch begrenzt, indem er in entsprechender Anwendung von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB aus § 439 Abs. 4 Satz 2 BGB Vorgaben für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung abgeleitet hat (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 41 ff.).

    Denn der Verkäufer, der die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern darf, kann nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, diese Kosten zu tragen (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 36).

  • BGH, 12.03.2021 - V ZR 33/19

    "Fiktive" Mängelbeseitigungskosten können im Kaufrecht weiterhin verlangt werden

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Käufer im Rahmen des von dem Kläger geforderten kleinen Schadensersatzes gemäß § 437 Nr. 3, § 280, § 281 Abs. 1 BGB entweder Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache oder Ersatz der voraussichtlich erforderlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (vgl. Senat, Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19, BGHZ 229, 115 Rn. 8; Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 33 jeweils mwN).

    Kann nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19; BGHZ 229, 115 Rn. 30).

  • BGH, 17.03.2023 - V ZR 140/22

    "Beschlusszwang" für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nach neuem

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    (2) Das gilt umso mehr, als die Anlegung des nach öffentlichem Baurecht erforderlichen zweiten Rettungswegs als bauliche Veränderung i.S.v. § 20 Abs. 1 WEG dem Beschlusszwang unterliegt (vgl. Senat, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NZM 2023, 370 Rn. 25 f.).
  • BGH, 16.07.2021 - V ZR 284/19

    Wohnungseigentumssache: Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümerverbands

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Vielmehr kann ein Sondereigentümer sein Teileigentum nicht ohne Mitwirkung der übrigen Eigentümer in Wohnungseigentum umwandeln, es sei denn, in der Gemeinschaftsordnung ist ein entsprechender Vorbehalt enthalten (Änderungsvorbehalt; vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2021 - V ZR 284/19, ZWE 2021, 451 Rn. 21).
  • BGH, 23.06.2017 - V ZR 102/16

    Ordnungsmäßige Verwaltung durch die Wohnungseigentümer: Anspruch eines

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Anders als selbstständiges Teileigentum, welches auch jede gewerbliche Nutzung erlaubt, die - wie etwa eine Büronutzung - bauordnungsrechtlich nur in Aufenthaltsräumen vorgenommen werden darf (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, NJW-RR 2017, 1042 Rn. 8), muss das unselbstständige Teileigentum nicht dazu geeignet sein, zu Aufenthaltszwecken zu dienen.
  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 203/18, NZM 2020, 667 Rn. 7 mwN) nicht stand.
  • BGH, 04.12.2014 - V ZB 7/13

    Grundbucheintragung eines Amtswiderspruchs: Unzulässigkeit eine ohne Mitwirkung

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Der Zweckbestimmung nach handelt es sich um einen Wohnnebenraum, der zwar zu der Wohneinheit des Klägers gehört, aber nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, sondern nur untergeordneten Zwecken - etwa als Lager- oder Abstellraum - dient (sog. "unselbstständiges Teileigentum"; vgl. zum Begriff Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7/13, DNotZ 2015, 362 Rn. 10; Bärmann/Suilmann, WEG, 15. Aufl., § 13 Rn. 71).
  • BGH, 13.05.2022 - V ZR 231/20

    Sachmängelhaftung: Beteiligung des Käufers an den Kosten der Nachbesserung einer

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    Kann nämlich der Verkäufer die Nacherfüllung verweigern, weil sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts (vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2022 - V ZR 231/20, NJW 2022, 2328 Rn. 21; Urteil vom 12. März 2021 - V ZR 33/19; BGHZ 229, 115 Rn. 30).
  • BGH, 13.12.2017 - VII ZR 46/17

    Revisionszulassungsbeschränkung auf die Schadenshöhe

    Auszug aus BGH, 25.05.2023 - V ZR 134/22
    a) Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Anspruchshöhe beschränkt (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. März 2022 - V ZR 35/21, NJW 2022, 2685 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - VII ZR 46/17, BeckRS 2017, 135869 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, NZG 2011, 1352 Rn. 18).
  • BGH, 16.11.2007 - V ZR 45/07

    Ausgleich nur des mangelbedingten Minderwerts bei erheblichen Herstellungskosten

  • BGH, 17.11.2022 - IX ZB 17/22

    Elektronischer Rechtsverkehr: Nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der

  • BGH, 11.03.2022 - V ZR 35/21

    Kaufvertraglicher Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung: Gerichtliche

  • BGH, 27.09.2011 - II ZR 221/09

    Revision: Beschränkung der Zulassung auf die Höhe des Anspruchs

  • BGH, 17.01.2024 - XII ZB 88/23

    beA-Karte neu bestellt statt entsperrt: Keine Ersatzeinreichung bei Bedienfehler

    Glaubhaft zu machen ist die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine (laienverständliche) Schilderung und Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände genügt (vgl. BGH Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22 - FamRZ 2023, 1564 Rn. 21 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22 - NJW 2023, 2484 Rn. 9 mwN; BGH Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22 - FamRZ 2023, 1564 Rn. 18 und vom 19. Mai 2023 - V ZR 14/23 - juris Rn. 1).

  • BGH, 14.03.2024 - V ZB 2/23

    Unprofessionelles Kanzleimanagement ist keine technische Unmöglichkeit!

    Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6).

    Zwar führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP; vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 18) grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit.

  • BGH, 25.01.2024 - I ZB 51/23

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden

    Nur hierzu muss vorgetragen werden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 [juris Rn. 10]; Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 [juris Rn. 28] - EGVP Störung).
  • BGH, 25.07.2023 - X ZR 51/23

    EGVP-Störung

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist ein Rechtsanwalt, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, und deshalb eine zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22 Rn. 10).
  • BGH, 11.09.2023 - VIa ZR 1470/22

    Inanspruchnahme eines Fahrzeugherstellers wegen der Verwendung unzulässiger

    Er hat gemäß § 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung glaubhaft gemacht, dass im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des Schriftsatzes eine elektronische Einreichung wegen einer vorübergehenden Störung des Systems des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vorübergehend nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9 f.; Urteil vom 25. Juli 2023 - X ZR 51/23, juris Rn. 22 f.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 18/23
    Sie entbinden aber keinesfalls von der Pflicht, gleichzeitig bei der Übermittlung des Schriftsatzes in Papierform oder per Telefax anzuzeigen, dass die Störung ursächlich für eine Ersatzeinreichung war, also nicht etwa nur zufällig mit der aus anderen Gründen erfolgten Übermittlung per Telefax zeitlich zusammenfiel (OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2023, 31 U 71/23, juris, so auch BGH X ZR 51/23 sowie V ZR 134/22).
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