Versammlungsgesetz
| 1. Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 4) |
(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder zu einem Aufzug öffentlich einlädt, muß als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben.
(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen hat jedermann Störungen zu unterlassen, die bezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu verhindern.
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.
Rechtsprechung zu § 2 VersG
23 Entscheidungen zu § 2 VersG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Niedersachsen, 28.07.2011 - 11 LA 101/11
Versammlungsrecht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2012 - 5 A 1701/11
Öffentliches Training für Blockade eines "Naziaufmarsches" in Stolberg war ...
- VG Karlsruhe, 22.02.2013 - 2 K 458/13
Pforzheim: Demonstration der "Initiative gegen Rechts" kann am 23.02.2013 nur mit ...
- VG Greifswald, 11.07.2006 - 4 B 995/06
- VG Aachen, 01.06.2011 - 6 K 363/11
Blockadetraining vor Gegendemo kann rechtswidrig sein
- BVerfG, 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz unzulässig
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2012 - 3 L 257/10
Erforderlichkeit des Nachweises von bei bisherigen Versammlungen erlittenen ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10
Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung
- BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06
Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.09.2012
GfR Aktiengesellschaft
27.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Verwaltungsrecht
Querverweise
- Waffengesetz (WaffG)
- § 42 (zu § 2 III)