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   BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07 (10 B 70.06)   

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https://dejure.org/2007,3968
BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07 (10 B 70.06) (https://dejure.org/2007,3968)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2007 - 9 B 12.07 (10 B 70.06) (https://dejure.org/2007,3968)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 (10 B 70.06) (https://dejure.org/2007,3968)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 105 Abs. 2a
    Aufwandsteuer; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Vergnügungssteuer

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Vergnügungssteuer nach Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand; Ermittlung der Schwankungsbreite der Einspielergebnisse von Spielgeräten; Vergnügungssteuerssatzung für Gewinnspielautomaten als Aufwandsteuer

  • Judicialis

    GG Art. 105 Abs. 2a; ; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 105 Abs. 2a; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
    Steuerrecht - Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielapparatesteuer; Spielautomaten; Stückzahlmaßstab; Schwankungsbreite der Einspielergebnisse; Berechnung des maßgeblichen Durchschnitts; Beweiswürdigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 88
  • DVBl 2007, 1449 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07
    Der in einer Vergnügungssteuerssatzung für Gewinnspielautomaten verwendete Stückzahlmaßstab weist nicht den durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand auf, wenn die Einspielergebnisse um mehr als 50 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse dieser Automaten im Satzungsgebiet abweichen (wie Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 38).

    Ausgangspunkt der Überlegungen zur Frage des zulässigen Steuererhebungsmaßstabs ist der vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = Buchholz 410.68 Vergnügungssteuer Nr. 38) durch den Charakter der Aufwandsteuer geforderte lockere Bezug zwischen Stückzahlmaßstab und Vergnügungsaufwand.

    Bei der Würdigung der gewonnenen Tatsachen ist das Tatsachengericht an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts nicht gebunden (Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O. S. 227 f. und - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 47 sowie vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 40 S. 59).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).
  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07
    Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen können (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343, 362).
  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07
    Bei der Würdigung der gewonnenen Tatsachen ist das Tatsachengericht an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung eines repräsentativen Durchschnitts nicht gebunden (Urteile vom 13. April 2005 - BVerwG 10 C 5.04 - a.a.O. S. 227 f. und - BVerwG 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 47 sowie vom 14. Dezember 2005 - BVerwG 10 CN 1.05 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 40 S. 59).
  • BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 15.04

    Tierseuchenrecht; gemeiner Wert eines Tieres; gemeiner Wert eines Tieres auch

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2007 - 9 B 12.07
    Die revisionsgerichtliche Überprüfung dieser Entscheidung beschränkt sich darauf, ob unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder Rechtsvorschriften, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (vgl. Urteil vom 20. Januar 2005 - BVerwG 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Urteilen vom 13. April 2005 (BVerwGE 123, 218 und NVwZ 2005, S. 1322 ) ebenso wie das vorlegende Finanzgericht die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten, damit also im Wesentlichen die Spieleinsätze abzüglich der ausgeschütteten Gewinne, zugrunde gelegt und hierzu die Auffassung vertreten, dass darin der Vergnügungsaufwand der Spieler jedenfalls proportional abgebildet werde (vgl. BVerwGE 123, 218 sowie wiederum auf die Einspielergebnisse abstellend BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - BVerwG 9 B 12.07 - NVwZ 2008, S. 88; zustimmend BFHE 217, 280 ; ebenso im Ergebnis unter Verweis auf die "Umsätze" der Spielgeräte bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, S. 1264 ).

    Diese ergeben sich etwa hinsichtlich der maßgeblichen Zeiträume der Datenerhebung und ihres Umfangs; außerdem stellt sich die Frage, wem - dem betroffenen Steuerschuldner, der steuererhebenden Gemeinde oder aber dem Gericht - die Erhebung dieser Daten obliegt und inwieweit auf die Daten weiterer Automatenaufsteller zurückgegriffen werden kann oder muss (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 2005, S. 1322 ; NVwZ 2006, S. 461 ; NVwZ 2008, S. 88 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Nach der diesbezüglich eindeutigen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O.), der der beschließende Senat folgt, lässt sich aber ein für ein Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel jedenfalls dann überhaupt nicht bilden, wenn - wie in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - nur Einspielergebnisse der Geräte eines einzigen Aufstellers oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen.

    Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O. m.w.N.).

    Zu diesen die Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört zwar u.a. nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Entscheidungen vom 13. April 2005 und 26. September 2007, a.a.O.), dass der verwendete Steuermaßstab in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen muss.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Nach der diesbezüglich eindeutigen zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Beschluss des BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O.), der der beschließende Senat folgt, lässt sich aber ein für ein Satzungsgebiet aussagekräftiger Durchschnitt der Einspielergebnisse in aller Regel jedenfalls dann überhaupt nicht bilden, wenn - wie in der Beschwerdebegründung der Antragstellerin - nur Einspielergebnisse der Geräte eines einzigen Aufstellers oder von insgesamt einem nur sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen.

    Aus dem Umstand, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O. m.w.N.).

    Zu diesen die Vergnügungsteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört zwar u.a. nach der bereits zitierten Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Entscheidungen vom 13. April 2005 und 26. September 2007, a.a.O.), dass der verwendete Steuermaßstab in einem zumindest lockeren Bezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler stehen muss.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 9 S 38.08

    Vergnügungssteuer auf Gewinnspielautomaten: Zulässigkeit einer Besteuerung nach

    Diese Rechtsauffassung wird durch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 (BVerwG - 9 B 12/07 -, NVwZ 2008, 88) bestätigt, in der deutlich zum Ausdruck kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht etwa von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht, sondern die rechtmäßige Verwendung des Stückzahlmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Spielautomatensteuer nur eingeschränkt hat.

    Aus dem Umstand, dass der Antragsteller hinsichtlich der Ermittlung des erforderlichen Durchschnitts auf freiwillige Angaben anderer Geldgewinnspielautomatenaufsteller angewiesen ist, ist nicht etwa eine Feststellungslast zu Lasten der Gemeinde herzuleiten - jedenfalls nicht, wenn und solange die Automatenaufsteller nicht auf der Grundlage der am Stückzahlmaßstab ausgerichteten Vergnügungssteuersatzungen einer Auskunftspflicht über die Einspielergebnisse ihrer Geräte unterworfen sind (vgl. BVerwG vom 26. September 2007, a.a.O., m.w.N.).

    Die Darlegungslast verbleibt damit bei dem Antragsteller, wobei das Bundesverwaltungsgericht insofern Erleichterungen geschaffen hat, als es auch eine nicht statistisch abgesicherte Erhebung als aussagekräftige Grundlage für die Durchschnittsbildung gelten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007, a.a.O., m.w.N.).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 20.22

    Verwendungszulage bei haushaltsrechtlicher Topfwirtschaft

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO geregelte Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 7, vom 12. Februar 1988 - 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 4 und vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 m. w. N.; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 f.; vgl. auch Urteile vom 7. Mai 1981 - 2 C 25.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32 S. 10, vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10 zur entsprechenden Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO).

    Hat das Tatsachengericht von der gerichtlichen Schätzungsbefugnis gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, beschränkt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die vorinstanzliche Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil ihr unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BVerwG, Urteile vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 ).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 21.22

    Gewährung einer Verwendungszulage

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO geregelte Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 7, vom 12. Februar 1988 - 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 4 und vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 m. w. N.; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 f.; vgl. auch Urteile vom 7. Mai 1981 - 2 C 25.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32 S. 10, vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10 zur entsprechenden Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO).

    Hat das Tatsachengericht von der gerichtlichen Schätzungsbefugnis gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, beschränkt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die vorinstanzliche Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil ihr unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BVerwG, Urteile vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 ).

  • BVerwG, 26.01.2023 - 2 B 23.22

    Gewährung einer Verwendungszulage

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die in § 287 Abs. 2 ZPO geregelte Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung gemäß § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechende Anwendung finden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 1985 - 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 S. 7, vom 12. Februar 1988 - 8 C 101.86 - Buchholz 454.71 § 10 WoGG Nr. 7 S. 4 und vom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - BVerwGE 95, 176 m. w. N.; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 f.; vgl. auch Urteile vom 7. Mai 1981 - 2 C 25.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 32 S. 10, vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10 zur entsprechenden Anwendung von § 287 Abs. 1 ZPO).

    Hat das Tatsachengericht von der gerichtlichen Schätzungsbefugnis gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht, beschränkt sich die revisionsgerichtliche Überprüfung darauf, ob die vorinstanzliche Schätzung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, weil ihr unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden, ob wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt worden sind (BVerwG, Urteile vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 11 f. und vom 20. Januar 2005 - 3 C 15.04 - Buchholz 418.6 TierSG Nr. 18 S. 10; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88 ).

  • OVG Thüringen, 22.09.2008 - 3 KO 1011/05

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Vergnügungssteuer; Spielapparate;

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - im Anschluss an sein früheres Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 - (BVerwGE 110, 237 = DVBl. 2000, 910 = KStZ 2000, 154 = NVwZ 2000, 936) - grundlegend entschieden, dass die Besteuerung von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab jedenfalls für Veranlagungszeiträume ab 1. Januar 1997 mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 105 Abs. 2a GG nicht mehr vereinbar ist, wenn Einspielergebnisse von Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit mehr als 25 % vom Durchschnitt der Einspielergebnisse solcher Geräte im Satzungsgebiet abweichen, d. h. eine noch tolerable Schwankungsbreite von 50 % überschreiten (vgl. Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 = DVBl. 2005, 1208 = NVwZ 2005, 1316; Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - NVwZ 2005, 1322; Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 - DVBl. 2006, 383 = NVwZ 2006, 461 = KStZ 2006, 72; Beschluss vom 26. September 2007 - 9 B 12.07 u.a. - NVwZ 2008, 88; ebenso BFH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II R 2/05 - BFHE 217, 280 = NVwZ-RR 2008, 55).
  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine nicht mehr tolerable Schwankungsbreite dann angenommen, wenn die Einspielergebnisse im betreffenden Satzungsgebiet den Gesamtdurchschnitt um mehr als 25 % über- oder unterschreiten, also über 50 % betragen (B. v. 26.09.2007 - 9 B 12.07 - NVwZ 2008, 88; U. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 224 ff., 226; U. v.14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, NVwZ 2006, 461, 462 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2008 - 4 K 27/06

    Vergnügungssteuer bei Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit: Erhebung für einen

    Die Entscheidung vom 26. September 2007 ( - 9 B 12.07 -, NVwZ 2008, 88) enthält dann noch nähere Ausführungen, wie die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse zu ermitteln ist; die Bestimmung des Durchschnitts setze hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten der Gruppe der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im Satzungsgebiet voraus.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 9 U 85/07
  • VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09

    (Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer

  • LSG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2007 - L 9 SO 3/07

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Dauerverwaltungsakt -

  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR a.F. in Hinblick auf Art. 3 Abs.

  • VG Oldenburg, 22.10.2009 - 2 A 233/09

    Gerichtliche Kontrolle einer Satzung über Spielgerätesteuer

  • VG Cottbus, 14.01.2011 - 1 K 277/10

    Besteuerung von Glücksspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und Stückzahlmaßstab

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