Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.1992

Rechtsprechung
   BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1992, 538



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit indes nicht genügend dargetan (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98  

    StGB § 62, § 63

    Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11  

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Die außerordentlich beschwerende Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass von dem Betroffenen in Zukunft rechtswidrige Taten von Erheblichkeit zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt dementsprechend nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612, und vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08, Rn. 7; jeweils mwN).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04  

    StGB § 62 § 63 § 72 Abs. 1

    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.

Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

Zeitschriftenfundstellen

  • NStZ 1992, 538



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02  

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538).

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00  

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538).

    Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 257 a ff., jew. m. w. N.).

  • BGH, 03.11.2004 - 2 StR 295/04  

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatmodalitäten und Tatmotive

    Auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so dass für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1992, 538).

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28; 33 m.w.N.; st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1992, 538; NStZ-RR 2003, 104, 105).

mehr
  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93  

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, Strafzumessung 5; BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08  

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08  

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

    Dadurch, dass der Tatrichter die "deutliche" (UA S. 26) Alkoholisierung des Angeklagten anführt, hat er hier dem besonderen Umstand des Grades der Alkoholisierung - nach dem Kontext auch der besonderen Ursache - Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit bereits mehr als die nochmalige Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als solcher angeführt.
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