Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2003 - IXa ZB 19/03   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • NWB SteuerXpert START

    GG Art. 25; GVG §§ 18 ff

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zwangsvollstreckung in diplomatischen Zwecken dienenden Grundbesitz eines fremden Staates

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung - Zwangsvollstreckung in Grundstück eines fremden Staates

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • zaoerv.de , S. 9 (Kurzinformation und Auszüge)

    Vollstreckungsimmunität

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1218
  • MDR 2003, 1135
  • WM 2003, 1388
  • Rpfleger 2003, 518



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Wird zitiert von ... (16)  

  • OLG Köln, 24.03.2004 - 2 Wx 34/03  

    Keine Beeinträchtigung diplomatischer Immunität eines hoheitlich genutzten

    Generell unverletzlich sind die den diplomatischen und konsularischen Missionen dienenden Gegenstände, insbesondere die Gesandtschaftsgrundstücke (Art. 22 ff. des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, BGBl 1964 II, S. 959, 971 ff. und Art. 31 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl 1969 II, 1585, 1619; BVerfGE 15, 25 [35]; 46, 342 [395]), denn dieser völkerrechtliche Schutz soll das ungehinderte Funktionieren der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates im Empfangsstaat zur Erfüllung ihrer diplomatischen Aufgaben gewährleisten (vgl. BVerfGE 46, 342 [397]; BGH, NJW-RR 2003, 1218 ff.).

    Dabei kann zu Gunsten der Beteiligten zu 2) davon ausgegangen werden, dass das hier fragliche Grundstück im Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Arresthypothek diplomatisch genutzt wurde und dass diese Nutzung auch derzeit noch fortdauert (vgl. zu den Beweisanforderungen an die hoheitliche Nutzung BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Auch die Anordnung der Zwangsversteigerung eines diplomatisch genutzen Grundstückes (siehe hierzu BGH NJW-RR 2003, 1218) oder die Anordnung der Zwangsverwaltung muss wegen der mit diesen Maßnahmen verbundenen bzw. sich unmittelbar anschließenden Rechtswirkungen und Beeinträchtigungen des Grundstückseigentümers als von Art. 22 Abs. 3 WÜD untersagte Zwangsvollstreckungsmaßnahme angesehen werden (vgl. zur Zwangsverwaltung etwa § 150 Abs. 2 ZVG).

    Insbesondere hat die Eintragung einer Arresthypothek nicht die Beschlagnahme des Grundstücks zur Folge, wie dies bei der Anordnung der Zwangsversteigerung der Fall ist (vgl. § 23 ZVG - siehe auch BGH NJW-RR 2003, 1218).

    Neben dem - völkervertraglich zustandegekommenen - WÜD besteht zwar auch eine allgemeine Regel des Völkerrechts, dass die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort gelegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig sind, sofern sie im Zeitpunkt des Beginns als Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (vgl. BVerfGE 46, 342, 346 [394 f.]; 64, 1 [40]; BGH, NJW-RR 2003, 1218).

    Hierbei kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob ein Titel, der unter Verletzung der Immunität fremder Staaten bzw. deren sonstiger Immunitätsträger ergangen ist, nichtig oder nur anfechtbar ist (vgl. zum Streitstand die Nachweise bei BGH, NJW-RR 2003, 1218), offenbleiben.

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 8/05  

    Verfahrensrecht - Keine Zwangsvollstreckung in Gegenstände fremder Botschaften

    Bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat darf nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518).

    Zweifel, dass diese vom Bundesverfassungsgericht im Jahre 1977 festgestellte völkerrechtliche Norm auch weiterhin uneingeschränkt gilt, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO.; Ipsen, Völkerrecht, 5. Auflage (2004), § 26, Rn. 30 f.; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 4. Aufl. (2001), Rn. 593 ff.; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl. (2001), Rn. 77; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. (2002), § 17, Rn. 16; Pfeiffer/Kopp, ZVglRWiss 102 (2003), S. 563, 567 f.; Roeder, JuS 2005, 215, 218).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

  • BGH, 04.07.2007 - VII ZB 6/05  

    Zwangsvollstreckung - Verzicht auf diplomatische Immunität?

    aa) Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 394/395; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1219 = Rpfleger 2003, 518).

    Es wäre eine völkerrechtswidrige Einmischung in die Angelegenheiten eines fremden Staates, wenn diesem angesonnen würde, die Verwendungszwecke eines ihm gehörenden Vermögensgegenstandes näher darzulegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, 400; BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425, 426 = Rpfleger 2006, 133; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218, 1220 = Rpfleger 2003, 518 m.w.N.).

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  • BGH, 09.07.2009 - III ZR 46/08  

    Verfahrensrecht - Zwischenurteil schließt Prüfung der Gerichtsbarkeit nicht aus

    Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zu einer Entscheidung in der Sache nicht befugt (nach herrschender Meinung sind Entscheidungen, die trotz Fehlens der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen sind, nichtig: s. etwa BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211; Münch-KommZPO/Zimmermann aaO § 18 GVG Rn. 5; Zöller/Lückemann aaO Vor §§ 18-20 GVG Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold aaO Vor § 300 Rn. 15; Rosenberg/Schwab/Gottwald aaO § 19 Rn. 15; Kegel, in: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., S. 1047; ausdrücklich offen gelassen von BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; a.A. Schlosser, ZZP 79 , 164, 171, 178 f, 181, und - für den Fall, dass das Gericht die deutsche Gerichtsbarkeit geprüft und ausdrücklich bejaht hat - Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., vor § 578 Rn. 10; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl., Rn. 529; Schack aaO Rn. 161; Nagel/ Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 6. Aufl., § 2 Rn. 41).

    Die Gerichtsbarkeit über einen Verfahrensbeteiligten muss daher als selbständige Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen beachtet werden (BGH, Urteil vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 - NJW-RR 2003, 1218, 1219; BGHZ 18, 1, 5 f ; BayObLG FamRZ 1972, 212; OLG München FamRZ 1972, 210, 211) und zwar ohne jede Bindung an vorangegangene Entscheidungen.

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZR 64/08  

    Geltendmachung der Rechte fremder Staaten und der Vollstreckungsimmunität in der

    Die maßgeblichen Verfahren, in denen in jüngster Zeit die Reichweite dieses völkerrechtlichen Grundsatzes zu prüfen war, betrafen Rechtsbeschwerden gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, WM 2003, 1388, 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2275).

    Der Hinweis auf den anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach die völkerrechtliche Vollstreckungsimmunität als Verfahrenshindernis in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten sei (vgl. BVerfGE 46, 342, 359; BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389), führt auch in Verbindung mit den sonst geltend gemachten Rechtspositionen der Klägerin und der Russischen Förderation nicht zu einem die Veräußerung hindernden Recht.

    b) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Nr. 6 der Erklärung der Verwaltung der Angelegenheiten des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30. April 2008 im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde weiterhin geltend macht, das die Veräußerung hindernde Recht ergebe sich aus der dem öffentlichen Recht zuzurechnenden Delegierung des Vermögens durch die Schuldnerin auf die Klägerin, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass unter Berücksichtigung des Völkerrechts (Art. 25 GG) Vermögen eines fremden Staates, welches im Zeitpunkt der Anordnung der Vollstreckungsmaßnahme nicht hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dient, dem Vollstreckungszugriff eines Gläubigers aus einem Vollstreckungstitel gegen den fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten dieses Staates ergangen ist, offen steht (BVerfGE 46, 342, 392, 395 ff; 64, 1, 16, 40 f, 43; 117, 141, 153 f; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, aaO S. 1389; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, WM 2006, 41, 42; v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, WM 2005, 2274, 2276).

  • BGH, 04.10.2005 - VII ZB 9/05  

    Verfahrensrecht - Vollstreckbarkeit ausländischer staatlicher Gebührenansprüche

    aa) Von Völkerrechts wegen ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1977 - 2 BvM 1/76, BVerfGE 46, 342, Leitsatz 8 und vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81, 679/81, 680/81, 681/81, 683/81, BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218 = Rpfleger 2003, 518; Ipsen, Völkerrecht, 5. Aufl., § 26 Rdn. 30; Graf Vitzhum/Hailbronner, Völkerrecht, 3. Aufl., 3. Abschnitt, Rdn. 93; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., § 17, Rdn. 18; Geimer, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl., Rdn. 590; Linke, Internationales Zivilprozeßrecht, 3. Aufl., Rdn. 76; Siehr, Internationales Privatrecht, S. 504; Schütze, Rechtsverfolgung im Ausland, 3. Aufl., Rdn. 47).
  • BGH, 01.10.2009 - VII ZB 37/08  

    Verfahrensrecht - Vollstreckungsimmunität ausländischer Mietforderungen

    Nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts ist die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat in Gegenstände dieses Staates ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 392; BVerfGE 64, 1, 40; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 9/05, NJW-RR 2006, 198 m.w.N.).

    Von Völkerrechts wegen darf bei Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat nicht auf die seiner diplomatischen Vertretung zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktion dienenden Gegenstände zugegriffen werden, sofern dadurch die Erfüllung der diplomatischen Tätigkeit beeinträchtigt werden könnte (BVerfG, BVerfGE 46, 342, 394 f.; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03, NJW-RR 2003, 1218; Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 8/05, NJW-RR 2006, 425).

  • KG, 07.11.2003 - 25 W 100/03  

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit der Pfändung des Bankkontos einer

    Denn an die Darlegungs- und Beweisführungslast der Schuldnerin sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 342, 400; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -).

    So verwehrt das allgemeine Völkerrecht zwar nicht, vom Entsendestaat zu verlangen, dass er glaubhaft macht, es handele sich bei einem Konto um ein Konto, das zur Aufrechterhaltung der Funktion seiner diplomatischen Vertretung dient; für Inhalt und Form dieser Glaubhaftmachung muss es der Gerichtsstaat von Völkerrechts wegen allerdings genügen lassen, wenn eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt (BVerfG a.a.O; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IX a ZB 19/03 -, S. 10).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1977 auch erkannt, dass Forderungen aus einem allgemeinen, laufenden Bankkonto, das der Entsendestaat für seine diplomatische Vertretung im Empfangsstaat unterhält und das zur Deckung und Abwicklung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, nach dem allgemeinen Völkerrecht an dem besonderen Schutz zugunsten diplomatischer Vertretungen teilhat, gerade weil sich dies aus dem Zweck des besonderen völkerrechtlichen Schutzes zugunsten diplomatischer Vertretungen ergibt (ebenso BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - IXa ZB 19/03 -).

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 16 W 35/02  

    Verzicht auf die Immunität des Vermögens eines ausländischen Staates bei

    Jedenfalls war die Pfändung deshalb unzulässig, weil die gepfändeten Ansprüche in dem auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken der Schuldnerin zu dienen bestimmt waren und deshalb der Vollstreckungsimmunität unterlagen, die Schuldnerin also im vorliegenden Verfahren nicht der deutschen Gerichtsbarkeit untersteht und es deshalb an einer allgemeinen Verfahrensvoraussetzung fehlt, die auch für das Vollstreckungsverfahren zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 - BGHReport 2003, 1041 = NJW-RR 2003, 1218).

    Schließlich hat die Schuldnerin, an deren Darlegungs- und Beweisführungslast insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfGE 46, 342 [400]; BGH, Beschluss vom 28.05.2003 - IXa ZB 19/03 -), nachvollziehbar vorgetragen und durch Vorlage der Auskunft ihres Ministeriums für Verkehr - Staatlicher Dienst der Zivilluftfahrt - vom 18.02.2003 hinreichend glaubhaft gemacht, dass die in Betracht kommenden Ansprüche gegen die Drittschuldnerin tatsächlich entsprechend ihrer hoheitlichen Zweckbestimmung verwandt, nämlich für Zwecke der Luftfahrtverwaltung verbraucht werden (Löhne, Abführungen an Renten-, Sozial- und Krankenversicherungsfonds, Arbeitsschutz, Amortisation, Raummieten, Energie- und Kommunikationskosten, Kosten für die Bedienung und Modernisierung von Navigationsanlagen).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.12.2009 - 19 TaBV 1109/09  

    Mitbestimmung bei Videoüberwachung; unwirksamer Einigungsstellenspruch zur

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  • KG, 14.06.2010 - 1 W 276/09  

    Immobilien - Keine Zwangssicherungshypothek bei Staatenimmunität

  • LG Bonn, 27.03.2009 - 6 T 228/04  

    Zwangssicherungshypothek, Eintragung auf ein diplomatisch genutztes Grundstück;

  • LG Bonn, 04.11.2003 - 4 T 47/03  

    Immunitätsverzicht

  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 66/07  

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

  • OLG Frankfurt, 13.02.2008 - 17 U 50/07  

    Deutsche Gerichtsbarkeit: Immunität der Europäischen Schule

  • KG, 03.12.2003 - 25 W 15/03  

    Diplomatische Immunität: Vollstreckung in inländische Vermögensgegenstände eines

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