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Rechtsprechung
   BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,4201
BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20 (https://dejure.org/2021,4201)
BGH, Entscheidung vom 17.02.2021 - 5 StR 426/20 (https://dejure.org/2021,4201)
BGH, Entscheidung vom 17. Februar 2021 - 5 StR 426/20 (https://dejure.org/2021,4201)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 29 BtMG; § 29a BtMG; § 267 StPO
    Mindestanforderungen an die Urteilsgründe bei der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (mehrere in Betracht kommende Stoffe; Wahlfeststellung; Mindestfeststellungen; Schätzung; konkrete Bezeichnung des Verhaltens)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 BtMG, § 29a Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG, §§ 29, 29a BtMG, § 29 Abs. 3 BtMG, § 200 StPO, § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO, § 29a Abs. 1 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Mindestanforderungen an die Tatkonkretisierung; Strafzumessung im Zweifelsfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 ; BtMG § 29a
    Freiheitsstrafe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 554
  • NStZ-RR 2021, 141
  • StV 2021, 443 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 01.08.1978 - 1 StR 173/78

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln - Erfordernis der Wahlfeststellung

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Dies ist hier indes gerade nicht der Fall, denn unabhängig davon, ob der Angeklagte das eine oder das andere oder Teilmengen beider in Betracht kommender Betäubungsmittel erwarb, um sie gewinnbringend zu veräußern, verwirklichte er stets den Tatbestand zumindest des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; zwischen den jeweils den §§ 29, 29a BtMG unterfallenden Betäubungsmitteln wird insoweit nicht unterschieden (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78).

    Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz müssen zwar grundsätzlich die Betäubungsmittel in den Urteilsgründen sowohl der Art als auch der Menge nach eindeutig bestimmt sein; steht aber fest, dass sich die Tat auf einen Stoff bezieht, der dem BtMG unterfällt, und bleibt lediglich offen, um welchen Stoff es sich konkret handelt, steht dies einem Schuldspruch wegen des in Betracht kommenden Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht entgegen, ohne dass es einer Wahlfeststellung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 1. August 1978 - 1 StR 173/78; aA (Wahlfeststellung zwischen den jeweiligen Betäubungsmitteln): BayObLG …

  • BGH, 09.05.2012 - 4 StR 67/12

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (erforderliche Feststellungen;

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    In der Strafzumessung muss allerdings im Zweifelsfall auf das Betäubungsmittel mit der geringeren Gefährlichkeit abgestellt werden; zur Menge und zum Wirkstoffgehalt sind - wenn wie hier Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten, gegebenenfalls im Wege der Schätzung - Mindestfeststellungen zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 StR 67/12; Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 964 ff. mwN).
  • BGH, 20.11.2014 - 4 StR 234/14

    Hinweispflicht bei Veränderung tatsächlicher Umstände in der Hauptverhandlung

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Die genannten Konkretisierungen waren so marginal, dass dadurch keine Veränderung der Sachlage bewirkt wurde, die für das Verteidigungsverhalten des Angeklagten von Bedeutung war (vgl. dazu BT-Drucks. 18/11277, S. 36 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14, NStZ 2015, 233).
  • BGH, 13.12.1994 - 4 StR 700/94

    Wirksamkeit der Anklage - Ermittlungsergebnisse - Einzeltaten - Urteilsbegründung

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Die Tat muss sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1993 - 3 StR 188/93, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 4 mwN; vom 13. Dezember 1994 - 4 StR 700/94, StV 1995, 287).
  • BGH, 28.11.1990 - 2 StR 536/90

    Betäubungsmittel - Mindestzahl - Mindestmenge - Feststellbarkeit - Verurteilung -

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Allerdings ist sie im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verurteilung nur zulässig ist, wenn das Verhalten des Angeklagten im Urteil so konkret bezeichnet wird, dass erkennbar ist, welche bestimmte Tat von der Verurteilung erfasst wird (BGH, Beschluss vom 28. November 1990 - 2 StR 536/90, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 1).
  • BGH, 05.02.2009 - 4 StR 640/08

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (mangelnde Feststellungen; nötige

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Insoweit bestehen keine Bedenken, dass eine Verurteilung rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügen könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 4 StR 640/08, StV 2010, 61).
  • BGH, 18.05.1993 - 3 StR 188/93

    Feststellungen - Geringe Menge - Haschisch - Angeklagter - Mindestanforderungen -

    Auszug aus BGH, 17.02.2021 - 5 StR 426/20
    Die Tat muss sich von anderen gleichartigen, die der Angeklagte begangen haben kann, genügend unterscheiden lassen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 1993 - 3 StR 188/93, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellungen 4 mwN; vom 13. Dezember 1994 - 4 StR 700/94, StV 1995, 287).
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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20   

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https://dejure.org/2021,6863
BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,6863)
BGH, Entscheidung vom 23.02.2021 - 3 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,6863)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - 3 StR 424/20 (https://dejure.org/2021,6863)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Unterscheidung von Bandenmitgliedschaft und Beteiligung an einer Bandentat; Mittäterschaft; Zurechnung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung der von einem Bandenmitglied aufgrund der Bandenabrede begangenen Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftlich begangene Straftat; Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel für die Annahme einer nicht geringen Menge

  • rewis.io

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Zurechnung von Straftaten gegenüber Bandenmitgliedern

  • rechtsportal.de

    BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 ; StGB § 25 Abs. 2
    Zurechnung der von einem Bandenmitglied aufgrund der Bandenabrede begangenen Tat den anderen Bandenmitgliedern als gemeinschaftlich begangene Straftat; Feststellungen zum Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel für die Annahme einer nicht geringen Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 141
  • StV 2021, 450
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.05.2003 - 3 StR 128/03

    Gewerbs- und bandenmäßige Fälschung beweiserheblicher Daten (0190-Rufnummern;

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20
    Vielmehr ist für jede einzelne Straftat nach den allgemeinen Kriterien der Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob das einzelne Bandenmitglied sich an der Tat als Täter oder Teilnehmer oder ggf. gar nicht beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; Urteile vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 Rn. 17; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376; jeweils mwN).
  • BGH, 10.08.2016 - 2 StR 22/16

    Bandenmäßiges und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20
    Vielmehr ist für jede einzelne Straftat nach den allgemeinen Kriterien der Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob das einzelne Bandenmitglied sich an der Tat als Täter oder Teilnehmer oder ggf. gar nicht beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; Urteile vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 Rn. 17; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376; jeweils mwN).
  • BGH, 26.04.2012 - 4 StR 665/11

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls (spontane Tatbegehung mit wechselnder

    Auszug aus BGH, 23.02.2021 - 3 StR 424/20
    Vielmehr ist für jede einzelne Straftat nach den allgemeinen Kriterien der Täterschaft und Teilnahme festzustellen, ob das einzelne Bandenmitglied sich an der Tat als Täter oder Teilnehmer oder ggf. gar nicht beteiligt hat (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 - 3 StR 128/03, NStZ-RR 2003, 265, 267; Urteile vom 26. April 2012 - 4 StR 665/11, StV 2012, 669 Rn. 17; vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 376; jeweils mwN).
  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 12/22

    Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug (Täterschaft und Teilnahme: relevanter

    Nach deutschem Recht ist indes weder die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Bande allein strafbar, noch führt die Zugehörigkeit zu ihr als solche zu einer Strafbarkeit wegen aller von ihr begangenen Taten (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 1 StR 83/21, NStZ 2022, 95 Rn. 9; vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, NJW 2021, 2813 Rn. 27; Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 424/20, NStZ-RR 2021, 141, 142; Urteil vom 3. Dezember 2009 - 3 StR 277/09, BGHSt 54, 216 Rn. 29; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 244 Rn. 39).
  • BGH, 15.08.2023 - 5 StR 177/23

    Ansehen der Verfügung über das Buchgeld durch Überweisung auf andere Bankkonten

    a) Die nunmehr mit der Sache befasste Strafkammer wird sich sorgfältiger als bisher geschehen mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dem Angeklagten die Urkundenvorlagen der von ihm koordinierten Bandenmitglieder als Mittäter oder Teilnehmer zugerechnet werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 3 StR 424/20 Rn. 7 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1501
BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20 (https://dejure.org/2021,1501)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 3 StGB; § 30a Abs. 1 BtMG
    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff des Handeltreibens: Eigennützigkeit beim Tilgen von Schulden; Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung: Berücksichtigung des Inverkehrgelangens der Betäubungsmittel); Grundsätze ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 30a Abs. 1 BtMG, § 265 StPO, § 349 Abs. 4 StPO, § 46 Abs. 3 StGB, § 67 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigem Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreibung einer Marihuana Plantage; Tilgung von Schulden als eigennützige Tätigkeit; ...

  • rewis.io

    Strafverurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.: Eigennütziges Bemühen zur Tilgung von Schulden

  • rechtsportal.de

    BtMG § 30a Abs. 1 ; StGB § 46 Abs. 3
    Erfolgreiche Revision gegen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bandenmäßigem Anbaus von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Betreibung einer Marihuana Plantage; Tilgung von Schulden als eigennützige Tätigkeit; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2021, 141
  • StV 2021, 423 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Eigennützig ist eine solche Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1986 ? 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; BGH, Beschluss vom 26. August 1992 ? 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 mwN).
  • BGH, 03.04.2019 - 5 StR 87/19

    Rüge der Abwesenheit eines beisitzenden Richters an einem Hautverhandlungstag

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Dem vom Angeklagten täterschaftlich begangenen bandenmäßigen Anbau kommt deshalb hinsichtlich des auf B. entfallenden Ernteertrags ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218).
  • BGH, 14.06.2017 - 3 StR 97/17

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei notwendiger

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedoch typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 ? 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 ? 3 StR 97/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 26.08.1992 - 3 StR 299/92

    Kein eigennütziges Handeltreiben bei Liebesbeziehung

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Eigennützig ist eine solche Tätigkeit, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich irgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell oder immateriell bessergestellt wird (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1986 ? 5 StR 153/86, BGHSt 34, 124, 126; BGH, Beschluss vom 26. August 1992 ? 3 StR 299/92, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34 mwN).
  • BGH, 15.03.2012 - 5 StR 559/11

    Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Begrenzungsfunktion des

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der täterschaftliche bandenmäßige Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt hinsichtlich dieser Anbaumenge hinter dem täterschaftlich begangenen bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - 5 StR 559/11, NStZ 2012, 514).
  • BGH, 21.11.2019 - 4 StR 158/19

    Gesamtschuldnerische Haftung für die Einziehung des aus der Tat Erlangten;

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der Schuldspruchänderung im Beschlusswege steht auch der auf eine Verurteilung nur wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Abänderungsantrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, da dieser im Ergebnis die Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93).
  • BGH, 03.04.2008 - 3 StR 48/08

    Doppelverwertungsverbot (sexuelle Nötigung)

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der Senat weist ferner darauf hin, dass die im Rahmen der Bemessung der Gesamtstrafe erfolgte strafschärfende Berücksichtigung des hohen gemeinschädlichen Potentials, "durch welches die Volksgesundheit in erheblichem Maße gefährdet wurde', vor dem Hintergrund des Doppelverwertungsverbots gemäß § 46 Abs. 3 StGB ebenfalls rechtlich bedenklich ist, da sich diese Erwägungen mit den Überlegungen decken, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter die Strafandrohung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 2008 ? 3 StR 48/08, Rn. 6).
  • BGH, 28.11.2003 - 2 StR 403/03

    Gesamtstrafenbildung; Doppelverwertungsverbot

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst jedoch typischerweise deren Verkauf an andere Personen (BGH, Beschluss vom 28. November 2003 ? 2 StR 403/03, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Handeltreiben 5) und damit auch, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr geraten (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 ? 3 StR 97/17, juris Rn. 11).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 12.01.2021 - 4 StR 411/20
    Der Schuldspruchänderung im Beschlusswege steht auch der auf eine Verurteilung nur wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerichtete Abänderungsantrag des Generalbundesanwalts nicht entgegen, da dieser im Ergebnis die Verwerfung der Revision durch Beschluss des Revisionsgerichts erstrebt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2019 - 4 StR 158/19; Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93).
  • BGH, 12.11.2019 - 3 StR 490/19

    Kognitionspflicht des Gerichts (keine Bindung an die rechtliche Beurteilung im

  • BGH, 11.08.1995 - 2 StR 329/95

    Voraussetzungen für ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 06.09.2023 - 6 StR 107/23

    Bandenmäßiger Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied

    b) Im Verhältnis zur Beihilfe des Angeklagten zum bandenmäßigen Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt dem bandenmäßigen Anbau ein eigener Unrechtsgehalt zu, so dass beide Delikte in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2021 - 4 StR 411/20, Rn. 4; vom 3. April 2019 - 5 StR 87/19, NStZ-RR 2019, 218, 220).
  • LG Bielefeld, 08.07.2021 - 10 KLs 10/21
    Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 26.06.2020, Az. 01 KLs 336 Js 3830/19 in Verbindung mit dem Beschluss des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2021, Az. 4 StR 411/20, des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bandenmäßigem Anbau von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
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