Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 27.04.1993

Rechtsprechung
   OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 251/92   

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https://dejure.org/1993,3872
OLG Köln, 21.04.1993 - 13 U 251/92 (https://dejure.org/1993,3872)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.04.1993 - 13 U 251/92 (https://dejure.org/1993,3872)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. April 1993 - 13 U 251/92 (https://dejure.org/1993,3872)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 200
  • FamRZ 1994, 899 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.12.2009 - XII ZR 107/08

    Zahlung einer vereinbarten und nach Maßgabe des iranischen Rechts an die

    Mitunter wird auch eine schuldrechtliche Qualifikation in den Kreis möglicher Lösungen einbezogen (Art. 28 EGBGB; so etwa OLG Köln OLGR 1993, 328 = NJW-RR 1994, 200; KG FamRZ 1980, 470).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2018 - 8 UF 86/17

    Anspruch gegen Ehemann auf Herausgabe von Hochzeits-Gold-Geschenken aus

    Nach Art. 43 EGBGB unterliegen Rechte an einer Sache dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet (lex rei sitae) (vgl. OLG Köln, Urteil v. 21.04.1993, 13 U 251/92 - juris; im Umkehrschluss auch: OLG Hamm, Beschluss v. 25.04.2016, II-4 UF 60/16, 4 UF 60/16 - juris Rn.12).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2336
OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91 (https://dejure.org/1993,2336)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.04.1993 - 9 U 160/91 (https://dejure.org/1993,2336)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. April 1993 - 9 U 160/91 (https://dejure.org/1993,2336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1994, 200
  • NJW-RR 1994, 51
  • MDR 1993, 1177
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 17.01.1985 - IX ZR 29/84

    Ergänzung des die Anfechtungsklage begründenden Vortrags nach Ablauf der

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Um die Frist des § 41 KO zu wahren, muß eine Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen Entscheidung zu führen (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429).

    Darüberhinaus muß die Klage erkennen lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627).

    Hierdurch hat sich an dem Ausgangs- und Endpunkt sowie der Substanz der angefochtenen Vermögensverschiebung (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, ZiP 1985, 427, 428) nichts geändert; der Beklagte hat lediglich nähere Einzelheiten zu dieser vorgetragen.

    Vielmehr ist eine Klarstellung, Ergänzung oder Berichtigung des in der Klageschrift enthaltenen Tatsachenvortrages auch noch nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, sofern dabei nicht der Anfechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Klagegrund bildet, willkürlich gewechselt wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429).

  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 124/84

    Voraussetzungen der Gläubigerbenachteiligungsanfechtung

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Was zunächst die erstgenannte Voraussetzung angeht, so handelt ein Schuldner mit Benachteiligungsabsicht, wenn er sich der Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt ist und diese auch will (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1009).

    Für das Vorhandensein dieses Bewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes Beweisanzeichen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010).

    Hat der Anfechtungsgegner erkannt, daß ihm eine inkongruente Deckung bzw. Sicherung gewährt wurde, so ist wiederum dies ein Beweisanzeichen dafür, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1011).

  • BGH, 02.02.1972 - VIII ZR 152/70

    Überweisungen auf Girokonto nach Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    In diesem Zusammenhang hieß es in der Widerklageschrift (S. 7 = Bl. 54) unter Hinweis auf die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 58, 108 ff. weiter (Unterstreichungen nur hier):.

    "Soweit nach dem 11.10.1983 Gutschriften ... zur Reduzierung des bei anderen H.-Firmen vorhandenen Debet verwendet wurden, ist dies gemäß § 30 Nr. 1, 2. Alt. anfechtbar (BGHZ 58, 108 ff.).".

    Da von ihr auch die Mittel stammten, mit denen auf die vorbezeichnete Weise die teilweise Zurückführung der alle Unternehmen der Gruppe in gleicher Weise treffenden Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin letztlich bewirkt wurde, stellt sich - bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung der Gesamttransaktion (vgl. in diesem Zusammenhang BGHZ 58, 108, 110/113) - die Lage so dar, daß letztlich dies die Gemeinschuldnerin die - anders als die Überweisungsempfänger - bei der Klägerin noch über flüssige Mittel in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. verfügte, unmittelbar Zahlung an die Klägerin geleistet und diese dadurch teilweise befriedigt hat.

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 171/83

    Begriff des beherrschenden Einflusses; Behandlung kapitalersetzender

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Für das Vorhandensein dieses Bewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes Beweisanzeichen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010).

    Ein Benachteiligungswille und damit eine Benachteiligungsabsicht kann deshalb in einem solchen Fall nur angenommen werden, wenn es dem nachmaligen Gemeinschuldner weniger auf die Erfüllung seiner Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger angekommen ist (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner Jae-ger-Henckel, § 31 Rdn. 11 m.N.).

  • BGH, 12.07.1990 - IX ZR 245/89

    Bestellung einer Sicherheit als unentgeltliche Verfügung

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Darüberhinaus muß die Klage erkennen lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627).

    Auch eine Anfechtung nach § 32 KO scheidet aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2626).

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 254/81

    Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Darüberhinaus muß die Klage erkennen lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627).

    Hiernach läßt der Inhalt der Widerklageschrift keinen Zweifel daran, daß der Beklagte anfechten wollte den "Gesamtvorgang" (vgl. BGHZ 86, 349, 353/354) der aufgrund von Überweisungen der Gemeinschuldnerin erfolgten Übertragung von Guthaben in Höhe von 1.481.634,05 DM von deren Konto bei der Klägerin auf - ebenfalls bei der Klägerin geführte - debitorische Konten anderer H.-Firmen und der dadurch ermöglichten Verrechnung der überwiesenen Beträge auf diesen Konten, mit der Folge, daß die von der Klägerin gewährten Kredite in entsprechender Höhe zurückgeführt wurden.

  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 245/84

    Außerordentliche Kündigung eines betriebsbezogenen Kredits; Einholung eines

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Denn die getroffene Regelung läßt auch eine fristlose Kündigung aus anderen wichtigen Gründen zu, an die dann jedoch hohe Anforderungen dergestalt zu stellen sind, daß sie den in Ziff. 17 AGB benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen müssen (vgl. BGH, NJW 1986, 1928, 1930).
  • BGH, 10.01.1985 - IX ZR 4/84

    Begriff der Zahlungseinstellung

    Auszug aus OLG Köln, 27.04.1993 - 9 U 160/91
    Das Unvermögen zur Zahlung fälliger und ernsthaft betriebener Forderungen muß einen wesentlichen Teil der Verbindlichkeiten eines Schuldners betreffen (vgl. BGH, ZIP 1985, 363, m.N.; siehe ferner Gerhardt/Merz, S. 44 sowie Jaeger-Henckel und Kuhn-Uhlenbruck, jeweils a.a.O.).
  • OLG Köln, 22.04.1998 - 13 U 110/97

    Wandelung eines Neuwagenkaufs wegen Mängeln an Telefonanlage, Radio oder

    Dies wird bereits aus der zeitlich getrennten schriftlichen Bestellung von Auto und Telefon durch den Kläger, sowie daran deutlich, daß das Telefon von der Beklagten - unstreitig - erst nach Auslieferung des Pkws an den Kläger eingebaut und zwischenzeitlich gegen eine Ersatzanlage ausgetauscht worden war (vgl. dazu auch OLG Köln NJW-RR 1994, 51, 52).
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