Versammlungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen.
(2) Jugendverbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, ist auf Antrag für ihre Mitglieder eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Absatzes 1 zu erteilen. Zuständig ist bei Jugendverbänden, deren erkennbare Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, der Bundesminister des Innern, sonst die oberste Landesbehörde. Die Entscheidung des Bundesministers des Innern ist im Bundesanzeiger und im Gemeinsamen Ministerialblatt, die der obersten Landesbehörden in ihren amtlichen Mitteilungsblättern bekanntzumachen.
Rechtsprechung zu § 3 VersG
31 Entscheidungen zu § 3 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 27.04.1982 - 1 BvR 1138/81
Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.05.1981 - 5 StR 132/81
Anwendung des § 3 Abs. 1 VersG auf das Tragen "gleichartiger ...
- BGH, 12.05.1981 - 5 StR 132/81
- KG, 19.03.2001 - 1 Ss 344/00
- OVG Sachsen, 09.11.2001 - 3 BS 257/01
- BGH, 29.11.1983 - 5 StR 811/83
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
- BayObLG, 20.01.1987 - RReg. 4 St 209/86
- OLG Koblenz, 11.01.2011 - 2 Ss 156/10
Uniformverbot bei Uniformen substituierenden Kleidungsstücken
- OVG Sachsen, 04.06.2009 - 3 B 59/06
Fortsetzungsfeststellungsklage; Ordner; Fackeln; Uniformverbot; Zelt; ...
- OVG Sachsen, 28.07.2009 - 3 B 60/06
Versammlung; Verbotsauflagen zum Schutz der öffentlichen Ordnung
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