Weitere Entscheidung unten: LG Oldenburg, 24.11.1995

Rechtsprechung
   BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95   

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https://dejure.org/1996,13
BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,13)
BGH, Entscheidung vom 16.01.1996 - XI ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,13)
BGH, Entscheidung vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 (https://dejure.org/1996,13)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org

    Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsgesetzes auf Fondsbeteiligungen

  • Prof. Dr. Lorenz

    Begriff der "mündlichen Verhandlung" und des "Bestimmens" i.S.v. § 1 HWiG (jetzt: § 312 BGB)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der mündlichen Verhandlung; Wirksamkeit des Darlehensvertrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 385
  • NJW 1996, 926
  • NJW-RR 1996, 1461 (Ls.)
  • ZIP 1996, 370
  • MDR 1996, 456
  • WM 1996, 387
  • BB 1996, 551
  • DB 1996, 1671
 
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Wird zitiert von ... (189)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.01.1985 - III ZR 135/83

    Im Reisegewerbe vermitteltes Darlehen

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist nach Sinn und Zweck der einzelnen Verbotsvorschriften zu entscheiden (BGHZ 93, 264, 267).

    Die Rechtsprechung hat vielmehr nach der Art der Geschäfte unterschieden, deren Finanzierung das Darlehen diente (BGHZ 93, 264).

  • BGH, 26.11.1991 - XI ZR 115/90

    Abschluß eines Darlehensvertrages als Haustürgeschäft

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Der Bundesgerichtshof hat die Frage bisher ausdrücklich offengelassen (Senatsurteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 = WM 1992, 8, 10).

    Der Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes ist insoweit nicht enger zu ziehen als der des § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F., der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede das Darlehensgeschäft vorbereitende Vermittlertätigkeit im Reisegewerbe umfaßt, auch wenn noch weitere Verhandlungen folgen, bei denen nicht mehr gegen § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO verstoßen wird (Senatsurteil vom 26. November 1991 - XI ZR 115/90 = WM 1992, 8, 9).

  • BGH, 16.01.1996 - XI ZR 57/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Eine telefonische Kontaktaufnahme erfüllt nicht den Tatbestand der "mündlichen Verhandlungen" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG; das hat der erkennende Senat in der Parallelsache XI ZR 57/95 entschieden (Urteil vom 16. Januar 1996, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Hamm, 16.03.1994 - 11 U 56/93

    Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrags; Voraussetzungen

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 134 BGB sei nicht mehr anzuwenden, da der Kunde seit dem Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes durch das Widerrufsrecht hinreichend vor den Folgen einer Überrumpelungssituation geschützt werde (OLG München NJW-RR 90, 1528/1529; OLG Hamm NJW 1994, 2159; Palandt/Heinrichs 55. Aufl. § 134 BGB Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 24; Fischer/Machunsky 2. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 67, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 29.06.1967 - VII ZR 266/64

    Beschränkung der Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Zulassung nur wegen bestimmter Rechtsfragen ausgesprochen wird, die lediglich für die Entscheidung über einen selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs erheblich sein können (BGHZ 48, 134).
  • BGH, 19.11.1991 - VI ZR 171/91

    Beweislastumkehr bei Produzentenhaftung; Darlegungs- und Beweislast für

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Eine Einschränkung kann sich zwar auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 = NJW 1992, 1039 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 12.09.1990 - 20 U 4549/89

    Anwendung des § 56 Gewerbeordnung (GewO) als Verbotsgesetz im Sinne des § 134

    Auszug aus BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
    Überwiegend wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 134 BGB sei nicht mehr anzuwenden, da der Kunde seit dem Inkrafttreten des Haustürwiderrufsgesetzes durch das Widerrufsrecht hinreichend vor den Folgen einer Überrumpelungssituation geschützt werde (OLG München NJW-RR 90, 1528/1529; OLG Hamm NJW 1994, 2159; Palandt/Heinrichs 55. Aufl. § 134 BGB Rdn. 10; MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 24; Fischer/Machunsky 2. Aufl. vor § 1 HWiG Rdn. 67, jeweils m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.05.2012 - II ZR 14/10

    Beitritt zu einer Kapitalanlagegesellschaft: Vorliegen einer sog.

    Für das Entstehen des Widerrufsrechts gelten die allgemeinen Regeln zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast: Der Verbraucher hat alle Tatbestandsmerkmale des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie deren Kausalität für den Vertragsschluss darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392 zu § 1 Abs. 1 HWiG; Beschluss vom 22. September 2008 - II ZR 257/07, ZIP 2008, 2359 Rn. 5 m.w.N.).

    Wurden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss des Vertrages, so kann jedoch in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsschluss nicht konkret darlegen und beweisen muss (sogenannte Indizwirkung, vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 392; Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 11).

  • BGH, 15.04.2010 - III ZR 218/09

    Partnervermittlungsvertrag: Widerruf eines in einer Haustürsituation

    Für die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss genügt es, dass die besonderen Umstände der mündlichen Verhandlungen in einer Privatwohnung für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden sind, also etwa nur einen von mehreren Beweggründen darstellen, sofern nur ohne sie der Vertrag nicht oder nicht mit demselben Inhalt zu Stande gekommen wäre (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 167/02 - NJW 2004, 2744, 2745 und vom 19. November 1998 aaO) .

    Werden die Vertragsverhandlungen in der Privatwohnung des Verbrauchers geführt und kommt es sodann noch während dieser Zusammenkunft zum Abschluss eines Vertrages, so kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die "Haustürsituation" für den Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist, mit der Folge, dass der Verbraucher die "Bestimmung" zum Vertragsabschluss nicht konkret darlegen und nachweisen muss (Indizwirkung; vgl. dazu BGHZ 131, 385, 392; BGH, Beschluss vom 22. September 2009 aaO; OLG Düsseldorf, OLGR 2009, 569 ).

  • BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten

    § 312 BGB setzt voraus, dass die Haustürsituation für die Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers zumindest mitursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, NJW-RR 2005, 180, 181; Urteil vom 19. November 1998 - VII ZR 424/97, BauR 1999, 257, 259 = ZfBR 1999, 152; Urteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95, BGHZ 131, 385, 391).
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Rechtsprechung
   LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6907
LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95 (https://dejure.org/1995,6907)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24.11.1995 - 2 S 969/95 (https://dejure.org/1995,6907)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 24. November 1995 - 2 S 969/95 (https://dejure.org/1995,6907)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 346 BGB; § 459 Abs. 1 BGB; § 462 BGB; § 467 BGB; § 469 S. 2 BGB; § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG
    Recht auf Wandlung eines Kaufvertrags über eine EDV-Anlage; Flimmern bzw. Flackern des Monitors; Komponenten der Anlage (Computer, Monitor, Drucker, Scanner, Maus und Software) als Gesamtsystem; Verkauf der Computeranlage als zusammengehörend; Begriff des Nachteils; ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht auf Wandlung eines Kaufvertrags über eine EDV-Anlage; Flimmern bzw. Flackern des Monitors; Komponenten der Anlage (Computer, Monitor, Drucker, Scanner, Maus und Software) als Gesamtsystem; Verkauf der Computeranlage als zusammengehörend; Begriff des Nachteils; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 1461
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Auszug aus LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95
    Zwar ergibt sich dieses Recht nicht aus dem Erwerb einer einheitlichen Kaufsache Beim Kauf mehrerer Gegenstände kommt ein solches Gesamtwandlungsrecht in Betracht, wenn ein einheitlicher Kaufvertrag hinsichtlich einer einheitlichen Kaufsache abgeschlossen worden ist, wobei für die Bewertung die Verkehrsanschauung und nicht der Wille der Parteien maßgeblich ist (vgl. BGHZ 102, 135, 148 f. [BGH 04.11.1987 - VIII ZR 314/86] ; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1206 [OLG Koblenz 29.10.1993 - 2 U 152/92] ).

    Er erfaßt nicht nur Fälle, in denen die Beschaffung eines passenden Ersatzes für das fehlerhafte Teil der erworbenen Sachen Schwierigkeiten bereitet oder einen erheblichen Zeitaufwand bzw. finanziellen Mehraufwand erfordert (vgl. BGHZ 102, 135, 151 [BGH 04.11.1987 - VIII ZR 314/86] ; Mehrings, NJW 1988, 2438, 2440) [BGH 04.11.1987 - VIII ZR 314/86] .

  • OLG München, 13.02.1992 - 24 U 577/91

    Komplette Rückgängigmachung eines PC-Kaufs wegen mangelhafter Komponenten

    Auszug aus LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95
    Er muß lediglich die Abweichung der Istbeschaffenheit der EDV - Anlage von deren Sollbeschaffenheit darlegen und bei Bestreiten beweisen (vgl. OLG München, NJW-RR 1992, 1269, 1270 [OLG München 13.02.1992 - 24 U 577/91] zu Fehlern im Diskettenlaufwerk eines PC, wobei von einem einheitlichen Kaufgegenstand ausgegangen wurde).
  • OLG Koblenz, 29.10.1993 - 2 U 152/92

    Gesamtwandelungsrechts bei Mängeln von Teilen eines komplexen Kaufvertrags im

    Auszug aus LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95
    Zwar ergibt sich dieses Recht nicht aus dem Erwerb einer einheitlichen Kaufsache Beim Kauf mehrerer Gegenstände kommt ein solches Gesamtwandlungsrecht in Betracht, wenn ein einheitlicher Kaufvertrag hinsichtlich einer einheitlichen Kaufsache abgeschlossen worden ist, wobei für die Bewertung die Verkehrsanschauung und nicht der Wille der Parteien maßgeblich ist (vgl. BGHZ 102, 135, 148 f. [BGH 04.11.1987 - VIII ZR 314/86] ; OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 1206 [OLG Koblenz 29.10.1993 - 2 U 152/92] ).
  • OLG Köln, 26.10.1990 - 19 U 28/90

    Computer; Speicherkapazität; Fehler; Mängelrügepflicht; Meldung; Störfall;

    Auszug aus LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95
    Vorliegend sprechen der einheitliche Erwerb aller Komponenten der EDV - Anlage und der einheitliche Kaufvertrag für den - für die Beklagte erkennbaren - Willen des Klägers, alles "aus einer Hand" zu erlangen und damit zusammengehörend zu kaufen (vgl. OLG Köln VersR 1991, 106, 108) [OLG Köln 26.10.1990 - 19 U 28/90] .
  • BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86

    Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages; Behandlung zweier Verträge

    Auszug aus LG Oldenburg, 24.11.1995 - 2 S 969/95
    In einem solchen Fall führt die Tatsache, daß der Erwerb der gesamten Hardware und die Überlassung der Software in ein und demselben Vertrag vereinbart worden sind, nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. BGH WM 1987, 818, 821).
  • OLG Düsseldorf, 21.01.2000 - 22 U 122/99

    Kauf von PC nebst Zubehör als einheitliche Kaufsache

    Er ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der Käufer von Hard- und Standard-Software eine einheitliche EDV-Anlage erwirbt (Lieferung aus einer Hand), um sich im Falle auftretender Störungen nur an einen Verkäufer wenden zu können und nicht zunächst untersuchen lassen zu müssen, in welchem Teil der Anlage die Ursache liegt (vgl. LG Oldenburg NJW-RR 1996, 1461, 1462).
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