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   OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.1993 - 3 L 18/93   

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https://dejure.org/1993,8417
OVG Sachsen-Anhalt, 25.11.1993 - 3 L 18/93 (https://dejure.org/1993,8417)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25.11.1993 - 3 L 18/93 (https://dejure.org/1993,8417)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 (https://dejure.org/1993,8417)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verwaltungsverfahren; Vorverfahren; Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens; Unterbrechung

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 1227
  • AnwBl 1995, 159
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 14.11.2000 - 8 B 187.00

    Tod eines Beteiligten; Vorverfahren; Unterbrechung des Verfahrens; Klagefrist

    Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die §§ 239, 246 ZPO auch in einem Verwaltungsverfahren entsprechende Anwendung finden (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 einerseits und OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 andererseits), weil die Widerspruchsführerin im Zeitpunkt ihres Todes durch einen Bevollmächtigten vertreten war und ein Aussetzungsantrag nicht gestellt wurde.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.07.2002 - 8 A 10670/02

    Veräußerung, streitbefangene Sache, Sache, Widerspruch, Widerspruchsverfahren,

    Dabei ist insbesondere auf die unterschiedlichen Funktionen und Zielsetzungen abzustellen und entsprechend der Rechtsnatur des Widerspruchsverfahrens als Verwaltungsverfahren im Zweifel eher das Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden (s. Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. Aufl., S. 222; OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993, NVwZ 1994, 1227).
  • VG Ansbach, 18.03.2019 - AN 1 S 17.02405

    Schadensersatz bei Verstoß gegen versorgungsrechtliche Anzeigepflicht

    Insbesondere die Klagefrist, die als Aspekt auch im Rahmen eines Eilverfahrens zu beachten ist, da ein Eilverfahren nicht weiter gehen kann als ein Hauptsacheverfahren, ist nicht abgelaufen, da die Frist zur Klageerhebung gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2018 - dessen Erlass nicht zu beanstanden ist, da zum einen das gerichtliche Verfahren nicht durch Beschluss ruhend gestellt wurde (§ 240 ZPO i.V.m. § 173 VwGO) und zum anderen das Verwaltungsverfahren durch die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren nicht unterbrochen wird, denn die §§ 239 ff ZPO sind nicht entsprechend anzuwenden (OVG SA, U.v. 25.11.1993 - 3 L 18/93 - juris) - mit heilender Bekanntgabe (§ 8 VwZG) desselben an den Antragsteller am 27. Februar 2018 zu laufen begann und der Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 20. März 2018 am 21. März 2018 bei Gericht einging, sodass es auf den Aspekt der Zweitzustellung des Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2018 mit daran anschließender Klagefrist nicht mehr ankommt, wobei auch hier die Klagefrist mit dem Schriftsatz vom 5. Juni 2018, eingegangen bei Gericht am selben Tag, eingehalten worden ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2010 - 17 A 391/06
    vgl. etwa BFH, Urteil vom 2. Juli 1997 I R 11/97 -, BFHE 183, 365 (betreffend das steuerrechtliche Einspruchsverfahren); BPatG, Beschluss vom 9. Juli 2008 - 32 W (pat) 17/06 -, juris (betreffend das patentrechtliche Widerspruchsverfahren); a.A. OVG LSA, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 -, NVwZ 1994, 1227 (betreffend das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren).
  • VG Berlin, 17.05.2013 - 4 K 271.10

    Jahresbeitrag zur Entschädigungseinrichtung der Banken; Gültigkeit der in

    Abgesehen davon, dass eine dem § 173 VwGO, der die entsprechende Anwendung der genannten zivilprozessualen Vorschrift für das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorsieht, entsprechende Regelung für das Verwaltungsverfahren nicht vorliegt (zur Frage der entsprechenden Anwendung im Verwaltungsverfahren vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 1984 - 1 BA 91/83 - NVwZ 1985, 917 - ohne eigene Begründung für entsprechende Anwendung - OVG Magdeburg, Urteil vom 25. November 1993 - 3 L 18/93 - NVwZ 1994, 1227 - mit Begründung gegen entsprechende Anwendung - offengelassen von Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. November 2000 - 8 B 187/00 -, NVwZ 2001, 319), erscheint der Zugriff der Klägerin auf diese Norm auch deswegen nicht als sachgerecht, weil selbst in zivilgerichtlichen Verfahren die - ohnehin lediglich für den Tod einer Naturalpartei angeordnete - Verfahrensunterbrechung gemäß § 246 ZPO dann nicht erfolgt, wenn in den betreffenden Verfahren eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten stattgefunden hat, eine ausreichende Rechtswahrung für den Vertretenen mithin als gewährleistet erscheint.
  • VG Magdeburg, 12.05.2011 - 9 A 298/09

    Anschlussbeiträge; Insolvenzverfahren

    Ist zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abgabenbescheid bereits erlassen und ist dagegen ein Widerspruch eingelegt, so wird auch das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, 8a Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) AG VwGO LSA) anders als die "allgemeinen" Verwaltungs- und Vorverfahren (dazu OVG LSA, B. v. 25.11.1993, NVwZ 1994, 1227) unterbrochen (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 85 Rn. 31; Klein, AO, a. a. O., § 251 Rn. 14).
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