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Rechtsprechung
   BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,77
BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 (https://dejure.org/1996,77)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1996 - 1 BvR 21/96 (https://dejure.org/1996,77)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1996 - 1 BvR 21/96 (https://dejure.org/1996,77)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sozialversicherung - Beschäftigung - Nichtselbständige Arbeit

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die AOK, Zahlung von Beiträgen zur Bundesanstalt für Arbeit, Nachzahlung, Abgrenzung AN / selbständiger U, Scheinselbständigkeit, Status, Arbeitnehmerbegriff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2644
  • NVwZ 1996, 1099 (Ls.)
  • NZA 1996, 1063
  • NZS 1996, 522
 
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Wird zitiert von ... (1087)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96
    Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).
  • LSG Berlin, 17.08.1994 - L 9 KR 8/94

    Zur Scheinselbständigkeit von Unterfrachtführern" (§ 7 Abs. 1 SGB IV)

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96
    In seinem Urteil vom 17. August 1994 (L 9 Kr 8/94) legte das Landessozialgericht im einzelnen dar, daß der Fall des Beigeladenen B. sowohl Merkmale der Selbständigkeit wie auch der abhängigen Beschäftigung aufweise.
  • BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit als Erziehungsbeistand nach

    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild prägen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 17, RdNr 15 mwN ; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) .
  • BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - Sperrminorität

    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 31 RdNr 17 mwN und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 30 RdNr 21 mwN, jeweils auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) .
  • BSG, 04.06.2019 - B 12 R 11/18 R

    Ärzte als freie Mitarbeiter eines Krankenhauses?

    Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, RdNr 17 und BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, RdNr 21 ; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 RdNr 13 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG Beschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr. 11) .
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Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1176
BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 (https://dejure.org/1996,1176)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 (https://dejure.org/1996,1176)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94, 2 BvR 884/94 (https://dejure.org/1996,1176)
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Hafträume

Art. 13 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wohnungsgrundrecht - Haftraum - Justizvollzugsanstalt - Anklopfen - Vorwarnung

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2643
  • NVwZ 1996, 1099 (Ls.)
  • NStZ 1996, 511
  • NStZ 1997, 380
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94
    Der Vorbehalt des Gesetzes gilt, wie heute allgemein anerkannt ist, auch für Eingriffe in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen von Strafgefangenen (BVerfGE 33, 1 ff.).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94
    Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn die angegriffene Entscheidung eine grundsätzliche Verkennung der Bedeutung und Reichweite von Grundrechten oder den Einfluß sachfremder (willkürlicher) Erwägungen erkennen läßt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).
  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94
    Gefordert ist hier vor allem die Achtung der Menschenwürde des Strafgefangenen (BVerfGE 64, 261 [277]).
  • BGH, 08.05.1991 - 5 AR Vollz 39/90

    Vollzug - Sichtspion - Strafvollzug - Einzelfallprüfung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94
    Dabei ist anzuerkennen, daß der gesonderte Haftraum für den Gefangenen regelmäßig die einzige verbleibende Möglichkeit bietet, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BGHSt 37, 380 [382] - "Sichtspion").
  • OLG Saarbrücken, 01.12.1992 - Vollz (Ws) 3/92
    Auszug aus BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94
    - Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sei auch im Hinblick auf die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NStZ 93, 207 ff.) nicht veranlaßt, da jenes Gericht den anders gelagerten Fall entschieden habe, daß ein männlicher Gefangener bei weiblichen Bediensteten das Anklopfen verlangt habe.
  • BGH, 10.08.2005 - 1 StR 140/05

    Verwertungsverbot für Selbstgespräch im Krankenzimmer

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten, Personenkraftwagen (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643; BGHSt 44, 138) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.
  • VG Stuttgart, 18.02.2021 - 1 K 9602/18

    Abschiebung zur Nachtzeit - Personenfeststellung in Erstaufnahmeeinrichtung

    Bei einem Haftraum handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG, da von dessen Zuweisung als persönlicher und vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzter Lebensbereich das Hausrecht der Anstalt unberührt bleibt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13).
  • BGH, 29.04.2009 - 1 StR 701/08

    Heimliches Abhören der Gespräche eines Beschuldigten mit seiner Ehefrau im

    Bereits Hafträume einer Justizvollzugsanstalt werden vom Schutzbereich des Art. 13 GG nicht umfasst, da das Hausrecht der Anstalt die Befugnis der Vollzugsbediensteten beinhaltet, die Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten (BVerfG NStZ 1996, 511).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 12 S 4089/20

    Einwendungen von ehemaligen Bewohner einer Landesaufnahmeeinrichtung gegen deren

    Einen vergleichbaren gesetzlichen Auftrag wie er u.a. mit der Resozialisierung und Überwachung von Strafgefangenen in §§ 2, 3 StVollzG formuliert ist, der keine Privatheitserwartung zu- und das Hausrecht des Anstaltsleiters in den Zimmern der Strafgefangenen letztlich unberührt lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 -, juris Rn. 13; streitig ist es auch bei Unterkunftsräumen von Soldaten oder Polizeibeamten < vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 2 WDB 3, 08 -, juris Rn. 28 m.w.N.>, dort kann allerdings das Dienst- und Treuverhältnis i.S.d. Art. 33 Abs. 4, 5 GG, insb. die daraus abgeleitete und rechtlich determinierte Gehorsamspflicht angeführt werden, die eine andere rechtliche Bewertung zulassen könnte), kann den rechtlichen Bestimmungen für die Aufnahme von Geflüchteten in Unterbringungszentren (etwa der RL 2013/33/EU oder dem FlüAG) nicht entnommen werden.
  • OVG Hamburg, 18.08.2020 - 4 Bf 160/19

    Betreten der zur privaten Nutzung überlassenen Zimmer einer Wohnunterkunft zum

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind zur alleinigen Nutzung zugewiesene Räume in Gemeinschaftsunterkünften aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtung der Unterbringung auch nicht mit Hafträumen vergleichbar, für die der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.5.1996, 2 BvR 727/94 u.a., NJW 1996, 2643, juris Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.03.2022 - 1 S 1265/21

    Abschiebung als spezialgesetzlich geregelte Maßnahme der

    Gleiches gilt für Hafträume einer Justizvollzugsanstalt, weil Anstaltsmitarbeiter Hafträume jederzeit unabhängig vom Einverständnis der dort untergebrachten Gefangenen zu betreten befugt sind (vgl. BVerfGE Beschl. v. 30.05.1996 - 2 BvR 727/94 u.a. - NJW 1996, 2643).
  • BGH, 24.07.1998 - 3 StR 78/98

    Untersuchungshaft; Begriff der Wohnung (nicht bei einem Besuchsraum in der

    Demgegenüber werden z. B. Unterkunftsräume eines Soldaten oder Polizeibeamten (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 13 Rdn. 3 c; Herdegen in Bonner Kommentar, GG Art. 13 Rdn. 26), Personenkraftwagen (vgl. BGH -Ermittlungsrichter- NStZ 1998, 157) oder Hafträume in einer Justizvollzugsanstalt (vgl. BVerfG NJW 1996, 2643) nicht als Wohnung im Sinne des Art. 13 GG angesehen.

    Im übrigen erstreckt sich das Hausrecht der Anstalt auch auf den Besucherraum, so daß der Gefangene grundsätzlich jederzeit den Zutritt weiterer Personen gewärtigen muß (vgl. für den Haftraum BVerfG NJW 1996, 2643).

  • VG Hamburg, 15.02.2019 - 9 K 1669/18

    Zimmer in einer Gemeinschaftsunterkunft als Wohnung; Durchsuchung; fehlende

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu, dass es sich bei einem Haftraum nicht um eine Wohnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 GG handelt, da von dessen Zuweisung als persönlicher und vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzter Lebensbereich das Hausrecht der Anstalt unberührt bleibt (BVerfG, Kammerbeschl. v. 30.5.1996, 2 BvR 727/94 u.a., juris Rn. 13), lässt sich nicht auf Zimmer in Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG übertragen.
  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 939/07

    Unterbringung in der Untersuchungshaft (nicht abgetrennte Toilette; Sichtblende

    Ein Bediensteter, der den Haftraum betreten will, muss sein Kommen - etwa durch Anklopfen oder ausreichend vernehmbare Schließgeräusche beim Öffnen der Tür (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Mai 1996 - 2 BvR 727/94 u. a. -, NJW 1996, S. 2643, und vom 4. Juli 2006 - 2 BvR 460/01 -, www.bverfg.de) - in einer Weise ankündigen, die dem Gefangenen im Falle der Benutzung der Toilette einen rechtzeitigen Hinweis ermöglicht, und hat in diesem Fall vom Betreten des Raumes, wenn dieses nicht ausnahmsweise dringend geboten erscheint, für eine den Umständen angemessene Zeitspanne abzusehen.
  • BGH, 11.10.2005 - 5 ARs (Vollz) 54/05

    Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (nach Inkrafttreten des

    Auch dem Gefangenen muss ein Innenraum verbleiben, in dem er in Ruhe gelassen wird und in welchem er ein Recht auf Einsamkeit genießen kann (vgl. BVerfGE 27, 1, 6; BVerfG - Kammer NJW 1996, 2643; BGHSt 37, 380, 382).
  • BVerfG, 12.06.2017 - 2 BvR 1160/17

    Haftraumdurchsuchungen im Strafvollzug (Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung

  • LG Regensburg, 20.01.2022 - SR StVK 245/21

    Betreten des Haftraums während Toilettengang des Gefangenen

  • LG Aachen, 29.08.2013 - 33i StVK 513/13

    Haftraum, Zimmer, Privatsphäre, Hausrecht

  • OLG Hamm, 27.01.2015 - 1 Vollz (Ws) 664/14

    Ausführung der Sicherungsmaßnahme der Beobachtung eines Gefangenen durch

  • OLG Nürnberg, 24.10.1996 - Ws 753/96

    Durchsuchung von Hafträumen

  • OLG Celle, 23.10.2017 - 3 Ws 483/17

    Kein Anspruch auf Anwesenheit bei Durchsuchung des Wohnbereichs der

  • BayObLG, 30.10.2023 - 203 StObWs 407/23

    Strafgefangener, Strafvollstreckungskammer, Entscheidung des

  • OLG Hamm, 06.02.2018 - 1 Vollz (Ws) 550/17

    Anspruch des Sicherungsverwahrten auf zeitlich begrenzte Betretungsverbote ihres

  • BVerfG, 09.12.2020 - 2 BvR 2194/19

    Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht im Strafvollzug

  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 2 Ws 321/11

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Ausstattung des Verwahrraums

  • KG, 05.09.2008 - 2 Ws 408/08

    Strafvollzug: Bescheinigung über eine ergebnislose Haftraumkontrolle

  • KG, 23.05.2003 - 5 Ws 99/03

    Strafvollzug: Durchsuchung von Unterlagen des Gefangenen und deren Entfernung aus

  • BVerfG, 04.07.2006 - 2 BvR 460/01

    Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen - Anklopfen vor dem Betreten von

  • KG, 01.10.2019 - 5 Ws 168/19

    Haftraumrevision: Zulässiger Umfang und Modalitäten der Durchsuchung der

  • AG Augsburg, 12.01.2012 - 1 M 10180/12

    Zwangsvollstreckung: Erforderlichkeit eines Durchsuchungsbeschlusses im

  • OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12

    Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten: Anforderungen

  • OLG Celle, 25.08.2022 - 2 Ss 101/22

    Recht des Senats zur Änderung des Schuldspruchs; Kein Grund zur Schuldänderung

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,337
BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 (https://dejure.org/1995,337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6
    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen im Falle einer Erwachsenenadoption

  • rechtsportal.de

    BGB § 1770 Abs. 1 S. 1 § 1767; GG Art. 6 Abs. 1
    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären Beistandsgemeinschaft bei Erwachsenenadoption

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufenthaltserlaubnis - Versagung - Lebensverhältnis - Beistandsgemeinschaft - Hausgemeinschaft - Lebenshilfe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 1099
  • FamRZ 1996, 154
  • DVBl 1996, 195
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95
    Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfGE 80, 81 [94]).

    Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 [95]).

    Die Entscheidung des Amtsgerichts entfaltet gegenüber Behörden und anderen Gerichten Tatbestandswirkung, das Bestehen einer Familie kann also regelmäßig nicht mehr in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 80, 81 [90]).

  • BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88

    Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95
    Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

    Eine Beistandsgemeinschaft besteht vielmehr, sobald ein Familienmitglied auf Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich erbringt (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 12. Dezember 1989, NJW 1990, S. 895 [896]).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Den Beziehungen zu anderen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, etwa den Eltern der Klägerin zu 1. (siehe 13 LB 45/17), kommt nur ein geringes Gewicht zu, da die Klägerin zu 1. ersichtlich nicht auf deren Lebenshilfe angewiesen ist (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099; v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81; v. 12.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895, 986; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.3.2012, a.a.O., Rn. 48; GK-AufenthG, § 60a Rn. 199 f. (Stand: März 2015)).
  • BVerfG, 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft

    Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; BVerfGK 7, 49 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2012 - 2 B 10.11

    Außergewöhnliche Härte; Sicherung des Lebensunterhalts; Bedarfsgemeinschaft;

    Dies setzt voraus, dass der Nachzugsbegehrende allein kein eigenständiges Leben mehr führen kann, und die von ihm benötigte, tatsächlich und regelmäßig zu erbringende wesentliche familiäre Lebenshilfe zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, NVwZ 2011, 1199; Beschluss vom 25. Juni 1997 - BVerwG1 B 236/96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4; a.a.O.; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2007 - OVG 2 B 2.07 -, juris; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, NJW 1990, 895 [896]; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 -2 BvR 901/95 -, NVwZ 1996, 1099 [1100]).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96   

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BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96 (https://dejure.org/1996,1917)
BVerfG, Entscheidung vom 29.03.1996 - 2 BvL 4/96 (https://dejure.org/1996,1917)
BVerfG, Entscheidung vom 29. März 1996 - 2 BvL 4/96 (https://dejure.org/1996,1917)
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Mandatsinkompabilität

§ 26 Abs. 1 Nr. 6 BlnWahlG;

Gesetzgebungskompetenz, Annexkompetenz;

Art. 137 GG

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem Gleichheissatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wahlrecht - Inkompatibilität - Geschäftsführung - Privatrechtliches Unternehmen - Beteiligung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 2497
  • NVwZ 1996, 1099 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Doch sei den einschlägigen Entscheidungen (BVerfGE 38, 326 ; 48, 64) zu entnehmen, daß dies nur dann gelte, wenn die Gemeinde oder das Land, in dessen Vertretungskörperschaft der leitende Angestellte gewählt worden sei, das Unternehmen beherrsche oder kontrolliere.

    Ein solches Beherrschungsverhältnis hat es ausdrücklich für den Fall bejaht, daß ein Bundesland an einem privatrechtlichen Unternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]; ebenso BVerfGE 48, 64 [85] - zum Kommunalrecht).

    Für eine solche typisierende Betrachtungsweise spricht, daß Art. 137 Abs. 1 GG Inkompatibilitäten für Angestellte des öffentlichen Dienstes generell ermöglicht, während er sie für Arbeiter des öffentlichen Dienstes generell ausschließt, obwohl die Gefahr von Interessenkollisionen im Einzelfall auch bei einem Arbeiter vorliegen und bei einem Angestellten fehlen kann (vgl. dazu BVerfGE 48, 64 [85]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise aus, wenn es bereits in einer naheliegenden Möglichkeit von Interessenkollisionen einen hinreichenden Grund für die Zugehörigkeit eines gewählten Bewerbers zum Kreis der "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 GG sieht (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]; vgl. ferner BVerfGE 12, 73 [79]: "Gefahr eines möglichen Interessenkonflikts") oder wenn es hervorhebt, bei der Eingrenzung des von Art. 137 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises komme es darauf an, ob generell eine ernsthafte Gefahr von Entscheidungskonflikten zu besorgen sei (vgl. BVerfGE 48, 64 [84 f.]; vgl. ferner die generalisierende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Inkompatibilität und faktischem Ausschluß von der Wählbarkeit in BVerfGE 38, 326 [338]).

    aa) Ein faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit als Folge fehlender Vergütung für die Wahrnehmung eines Mandats ist allerdings im Bereich des Parlamentsrechts stets von Verfassungs wegen unzulässig (vgl. BVerfGE 48, 64 [89 f.]; 57, 43 [57]).

    Doch vertritt das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, eine Ineligibilität liege nur vor, wenn der Gesetzgeber die Nachteile der Mandatsannahme für den Betroffenen nicht durch Folgeregelungen auffange und ihm so eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Amt und Mandat belasse (vgl. BVerfGE 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Doch sei den einschlägigen Entscheidungen (BVerfGE 38, 326 ; 48, 64) zu entnehmen, daß dies nur dann gelte, wenn die Gemeinde oder das Land, in dessen Vertretungskörperschaft der leitende Angestellte gewählt worden sei, das Unternehmen beherrsche oder kontrolliere.

    aa) Das Land Berlin hat eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Landeswahlrecht, das Landesparlamentsrecht und für Regelungen, die den Status der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betreffen; dies schließt die Befugnis zur Schaffung von Inkompatibilitätsbestimmungen ein (vgl. BVerfGE 38, 326 [337]).

    Es soll verhindert werden, daß die Mitglieder des Parlaments als Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, indem sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (vgl. BVerfGE 38, 326 [338 f.], unter Hinweis auf BVerfGE 12, 73 [77] und BVerfGE 18, 172 [183]).

    Ein solches Beherrschungsverhältnis hat es ausdrücklich für den Fall bejaht, daß ein Bundesland an einem privatrechtlichen Unternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]; ebenso BVerfGE 48, 64 [85] - zum Kommunalrecht).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise aus, wenn es bereits in einer naheliegenden Möglichkeit von Interessenkollisionen einen hinreichenden Grund für die Zugehörigkeit eines gewählten Bewerbers zum Kreis der "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 GG sieht (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]; vgl. ferner BVerfGE 12, 73 [79]: "Gefahr eines möglichen Interessenkonflikts") oder wenn es hervorhebt, bei der Eingrenzung des von Art. 137 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises komme es darauf an, ob generell eine ernsthafte Gefahr von Entscheidungskonflikten zu besorgen sei (vgl. BVerfGE 48, 64 [84 f.]; vgl. ferner die generalisierende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Inkompatibilität und faktischem Ausschluß von der Wählbarkeit in BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daher komme es auch im Fall einer Inkompatibilität nicht darauf an, ob dem Betroffenen die Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit leichter oder schwerer falle; für die gesetzliche Regelung über die Höhe der Entschädigung sei allein von Bedeutung, daß sie nicht generell dazu führe, daß ein Bewerber sich außerstande sehe, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

  • BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Sodann muß es sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und dabei, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 74, 236 [242]; 78, 165 [172]; 80, 96 [100]; 88, 70 [74]; 89, 329 [336 f.]; ständ. Rechtspr.).

    Ferner muß das Gericht deutlich machen, mit welchen verfassungsrechtlichen Grundsätzen die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist; auch insoweit bedarf es eingehender, gegebenenfalls Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.]; 89, 329 [337]).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Sodann muß es sich eingehend mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen und dabei, soweit Anlaß dazu besteht, die in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen verarbeiten (vgl. BVerfGE 74, 236 [242]; 78, 165 [172]; 80, 96 [100]; 88, 70 [74]; 89, 329 [336 f.]; ständ. Rechtspr.).

    Ferner muß das Gericht deutlich machen, mit welchen verfassungsrechtlichen Grundsätzen die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt ist; auch insoweit bedarf es eingehender, gegebenenfalls Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehender Darlegungen (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.]; 89, 329 [337]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Es soll verhindert werden, daß die Mitglieder des Parlaments als Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, indem sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (vgl. BVerfGE 38, 326 [338 f.], unter Hinweis auf BVerfGE 12, 73 [77] und BVerfGE 18, 172 [183]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise aus, wenn es bereits in einer naheliegenden Möglichkeit von Interessenkollisionen einen hinreichenden Grund für die Zugehörigkeit eines gewählten Bewerbers zum Kreis der "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 GG sieht (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]; vgl. ferner BVerfGE 12, 73 [79]: "Gefahr eines möglichen Interessenkonflikts") oder wenn es hervorhebt, bei der Eingrenzung des von Art. 137 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises komme es darauf an, ob generell eine ernsthafte Gefahr von Entscheidungskonflikten zu besorgen sei (vgl. BVerfGE 48, 64 [84 f.]; vgl. ferner die generalisierende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Inkompatibilität und faktischem Ausschluß von der Wählbarkeit in BVerfGE 38, 326 [338]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Die danach dem Abgeordneten zu gewährende Entschädigung sei unter den heutigen Gegebenheiten nicht als Ausgleich für den zusätzlichen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand, sondern als Entgelt für sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat zu begreifen (vgl. BVerfGE 40, 296 [314]).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    aa) Ein faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit als Folge fehlender Vergütung für die Wahrnehmung eines Mandats ist allerdings im Bereich des Parlamentsrechts stets von Verfassungs wegen unzulässig (vgl. BVerfGE 48, 64 [89 f.]; 57, 43 [57]).
  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Die Kompetenz der Länder zum Erlaß von gewerbesteuerrechtlichen Bestimmungen bejaht es ohne Rücksicht darauf, ob mit einem solchen Gesetz Nebenzwecke verfolgt und Gebiete berührt werden, für die der Bund zuständig ist (vgl. BVerfGE 13, 181 [196 f.]).
  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    Schließlich hat es die Länder kraft ihrer Kompetenz zur Regelung des Spielbankenwesens auch als zuständig für ein gesetzliches Verbot der Annahme von Trinkgeldern durch Beschäftigte der Spielbanken angesehen, obwohl diese Regelung auf deren Arbeitsverhältnisse einwirkt und das Arbeitsrecht gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist (vgl. BVerfGE 28, 119 [149]).
  • BVerfG, 12.12.1991 - 2 BvR 562/91

    Wahlprüfungsumfang

    Auszug aus BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96
    (2) Das vorlegende Gericht hätte ferner erwägen müssen, ob der Gesetzgeber bei der Schaffung von Inkompatibilitätsbestimmungen nicht mit Blick darauf, daß die Frage der richtigen Zusammensetzung einer Volksvertretung in angemessener Zeit zu klären ist (vgl. dazu BVerfGE 85, 148 [159]), an leicht und zuverlässig feststellbare Tatbestände wie die mehrheitliche Beteiligung der öffentlichen Hand an einem privaten Unternehmen anknüpfen durfte.
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

  • BVerfG, 29.04.1958 - 2 BvO 3/56

    Beschußgesetz

  • BVerfG, 12.01.1993 - 1 BvL 7/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 06.06.1989 - 2 BvL 6/89

    Verfassungsmäßigkeit der Aufenthaltsbeschränkung von Asylsuchenden

  • BVerfG, 05.04.1989 - 2 BvL 1/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.04.1989 - 1 BvL 7/88

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 24.02.1987 - 2 BvL 7/85

    Unzulässige Richtervorlage - Unterbringung nach BGB

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66

    Besoldungsgesetz

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Durch Beschluß vom 29. März 1996 (- 2 BvL 4/96 -, NJW 1996, S. 2497 ff.) wies die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage als unzulässig zurück, da sie nicht den nach Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu stellenden Anforderungen an eine Begründung genüge.
  • VG Sigmaringen, 16.05.2001 - 1 K 2528/00

    Unvereinbarkeit von Amt und Mandat - Gemeindeangestellter ohne Leitungsfunktion

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a GemO beschränkt die Wählbarkeit von Angestellten der Gemeinden auch aus einem sachlichen Grund, der von Art. 137 GG gefordert wird (BVerfG, Beschluss vom 16.01.1996 - 2 BvL 4/96 -, BVerfGE 93, 373 (zur Benachteiligung geschiedener Ehegatten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 1 GemO); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2000 - 1 S 1815/00 -).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

    Nicht weniger kritisch ist der Aspekt, ob ein im Zweckverband leitend beschäftigter Gemeindevertreter unbefangen vom Recht auf Auskunft und Akteneinsicht (§ 29 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf) oder seinem Fragerecht gegenüber dem Hauptverwaltungsbeamten in der Sitzung der Gemeindevertretung (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BbgKVerf) Gebrauch machen wird, wenn er aus derartigen Maßnahmen Nachteile für seine Tätigkeit befürchten könnte (vgl. zur Relevanz dieser Überlegung: BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996 - 2 BvL 4/96 -, NJW 1996, 2497, 2499).
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 162/05

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen der Abführung von Vergütungen eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Landesgesetzgeber eine Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs dann zu, wenn das Regelungsziel des Gesetzgebers ausschließlich auf die Ordnung einer seiner Kompetenz unterfallenden Materie gerichtet ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 29.03.1996 - 2 BvL 4/96, NJW 1996, 2497).
  • VG Braunschweig, 16.11.2005 - 1 A 163/05

    Anspruch auf Abführung verbotswidrig erhaltener Zuwendungen gegen einen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt dem Landesgesetzgeber eine Annexkompetenz kraft Sachzusammenhangs dann zu, wenn das Regelungsziel des Gesetzgebers ausschließlich auf die Ordnung einer seiner Kompetenz unterfallenden Materie gerichtet ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. vom 29.03.1996 - 2 BvL 4/96, NJW 1996, 2497).
  • VG Aachen, 16.02.2005 - 6 K 1301/01

    Kostentragung nach BBodSchG für eine Gefährdungsabschätzung

    Denn mit der Schaffung der Kostenvorschrift des § 24 Abs. 1 BBodSchG hat der Bundesgesetzgeber in abschließender Weise von der ihm insoweit in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG zustehenden Annexgesetzgebungskompetenz, vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz des Bodens, Bundestagsdrucksache 13/6701 zu § 25-Entwurf; zum Begriff der Annexkompetenz siehe etwa BVerfG, Beschluss vom 29. März 1996 - 2 BvL 4/96 - , NJW 1996, 2497, Gebrauch gemacht.
  • VG Gießen, 11.09.1996 - 8 E 407/96

    Annahme eines Stadtverordnetenmandates durch einen leitenden Angestellten einer

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