Versammlungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Rechtsprechung zu § 2 VersG
18 Entscheidungen zu § 2 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Versammlungsrecht
- VG Greifswald, 11.07.2006 - 4 B 995/06
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
Blockadetraining vor Gegendemo kann rechtswidrig sein
- BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 772/90
Republikaner
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89
Berechtigtes Interesse - Fortsetzungsfeststellungsklage; polizeiliches ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 1 S 1646/89
- VG Gießen, 30.07.2009 - 10 L 1583/09
Versammlung; personenbezogene Daten der Ordner
- BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche ...
- EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Freier Warenverkehr - Beeinträchtigungen durch Handlungen von Privatpersonen - ...
- BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97
"sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive ...
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Querverweise
- Waffengesetz (WaffG)
- § 42 (zu § 2 III)
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