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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83   

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BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83 (https://dejure.org/1983,850)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1983 - 4 StR 80/83 (https://dejure.org/1983,850)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1983 - 4 StR 80/83 (https://dejure.org/1983,850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Strafbarkeit nach § 6 PlfVG bei Kündigung der Haftpflichtversicherungsvertrag

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fahrzeug - Nutzung auf öffentlichen Wegen - Haftpflichtversicherungsvertrag fristlos gekündigt - Strafbare Handlung - Aufhebung der Kündigung

Papierfundstellen

  • BGHSt 32, 152
  • NJW 1984, 877
  • MDR 1984, 247
  • NStZ 1984, 123 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.02.1959 - 4 StR 524/58
    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83
    Zwar hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 11. Februar 1959 (BGHSt 12, 392) entschieden, daß der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs sich durch dessen Benutzung nach Art. 1 § 5 KfzPflVG nicht strafbar mache, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gelte.

    Daraus hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Februar 1959 (BGHSt 12, 392) den Schluß gezogen, daß es nicht auf die Frage des Bestehens eines Versicherungsvertrages, sondern auf das Bestehen des Versicherungsschutzes ankomme und demzufolge eine Strafbarkeit verneint, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158c VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gelte.

    Aus dieser Änderung der Vorschrift ist in der Literatur zutreffend der Schluß gezogen worden, daß die Entscheidung BGHSt 12, 392 durch die Neufassung des Gesetzes überholt sei (vergleiche Jagusch/Hentschel, 27. Auflage, vor § 29a StVZO , Rdn. 17; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. II, § 6 PflVG Anmerkung 3c; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Bd. II, § 6 PflVG Rdn. 2).

  • BayObLG, 26.11.1982 - RReg. 2 St 232/82

    Haftpflichtversicherung; Kündigung; Strafbarkeit; Haftpflichtvertrag;

    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83
    Demgegenüber ist der 1. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (in völliger Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat dieses Gerichts - vergleiche dessen Vorlegungsbeschluß vom 26. November 1982, mitgeteilt in DAR 1983, 59 = VRS 64, 149 ) der Auffassung, die Frage der Strafbarkeit des Fahrzeuggebrauchs könne "nicht unterschiedlich beantwortet werden je nachdem, ob nach der Tat die fällige Folgeprämie innerhalb der Monatsfrist des § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG gezahlt worden ist oder nicht".
  • OLG Celle, 18.08.1981 - 2 Ss OWi 255/81
    Auszug aus BGH, 03.11.1983 - 4 StR 80/83
    So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. September 1981 (DAR 1982, 28 ) gehindert, das der Meinung ist, in einem solchen Falle mache sich ein Kraftfahrzeugführer nicht nach § 1 und § 6 PflVG strafbar, da mit der Nachholung der Zahlung innerhalb der Monatsfrist der mit der Kündigung zunächst unterbrochene Haftpflichtversicherungsvertrag rückwirkend wieder hergestellt werde.
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Demgegenüber bleibe der Wegfall der Strafbarkeit nach Abschluß eines Strafverfahrens - etwa weil nunmehr die Genehmigung erteilt wird - grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 32, 152 [157]).
  • OLG Hamm, 18.12.2006 - 2 Ss 533/06

    Rotes Kennzeichen; Überführungsfahrt; Probefahrt; Einkaufsfahrt

    Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag voraus (BGHSt 32, 152; 33, 172; KG VRS 67, 154).
  • BGH, 16.04.1985 - 4 StR 755/84

    Strafbarkeit nach § 6 PflVG bei Kündigung der Haftpflichtversicherungsvertrag

    Der Senatsbeschluß BGHSt 12, 392, welcher die Strafbarkeit nach § 6 PflVG an das Fehlen des erforderlichen Versicherungsschutzes gegenüber Dritten, nicht an das Fehlen eines Versicherungsvertrages knüpfte, ist durch die Gesetzgebung überholt und steht der Vorlegung deshalb ebenfalls nicht entgegen (BGHSt 32, 152, 157) [BGH 03.11.1983 - 4 StR 80/83].

    Ob der Versicherer einem geschädigten Dritten auch ohne solchen Vertrag, etwa im Rahmen seiner Nachhaftung gemäß § 3 Nr. 4-6 PflVG, leistungspflichtig ist, bleibt ohne Belang (BGHSt 32, 152, 156 f) [BGH 03.11.1983 - 4 StR 80/83].

    Daß er mit der Zahlung die zivilrechtlichen Wirkungen der Vertragsauflösung vollständig beseitigt, ändert daran nichts (BGHSt 32, 152 [BGH 03.11.1983 - 4 StR 80/83]).

  • VG Düsseldorf, 10.07.2015 - 6 L 1880/15

    Personenbeförderung; Genehmigung; Taxi; Taxen; Gelegenheitsverkehr;

    vgl. eingehend BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 4 StR 80/83 -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 23. Januar 2015 - D 6 A 47/12 -, juris Rn. 50.

    vgl. zu § 3 Nr. 9 PflVG, §§ 29c, 29d StVZO: BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 4 StR 80/83 -, juris, a.a.O. unter Hinweis auf BT-Drucks. IV/2252 S. 13, Nicht entlasten kann die Antragstellerin in dem Zusammenhang der Einwand, mit der nachträglichen Zahlung der Versicherungsprämien seien die Kündigung der Versicherer jeweils gemäß § 38 Abs. 3 Satz 3 VVG wirkungslos geworden.

    vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 4 StR 80/83 -, juris; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, § 6 PflVG Rn. 3.

    vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1983 - 4 StR 80/83 -, a.a.O.

  • BayObLG, 21.05.1993 - 1St RR 19/93

    Wer auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ein vorläufig stillgelegtes Fahrzeug

    Der Tatbestand des § 6 Abs. 1 PflVG setzt den Gebrauch eines Fahrzeugs - oder dessen Gestattung - auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ohne zivilrechtlich wirksamen Haftpflichtversicherungsvertrag voraus (BGHSt 32, 152/156 f.; 33, 172/174 f KG VRS 67, 154; Müller/Rüth Straßenverkehrsrecht 22.Aufl. § 6 PflVG Rn.2 und 4).

    Die durch das 2. Verkehrssicherungsgesetz vom 26.11.1964 eingeführte Änderung der Strafvorschrift des § 6 (früher § 5 ) PflVG bezweckte lediglich, die Nachhaftung zum Schutz des geschädigten Dritten nach § 3 Nr. 5 PflVG (früher § 158 c Abs. 2 WG ) nicht auch dem zugute kommen zu lassen, der ohne Haftpflichtversicherungsvertrag auf öffentlichem Verkehrsgrund fährt (BGHSt 32, 152/156 f.; Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht 32.Aufl. vor § 29 a StVZO Rn. 17; Müller/Rüth aaO. Rn.2).

  • OVG Hamburg, 05.05.2015 - 3 Bs 73/15

    Widerruf einer Taxengenehmigung

    Im Übrigen trägt der Haftpflichtversicherer nach seinem Eintritt im Rahmen der Nachhaftung das Risiko der Mittellosigkeit des Versicherten bei der Verwirklichung seines Regressanspruchs gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. auch BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 18).

    Wegen des nicht mehr bestehenden Vertrags erfüllt der Gebrauch oder das Gestatten des Gebrauchs des Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen oder Plätzen deshalb auch dann den Straftatbestand des § 6 Abs. 1 PflVVG, wenn die Wirkungen der Kündigung später durch nachgeholte Prämienzahlung wieder wegfallen (§ 38 Abs. 3 Satz 3 VVG) oder noch die Nachhaftungsfrist läuft (vgl. BGH, Beschl. v. 3.11.1983, 4 StR 80/83, juris Rn. 11 ff., 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.03.2012 - 1 M 17/12

    Untersagung der gewerblichen Vermietung von Fahrzeugen zur Personenbeförderung;

    Insbesondere macht der Hinweis im Aktenvermerk vom 4. Juni 2010, wonach Herr L. letzten Endes seine Versicherungen immer bezahlt habe, nicht plausibel, dass eine nachträgliche Prämienzahlung und ggf. ein Wiederaufleben des Haftpflichtversicherungsvertrages dazu führt, dass der Gebrauch der Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Zeitraum zwischen der von der Versicherung mitgeteilten Vertragsbeendigung bis zur Prämienzahlung und (ggf.) Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht nur versicherungsvertragsgesetzlich, sondern auch gewerberechtlich relevant ist (vgl. zur Strafbarkeit nach § 6 PflVG: BGH, Beschl. v. 03.11.1983 - 4 StR 80/83 -, juris, zu § 39 VVG a. F. [jetzt: § 38 VVG]).
  • OLG Frankfurt, 04.03.1994 - 2 U 200/93

    Ersatz von Mietwagenkosten nach Unfall

    Denn ... nach der Neufassung des PflVG vom 5.4.1965 ist nur noch entscheidend, daß während des Gebrauchs des Kfz auf öffentlichen Straßen ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht (mehr) bestand (BGHSt 32, 152, 156).
  • OLG Düsseldorf, 23.07.1991 - 1 Ws 588/91
    Der Beschuldigte muss in die Lage versetzt werden, die Beweismittel anzugreifen oder sie zu entkräften und seine Verteidigung darauf einzurichten (Senatsbeschluss vom 15. März 1984 in JZ 1984, 540 0 JMBL NW 1984, 179= MDR 1984, 774; Kleinknecht/ Meyer, a.a.O., § 114 Rdn. 11; Boujong in KK, a.a.o., § 114 RDn. 12; Wendisch a.a.O., § 114 Rdn. 18; Kleinknecht/ Janischowsky, Das Recht der Untersuchungshaft, 1977, Rdn.137).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.1983 - 5 StR 811/83   

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https://dejure.org/1983,3220
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen das Uniformverbot durch eine "Wehrsportgruppe" - Strafbarkeit von uniformen Auftreten einer "Wehrsportgruppe" bei einer Geländeübung auf einem Truppenübungsplatz der Bundeswehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1984, 123 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08

    Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig

    Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ 1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg …

    Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG ("sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht") geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 - juris, Rn. 8 und 10) - hinreichend entgegenzuwirken.

  • OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06

    Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt;

    Entscheidend ist vielmehr, dass durch die Gleichartigkeit der Kleidung eine die Träger dieser Kleidung verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1983 - 5 StR 811/83 - Rn. 10, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 10.05.2016 - 1 Rev 70/15

    Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot: Öffentliches Tragen eines

    Vom Wortlaut grundsätzlich erfasst werden daher auch Richter- und Anwaltsroben, Bekleidungen von Krankenschwestern oder gar zivile Sportbekleidung sowie Kopfbedeckungen, gleichartige Masken, Springerstiefel oder Bomberjacken (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 11. Januar 2011 - 2 Ss 156/10, NStZ-RR 2011, 187; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25. April 2016 - 3 Ws 52-60/16 [Scharia-Polizei]; Dietel/Gintzel/Kniesel, VersammlG, 16. Auflage, § 3 Rn. 6 m.w.N.; MünchKomm-StGB/Altenhain/Tölle, 2. Aufl., VersG § 28 Rn. 6; Rühl, NJW 1995, 561, 564), die - für Außenstehende erkennbar (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123) - als Ausdruck einer politischen Gesinnung getragen werden.

    bb) Nach den Urteilsgründen war für Außenstehende erkennbar, dass die Teilnehmer durch die Gleichartigkeit ihrer Kleidung eine sie verbindende Gemeinsamkeit in einer politischen Grundhaltung zum Ausdruck brachten (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 132 [Ls.]).

  • BayObLG, 20.01.1987 - RReg. 4 St 209/86

    Verbot; Uniformtragen; Kleidung

    Hierbei ist zwar grundsätzlich unerheblich, ob die gleichartig Bekleideten einzeln oder in Gruppen auftreten (Dietel-Gintzel, aaO, Rdnr. 5), es muß aber für Außenstehende erkennbar sein, daß durch die Gleichartigkeit der Kleidung eine die Träger dieser Kleidung verbindende Gemeinsamkeit in der politischen Grundhaltung zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urt. v. 29.11.1983 - 5 StR 811/83, NStZ 1984, 123 (Ls)).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 25.07.1983 - 3 ObOWi 103/83   

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https://dejure.org/1983,1900
BayObLG, 25.07.1983 - 3 ObOWi 103/83 (https://dejure.org/1983,1900)
BayObLG, Entscheidung vom 25.07.1983 - 3 ObOWi 103/83 (https://dejure.org/1983,1900)
BayObLG, Entscheidung vom 25. Juli 1983 - 3 ObOWi 103/83 (https://dejure.org/1983,1900)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verstoß; Abfallgesetz; Autowrack; Kraftfahrzeug; Kraftfahrzeughandel; Reparaturwerkstatt; Lagerung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    AbfG § 4 Abs. 1

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 251
  • NVwZ 1984, 133
  • NStZ 1984, 123
  • BayObLGSt 1983, 106
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BayObLG, 04.12.1992 - 3 ObOWi 106/92

    Abfall; Abfallqualifikation; Schrottfahrzeug; Autowrack; Beeinträchtigung;

    Weder die Absicht des Ausschlachtens noch die Aufbewahrung zu versicherungsrechtlichen Überprüfungen verleihen ihnen gegenwärtig objektiven Gebrauchswert (vgl. BayObLGSt 1973, 166/167; 1983, 106/107).

    Dabei sind an den Grad der Gefährdung der Schutzgüter und die Erforderlichkeit der Entsorgung um so geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BayObLGSt 1983, 106/108; Kunig/Schwermer/Versteyl § 1 Rn. 26 m. w. Nachw.).

  • OLG Zweibrücken, 09.03.1990 - 1 Ss 7/90
    Dies ist dann zu bejahen, wenn die Handlungsweise des Angeklagten nach objektivem Maßstab geeignet war, eine Beeinträchtigung insbesondere der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genannten Schutzgüter als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (Kunig/Schwermer/Versteyl, AbfG § 1 Rdn. 30, § 2 Rdn. 11; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, AbfG § 1 Anm. 3 b cc; Lamberg NJW 1989, 575, VGH Mannheim ZfW 1975, 96; BayVGH ZfW 1977, 47; BayObLG NStZ 1984, 123; BayObLG NStZ 1988, 26; BayObLG NJW 1989, 1290).

    Dabei sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Steindorf in Erbs/Kohlhaas aaO; Kunig/Schwermer/Versteyl aaO § 1 Rdn. 30; BayObLG NStZ 1984, 123).

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