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   BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19   

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BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19 (https://dejure.org/2019,44563)
BGH, Entscheidung vom 24.10.2019 - 1 StR 393/19 (https://dejure.org/2019,44563)
BGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 393/19 (https://dejure.org/2019,44563)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 54 SDÜ; Art. 50 GRC
    Verbot der transnationalen Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ (Begriff der rechtskräftigen Aburteilung: autonom unionsrechtliche Auslegung des Begriffs der gleichen Tat)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafklageverbrauch bei der Verurteilung wegen des gewerbmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern hinsichtlich des Verbots der Strafverfolgung wegen derselben Tat

  • rewis.io

    Strafklageverbrauch beim Einschleusen von Ausländern in Deutschland und einer bereits erfolgten Verurteilung in Bulgarien

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    SDÜ Art. 54
    Strafklageverbrauch bei der Verurteilung wegen des gewerbmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern hinsichtlich des Verbots der Strafverfolgung wegen derselben Tat

  • datenbank.nwb.de

    Strafklageverbrauch beim Einschleusen von Ausländern in Deutschland und einer bereits erfolgten Verurteilung in Bulgarien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 122
  • StV 2020, 612
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.12.2013 - 3 StR 531/12

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Begriff "derselben Tat"

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen und durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 10; Beschluss vom 9. Juni 2017 - 1 StR 39/17, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7 Rn. 7).

    Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C 491/07 - Turansky - Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 - 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN).

    aa) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C - 288/05 - Kretzinger - Rn. 28 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 627/15 Rn. 7; jeweils mwN).

    Eine Identität der Sachverhalte lässt sich indes nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C - 367/05 - Kraaijenbrink - Rn. 29; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 16).

  • BGH, 04.06.2019 - 5 StR 96/19

    Europarechtliches Verbot der Doppelbestrafung (autonomer unionsrechtlicher

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Maßgebendes Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbundener Tatsachen (vgl. EuGH aaO Rn. 34; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 5 StR 96/19 Rn. 11 mwN).

    Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen (auch) eine Beweisaufnahme wie in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 5 StR 96/19 Rn. 14 und vom 18. November 2015 - 4 StR 76/15 Rn. 9).

    Derartige Feststellungen - etwa zu der Frage, welche weiteren Personen den Angeklagten bei der Beherbergung der nach Deutschland geschleusten Personen unterstützt haben - sind für eine mögliche Tatidentität nach Art. 54 SDÜ relevant, die unter Beachtung des Zweifelssatzes zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 5 StR 96/19 Rn. 9 mwN).

  • BGH, 09.06.2017 - 1 StR 39/17

    Transnationales Doppelbestrafungsverbot (Begriff der Tat: unionsrechtlicher

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen und durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 10; Beschluss vom 9. Juni 2017 - 1 StR 39/17, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7 Rn. 7).

    Zudem wird die Freiheitsstrafe "gerade vollstreckt', weil dem Angeklagten ihre Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 - 1 StR 39/17 Rn. 24 ff. mwN, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7).

  • BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15

    Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen (auch) eine Beweisaufnahme wie in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 5 StR 96/19 Rn. 14 und vom 18. November 2015 - 4 StR 76/15 Rn. 9).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-288/05

    Kretzinger - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    aa) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbegriff (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C - 288/05 - Kretzinger - Rn. 28 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2016 - 1 StR 627/15 Rn. 7; jeweils mwN).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-491/07

    Turansky - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Art.

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C 491/07 - Turansky - Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 - 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-367/05

    Kraaijenbrink - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Eine Identität der Sachverhalte lässt sich indes nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbindung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C - 367/05 - Kraaijenbrink - Rn. 29; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 16).
  • BGH, 07.02.2012 - 1 StR 525/11

    Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    verhängten höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) sowie von der Anzahl der einen engen inneren Zusammenhang aufweisenden Taten beeinflusst war (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 508/18

    Härteausgleich (erforderliche Berücksichtigung hypothetisch gesamtstrafenfähiger

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Angeklagten in Bulgarien verhängte Strafe - insbesondere wenn die ihm gewährte Strafaussetzung infolge des hiesigen Verfahrens wegzufallen droht - zudem im Rahmen der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe bei dem Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 28.07.2016 - 3 StR 25/16

    Verbot der Doppelbestrafung nach Gemeinschaftsrecht: Einstellung eines

    Auszug aus BGH, 24.10.2019 - 1 StR 393/19
    Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfolgungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C 491/07 - Turansky - Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 - 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 11.05.2016 - 1 StR 627/15

    Europarechtliches Doppelbestrafungsverbot (unionsrechtlich autonome Auslegung);

  • BGH, 02.02.2021 - 2 StR 302/19

    Transnationales ne bis in idem (eigenständiger, autonom nach unionsrechtlichen

    Auf materiellrechtliche Bewertungen in einem Vertragsstaat, etwa dahin, ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht sachlich-rechtlich im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, kommt es nicht an (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 2006 - C-436/04, NJW 2006, 1781, 1782 - Van Esbroeck; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, aaO; Beschluss vom 24. Oktober 2019 - 1 StR 393/19, StV 2020, 612).
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Rechtsprechung
   BGH, 28.01.2020 - 4 StR 599/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,3507
BGH, 28.01.2020 - 4 StR 599/19 (https://dejure.org/2020,3507)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2020 - 4 StR 599/19 (https://dejure.org/2020,3507)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 (https://dejure.org/2020,3507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit einer Revision

  • rewis.io

    Berücksichtigung einer in Slowakei erfolgten Verurteilung bei Strafzumessung bzw. Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 122
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Nachteilen, die dadurch entstehen, dass eine Gesamtstrafenbildung mit der ausländischen Strafe nicht möglich ist, im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig durch einen - unbezifferten - Härteausgleich Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. auch LK/Schneider, StGB, 13. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 46 bis 50 Rn. 3).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen auch nicht - wie vor den genannten Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs teilweise vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 406/19

    Berücksichtigung gesamtstrafenfähiger EU-ausländischer Strafen bei Verhängung

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN und im Anschluss daran BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

    Daher kann es für die Frage der Berücksichtigung EU-ausländischer Verurteilungen nicht - wie vor dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vertreten (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 16) - darauf ankommen, ob für die im Ausland begangenen und abgeurteilten Taten auch ein Gerichtsstand in Deutschland eröffnet gewesen wäre (so bereits BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6; ebenso nunmehr BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19 und vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19).

  • BGH, 01.07.2020 - 6 StR 96/20

    Änderung der Einziehungsanordnung

    Schließlich ist der Ausspruch über die Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19).
  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Bei der Strafzumessung sind auch solche etwaigen Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (s. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 1 StR 252/20, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 26 Rn. 5; vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9; 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19, juris; vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18, NJW 2019, 1159 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 12.07.2023 - 4 StR 495/22

    Berücksichtigung etwaiger Härten bei der Strafzumessung bei einer drohenden

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, welche von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. [jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26] BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 3 StR 461/21 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 17; Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19, BGHSt 65, 1 Rn. 9 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; Beschluss vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19; vgl. vor EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 enger BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08; ebenso weiterhin Sander/Dietsch, NStZ 2022, 449, 454).

    Das Landgericht hat der aus der nicht möglichen Gesamtstrafenbildung resultierenden Härte auch nicht bereits in anderer Weise Rechnung getragen (vgl. zu einem solchen Fall BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122).

  • BGH, 04.03.2020 - 5 StR 20/20

    Rechtsfehlerhafter Strafausspruch (Anlasten des Fehlens eines

    Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte, weil die Einziehungsentscheidung auch bei ihr auf dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 624/17; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19).
  • BGH, 04.08.2020 - 1 StR 252/20

    Berücksichtigung nicht gesamtstrafenfähiger Verurteilungen durch Gerichte anderer

    a) Bei der Strafzumessung sind etwaige Härten in den Blick zu nehmen, die durch die zusätzliche Vollstreckung von Strafen drohen, die von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union verhängt wurden, wenn diesbezüglich in zeitlicher Hinsicht die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB erfüllt wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2020 - 1 StR 406/19 Rn. 9 und 1 StR 15/20 Rn. 18 ff.; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19; vom 3. Juli 2019 - 4 StR 256/19 und vom 18. Dezember 2018 - 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 13.07.2021 - 3 StR 206/21

    Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (Maßgeblichkeit des

    Denn das einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen der Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung für diesen Teil der Tatbeute betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - 3 StR 486/20, juris Rn. 15; vom 8. September 2020 - 6 StR 222/20, juris Rn. 2; vom 8. Juli 2020 - 2 StR 538/19, juris Rn. 9; vom 28. April 2020 - 3 StR 104/20, juris Rn. 4; vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, juris; vom 4. November 2014 - 1 StR 474/14, StraFo 2015, 22).
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 135/21

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1

    Der Einziehungsausspruch war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122).
  • BGH, 14.07.2020 - 6 StR 161/20

    Ergänzung des Einziehungsausspruchs um die gesamtschuldnerische Haftung

    Der Einziehungsausspruch war jedoch um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19).
  • BGH, 27.05.2021 - 4 StR 88/21

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,53163
OLG Frankfurt, 08.11.2019 - 2 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,53163)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.11.2019 - 2 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,53163)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. November 2019 - 2 Ws 78/19 (https://dejure.org/2019,53163)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 131 StPO, Art 1 Abs 1 RbEuHb
    Zur Frage der Zuständigkeit der Gerichte nach § 131 StPO für den Antrag auf Übergabe der in einem europäischen Haftbefehl ausgeschriebenen Person

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 122
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 31.01.2020 - 2 Ws 96/19

    Ausstellung des europäischen Haftbefehls keine "Verhaftung" nach § 310 Abs. 1 Nr.

    Sie hält die weitere Beschwerde für zulässig und verweist zur Begründung auf die in den Sachen 2 Ws 62/19 und 2 Ws 78/19 ergangenen Entscheidungen des Senats vom 12. September 2019 und 8. November 2019, die in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in Deutschland die Zuständigkeit der Gerichte für den Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus § 131 Abs. 1 StPO herleiten.

    Vielmehr stellt der Europäische Haftbefehl - wie der Senat bereits in dem Verfahren 2 Ws 60/19 - Beschluss vom 12. September 2019 (NStZ-RR 2019, 356) ausgeführt hat, lediglich die Anordnung einer europaweiten Ausschreibung zur Festnahme zwecks Übergabe als Maßnahme der internationalen Fahndung gegen einen bestimmten Beschuldigten bzw. Verurteilten gemäß § 131 Abs. 1 StPO dar, wobei sich auch die Übergabe der ausgeschriebenen Person aus den Vorschriften der StPO herleitet (§ 131 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 115 StPO; vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 ).

    Im Übrigen merkt der Senat an, dass sowohl bei der vom Amtsgericht - Ermittlungsrichter - als auch der Großen Kammer des Landgerichts jeweils getroffenen Entscheidung der Beschluss des Senats vom 8. November 2019 - 2 Ws 78/19 keine Berücksichtigung gefunden hat.

  • OLG Hamburg, 20.08.2019 - 2 Ws 85/19

    Disziplinarmaßnahmen in der Untersuchungshaft: Umdeutung einer Beschwerde in

    Die aufgrund der inzwischen erfolgten vollständigen Vollziehung der angeordneten Disziplinarmaßnahmen eingetretene prozessuale Überholung der Beschwerde steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen; sie bleibt als Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2019, Az.: 2 Ws 78/19 und vom 26. Februar 2019, Az.: 2 Ws 21/19) zulässig.
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