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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89   

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BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1992 - 1 BvR 698/89 (https://dejure.org/1992,91)
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'Tanz der Teufel'

§ 131 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG, Analogieverbot, 'Zombie' ist kein 'Mensch', Auslegung des Tatbestandsmerkmals in § 131 StGB 'Menschenwürde verletzend';

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Zensur, 'Vorprüfung der Strafbarkeit';

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Einziehung eines Films - Kennzeichnungsverfahren - Gewaltdarstellung - Mensch - Analogieverbot - Menschenwürde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des Menschenbegriffs in § 131 Abs. 1 StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • fsf.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Reform des § 131 StGB zwischen Jugendschutz und Zensurverbot (Matthias Heinze; tv diskurs 2007, 90)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Tanz der Teufel

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 87, 209
  • NJW 1993, 1457
  • MDR 1993, 158
  • NVwZ 1993, 254
  • NVwZ 1993, 663 (Ls.)
  • NStZ 1993, 75
  • DVBl 1992, 1598
  • afp 1992, 356
 
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Wird zitiert von ... (166)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Das Bundesverfassungsgericht versteht ihn als tragendes Konstitutionsprinzip im System der Grundrechte (vgl. BVerfGE 6, 32 ; 45, 187 ).
  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Verfassung verbietet nur die Vorzensur, also die Vorschaltung eines präventiven Verfahrens, vor dessen Abschluß ein Werk nicht veröffentlicht werden darf (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 73, 118 ; 83, 130 ).
  • BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69

    Laepple

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter dem Gesichtspunkt einer ausreichenden Normbestimmtheit bestehen jedoch keine Bedenken, darunter ein aggressives, aktives Tun zu verstehen, durch das unter Einsatz oder Ingangsetzen physischer Kraft unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines Menschen in einer dessen leibliche oder seelische Unversehrtheit beeinträchtigenden oder konkret gefährdenden Weise eingewirkt wird (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 9; Lackner, a.a.O., Anm. 4 a; Rudolphi, in: SK, a.a.O., Rdnr. 6; Dreher/Tröndle, a.a.O., Rdnr. 4; Ostendorf, in: AK, a.a.O.; v. Bubnoff, in: LK, a.a.O., Rdnr. 7; BGHSt 23, 46 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation darstellt (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 85, 69 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Wenn diese hier zu der Auffassung gelangt sind, daß die im Film dargestellten Wesen, die zunächst eindeutig Menschen sind und sich im Verlauf der Spielhandlung in Besessene verwandeln, aus der Sicht des Zuschauers wie nach dem Sinn des Films gleichwohl Menschen bleiben, so ist das eine einfachrechtliche Beurteilung, die der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings unzulässig, denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was sie dem Landgericht vorgetragen hätte, wenn dieses sie auf die beabsichtigte Verwertung der Interviewäußerung des Regisseurs des Films hingewiesen hätte (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 82, 236 ).
  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
    Unter diesem Aspekt ist für die Bestimmtheit einer Strafvorschrift in erster Linie der für den Adressaten erkennbare und verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Tatbestandes maßgebend, der die äußerste Grenze zulässiger richterlicher Interpretation darstellt (vgl. BVerfGE 75, 329 ; 85, 69 ).
  • BVerfG, 23.10.1985 - 1 BvR 1053/82

    Anti-Atomkraftplakette

  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).

    Insbesondere die Menschenwürde ist ohne Rücksicht auf Eigenschaften und sozialen Status, wie auch ohne Rücksicht auf Leistungen garantiert (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie muss nicht erarbeitet werden, sondern steht jedem Menschen aus sich heraus zu.

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt (vgl. BVerfGE 87, 209 ) und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann.
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dies verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so genau zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände für den Normadressaten schon aus dem Gesetz selbst zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln und konkretisieren lassen (BVerfG, Beschluss vom 26.2.1969 - 2 BvL 15/68 und 23/68 = NJW 1969, 1059, 1061; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75; BVerfG, Urteil vom 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 = NJW 2002, 1779; BVerfG [3.

    Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01 = NJW 2003, 1030; BVerfG, Beschluss vom 20.10.1992 - 1 BvR 698/89 = NStZ 1993, 75).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,67
BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 (https://dejure.org/1993,67)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Transsexuelle II

  • rechtsportal.de

    Verfassungswidrigkeit von § 1 TSG hinsichtlich der Vornamenänderung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichheitssatz - Transsexuelle - Vornamensänderung

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 87
  • NJW 1993, 1517
  • NVwZ 1993, 663 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 657
 
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Wird zitiert von ... (690)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvR 938/81

    Junge Transsexuelle

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    a) Mit Beschluß vom 16. März 1982 erklärte das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG insoweit für nichtig, als auch bei Erfüllung der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die gerichtliche Feststellung über die Änderung der ursprünglichen Geschlechtszugehörigkeit vor Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeschlossen war (BVerfGE 60, 123 ).

    Dieser Beurteilung stehe der Hinweis des Bundesverfassungsgerichts, daß die Nichtigerklärung der Altersgrenze bei der großen Lösung nicht die Verfassungswidrigkeit der Alters grenze bei der kleinen Lösung indiziere (BVerfGE 60, 123 [135]), nicht entgegen.

    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).

    Seit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1982 (BVerfGE 60, 123 ) steht ihnen das personenstandsrechtliche Feststellungsverfahren, und damit auch die Vornamensänderung, nach § 8 TSG offen, sobald die dafür erforderlichen operativen Eingriffe durchgeführt sind.

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Da der Grundsatz, daß alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).

    Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]).

    Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE 55, 72 [90]).

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]).

    Dagegen prüft das Bundesverfassungsgericht bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich auf die Wahrnehmung von Grundrechten nachteilig auswirken, im einzelnen nach, ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]).

  • BVerfG - 1 BvL 40/92 (anhängig)
    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    b) Im Verfahren 1 BvL 40/92 hat das vorlegende Amtsgericht darüber hinaus ausgeführt, aus dem Ziel des Gesetzgebers, einen voreiligen Umstieg zum anderen Geschlecht zu verhindern, ließen sich einleuchtende Gründe für die Ungleichbehandlung jüngerer und älterer Transsexueller bei der Vornamensänderung nicht herleiten.

    Die Antragsteller der Ausgangsverfahren zu 1 BvL 40/92 und 1 BvL 43/92 haben vorgetragen:.

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 8/68

    Verfassungswidrigkeit der Versagung der Kostenerstattung nach AO im

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Ist aber mit Sicherheit anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes die nach der Nichtigerklärung verbleibende Regelung wählen würde, so darf das Bundesverfassungsgericht eine mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbare Regelung für nichtig erklären (vgl. BVerfGE 27, 391 [399]).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Dabei sind insbesondere die Eigenart des jeweiligen Sachverhalts und die Bedeutung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter zu berücksichtigen; außerdem hängt der Prognosespielraum auch von der Möglichkeit des Gesetzgebers ab, sich im Zeitpunkt der Entscheidung ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden (vgl. BVerfGE 50, 290 [332 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    1. Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ( Transsexuellengesetz - TSG ) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) wurde nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1978 (BVerfGE 49, 286 ) geschaffen, um der besonderen Situation Transsexueller Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
    Art. 2 Abs. 1 schützt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG die engere persönliche Lebenssphäre, insbesondere auch den Intim- und Sexualbereich (vgl. BVerfGE 47, 46 [73]; 60, 123 [134]), und gewährleistet das Recht des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, aus welchem Anlaß und in welchen Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1 [41 f.]; 84, 192 [194]).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvL 43/92
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.2016 - 7 A 11108/14

    Polizeikontrolle einer dunkelhäutigen Familie im Zug

    An dessen Rechtfertigung sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen, da die Ungleichbehandlung einerseits an ein personengebundenes Merkmal anknüpft und andererseits eine gewisse Nähe zu den besonderen Diskriminierungsverboten des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92, 1 BvL 40/92, 1 BvL 43/92 -, BVerfGE 88, 87 [96] = juris, Rn. 35, vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 [220] = juris, Rn. 87 und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, BVerfGE 130, 240 [255] = juris, Rn. 42; a.A. Kischel, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Stand: 03/2016, Art. 3 Rn. 132).
  • BVerfG, 29.03.2017 - 2 BvL 6/11

    Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Abs. 1

    Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an den rechtfertigenden Sachgrund, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 138, 136 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 131, 239 ; 133, 377 ; 138, 136 ; 141, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16

    Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen

    Zweck des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ist es, Angehörige strukturell diskriminierungsgefährdeter Gruppen vor Benachteiligung zu schützen (vgl. BVerfGE 88, 87 ; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 236, 244).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,2722
BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
BVerfG, Entscheidung vom 03.03.1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
BVerfG, Entscheidung vom 03. März 1993 - 1 BvR 757/88, 1 BvR 1551/88 (https://dejure.org/1993,2722)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wissenschaftliche Hochschulen - Land NRW - Gesamthochschulen - Professoren sind Lehrer des Rechts - Feststellung besonderer Forschungsleistungen - Promotionsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 88, 129
  • NJW 1993, 2599 (Ls.)
  • NVwZ 1993, 663
  • DVBl 1993, 620
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Denn ein Mindestmaß an Angebotsbreite ist an den Gesamthochschulen Nordrhein-Westfalens vorhanden (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Hätte der Gesetzgeber Hochschullehrer mit dem Qualifikationsprofil des § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HRG (diese Bestimmung entspricht § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG NW), die in integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen tätig sind, von der Vertretungsberechtigung vor dem Bundesverfassungsgericht ausschließen wollen, hätte er das spätestens nach dem oben genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 61, 210) durch eine Einschränkung des Begriffs "Lehrer des Rechts" in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck bringen müssen.

    Die gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b WissHG eingestellten Professoren - wie die beiden Beschwerdeführer -, die in integrierten Studiengängen einer Gesamthochschule Nordrhein-Westfalens tätig sind, müssen zwar die Voraussetzungen des materiellen Hochschullehrerbegriffs erfüllen (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

    Beide Ausbildungszweige eines integrierten Studienganges sind in gleichem Maße wissenschaftlichen Denk- und Arbeitsweisen verpflichtet (vgl. hierzu BVerfGE 61, 210 ).

    Elemente des Wissenschaftlichen spielen danach auch bei der Qualifikation der 4 b-Professoren eine Rolle (vgl. BVerfGE 61, 210 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Auf dieses Grundrecht kann sich jeder berufen, der wissenschaftlich tätig ist oder werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung (vgl. BVerfGE 35, 79 ).

    Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Es schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Sofern die wissenschaftliche Betätigung des einzelnen Hochschullehrers unter den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten materiellen Hochschullehrerbegriff einzuordnen ist (vgl. dazu BVerfG, a.a.O., S. 127), hat er einen Anspruch darauf, sich zusammen mit den Mitgliedern seiner Gruppe gegen andere Gruppen der Universität, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, in Angelegenheiten der Forschung und Lehre abzugrenzen (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

  • BVerfG, 08.04.1981 - 1 BvR 608/79

    Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Universitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Der von dem Beschwerdeführer zu 1) gestellte Beweisantrag war, wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat, vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus unerheblich (vgl. BVerfGE 70, 288 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1980 - 1 BvR 1472/78

    Verfassungsmäßigkeit des baden-württembergischen Unviversitätsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Dieses Homogenitätsgebot reicht jedoch nicht so weit, daß innerhalb der so abgegrenzten Gruppe der Hochschullehrer der wissenschaftliche Werdegang des einzelnen Mitgliedes bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ).
  • BVerwG, 08.04.1988 - 7 B 78.86

    Keine Berechtigung eines überwiegend in der Lehre tätigen, nichthabilitierten

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 1988 - BVerwG 7 B 78.86 -,.
  • BVerwG, 23.09.1988 - 7 B 18.88

    Hochschule - Fachhochschullehrer - Überleitung - Universitätsprofessor -

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 1988 - BVerwG 7 B 18.88 -,.
  • BVerwG, 26.11.1974 - V C 9.74

    Zurückweisung eines Fachhochschullehrers als Prozeßvertreter

    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    Allerdings wird für die Vertretungsregelungen in § 67 Abs. 1 VwGO und § 138 Abs. 1 StPO angenommen, daß Fachhochschullehrer nicht vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Strafgerichten auftreten können (vgl. BVerwG, NJW 1975, S. 1899; 1979, S. 1174; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 67 Rdnr. 2; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 1; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 67 Rdnr. 5; Lüderssen, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 138 Rdnr. 8; Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO, 40. Aufl., § 138 Rdnr. 4; anderer Ansicht insbesondere Wochner, NJW 1975, S. 1899; Schachtschneider, JA 1977, S. 121).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1985 - 15 A 2408/84
    Auszug aus BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88
    das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 1985 - 15 A 2408/84 -,.
  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129 ).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 462/06

    Wissenschaftsfreiheit in der Theologie

    Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung (vgl. BVerfGE 15, 256 [263 f.]; - 88, 129 [136]).

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 [112 f.]; - 47, 327 [367]; - 88, 129 [136]; - 90, 1 [11 f.]).

    Mit der Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Tätigkeit macht der Beschwerdeführer nichts geltend, was über den bisherigen Prüfungsumfang auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 3 GG hinausgeht (vgl. BVerfGE 88, 129 [143]).

  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 45.14

    Akademische Selbstverwaltung; Berufsfreiheit; Entziehung eines Doktorgrades;

    Zwar werden sowohl die Promotion als Prüfung als auch der Doktorgrad als Leistungsnachweis durch ihren akademischen und wissenschaftsbezogenen Charakter geprägt (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 , Kammerbeschluss vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13 - NVwZ 2014, 1571; BVerwG, Urteil vom 31. Juli 2013 - 6 C 9.12 - BVerwGE 147, 292 Rn. 21 ff.; Maurer, Promotion, in: Flämig/Kimminich/Krüger/Meusel/Rupp/Scheven/Schuster/Graf Stenbock-Fermor , Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 2. Aufl. 1996, S. 756).
  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    (1) Das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG steht jedem Einzelnen zu, der eigenverantwortlich wissenschaftlich tätig ist oder werden will (BVerfGE 15, 256, 263 f.; BVerfGE 35, 79, 112 f.; BVerfGE 88, 129, 136; BVerfGE 90, 1, 11; BVerfGE 95, 193, 209; BVerfGE 141, 143 Rn. 48: privatrechtlich organisierte Wissenschaft).
  • BVerfG, 04.11.2010 - 1 BvR 3389/08

    Anforderungen der Wissenschaftsfreiheit an Gestaltung des Habilitationsverfahrens

    aa) Das in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthaltene Freiheitsrecht schützt als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und steht grundsätzlich jedem zu, der wissenschaftlich tätig ist oder tätig werden will (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 122, 89 ).
  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

    Das Homogenitätsgebot reicht nicht so weit, dass innerhalb dieser Gruppe der Hochschullehrenden der wissenschaftliche Werdegang der einzelnen Mitglieder bedeutungslos ist und von der Sache her gerechtfertigte unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben sowie unterschiedliche Regelungen über die Ausübung der Hochschullehrertätigkeit schlechthin verboten sind (vgl. BVerfGE 88, 129 unter Verweis auf BVerfGE 54, 363 ; 57, 70 ) und ihnen für einzelne Entscheidungen nicht Rechnung getragen werden kann.
  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Andernfalls wäre die vom Homogenitätsprinzip geforderte klare Abgrenzung der verschiedenen an der Hochschule bestehenden Gruppen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 61, 210 ; 88, 129 ) nicht mehr gewahrt.
  • BVerfG, 15.11.2018 - 1 BvR 1572/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bezüglich der

    Daneben ist bei Arbeitsverhältnissen in der Wissenschaft das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektive Wertentscheidung zu berücksichtigen, wonach der Staat die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an nachfolgende Generationen durch personelle, finanzielle und organisatorische Mittel ermöglicht und fördert (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 88, 129 ; 94, 268 ).
  • BVerwG, 16.03.2011 - 6 B 47.10

    Organisatorische Unterstützung eines Hochschullehrers durch die Hochschule

    Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 ).
  • BVerfG, 27.01.1995 - 1 BvR 2278/94

    Verpflichtung der 4b-Professoren zu anwendungsbezogener Lehre in NRW

    Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur Rechtsstellung der Professoren in den integrierten Studiengängen an den Gesamthochschulen in Nordrhein-Westfalen und der Beschränkung ihres Tätigkeitsbereichs auf "anwendungsbezogene" Lehre sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 88, 129 ,136 ff.).

    Danach ist der Gesetzgeber mit Blick auf die Besonderheiten der integrierten Studiengänge an einer Gesamthochschule nicht gehindert, auf den unterschiedlichen wissenschaftlichen Werdegang der Hochschullehrer Bedacht zu nehmen und von der Sache her gerechtfertigte differenzierende Regelungen für die Wahrnehmung bestimmter akademischer Aufgaben zu treffen (vgl. BVerfGE 54, 363 ,387,; 57, 70, 92 f.,; 88, 129 ,137,).

    Von daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die 4b-Professoren in ihrem jeweiligen Einweisungserlaß zu "anwendungsbezogener" (also mehr dem Fachhochschulbereich entsprechenden Teil von) Lehre und Forschung verpflichtet werden und an dem ausschließlich wissenschaftsbezogenen Promotionsverfahren erst nach Feststellung besonderer, habilitationsadäquater Leistungen mitwirken dürfen (vgl. BVerfGE 88, 129 ,136 ff., 142,).

  • BVerfG, 02.07.2008 - 1 BvR 1165/08

    Stationsschließung an organisatorisch verselbständigtem Universitätsklinikum -

  • BVerfG, 04.02.2003 - 2 BvR 315/01

    Keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten gemäß GG Art 3

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03

    Beschränkungen der autonomen Ausübung des universitären Promotionsrechts durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

  • OLG Dresden, 03.05.2000 - 1 Ws 94/00

    Begriff des Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2020 - 9 S 1591/18

    Anfechtung der Wahl eines Hochschulsenats; mit Leitungsfunktionen betraute

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2008 - 2 MN 449/07

    Folgenabwägung bei einer auf die Außervollzugsetzung einer Promotionsordnung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1102/95

    Die Berufsfreiheit als einheitliches Grundrecht

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.03.2001 - 2 A 12196/99

    Rechtmäßigkeit der korporationsrechtlichen Zuordnung zum dienstrechtlichen Status

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.09.2014 - 6 A 2250/10

    Rechtmäßigkeit der Übernahme eines bisher im Dienst eines Landes stehenden

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2000 - 2 A 11223/00
  • VG Berlin, 22.01.2009 - 12 A 76.07

    Raumvergabe (Dienstzimmer) an außerplanmäßigen Professor

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