Rechtsprechung
   BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90   

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BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
BVerwG, Entscheidung vom 21.01.1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Januar 1993 - 5 C 22.90 (https://dejure.org/1993,513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 375
  • NJW 1993, 2762
  • MDR 1993, 1138
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)
  • NZS 1993, 417
  • FamRZ 1993, 1067
  • DVBl 1993, 791
  • DÖV 1993, 767
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Angesichts dieses für die Bestimmung der Tragweite des § 116 Abs. 1 BSHG maßgeblichen gesetzlichen Rahmens verletzt das Auskunftsverlangen des Beklagten nicht - wie der Kläger meint - sein in Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, insbesondere nicht sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 65, 1).
  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BVerwG, 06.11.1975 - 5 C 28.75

    Ausbildungsförderung - Unterhaltsanspruch - Überleitungsanzeige - Negativ-Evidenz

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BVerwG, 05.10.1978 - 5 C 61.77

    Bewilligung der Ausbildungsförderung - Eltern des Auszubildenden - Überleitung

    Auszug aus BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Überleitung nicht schon dann rechtswidrig, wenn der übergeleitete Anspruch nicht besteht, es sei denn, er bestünde offensichtlich nicht (mehr) - sog. Negativevidenz (vgl. BVerwGE 49, 311 (315 f.) [BVerwG 06.11.1975 - V C 28/75]; 56, 300 (302) [BVerwG 02.10.1978 - 6 P 11/78]; 87, 217 (225) [BVerwG 13.12.1990 - 5 C 17/88]).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 87/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Auskunftsverlangen des Grundsicherungsträgers

    Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied (vgl nur BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.4.2005 - 12 Cs 04.3362 - Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 8.4.1992 - 4 L 57/90 - für ausnahmsweise Teilrechtswidrigkeit BVerwGE 92, 330) .
  • LSG Bayern, 30.07.2015 - L 8 SO 146/15

    1. Prüfung der Negativevidenz bei vermeintlich höchstrichterlich geklärter

    Dieser Grundsatz entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 20.12.2012 - B 8 SO 75/12 B; zum Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4100 § 40 Nr. 26) und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog Negativevidenz (st. Rspr. seit BVerwGE 34, 219 ff zur Sozialhilfe; zum Recht der Ausbildungsförderung BVerwGE 49, 311 ff; 56, 300 ff; 87, 217 ff; zur Hilfe zur Pflege in der Sozialhilfe BVerwGE 91, 375 ff).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2012 - L 20 SO 32/12

    Sozialhilfe

    Sie ermächtigt den Träger der Sozialhilfe, die Auskunftspflicht durch Verwaltungsakt gegenüber dem Pflichtigen geltend zu machen und bei Auskunftsverweigerung im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen (vgl. zu alledem u.a. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG; vgl. ferner ausführlich Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 54, 55).

    Für die hier streitbefangene Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 SGB XII, die - wie bereits eingangs dargelegt - verfahrensrechtlich die Vorstufe zum Übergang von Ansprüchen nach §§ 93 ff. SGB XII insbesondere gegen Unterhaltspflichtige bildet, gelten keine strengeren Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu der inhaltsgleichen Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG); denn ihr Zweck ist es, dem Sozialhilfeträger erst die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) durch Inanspruchnahme Dritter, namentlich des zur Auskunft Herangezogenen, hergestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90), und bei Ungewissheit einer Unterhaltsverpflichtung zur Sachverhaltsklärung beizutragen (Blüggel, a.a.O., § 117 SGB XII Rn. 26).

    Dieser Zweck gebietet es, als "Unterhaltspflichtige" im Sinne von § 117 Abs. 1 SGB XII alle Personen anzusehen, die als Unterhaltsschuldner in Betracht kommen, d.h. nicht offensichtlich ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 Abs. 1 BSHG).

    Steht die Überleitung eines bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsanspruchs in Frage, hat der Auskunftspflichtige die Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu machen, die der Sozialhilfeträger benötigt, um rechts- und ermessensfehlerfrei über die Überleitung eines Unterhaltsanspruchs (heute nach § 93 SGB XII) auf sich entscheiden zu können (BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Dabei hat der Sozialhilfeträger sicherzustellen, dass der Inhalt der einzelnen Fragen in einem von ihm verwendeten Fragebogen nicht weiter geht, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 zu § 116 BSHG).

    Auch die von dem Beklagten erbetenen Angaben in dem Vordruck, der dem angefochtenen Auskunftsersuchen beigefügt war, sind sämtlich erforderlich, um eine etwaige Unterhaltspflicht der Klägerin feststellen zu können und gehen damit nicht weiter, als es die Zweckbindung der Auskunft und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zulassen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 5 C 22/90 - zu § 116 BSHG).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,450
BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88 (https://dejure.org/1992,450)
BVerwG, Entscheidung vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 (https://dejure.org/1992,450)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 (https://dejure.org/1992,450)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Sozialhilfe - Erstattung rechtswidrig geleisteter Hilfe - Haftung - Zustellung eines Verwaltungsaktes

  • rechtsportal.de

    Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe; Eheleute, Zustellung eines Verwaltungsakts; Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Sozialhilfe, Erstattung zu Unrecht gewährter -; Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2884
  • MDR 1993, 702
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 544
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 228.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - ) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 ; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat.

    Eine nur mittelbare Begünstigung reicht hierzu nicht aus (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - ).

    Für diese Feststellung ist entscheidend, wem die Leistung tatsächlich erbracht wird, wem sie als - wirklich oder vermeintlich - Sozialhilfeberechtigtem zufließt (vgl. das Urteil des Senats vom 30. November 1966, a.a.O. S. 447).

    Dies setzt die Absicht der Beklagten voraus, durch die Bemessung der Hilfeleistung (auch) einer Hilfsbedürftigkeit der Klägerin zu steuern (siehe Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - ).

    Schon deshalb verbietet sich eine analoge Anwendung (vgl. auch Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - ).

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 23.75

    Nicht getrennt lebende Ehegatten - Krankenhausbehandlung - Sozialhilfeträger -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - ) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 ; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat.

    Sie betrifft den Sonderfall des Aufwendungsersatzes durch einen bestimmten - nicht notwendig in das Sozialleistungsverhältnis einbezogenen - Personenkreis (siehe BVerwGE 50, 73 ) und läßt sich nach Systematik, Sinn und Zweck nicht auf die allgemeinen Rechtsbeziehungen innerhalb des Sozialleistungsverhältnisses bei dessen Rückabwicklung übertragen.

    Eine Haftung auf Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen wegen bloßer Ersparnis von Unterhaltsleistungen gibt es nicht (siehe BVerwGE 50, 73 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.04.1992 - 5 C 29.88

    Sozialhilfe - Minderjährige - Rückforderung

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - ) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 ; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat.

    Empfänger der Hilfe ist derjenige, der sachlich-rechtlich Inhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also der Hilfesuchende, dem die Leistung selbst zugedacht ist (Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 -, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.05.1972 - V C 43.72

    Kosten für eine Heilerziehung - Ersatz von Aufwendungen

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen (Urteil des Senats vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - ).

    Dementsprechend trifft es auch - was der Senat in seinem Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG 5 C 43.72 - (a.a.O.) noch offengelassen hatte - nicht zu, daß der gesteigert Unterhaltspflichtige, wenn der Unterhaltsberechtigte Sozialhilfe erhält, auch selbst Hilfeempfänger ist: Aus der Individualität des Sozialhilfeanspruchs folgt, daß der Hilfeempfänger selbst hilfebedürftig sein, der sozialhilferechtliche Bedarf bei ihm persönlich bestehen muß.

  • BVerwG, 21.11.1991 - 5 C 13.87

    Sozialhilfe - Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen - Durchsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (siehe z.B. BVerwGE 55, 148; 89, 192 ; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.08 - ).
  • BVerwG, 15.12.1977 - 5 C 35.77

    Eigenständigkeit der Ansprüche der einzelnen Familienmitglieder auf Sozialhilfe -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (siehe z.B. BVerwGE 55, 148; 89, 192 ; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.08 - ).
  • BVerwG, 23.02.2010 - 5 C 29.08

    Vollzeitpflege; Pflegeperson; Pflegekind; Erstattungsanspruch; Anspruch auf

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Daran ändert sich auch nichts, wenn eine Familie hilfebedürftig ist (siehe z.B. BVerwGE 55, 148; 89, 192 ; Urteil des Senats vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.08 - ).
  • BSG, 29.10.1986 - 7 RAr 77/85

    Rückforderung von Leistungen - Verwaltungsakt an einen Dritten -

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Dies hat der Senat zu der inzwischen kodifizierten Erstattungsregelung des § 50 SGB X entschieden (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 29.88 - ) und unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung (BVerwGE 50, 73 ; Urteil des Senats vom 30. November 1966 - BVerwG 5 C 228.65 - <FEVS 14, 443/446>; BSGE 15, 14 ; 32, 145 ; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 RAr 77/85 - <">50%20SGB%20X%20Nr.%2013#0 | " style="color:red" title="');">SozR 1300 § 50 SGB X Nr. 13>) damit begründet, daß das Erstattungsverhältnis nur die Umkehrung, das "Spiegelbild" des Leistungsverhältnisses darstelle und (deshalb) das Bestehen eines - wirklichen oder vermeintlichen - sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses voraussetze, aus dem der zur Erstattung Herangezogene unmittelbar von der Beklagten etwas erhalten hat.
  • BVerwG, 08.07.1958 - V C 51.56
    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Die Übergabe nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts genügt nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 8. Juli 1958 - BVerwG 5 C 51/56 - <DÖV 1958, 715/716>; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1983 - 6 S 861/83 - <VBlBW 1984, 114>) nicht für eine sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrem Ehemann wirksame Zustellung.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.09.1983 - 6 S 861/83

    Verwaltungsakt; Zustellung an mehrere Betroffene - hier: Ehegatten

    Auszug aus BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 65.88
    Die Übergabe nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts genügt nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 8. Juli 1958 - BVerwG 5 C 51/56 - <DÖV 1958, 715/716>; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1983 - 6 S 861/83 - <VBlBW 1984, 114>) nicht für eine sowohl gegenüber der Klägerin als auch gegenüber ihrem Ehemann wirksame Zustellung.
  • BSG, 15.12.1970 - 12 RJ 132/69

    Sozialversicherungsangelegenheiten - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit -

  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
  • BSG, 09.06.2011 - B 8 SO 20/09 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - gemischte

    Da sowohl bei Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II (BSGE 97, 217 ff RdNr 12 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSGE 100, 83 ff RdNr 30 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 6) als auch bei Einsatzgemeinschaften nach dem SGB XII (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271; Coseriu in juris PraxisKommentar SGB XII , § 19 SGB XII RdNr 25; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 11; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008) , mithin auch zwingend bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, über individuelle Einzelansprüche zu entscheiden ist, wird das LSG deshalb prüfen müssen, ob die Absetzbeträge bei dem Kläger oder der Beigeladenen zu 1 zu berücksichtigen sind (vgl dazu BSGE 100, 139 ff RdNr 21 = SozR 4-3500 § 82 Nr. 4) .

    Die Formulierung in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ändert nichts daran, dass die jeweiligen Mitglieder der Einsatzgemeinschaft wie zuvor unter der Geltung des BSHG (BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 -, FEVS 43, 268, 271) Individualansprüche gegen den Sozialhilfeträger haben und derjenige, der nicht bedürftig ist, nicht etwa wegen der "gemeinsamen" Berücksichtigung des Einkommens - anders als bei der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II - Sozialhilfe beanspruchen könnte (Coseriu aaO; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 19 SGB XII RdNr 17, Stand Januar 2008; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 12; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 19 SGB XII RdNr 14; Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl 2008, § 19 SGB XII RdNr 15 ff) .

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2006 - L 10 AS 102/06

    Arbeitslosengeld II - Individualanspruch - Bedarfsgemeinschaft - Bekanntgabe des

    Zudem ist bei dieser Sachlage die rechtstatsächliche Annahme, die der Regelung der Bedarfsgemeinschaft zugrunde liegt, nämlich dass aus einem Topf gewirtschaftet wird (dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 = FEVS 43, 268, 271 ff), weitestgehend gesichert.
  • OVG Hamburg, 30.01.2017 - 1 Bf 115/15

    Unzulässigkeit der Klage bei Versäumung der Widerspruchsfrist; Verwirkung des

    Da die Beklagte der Klägerin den Kostenfestsetzungsbescheid durch Zustellung bekannt geben wollte, reichte es für das Inlaufsetzen der Widerspruchsfrist nicht aus, dass der Kostenfestsetzungsbescheid der Klägerin (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG) am 29. September 2010 zugegangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, 5 C 65/88, NJW 1993, 2884, juris Rn. 8; vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.12.1991, Bf VI 35/91, NVwZ-RR 1993, 110, juris Rn. 36).
  • BSG, 17.07.2008 - B 9/9a SB 11/06 R

    Schwerbehindertenrecht - unentgeltliche Beförderung - Merkzeichen "G" -

    Jedenfalls für die Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 2 SGB XII ist - wie nach dem bisherigen Recht unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BVerwG, Urteil vom 30.11.1966 - V C 29.66 - BVerwGE 25, 307, 310; Urteil vom 15.12.1977 - V C 35.77 - BVerwGE 55, 148, 150 mwN; Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 - FEVS 43, 268, 271 ff; Urteil vom 26.11.1998 - 5 C 37.97 - BVerwGE 108, 36, 38; vgl auch Schoch in LPK-BSHG, 6. Aufl 2003, § 11 RdNr 7; ders NDV 2002, 8 f) - hinsichtlich ihrer einzelnen Mitglieder von einem individuellen Sozialhilfeanspruch auszugehen, bei dem unter Zugrundelegung eines individuellen Bedarfs sowie unter Berücksichtigung anzurechnender Mittel ein individueller Leistungsbetrag zu ermitteln ist: Einkommen eines Mitglieds der Einsatzgemeinschaft ist nur insofern bei der Bedürftigkeit der übrigen Mitglieder zu berücksichtigen, als dieses den eigenen sozialhilferechtlich anzuerkennenden Bedarf des Einkommensbeziehers übersteigt; der Einkommensbezieher, der mit seinem Einkommen seinen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken vermag, wird selbst nicht zum Leistungsbezieher (Neumann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, Stand: September 2007, 11. Erg-Lfg IX/07, K § 19 SGB XII RdNr 21; Seidel in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, Sozialhilfe und Grundsicherung für Arbeitssuchende, Stand: Dezember 2005, § 19 SGB XII RdNr 42; für das Recht des BSHG ua BVerwG, Urteil vom 30.4.1992 - 5 C 29.88 - NDV 1992, 340, 341).
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 163/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 159/08

    Zurückgenommener Bewilligungsbescheid über Ausgleichszahlungen für Erzeuger von

    Nur wenn er bestimme, wer Regelungsadressat sei, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet würden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe herleiten ließen, könne er nach § 48 VwVfG abgewickelt werden (BVerwG 5 C 65.88).

    Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 5 C 65.88) zur Frage einer gesamtschuldnerischen Haftung von Ehegatten bei Sozialhilfeleistungen an einen der Ehepartner sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88) sei sehr wohl auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar.

    Dem vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 1992 (BVerwG 5 C 65.88, FamRZ 1993, 544 = NJW 1993, 2884 = FEVS 43, 268) ist nicht zu entnehmen, dass ein Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nach § 48 VwVfG rückabgewickelt werden kann, wenn er bestimmt, wer Regelungsadressat ist, wem gegenüber durch den Bescheid Rechte oder Pflichten begründet werden, und welche Ansprüche sich in welcher Höhe daraus herleiten lassen.

  • LSG Baden-Württemberg, 18.10.2007 - L 7 SO 2899/06

    Sozialhilfe - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht

    Deshalb ist es zwar geboten, auch in gewissem Umfang die Mittel zusammenzufassen, die den einzelnen Mitgliedern der wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zufließen; dies lässt indes die rechtliche Selbstständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs eines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende Selbstständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65/88 - FEVS 43, 268 = NJW 1993, 2884; zum vergleichbaren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, FEVS 58, 259 und Beschluss des Senats vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B).

    Eine entsprechende Anwendung auf die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Sozialleistungen verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 24. April 2003 - 12 LA 85/03 - FEVS 55, 10).

    Mit der Einführung des § 92a Abs. 4 BSHG wollte der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung des BVerwG zu § 50 SGB X (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992, a.a.O.) offenbar gewordene Lücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem Ehegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Hilfeempfänger ermöglichen.

  • OVG Brandenburg, 27.01.2000 - 4 A 111/97

    Rückerstattung von Pflegesatzzahlungen; Berechnung des Pflegesatzes nach der

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  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.1997 - 8 A 5182/95

    Aufhebung eines Bewilligungsbescheides; Zuständigkeit der Behörde; Erklärung

    441; Urteil vom 25. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -,.

    Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -,.

  • BVerwG, 24.11.2005 - 5 C 16.04

    Erlöschen des Anspruches auf Kostenersatz bei zu Unrecht erbrachten Leistungen

    "In einer Reihe neuerer Entscheidungen habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt (zuletzt Urteil vom 22.10.1992 - 5 C 65.88 - in: FamRZ 1993, 544), dass die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nur vom Leistungsempfänger selbst, nicht aber von seinem Ehegatten oder bei minderjährigen unverheirateten Hilfeempfängern nicht von den Eltern verlangt werden könne.
  • OVG Niedersachsen, 17.05.2011 - 10 LB 156/08

    Für Rückforderungen von Ausgleichszahlungen für Erzeuger von Speisekartoffeln ist

  • OVG Sachsen, 07.04.2009 - 4 A 415/08

    Zeitraum; Einsatzgemeinschaft; Sozialhilfe; Auslegung; Aufklärung; Bedürftigkeit

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2003 - 12 LA 85/03

    Hinreichende Bestimmtheit eines Rücknahme- und Rückforderungsbescheids bei

  • LSG Saarland, 12.01.2017 - L 11 SO 4/15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch - rechtsgrundlose

  • SG Schleswig, 13.06.2006 - S 9 AS 834/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, - Rücknahmeentscheidung bei

  • VG Minden, 23.04.2001 - 6 K 3362/00

    Mitteilungspflicht über Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, Mutterschaftsgeld,

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.08.1993 - 5 L 19/92
  • VG Minden, 11.07.2000 - 6 K 2883/99

    Unterhaltsleistungen als Einkommen im Rahmen der Berechnung von Hilfe zum

  • VG Köln, 27.11.2002 - 21 K 8435/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rückforderung rechtswidriger Weise bereits

  • OVG Sachsen, 04.03.2016 - 5 A 302/14

    Zur Unwirksamkeit der Zustellung eines Bescheids mit Postzustellungsurkunde an

  • VG Arnsberg, 15.01.2001 - 14 K 4759/99

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Sozialhilfeträgers auf Erstattung weiterer

  • LSG Schleswig-Holstein, 06.09.2005 - L 9 B 186/05

    Gewährung von Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei der Erkrankung an

  • LSG Hessen, 26.08.2011 - L 7 SO 13/10

    Sozialhilfe - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen Überzahlung (hier

  • OVG Niedersachsen, 21.02.2012 - 10 LB 155/08

    Hinreichende Bestimmtheit zurückgenommener Bewilligungsbescheide über

  • OLG Hamburg, 07.04.1995 - 12 UF 57/94

    Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im

  • OLG Hamburg, 05.02.1996 - 12 UF 29/95

    Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau; Berechnung des Sozialhilfeanspruchs

  • VG Oldenburg, 26.06.2007 - 12 A 3900/05

    Adressat; Anbauvertrag; Antragsverfahren; Aufhebung; Ausgleichszahlung; Beihilfe;

  • VG Frankfurt/Main, 16.04.2004 - 3 G 1578/04

    BEDARFSGEMEINSCHAFT EINKOMMEN FAMILIENMITGLIED KÜRZUNG Sozialhilfe

  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2006 - L 18 B 37/06

    Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 nur bei gewöhnlichem Aufenthalt im Rechtsgebiet

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2003 - 12 A 1839/02

    Anforderungen an das Vorliegen eines sozialhilferechtlichen Anspruchs auf

  • BVerwG, 09.10.1997 - 5 B 87.97

    Abhängigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe von den Erfolgsaussichten der

  • VG Münster, 20.02.2017 - 6 K 1062/16

    Bewilligung von Pflegewohngeld bei Bedürftigkeit; Deckung der anfallenden

  • VGH Baden-Württemberg, 20.10.1995 - 6 S 2670/94

    Anwendung des SGB 10 § 48 Abs 1 S 2 auf die Sozialhilfe; Kostenersatzpflichten

  • SG Aurich, 16.07.2004 - S 14 SB 31/04

    Ausstellung eines Beiblattes mit unentgeltlicher (kostenfreier) Wertmarke zur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2001 - 16 A 2312/01
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.02.2001 - 16 E 541/00
  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.1999 - 7 S 2754/98

    Sozialhilfe: Übernahme von Zahnbehandlungskosten - Eigenanteil des Versicherten

  • VG Münster, 07.03.2006 - 5 K 800/04
  • VG Oldenburg, 24.06.2005 - 13 A 772/03

    Zu Unrecht erbrachte Leistung zwischen Leistungsträger und Empfänger aufgrund

  • VG Minden, 14.04.2004 - 6 K 2220/02

    Erstattung von Leistungen in Sozialleistungsverhältnissen; Überweisung von

  • VG Kassel, 22.11.2002 - 7 G 2237/02
  • VG Minden, 22.07.2002 - 10 K 3856/98

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Rückforderung gewährter Leistungen nach dem

  • VG Minden, 05.03.2002 - 6 K 1588/00
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2320
BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93 (https://dejure.org/1993,2320)
BVerwG, Entscheidung vom 12.01.1993 - 1 B 1.93 (https://dejure.org/1993,2320)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Januar 1993 - 1 B 1.93 (https://dejure.org/1993,2320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbeuntersagung - Verfassungsmäßigkeit - Verfassungsrecht

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1993, 1189
 
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Wird zitiert von ... (111)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93
    Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Passage des Urteils vom 16. März 1982 - BVerwG 1 C 124.80 - (GewArch 1982, 303), daß die erweiterte Gewerbeuntersagung denselben inhaltlichen Anforderungen unterliege wie die Untersagung des tatsächlich betriebenen Gewerbes, steht dem nicht entgegen.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Ausschluß eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982, a.a.O., ; vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226).

  • BVerwG, 25.03.1991 - 1 B 10.91

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Gewerbeuntersagung wegen

    Auszug aus BVerwG, 12.01.1993 - 1 B 1.93
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Ausschluß eines Gewerbetreibenden (nichts anderes gilt für einen Vertretungsberechtigten), der gewerbeübergreifend unzuverlässig ist, aus dem Wirtschaftsverkehr "auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 GG im Einklang steht" (Urteil vom 16. März 1982, a.a.O., ; vgl. auch Beschluß vom 25. März 1991 - BVerwG 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226).
  • BVerwG, 19.12.1995 - 1 C 3.93

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung bei GmbH-Geschäftsführer, Unzuverlässigkeit,

    Mit diesem Regelungsgehalt ist die Vorschrift verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54 = GewArch 1993, 155; Heß, GewArch 1994, 360 (364)).
  • BVerwG, 19.01.1994 - 1 B 5.94

    Gewerberecht: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, Steuerrückstände

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 7 a Satz 3 GewO erfordert, daß der Gewerbetreibende bzw. Vertretungsberechtigte nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb oder dessen Vertretung unzuverlässig ist, sondern in bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (Beschluß vom 12. Januar 1993 - BVerwG 1 B 1.93 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 54).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und

    Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 1993 - 1 B 1/93 -, juris).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,954
BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88 (https://dejure.org/1992,954)
BVerwG, Entscheidung vom 10.09.1992 - 5 C 71.88 (https://dejure.org/1992,954)
BVerwG, Entscheidung vom 10. September 1992 - 5 C 71.88 (https://dejure.org/1992,954)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 91, 13
  • MDR 1993, 702
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1993, 495
  • DÖV 1993, 344
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 30.01.1990 - 11 RAr 87/88

    Schadensersatzanspruch - Krankenversicherungsbeiträge - Überzahlung - Rechtsweg -

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88
    Denn § 60 Abs. 1 SGB I ist kein Schutzgesetz im Sinne jener Norm (ebenso BSG, Urteil vom 30. Januar 1990 - 11 RAr 87/88 - [SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 1 = NZA 1990, 867]).
  • BSG, 26.09.1990 - 9b/7 RAr 30/89

    Ermessensausübung bei der rückwirkenden Aufhebung von Verwaltungsakten, Betrug,

    Auszug aus BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 71.88
    Angesichts dieser Regelungsdichte ist für die Annahme eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs kein Raum (ebenso BSG, Urteil vom 26. September 1990 - 9 b/7 RAr 30/89 - [SozR 3-4100 § 155 AFG Nr. 2 = NVwZ 1991, 407]).
  • LSG Bayern, 21.01.2013 - L 7 AS 381/12

    Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II

    Derartige abschließende Sondervorschriften seien in § 53 SGB I und § 50 SGB X enthalten (BVerwGE 91, 13 = BVerwG, Urteil vom 10.09.1992, 5 C 71/88).

    57 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 10.09.1992, 5 C 71/88 (BVerwGE 91, 13), die Vorschriften der §§ 44 ff SGB X lediglich als geschlossenes System für die Aufhebung von Verwaltungsakten und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im Verhältnis zum Hilfeempfänger bezeichnet.

  • BSG, 16.02.2022 - B 8 SO 1/20 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Anspruch des nachrangig

    Die §§ 44 ff SGB X bildeten danach ein geschlossenes System der Aufhebung von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen (vgl BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 71.88 - BVerwGE 91, 13, 16 = juris RdNr 12; BVerwG vom 17.8.1995 - 5 C 26.93 - BVerwGE 99, 114, 119 = juris RdNr 20; vgl auch BSG vom 26.9.1991 - 4 RK 5/91 - BSGE 69, 255, 258 f = SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 S 20 f).
  • BSG, 04.05.1994 - 1 RS 2/92

    Auskunftspflichtverletzung - Schadensersatz

    Daraus kann nur der Schluß gezogen werden, daß vereinzelt geregelte Schadensersatzpflichten Dritter bei Verletzung der Auskunftspflicht (zB nach § 145 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) des Arbeitgebers oder sonstiger Personen, nach § 47a Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der Eltern und des Ehegatten) nicht verallgemeinerungsfähig sind (vgl auch BVerwG, DÖV 1993, 344, 345).

    Damit dient § 98 Abs. 1 S 1 SGB X der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung und nicht dem Vermögensschutz (so auch zur Frage der Mitwirkungslast der Beteiligten nach § 60 SGB I als Schutzgesetz BSGE 66, 176, 183 [BSG 30.01.1990 - 11 RAr 87/88]; BVerwG, DÖV 1993, 344, 345).

    Scheidet mithin eine direkte Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB aus den genannten Gründen aus, was vorliegend vom Senat zu prüfen war (§ 17 Abs. 2 GVG), kann offen bleiben, ob im Bereich des öffentlichen Rechts überhaupt nur oder jedenfalls daneben eine entsprechende Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommt (vgl einerseits BSG, Urteil vom 18. November 1993, aaO; andererseits BVerwG, DÖV 1993, 344, 345).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90   

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https://dejure.org/1992,5514
BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90 (https://dejure.org/1992,5514)
BVerwG, Entscheidung vom 23.12.1992 - 1 C 19.90 (https://dejure.org/1992,5514)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Dezember 1992 - 1 C 19.90 (https://dejure.org/1992,5514)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwalt - Fachanwaltsbezeichnung - Ehrengerichte - Zuständigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 2883
  • NVwZ 1993, 1189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    So ist auch der Bundesgerichtshof bei Klagen gegen die Kammer auf Erlaubnis von Fachanwaltsbezeichnungen stillschweigend von der Zuständigkeit der Ehrengerichte ausgegangen (BGH, Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 - AnwBl. 1990, 320 = NJW 1990, 1719).
  • BVerwG, 30.01.1990 - 1 A 36.86

    Gebot der Wahrung von Belangen der Versicherten - Genehmigungspflichtige

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    Andernfalls könnte durch die Gestaltung des Klageantrages als Anfechtungs- oder Feststellungsantrag hinsichtlich desselben Verwaltungsaktes der Rechtsweg frei bestimmt und nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BVerwGE 84, 306 ).
  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    Da die Kläger die Mehrkosten zu tragen haben, die dadurch entstanden sind, daß sie den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben (§ 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG), kann über die Kosten des Revisionsverfahrens bereits jetzt entschieden werden (vgl. dazu Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 26.73 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 147; BGHZ 12, 52 ; 22, 65 ).
  • BVerwG, 10.10.1975 - VII C 26.73

    Klagebegehren - Gerichtliche Überprüfbarkeit - Justitiabilität - Antrag auf

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    Da die Kläger die Mehrkosten zu tragen haben, die dadurch entstanden sind, daß sie den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben (§ 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG), kann über die Kosten des Revisionsverfahrens bereits jetzt entschieden werden (vgl. dazu Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 26.73 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 147; BGHZ 12, 52 ; 22, 65 ).
  • VGH Hessen, 05.08.1991 - 9 UE 3181/90

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - Begehren auf Krankengeld -

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    Der Anwendung des § 17 a Abs. 2 GVG steht nicht entgegen, daß die Klage vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1991 mangels Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs abgewiesen worden und in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist; denn § 17 a Abs. 2 GVG gilt auch in diesen Fällen (vgl. VGH Kassel, Beschluß vom 5. August 1991 - 9 UE 3181/90 - NVwZ-RR 1992, 389).
  • BGH, 24.10.1956 - IV ZR 75/56

    Freie Ehe rassisch Verfolgter

    Auszug aus BVerwG, 23.12.1992 - 1 C 19.90
    Da die Kläger die Mehrkosten zu tragen haben, die dadurch entstanden sind, daß sie den Verwaltungsrechtsweg beschritten haben (§ 17 b Abs. 2 Satz 2 GVG), kann über die Kosten des Revisionsverfahrens bereits jetzt entschieden werden (vgl. dazu Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG 7 C 26.73 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 147; BGHZ 12, 52 ; 22, 65 ).
  • OVG Thüringen, 25.11.2002 - 2 N 359/02

    Zuständigkeit des Anwaltsgerichtshofs bei Normenkontrollantrag gegen

    Jedoch ist ungeachtet des hier zu berücksichtigenden Rechtsgrundsatzes, dass das speziellere das allgemeine Gesetz verdrängt ("lex specialis-Regel"), der Zielrichtung der BRAO zu entnehmen, die Standes- und disziplinarrechtlichen Streitigkeiten, soweit sie Rechtsanwälte betreffen, den Verwaltungsgerichten zu entziehen und ausschließlich der standesrechtlichen Gerichtsbarkeit der Rechtsanwälte zur Entscheidung zuzuweisen (vgl. zum Verhältnis der BRAO zum Verwaltungsrechtsweg: BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1992 - 1 C 19/90 -, NVwZ 1993, 1189; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 1995 -8 O 5771/95 -, NJW 1996, 869; OVG NW, Beschluss vom 23. August 1997 - 4 E 891/94-, a.a.O.).
  • AGH Brandenburg, 16.01.1996 - EGH 9/94
    Sinn und Zweck der Regelung des § 223 BRAO ist aber über ihren Wortlaut hinaus, daß einem Rechtsanwalt die Möglichkeit eingeräumt werden soll, in seine Rechte eingreifende hoheitliche Maßnahmen von Rechtsanwaltskammern oder Landesjustizverwaltungen einer gerichtlichen Überprüfung durch den Anwaltsgerichtshof unterziehen zu lassen (vgl. BVerfG NJW 79, 1157, 1160; BVerwG, NJW 1993, 2883, OVG Münster NJW 1995, S. 3403).
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