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Rechtsprechung
   BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85   

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BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
BVerwG, Entscheidung vom 18.04.1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
BVerwG, Entscheidung vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 (https://dejure.org/1988,507)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähigkeit - Auslagen - Gebühren - Rechtsanwalt - Vorverfahren - Anwaltliche Beratung - Behörde - Kostenfestsetzung - Förmliche Bevollmächtigung - Bevollmächtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 79, 226
  • NJW 1988, 2754 (Ls.)
  • MDR 1990, 17
  • NVwZ 1988, 721
  • DVBl 1989, 38
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 29.10.1986 - 6 B 144.85

    Gebühren - Auslagen - Rechtsanwalt - Widerspruchsführer - Widerspruchsgegner -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung ohne förmliche Bevollmächtigung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren entscheidet nicht die Widerspruchsbehörde mit der Kostenentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, sondern die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde (Ergänzung zu BVerwGE 75, 107).

    Danach sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren (nur, aber auch immer dann) erstattungsfähig, "wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war"; " ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war", entscheidet indessen nicht die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständige Behörde, sondern dies "bestimmt die Kostenentscheidung", § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG, d.h. die Widerspruchsbehörde zusammen mit der Kostentscheidung gemäß §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - <BVerwGE 75, 107 = AnwBl. 87, 241>).

    Insoweit bedarf die Auffassung des Senats in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1986 - BVerwG 6 B 144.85 - (a.a.O.) zur Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalts der Ergänzung.

  • BVerwG, 08.05.1981 - 6 C 153.80

    Streit über die Höhe der Erstattung von Kosten der Hinzuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die die Rechtsverfolgung im Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG für den Wehrpflichtigen mit sich bringt, die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Sinne von § 80 Abs. 2 VwVfG zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden (vgl. dazu Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - <BVerwGE 62, 196 = Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 72>).

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung angesichts des Schwierigkeitsgrades von Streitverfahren über das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, hinsichtlich der gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG in Verbindung mit § 118 BRAGO zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gebührenrahmen von 5/10 bis 10/10 eine "Mittelgebühr" von 7, 5/10 für angemessen gehalten (vgl. z.B. das bereits zitierte Urteil vom 8. Mai 1981 - BVerwG 6 C 153.80 - ).

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 10.80

    Isoliertes Verwaltungsvorverfahren - Kostenerstattung - Rechtsanwaltskosten -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.

    Das gilt dann auch für die Zinsforderung in Höhe von 4 vom Hundert seit der Rechtshängigkeit der Klage (vgl. BVerwGE 61, 100 ).

  • BVerwG, 29.08.1983 - 6 C 111.82

    Kriegsdienstverweigerer - Stattgebender Widerspruchsbescheid - Zuziehung eines

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Aus diesem Grunde stellt sich auch nicht das Problem der Unvollständigkeit der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid gemäß § 72 VwGO, nämlich hinsichtlich der fehlenden Bestimmung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG über die Notwendigkeit der Zuziehung des Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten, und folglich auch nicht die Frage, ob bezüglich einer etwaigen (nachträglichen) Ergänzung der Widerspruchsentscheidung in diesem Punkt die Regelung des § 120 VwGO, möglicherweise auch bezüglich der 2-Wochen-Frist für den Antrag auf Ergänzung, entsprechend anzuwenden ist (vgl. dazu Urteile vom 28. April 1967 - BVerwG 7 C 128.66 -<BVerwGE 27, 39> und vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 -<BVerwGE 68, 1>).

    Der Kläger hatte, nachdem über seinen Widerspruch die bei der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - gebildete Kammer für Kriegsdienstverweigerung entschieden und folglich auch die Kostenentscheidung getroffen hatte, sein Begehren auf Festsetzung und Erstattung der ihm infolge der Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in seinem Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen nämlich nicht bei der in diesem Falle gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. VwVfG für die Kostenfestsetzung zuständigen Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - (vgl. dazu Urteil des Senats vom 29. August 1983 - BVerwG 6 C 111.82 - ), sondern bei der Kammer für Kriegsdienstverweigerung eingereicht; sein Begehren ist daraufhin auch nicht von der Wehrbereichsverwaltung V - Außenstelle Tübingen - abgelehnt, sondern lediglich von dem Vorsitzenden der Kammer für Kriegsdienstverweigerung beantwortet worden, wobei dahinstehen kann, ob dessen Schreiben vom 7. September 1984 an den Kläger überhaupt eine ablehnende Entscheidung über das Kostenfestsetzungsbegehren des Klägers darstellte, wie das Verwaltungsgericht ersichtlich gemeint hat, oder nicht vielmehr lediglich Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthielt.

  • OVG Berlin, 05.09.1984 - 6 L 8.84
    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 - sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - ; a.A. VGH Kassel, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 - vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
  • BVerwG, 11.05.1981 - 6 C 121.80

    Anspruch auf Kostenerstattung der anwaltlichen Vertretung vor der Prüfungskammer

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 29.80

    Kriegsdienstverweigerer - Zuziehung eines Bevollmächtigten - Vorverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Daß es hier um die Geltendmachung (allgemeiner) sonstiger Aufwendungen im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geht, ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen: Die Regelung des § 80 VwVfG, die für den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. § 1 VwVfG) die Vorschriften der §§ 72 und 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid zu treffenden Kostenentscheidung ausfüllt und ergänzt (vgl. dazu BVerwGE 62, 201 und 62, 296 ), statuiert zunächst einmal in ihrem Absatz 1 den - auch ansonsten (vgl. insbesondere § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie auch BVerwGE 61, 100) geltenden - Grundsatz, daß der im Widerspruchsverfahren erfolgreiche Beteiligte seine "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen" vom unterlegenen Beteiligten erstattet verlangen kann.
  • BVerwG, 02.09.1983 - 7 C 97.81

    Entbehrlichkeit eines Vorverfahrens

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Da somit im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über das Klagebegehren in der Sache eine ablehnende Entscheidung der für die Kostenfestsetzung zuständigen Behörde vorlag, außerdem die für eine Widerspruchsentscheidung zuständige Behörde zur Sache umfassend und abschließend Stellung genommen hatte und schließlich der Zweck des Vorverfahrens, nämlich u.a. das Verwaltungsgericht von vermeidbaren Klageverfahren zu entlasten, nicht mehr erreicht werden konnte, durfte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren jedenfalls im Zeitpunkt seiner Entscheidung als zulässige Verpflichtungsklage behandeln und folglich sachlich darüber entscheiden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - mit Nachweisen).
  • BVerwG, 20.05.1987 - 7 C 83.84

    Löschung im Verkehrszentralregister - § 80 VwVfG; § 35 VwVfG, Begriff des

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Lehnt es die Kostenfestsetzungsbehörde ab, die von dem im Widerspruchsverfahren erfolgreichen Beteiligten geltend gemachten Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige und daher zu erstattende Aufwendungen anzuerkennen und festzusetzen, so ist dagegen - nach vorausgegangenem Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 und 2 VwGO)- die Verpflichtungsklage eröffnet (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - BVerwG 7 C 83.84 - <BVerwGE 77, 268> mit Nachweisen).
  • VGH Hessen, 05.11.1986 - 9 TE 2275/86

    Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren bei Beratung im Vorverfahren

    Auszug aus BVerwG, 18.04.1988 - 6 C 41.85
    Im übrigen ist nur eine solche Auslegung des § 80 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG praktikabel, weil die Widerspruchsbehörde, wie u.a. der vorliegende Fall zeigt, nur dann gemäß ihrer Pflicht aus §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG im Rahmen der Kostenentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten befinden kann, wenn sie aufgrund einer förmlichen Bevollmächtigung von der Existenz sowie der Mitwirkung eines Bevollmächtigten Kenntnis erlangt hat (so für die Auslegung der entsprechenden Vorschrift des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch OVG Lüneburg, Beschluß vom 20. Januar 1972 - V OVG B 26/71 - sowie OVG Berlin, Beschluß vom 5. September 1984 - 6 L 8/84 - ; a.A. VGH Kassel, Beschluß vom 5. November 1986 - 9 TE 2275/86 - vgl. auch Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 162 RdNr. 9).
  • OVG Bremen, 15.09.1986 - 1 B 24/86
  • BVerwG, 28.04.1967 - VII C 128.66

    Rechtsmittel

  • Drs-Bund, 05.12.1957 - BT-Drs III/55
  • BVerwG, 22.03.2018 - 7 C 21.16

    Aufsichtsbehörde; Behörde; Bundesministerium der Justiz und für

    Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26).

    Der Zweck des Vorverfahrens ist erfüllt, wenn die Widerspruchsbehörde selbst am Verfahren beteiligt ist und nach einer Sachprüfung zum Ausdruck bringt, sie würde einen (künftigen) Widerspruch zurückweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1980 - 2 A 4.78 - DVBl. 1981, 502 , vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 - NVwZ 1984, 507 und vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 20 f.).

    Eine abschließende Festlegung der Ausgangs- und Widerspruchsbehörde kann indessen auch im Wege einer prozessbegleitenden Einlassung erfolgen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 und vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr. 16).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 16.90

    Kosten des Vorverfahrens - Teilabhilfe - Verhätnismäßige Teilung

    Das würde auch für die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren gelten, wenn nicht § 80 Abs. 3 Satz 2 VwVfG eine dem § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nachgebildete Sonderregelung träfe (vgl. Urteil vom 18. April 1988 - BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 10 ).

    Eine dahin gehende (positive) Entscheidung ist zwar konstitutiv (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1986, a.a.O. S. 108; Urteil vom 18. April 1988, a.a.O. S. 15).

  • BVerwG, 14.01.1999 - 6 B 118.98

    Kosten des Vorverfahrens; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten; Einholung von

    Für die in Kriegsdienstverweigersachen ergangenen Entscheidungen war wesentlich, daß in Verfahren dieser Art angesichts der Schwierigkeiten der Gesetzesanwendung und der meist auf subjektivem Gebiet liegenden Sachaufklärung die Notwendigkeit der förmlichen Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren zwecks sachgerechter Wahrnehmung der Rechte des Wehrpflichtigen in aller Regel nicht verneint werden kann (Urteil vom 6. Dezember 1963 a.a.O. S. 246; Urteil vom 10. April 1978 a.a.O.; ebenso Urteil vom 18. April 1988 BVerwG 6 C 41.85 - Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 26 S. 21).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86   

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BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86 (https://dejure.org/1988,497)
BVerfG, Entscheidung vom 23.03.1988 - 1 BvR 686/86 (https://dejure.org/1988,497)
BVerfG, Entscheidung vom 23. März 1988 - 1 BvR 686/86 (https://dejure.org/1988,497)
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Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 3 GG, keine Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten bezogen auf das Eigentumsrecht

Volltextveröffentlichungen (8)

  • DFR

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • openjur.de

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

  • Telemedicus

    Eigentumsrecht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

  • Telemedicus

    Eigentumsrecht von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rundfunkanstalt

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Grundrechtsfähigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten

  • rechtsportal.de

    Grundrechtsschutz für juristische Personen des öffentlichen Rechts - Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkanstalt - Grundrechtsfähigkeit - Verfassungsbeschwerde - Vergütung - Urheberrechtlich geschützte Werke

Papierfundstellen

  • BVerfGE 78, 101
  • NJW 1988, 1715
  • NVwZ 1988, 721 (Ls.)
  • DVBl 1988, 575
  • ZUM 1988, 296
  • afp 1988, 128
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Die Rüge der Beschwerdeführer, sie würden im Vergleich zu privaten Sendeunternehmen, welche die Vorschrift des § 87 Abs. 3 UrhG mit Erfolg bekämpfen könnten, ungleich behandelt, ist unzulässig, weil sich die Beschwerdeführer als juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG berufen können (vgl. BVerfGE 75, 192 [200 f.]).

    Grundrechtsschutz genießen juristische Personen des öffentlichen Rechts insoweit, als sie von ihren Aufgaben her unmittelbar einem bestimmten grundrechtlich geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (vgl. BVerfGE 75, 192 [196] m.w.N.).

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1434/86

    Beschlagnahme von Filmmaterial

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]).
  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Entscheidend ist allein, daß die Finanzierung der Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten insgesamt hinreichend gesichert ist und daß den Anstalten auf diese Weise die Finanzierung derjenigen Programme ermöglicht wird, deren Veranstaltung ihren spezifischen Funktionen nicht nur entspricht, sondern auch zur Wahrnehmung dieser Funktionen erforderlich ist (BVerfGE 74, 297 [342]).
  • BVerfG, 13.01.1988 - 1 BvR 1548/82

    Presse-Grosso

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Dieser Bereich erstreckt sich von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Sendung (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Oktober 1987 - 2 BvR 1434/86 - BVerfGE 77, 65 [74]) und umfaßt ferner die dazu erforderlichen Hilfstätigkeiten (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1988 - 1 BvR 1548/82 - BVerfGE 77, 346 [354]).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient der Gewährleistung freier, individueller und öffentlicher Meinungsbildung (BVerfGE 57, 295 [319]) und nimmt insoweit am Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG teil.
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG scheidet als Prüfnorm für verwertungsrechtliche Regelungen aus (BVerfGE 31, 229 [238 und 239]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86
    Ihnen kommt nur im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsfähigkeit (Art. 19 Abs. 3 GG) zu (BVerfGE 31, 314 [322]; 59, 231 [254 f.]).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Vorliegend ist die Meinungsfreiheit des durch die Entscheidung belasteten, insoweit grundrechtsberechtigten (vgl. zur Grundrechtsberechtigung vom Staat unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten EuGH, Urteil vom 26. April 2012, DR und TV2 Danmark, C-510/10, EU:C:2012:244, Rn. 12, 57 - für Art. 16 GRCh; Jarass, in: ders., EU-Grundrechte-Charta, 3. Aufl. 2016, Art. 11 Rn. 19 - für Art. 11 Abs. 2 GRCh; EGMR, RTBF v. Belgien, Urteil vom 29. März 2011, Nr. 50084/06, §§ 5, 94 - für Art. 10 EMRK; so auch BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ) Inhalteanbieters als unmittelbar mitbetroffenes Grundrecht - und nicht nur als zu berücksichtigendes Interesse - in die Abwägung einzubeziehen.
  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Eine Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht jedoch für Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit anerkannt (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 78, 101 ).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten und das ZDF als Anstalten des öffentlichen Rechts sowie das Deutschlandradio als Körperschaft öffentlichen Rechts - im Folgenden: Rundfunkanstalten - können mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung der Rundfunkfreiheit geltend machen (vgl. BVerfGE 31, 314 ; 59, 231 ; 74, 297 ; 78, 101 ; 107, 299 ; stRspr; vgl. auch zu Art. 34 EMRK: EGMR, Urteil vom 30. März 2004 - Beschwerde-Nr. 53984/00 - Radio France gegen Frankreich, Rz. 26).

    Zur Gewährleistung der Rundfunkfreiheit in der dualen Rundfunkordnung gehört die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks unter Einschluss seiner bedarfsgerechten Finanzierung (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 78, 101 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 89, 144 ; 90, 60 ; stRspr).

    Die Mittelausstattung muss nach Art und Umfang den jeweiligen Aufgaben des öffentlichrechtlichen Rundfunks gerecht werden (vgl. BVerfGE 78, 101 ; 87, 181 ; 90, 60 ).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvR 1289/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1703
BVerfG, 25.02.1988 - 2 BvR 1289/87 (https://dejure.org/1988,1703)
BVerfG, Entscheidung vom 25.02.1988 - 2 BvR 1289/87 (https://dejure.org/1988,1703)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Februar 1988 - 2 BvR 1289/87 (https://dejure.org/1988,1703)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschwerdegrund - Rechtliches Gehör - Vorinstanz

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 1773
  • ZIP 1988, 1409
  • MDR 1988, 553
  • NVwZ 1988, 721 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (17)

  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88

    Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der

    So hat es entschieden, § 568 Abs. 2 ZPO sei dahin auszulegen, daß die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Beschwerdeinstanz einen selbständigen Beschwerdegrund darstelle, der eine weitere Beschwerde zulässig mache (BVerfGE 49, 252, 256 [BVerfG 10.10.1978 - 1 BvR 475/78]; BVerfG NJW 1988, 1773, 1774).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - 4 RBs 33/11

    Anforderungen an einen Klageerzwingungsantrag

    Hierzu gehört in formeller Hinsicht auch die Darlegung, dass die Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO gewahrt sind (vgl. hierzu BVerfG NJW 1988, 1773).

    Diese Zulässigkeitsanforderungen verstoßen weder gegen das Willkürverbot noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG NJW 1979, 364; 1988, 1773 und 1993, 382).

  • BayObLG, 18.04.2002 - 2Z BR 9/02

    Überraschungsentscheidung des Beschwerdegerichts - Rechnungslegung gegenüber

    a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch Erlass der Entscheidung vor Ablauf einer gesetzten Äußerungsfrist (dazu BVerfG MDR 1988, 553; Zöller/Gummer ZPO 22. Aufl. § 568 Rn. 18 und § 573 Rn. 10) liegt allerdings nicht vor.
  • KG, 11.04.2013 - 3 Ws 504/12

    Vorbereitung der öffentlichen Klage: Anweisung zur Durchführung von Ermittlungen

    Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft gibt der Antrag auch in ausreichender Weise wieder, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft nach § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten wurde, was - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend anführt - ebenfalls zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gehört (BVerfG, NJW 1988, 1773; NJW 1993, 382; Beschluss vom 5. Oktober 1996 - 2 BvR502/96 -, bei Juris Rn. 13 f.; ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Beschluss vom 27. September 2012 - 3 Ws 532/12 -).
  • OLG Brandenburg, 04.11.1994 - 5 Wx 50/94

    Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ; Eintragung einer Vormerkung

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  • BGH, 14.12.2000 - IX ZA 22/00

    Beschwerde zum BGH gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in einem

    Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist allerdings, wie das Oberlandesgericht nicht übersehen hat, auch bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen anzunehmen, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (vgl. die Nachweise bei Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 568 Rn. 9; ferner BVerfG NJW 1979, 538 f; 1988, 1773, 1774).
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZA 23/00
    Ein neuer selbständiger Beschwerdegrund ist allerdings, wie das Oberlandesgericht nicht übersehen hat, auch bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen anzunehmen, wenn die Beschwerdeentscheidung auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht (vgl. die Nachweise bei Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 568 Rn. 9; ferner BVerfG NJW 1979, 538 f; 1988, 1773, 1774).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1993 - 20 W 395/93

    Vollstreckungsschutz bei Zwangsräumung wegen Gefahr für die Gesundheit der Mutter

    Nach der Bit der herrschenden Meinung im Einklang befindlichen Rechtsprechung des Senats ist aber in diesen Fällen die weitere Beschwerde ausnahmsweise dann eröffnet, wenn das landgerichtliche Verfahren einen schwerwiegenden Verfahrensfehler aufweist, der in Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes eine Korrektur erforderlich nacht (vgl. BVerfGE 49, 252, 256 = NJW 1979, 538; BVerfG, NJW 1988, 1773 = ZIP 1988, 1409; KG, Rpfleger 1987, 211; Zöller-Schneider, Zivilprozeßordnung, 18. Aufl. 1993, S 568 Rn 16 ff).
  • OLG Bremen, 23.08.1993 - 4 W 3/93

    Vollstreckung eines Zuschlagsbeschlusses

    Zudem ist ein neuer selbständiger Beschwerdegrund immer dann gegeben, wenn eine Verletzung nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz durch die Vorinstanz gerügt wird (BVerfG, NJW 1988, 1773 f.).
  • OLG Köln, 04.09.1995 - 2 W 144/95

    Vorliegen eines Verstoßes gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift aufgrund

    Aus der bloßen Übersendung des Schriftsatzes ergibt sich nicht, daß das Gericht auf eine Gegenäußerung warten werde, anders ist es nur, wenn es dafür eine Frist setzt, die dann allerdings in jedem Fall vor dem Erlaß der Entscheidung abgewartet werden muß (BVerfG MDR 1988, 553 ; Zöller/Gummer, 19. Aufl. (1995), § 573 Rn.10).
  • OLG Frankfurt, 03.09.1991 - 20 W 262/91

    Weitere Beschwerde gegen Abgabe der Offenbarungsversicherung: Nicht

  • OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 8 W 165/01

    Insolvenz; Beschwerde; Beschwerdegründe; Rechtsmittelfrist; Frist; Zustellung

  • OLG Stuttgart, 11.05.1994 - 8 W 89/94

    Pfänbarkeit einer nicht abtretbaren Forderung

  • BGH, 12.06.1991 - XII ZB 63/91

    Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG durch

  • OLG Schleswig, 30.08.1995 - 2 W 135/94

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Betreuervergütung

  • BayObLG, 21.08.1998 - 1Z AR 58/98

    Zuständigkeit in einem Zuständigkeitsstreits nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in einem

  • OLG Frankfurt, 01.03.1991 - 20 W 44/91

    Billigkeit einer Pfändung; Pfändbarkeit von Rentenansprüchen wie

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