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   BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15   

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https://dejure.org/2017,28282
BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15 (https://dejure.org/2017,28282)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2017 - 2 StR 506/15 (https://dejure.org/2017,28282)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15 (https://dejure.org/2017,28282)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; § 46 StGB;
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Voraussetzungen eines minderschwere Falls: Grad der Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge; zulässige strafschärfende Berücksichtigung der Überschreitung des Grenzwerts)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 243 Abs 4 StPO, § 257c Abs 2 S 1 StPO, § 337 StPO
    Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen

  • IWW

    § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 46 Abs. 3 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Rüge eines Verstoßes gegen die der Strafkammer obliegende Transparenz- und Dokumentationspflicht; Einfluss einer konkludent behaupteten unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf die Entscheidungsfindung; Minder schwerer Fall des Handeltreibens mit ...

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rüge eines Verstoßes gegen die der Strafkammer obliegende Transparenz- und Dokumentationspflicht; Einfluss einer konkludent behaupteten unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf die Entscheidungsfindung; Minder schwerer Fall des Handeltreibens mit ...

  • rechtsportal.de

    StPO § 243 Abs. 4 S. 1; BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Rüge eines Verstoßes gegen die der Strafkammer obliegende Transparenz- und Dokumentationspflicht; Einfluss einer konkludent behaupteten unzureichenden Information der Öffentlichkeit auf die Entscheidungsfindung; Minder schwerer Fall des Handeltreibens mit ...

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die Dokumentationspflicht über verständigungsbezogene Erörterungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2017, 658
  • StV 2019, 371
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 15.03.2017 - 2 StR 294/16

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der die Anwendung des Normalstrafrahmens nicht mehr angemessen erscheinen lässt, ist daran auszurichten, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16).

    Unbeschadet des Erfordernisses einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungstatsachen ist die Überschreitung zur nicht geringen Menge gegenüber der Mindeststrafe für sich genommen schärfend zu berücksichtigen (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2017 - 2 StR 294/16).

  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 878/14

    Absprachen im Strafverfahren (Verständigung; Protokollierung; Beruhensprüfung bei

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ein Beruhen hierauf auszuschließen, wenn der Inhalt der geführten Gespräche - wie hier - zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172).
  • BGH, 14.03.2017 - 4 StR 533/16

    Betäubungsmitteldelikt: Strafrahmen bei minder schwerem Fall des bewaffneten

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim 2, 5-fachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141) oder dreifachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) der nicht geringen Menge noch nicht überschritten wird, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16: Überschreitung um ein Drittel kein zulässiger Strafschärfungsgrund).
  • BGH, 13.10.2016 - 4 StR 248/16

    Urteilsbegründung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim 2, 5-fachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141) oder dreifachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) der nicht geringen Menge noch nicht überschritten wird, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16: Überschreitung um ein Drittel kein zulässiger Strafschärfungsgrund).
  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 329/16

    Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16 - steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 552/16

    "Geringes" Überschreiten der nicht geringen Menge beim Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (Senat, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 sowie Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 31.03.2016 - 2 StR 36/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (kein

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Ob sie "annähernd beim Doppelten der nicht geringen Menge' (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - 4 StR 533/16), beim 2, 5-fachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141) oder dreifachen (so im Ergebnis Senat, Beschluss vom 31. März 2016 - 2 StR 36/16, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 44) der nicht geringen Menge noch nicht überschritten wird, kann offen bleiben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 4 StR 248/16: Überschreitung um ein Drittel kein zulässiger Strafschärfungsgrund).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (Senat, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 sowie Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 08.11.2016 - 5 StR 487/16

    Betäubungsmitteldelikte: Strafzumessung bei geringer Überschreitung der

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Soweit der Senat früher bemerkt hat, eine nur geringe Überschreitung der Grenze zur nicht geringen Menge sei ein "Strafmilderungsgrund' (Senat, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, Rn. 40; krit. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 5 StR 487/16 sowie Beschluss vom 10. Januar 2017 - 5 StR 552/16), hält er daran nicht fest.
  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 171/14

    Pflicht zur Mitteilung über vorherige Verständigungsgespräche (Negativmitteilung;

    Auszug aus BGH, 26.04.2017 - 2 StR 506/15
    Es kann dahinstehen, ob die Rüge insoweit zulässig ist, als in der Revisionsbegründung nicht vorgetragen ist, ob und ggf. in welcher Weise der Angeklagte von seinem Verteidiger über den tatsächlichen Inhalt des am 27. Januar 2015 geführten Verständigungsgesprächs ins Bild gesetzt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14, NJW 2014, 266).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

  • BGH, 16.08.2017 - 2 StR 344/15

    Erpressung (Vermögensnachteil: Besitz an durch strafbare Handlung erlangten

    Das Landgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass ein minder schwerer Fall vorliegt, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. März 1975 - 2 StR 53/75, BGHSt 26, 97, 99; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, juris Rn. 20).
  • BGH, 03.11.2022 - 3 StR 127/22

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche außerhalb der Hauptverhandlung

    Dies gilt dann, wenn der Mitteilungsmangel sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann sowie mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und sicher ausgeschlossen werden kann, dass diese auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, NJW 2020, 2461 Rn. 38 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 4 StR 64/22, juris Rn. 10; vom 12. Januar 2022 - 4 StR 209/21, NStZ-RR 2022, 79; vom 31. August 2021 - 2 StR 339/20, NStZ 2022, 245 Rn. 14 ff.; vom 24. Juli 2019 - 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 17 f.; Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 243 Rn. 38b f. mwN; KK-StPO/Schneider, 8. Aufl., § 243 Rn. 116 ff.).
  • BGH, 12.01.2022 - 4 StR 209/21

    Gang der Hauptverhandlung (Erörterung mit dem Ziel einer Verständigung:

    Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO kann daher im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn der Mitteilungsmangel sich einerseits nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann und mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht andererseits der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 ? 1 StR 656/18, NStZ 2020, 93 Rn. 18; Urteil vom 26. April 2017 ? 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659).
  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 656/18

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche

    Dies kann ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn der Inhalt der geführten Gespräche - wie hier - zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzwidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NJW 2015, 1235 Rn. 29; BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15 Rn. 13).
  • BGH, 25.06.2020 - 3 StR 102/20

    Verstoß gegen Mitteilungspflicht hinsichtlich verständigungsbezogener Gespräche

    Unabhängig vom zu beurteilenden Einzelfall kommt dies nicht in Betracht, wenn die vor oder außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräche auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; vom 4. Februar 2020 - 2 BvR 900/19, StraFo 2020, 147, 150; ferner BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659; Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 656/18, NStZ-RR 2019, 316).
  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Bei einer Überschreitung des Grenzwertes um mehr als das sechsfache ist eine Überschreitung im näheren Grenzbereich der "nicht geringen Menge" nicht mehr gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 - 2 StR 506/15 -).
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 OLG 2 Ss 36/21

    Strafrahmenwahl und Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten: Strafmildernde

    Eine nur geringe Grenzwertüberschreitung wird - weil unterhalb des "Durchschnittsfalles" gelegen - ein Kriterium für die Annahme eines minder schweren Falles sein, während eine ganz erhebliche Überschreitung gegen die Annahme eines solchen spricht (Senat, Urteil vom 13.04.2018 - 1 OLG 2 Ss 5/18, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 15.03.2017 - 2 StR 294/16, juris Rn. 20 = BGHSt 62, 90-96, Rn. 13; Urteil vom 26.04.2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658, 659 f.; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 29a Rn. 129).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2021 - 20 KLs 352 Js 26343/19

    Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreiben mit

    Für die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles ist eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes einschließlich aller objektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich (BGH 15.03.2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 = NJW 2017, 2776 (2777) Rn. 13; BGH 21.11.2018 - 2 StR 335/18, NStZ 2020, 45 (46) Rn. 10), wobei es nicht darauf ankommt, ob die ent-/belastenden Umstände der Tat selbst innewohnen, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH 05.04.2016 - 1 StR 38/16, BeckRS 2016, 9503 Rn. 16; BGH 15.03.2017 - 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90 = NJW 2017, 2776 (2777) Rn. 13; BGH 26.04.2017 - 2 StR 506/15, NStZ 2017, 658 (659)).
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