Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.07.1992

Rechtsprechung
   BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,4228
BGH, 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
BGH, Entscheidung vom 15.07.1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92 B (https://dejure.org/1992,4228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer bestimmten Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterbringung - Psychiatrisches Krankenhaus - Tatrichterliche Feststellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 63; StPO § 261

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 538
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 08.07.1999 - 4 StR 269/99

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Gefährlichkeitsprognose;

    Damit ist die vom Gesetz vorausgesetzte bestimmte Wahrscheinlichkeit indes nicht genügend dargetan (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92).
  • BGH, 13.12.2011 - 5 StR 422/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Die außerordentlich beschwerende Maßregel der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus setzt eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades voraus, dass von dem Betroffenen in Zukunft rechtswidrige Taten von Erheblichkeit zu erwarten sind; die bloße Möglichkeit genügt dementsprechend nicht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1992 - 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, vom 8. Juli 1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612, und vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08, Rn. 7; jeweils mwN).
  • LG Bochum, 19.05.2020 - 241 Js 15/17
    Sie darf deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Unterzubringende infolge seines Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.07.1992 - 5 StR 333/92, NStZ 1992, 538, Beschluss vom 08.07.1999 - 4 StR 269/99, NStZ 1999, 611, 612 und Beschluss vom 16.07.2008 - 2 StR 161/08, Rdnr. 7, jeweils m.w.N.; Fischer, Strafgesetzbuch, 67. Auflage 2020, § 63 Rdnr. 35).
  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 17/98
    Der Tatrichter hätte im Urteil darlegen müssen, mit welchen Maßgaben die Betreuung ausgestaltet ist, und er hätte die durch diese Maßnahme gegebenenfalls eröffneten Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten im Hinblick auf die Aussetzungsfrage würdigen müssen (vgl. BGH NStZ 1992, 538 ).
  • BayObLG, 22.06.2004 - 5St RR 121/04
    (1) Die Rechtsprechung und Teile des Schrifttums vertreten die Ansicht, die Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei bei Vorliegen der in § 63 StGB genannten Voraussetzungen und Wahrung des (auch) in § 62 StGB verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwingend zu verhängen; im Hinblick auf die Gesetzgebungsgeschichte, kriminalpolitische Erwägungen sowie die auf den Zeitpunkt des Schlusses der Hauptverhandlung bezogene Gefährlichkeitsprognose sei dagegen der eine Erforderlichkeitsprüfung umfassende Subsidiaritätsgrundsatz nicht schon bei der Anordnung der Maßregel zu prüfen, vielmehr müsse erst in Zusammenhang mit der Entscheidung, ob die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt werden könne, erörtert werden, ob andere Maßnahmen der Gefährlichkeit des Täters in ausreichendem Maße entgegenwirken (vgl. aus der Rechtsprechung nach dem 2. StrRG : BGHSt 34, 313/316 f.; BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 4, § 63 Gefährlichkeit 6, 28; BGH NJW 1978, 599; BGH NStZ 1992, 538/539; 2000, 470/471; 2002, 367 = FamRZ 2002, 1556 m. Anm. Bienwald; BGH NStZ-RR 1997, 290 ; BGH StV 2001, 679 ; BGH bei Holtz MDR 1985, 979 ; BGH Urteil v. 14.2.2001 - 3 StR 455/00 sowie Beschluss v. 25.4.2001 - 1 StR 68/01; SK/Horn StGB Stand April 2003 § 61 Rn. 16, § 63 Rn. 18 f., § 67b Rn. 2; Schönke/Schröder/Stree aaO. § 63 Rn. 19; Lackner/Kühl aaO. § 63 Rn. 11; a. A.: BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 5; LK/Hanack aaO. Vor §§ 61 ff. Rn. 61 ff., § 63 Rn. 82 ff.; LK/Horstkotte aaO. 10. Aufl. § 67b Rn. 5 ff.; Nomos Kommentar zum StGB/Böllinger Stand November 2003 § 63 Rn. 108 ff.; Müller-Dietz NStZ 1983, 145/149; Frisch ZStW 102 [1990], 343/378 m. w. N.; einschränkend auch BGH NStZ 2002, 590/592; BGH NStZ-RR 2000, 138 ; BGH MDR 1991, 1188/1189 [zur Anordnung gegen einen Jugendlichen]).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3073
BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
BGH, Entscheidung vom 14.07.1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 (https://dejure.org/1992,3073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Weitergehende strafmildernde Bedeutung der Alkoholisierung neben einer Strafrahmenverschiebung - Strafschärfende Berücksichtigung der Gefühlskälte bei der Tötung eines Menschen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ 1992, 538
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.04.1987 - 2 StR 91/87

    Berücksichtigung der Strafrahmenmilderungsgründe im Rahmen der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).
  • BGH, 25.10.1989 - 2 StR 350/89

    Rechtmäßigkeit einer Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Daß der Obergang von lebenslanger zu zeitiger Freiheitsstrafe besonderes Gewicht hat, ist - in anderem Zusammenhang - schon hervorgehoben worden (BGH, Beschl. vom 25. Oktober 1989 - 2 StR 350/89).
  • BGH, 05.03.1987 - 1 StR 715/86

    Verwantwortlichkeit des vermindert Schuldfähigen für die von ihm begangene Tat in

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 11.03.1987 - 2 StR 50/87

    Berücksichtigung von Umständen, die eine Milderung des Strafrahmens bewirkt

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Gleiches würde gelten, wenn damit zum Ausdruck gebracht worden wäre, die Berücksichtigung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB enthöbe das Gericht der Pflicht, diesen Umstand bei der weiteren Strafzumessung im Auge zu behalten und zu würdigen; denn Zumessungsgründe, die bereits zur Strafrahmenverschiebung geführt haben, sind auch bei der schließlichen Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, mag ihnen hierbei auch geringeres Gewicht zukommen können (vgl. BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 1 und 2).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 70/88

    Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 05.09.1990 - 2 StR 241/90

    Revision gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung und anderer Delikte

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Zwar dürfen Tatmodalitäten einem Angeklagten strafschärfend nur zur Last gelegt werden, wenn ihn ein Verschulden trifft, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH NStZ 1991, 81).
  • BGH, 29.03.1988 - 1 StR 30/88

    Verminderte Schuldfähigkeit - Handlungsintensität - Strafzumessung - Nachhaltiges

    Auszug aus BGH, 14.07.1992 - 1 StR 302/92
    Doch ist anerkannt, daß der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich ist und für eine Verwertung der Handlungsintensität bei der Strafzumessung deshalb Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafzumessung 3 und 9; BGH NStZ 1988, 310).
  • BGH, 29.10.2008 - 2 StR 349/08

    Mord (niedrige Beweggründe); verminderte Schuldfähigkeit (eingeschränkte

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt daher an die Ablehnung einer Strafrahmenmilderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei lebenslanger Freiheitsstrafe hohe Anforderungen (BGH NStZ 1992, 538; 2004, 678, 681; StV 2006, 465, 466).
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    b) Schulderhöhend sind besondere Umstände der Tatbegehung wie die näheren Umstände der Tatausführung - etwa eine besonders gefühlskalte, rücksichtslose oder brutale Tatbegehung (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24 mwN, BGHSt 49, 239, 246), eine besondere Handlungsintensität (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 Rn. 8 und vom 29. März 1988 - 1 StR 70/88 Rn. 11), eine Mehrzahl von Geschädigten, mitverwirklichte Straftatbestände oder andere Tatmodalitäten.

    Auch der erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit verminderte Täter ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung grundsätzlich verantwortlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1992 - 1 StR 302/92 Rn. 8 und vom 7. Juli 1993 - 2 StR 17/93 Rn. 14; Beschlüsse vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00 Rn. 11 und vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02 Rn. 4).

  • BGH, 07.07.1993 - 2 StR 17/93

    Motivationskontrolle bei niedrigen Beweggründen

    Der gemäß § 21 StGB vermindert Schuldfähige ist für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine Verwertung der HandlungsIntensität bei der Strafzumessung Raum bleibt (BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 5, Strafzumessung 5; BGH NStZ 1992, 538).
  • BGH, 08.10.2002 - 5 StR 365/02

    Verminderte Schuldfähigkeit (Steuerungsfähigkeit; erhebliche affektiver Erregung

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f.; BGH NStZ 1992, 538; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 28 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BGH, 29.10.2008 - 5 StR 456/08

    Schwere Körperverletzung (minder schwerer Fall); Strafzumessung (Strafschärfung

    Dadurch, dass der Tatrichter die "deutliche" (UA S. 26) Alkoholisierung des Angeklagten anführt, hat er hier dem besonderen Umstand des Grades der Alkoholisierung - nach dem Kontext auch der besonderen Ursache - Rechnung getragen (vgl. BGH NStZ 1984, 548; 1992, 538) und damit bereits mehr als die nochmalige Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit als solcher angeführt.
  • BGH, 29.06.2000 - 1 StR 223/00

    Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat;

    Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 257 a ff., jew. m. w. N.).
  • BGH, 03.11.2004 - 2 StR 295/04

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung von Tatmodalitäten und Tatmotive

    Allerdings ist auch der im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung durchaus Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 28; 33 m.w.N.; st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 16, 360, 364; BGH NStZ 1992, 538; NStZ-RR 2003, 104, 105).
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