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   BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85   

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https://dejure.org/1985,2414
BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85 (https://dejure.org/1985,2414)
BayObLG, Entscheidung vom 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85 (https://dejure.org/1985,2414)
BayObLG, Entscheidung vom 11. September 1985 - BReg. 2 Z 63/85 (https://dejure.org/1985,2414)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Entfernung einer Markise gegen einen Wohnungseigentümer einer Wohnanlage wegen des Anbringens dieser ohne die erforderliche Zustimmung der anderen Wonungseigenümer ; Ansehen einer Markise als bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 S. 1 Wohnungseigentumsgesetz ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 178
  • Rpfleger 1985, 486
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75

    Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag;

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85
    Darunter ist nicht nur eine Veränderung vorhandener Gebäudeteile, sondern jede auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu verstehen, die von den im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht, wenn sie über eine ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung hinausgeht (vgl. BayObLGZ 1975, 177/181; Weitnauer RdNr. 2 f., Augustin RdNr. 2 ff., Bärmann/Pick/Merle RdNr. 2, Palandt BGB 44. Aufl. Anm. 1 b, je zu § 22 WEG ).
  • BayObLG, 13.09.1968 - BReg. 2 Z 22/68

    Einzelrichter; Zivilprozeßverfahren; Streitverfahren; Freiwillige

    Auszug aus BayObLG, 11.09.1985 - BReg. 2 Z 63/85
    Die Rechtsstellung, welche die Beteiligten damit erlangt haben, rechtfertigt die Anwendung der §§ 43 ff. WEG (vgl. BayObLGZ 1968, 233/235 ff.; Weitnauer WEG 6. Aufl. RdNr. 42, Augustin WEG RdNr. 21, je zu § 43; Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNr. 6 vor § 43).
  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    So soll nicht nur die Anbringung von Außenspiegeln (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Außenspiegel"), Regenrinnen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Balkon - Brüstung"), Balkonverglasungen (BayObLG, NJW-RR 1993, S. 337 f.), Katzennetzen (OLG Zweibrücken, NZM 1998, S. 376 f.) und Markisen (BayObLG, NJW-RR 1986, S. 178) an der Fassade zustimmungsbedürftig sein, sondern im Garten auch die Aufstellung von Gartenhäuschen (BayObLG NJW-RR 1988, S. 591; NJW-RR 1992, S. 975 ) und Geräteschuppen (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Garten - Geräteschuppen"), die Errichtung eines 60 cm hohen Jägerzaunes (OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, S. 111), das Anbringen von grünen Sichtschutzmatten an einen Maschendrahtzaun zwischen zwei Sondernutzungsflächen (BayObLG, NJW-RR 2000, S. 1324 f.; siehe auch OLG Köln, NZM 1999, S. 178 f., zur Zustimmungsbedürftigkeit der Errichtung einer Sichtschutzwand an der Grenze zweier in Sondernutzung befindlicher Gartenflächen) und schließlich die Verlegung von Trittplatten (Engelhardt, a.a.O., Stichwort "Garten - Trittplatten").
  • OLG Frankfurt, 17.08.2006 - 20 W 205/05

    Wohnungseigentum: Zugehörigkeit einer Markisenanlage zum Gemeinschaftseigentum;

    Ausgehend davon muss für den vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Markisenanlage für die äußere Gestaltung des Gebäudes maßgeblich ist (vgl. dazu auch Sauren, a.a.O.; Senat OLGZ 1986, 42; BayObLG NJW-RR 1986, 178) und damit nach den obigen Ausführungen als fassadengestaltendes Element zum Gemeinschaftseigentum gehört, und zwar unabhängig davon, ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung bauseitig errichtet oder erst später angebracht worden ist (vgl. dazu auch Eichhorn, a.a.O.).
  • BayObLG, 01.06.1995 - 2Z BR 34/95

    Tatrichterliche Feststellung über die Nachteiligkeit einer Veränderung des

    a) Das Anbringen einer Markise stellt zwar, wie das Landgericht zu Recht ausführt, eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar, die der die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht (BayObLG NJW-RR 1986, 178; OLG Frankfurt.OLGZ 1986, 42/43; KG WuM 1994, 99/100; KG ZMR 1995, 169/170, Henkes/Niedenfür/Schulze WEG 3. Aufl. § 22 Rn. 5; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 2c).

    Soweit die Rechtsprechung bei fehlender Zustimmung eines Wohnungseigentümers auf Entfernung einer nachträglich angebrachten Markise erkannt hat (BayObLG NJW-RR 1986, 178, OLG Frankfurt OLGZ 1986, 42/43; bezüglich Vertikalmarkise vor einer Terrasse KG WuM 1994, 99/100; bezüglich Ladenmarkise KG ZMR 1995, 169/170), beruhte dies auf tatsächlichen Feststellungen über vorliegende Beeinträchtigungen.

  • BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86

    Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus

    Sie ist zur Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet (BayObLG NJW-RR 1986, 178).

    Nach Rechtsprechung und Schrifttum sind aber eine Reihe von Regeln des Wohnungseigentumsrechts bereits von dem Zeitpunkt an anzuwenden, in dem - neben dem bisherigen Inhaber aller Miteigentumsanteile - der Erwerber eines Wohnungseigentums Besitz und die Stellung eines Vormerkungsberechtigten erlangt hat ("werdender Wohnungseigentümer"; vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 178 m.Nachw.).

  • BayObLG, 27.03.1986 - BReg. 2 Z 109/85

    Anspruch auf Beseitigung von Fenstern, die im Bauplan nicht vorgesehen waren,

    Die Rechtstellung, welche die Beteiligten damit erlangt haben, rechtfertigt die Anwendung der §§ 43 ff. WEG (vgl. BayObLGZ 1968, 233/235 ff; BayObLG NJW-RR 1986, 178 m.w.Nachw.).

    Das gilt auch für Miteigentümer (vgl. § 1011 BGB; MünchKomm § 1004 RdNr. 19 und § 1011 RdNr. 1) und entsprechend auch für das Verhältnis der werdenden Wohnungseigentümer untereinander (BayObLG NJW-RR 1986, 178).

  • OLG Köln, 27.08.1997 - 16 Wx 86/97

    Faktische Eigentümergemeinschaft

    Für die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes genügt insofern nach einhelliger Auffassung (BGH NJW-RR 1987, 1036; BayObLG NJW-RR 1986, 178; Weitnauer, WEG, 8 Auflage, Anhang zu § 10 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen), daß die Anwartschaftsrechtsinhaber die Wohnungseigentumsanlage in Besitz genommen haben.

    Darunter fallen alle Veränderungen des vorhandenen Gebäudes, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweichen und eine gegenständliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bewirken, die über die ordnungsgemäße Instandsetzung oder Instandhaltung hinaus geht (BayObLG NJW-RR 1986, 178 mwNw.).

  • BayObLG, 11.04.1990 - BReg. 2 Z 7/90

    Werdender Wohnungseigentümer: Rechte und Pflichten

    Im Fall der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft wird insbesondere auch die Anwendung der §§ 43 ff. WEG bejaht (BayObLG NJW-RR 1986, 178).
  • OLG München, 08.12.2006 - 34 Wx 103/06

    Ungültigerkärung eines Eigentümerbeschlusses

    Ein Rechtsschutzinteresse, durch Eigentümerbeschluss die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung (vgl. zur Markise BayObLG NJW-RR 1986, 178) gemäß § 22 Abs. 1 WEG durchzusetzen, die ausschließlich einem anderen Wohnungseigentümer zugute kommt, der jedoch seinerseits den Negativbeschluss nicht angefochten hat und sich damit offensichtlich der Mehrheitsmeinung beugen will, ist im Übrigen nicht ersichtlich.
  • BayObLG, 30.11.2000 - 2Z BR 81/00

    Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen

    Dies erscheint deshalb sachgerecht, weil der Begriff der baulichen Veränderung sämtliche Maßnahmen umfaßt, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei Entstehung des Wohnungseigentums oder nach Vornahme früherer zulässiger baulicher Veränderungen hinausgehen (z.B. BayObLG NJW-RR 1986, 178; Palandt/Bassenge § 22 WEG Rn. 2; Weitnauer/ Lüke § 22 Rn. 4).
  • BayObLG, 23.07.1987 - BReg. 2 Z 53/87

    Recht des Eigentümers auf Wiederherstellung des Ausgangszustandes des

    Da der Antragsgegner mit der Baumaßnahme das zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Treppenhaus umgestaltet und so in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen hat, kann jeder beeinträchtigte Wohnungseigentümer nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG Beseitigung verlangen, soweit eine Duldungspflicht nicht besteht (§ 1004 Abs. 2 BGB, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG; vgl. BayObLG NJW-RR 1986, 178).
  • BayObLG, 09.06.1989 - BReg. 1b Z 11/88

    Wohnungseigentum; Teileigentum; Grundbuch; Auflassungsvormerkung; Nutzungsrecht;

  • LG München I, 10.11.2011 - 36 S 4112/11

    Bei Fassadenumgestaltung gilt das Einstimmigkeitsprinzip!

  • BayObLG, 28.01.1988 - BReg. 2 Z 150/87

    Anspruch gegen einen Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage auf

  • BayObLG, 16.05.1986 - BReg. 2 Z 29/86

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Stellplatz; Tiefgarage; Zustimmung;

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