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   BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09   

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https://dejure.org/2009,4049
BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09 (https://dejure.org/2009,4049)
BVerwG, Entscheidung vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 (https://dejure.org/2009,4049)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 (https://dejure.org/2009,4049)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2; ROG 1998 § 3 Nr. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
    Rechtsvorschrift; Vorbehaltsgebiet; Ziele der Raumordnung; Grundsätze der Raumordnung.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
    Festlegung; Grundsatz; Grundsätze der Raumordnung; Raumordnung; Rechtsvorschrift; Rechtsvorschrift; Vorbehaltsgebiet; Vorbehaltsgebiet; Ziel; Ziele der Raumordnung

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollantrag gegen die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets für die Rohstoffgewinnung von Hartgestein im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg; Vorliegen einer Rechtsvorschrift im Raumordnungsrecht; Normcharakter gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 ...

  • Judicialis

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsprozessrecht, Raumordnungsrecht: Normenkontrollantrag gegen die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets für die Rohstoffgewinnung von Hartgestein im Regionalen Entwicklungsplan für die Planungsregion Magdeburg; Vorliegen einer Rechtsvorschrift im Raumordnungsrecht; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Festlegung eines Vorbehaltsgebiets keine Rechtsnorm!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 1226
  • DVBl 2009, 1123
  • BauR 2009, 1570
  • ZfBR 2009, 684
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 17.06.2004 - 4 BN 5.04
    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Mit dieser Zweiteilung stellt der Gesetzgeber klar, dass Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterschiedlichen Normierungskategorien zuzuordnen sind (Beschluss vom 17. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 5.04 - BRS 67 Nr. 45 ; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329).

    Insoweit hat er vorausgesetzt, dass die Normenkontrolle nicht statthaft wäre, wenn die umstrittenen regionalplanerischen Aussagen als bloße Grundsätze der Raumordnung zu qualifizieren sein sollten (so auch Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 195 f.).

    Ob sich der zu berücksichtigende Grundsatz im Rahmen der Abwägung gegen andere Belange durchsetzt, hängt von der konkreten Planungssituation ab (Beschluss vom 17. Juni 2004 a.a.O. S. 195).

  • BVerwG, 20.08.1992 - 4 NB 20.91

    Bauplanungsrecht: Begriff der Anpassung der gemeindlichen Planung an Ziele der

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 a.a.O. S. 223).

    Mit dieser Zweiteilung stellt der Gesetzgeber klar, dass Ziele und Grundsätze der Raumordnung unterschiedlichen Normierungskategorien zuzuordnen sind (Beschluss vom 17. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 5.04 - BRS 67 Nr. 45 ; Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329).

  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass in einem Regionalplan enthaltene Ziele der Raumordnung Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind (Urteil vom 20. November 2003 - BVerwG 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217).

    Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 a.a.O. S. 223).

  • BVerwG, 07.02.2005 - 4 BN 1.05

    Ziele der Raumordnung; Anpassungspflicht; Bebauungsplan,

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind die Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - BRS 69 Nr. 4 ).
  • VGH Bayern, 22.01.2009 - 4 N 08.708

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Öffentlichkeitsbeteiligung; Vorbehaltsgebiet für

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Grundsätze der Raumordnung, die nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossen oder für verbindlich erklärt worden sind (vgl. zu einem solchen Fall VGH München, Urteil vom 22. Januar 2009 - 4 N 08.708 - [...]), sind dagegen keine Rechtsvorschriften i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO.
  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Auch das ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (Urteil vom 13. März 2003 - BVerwG 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33 ).
  • BVerwG, 11.11.1970 - V C 50.70

    Antrag auf Berufsförderung - Anforderungen an den Antrag

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind die Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - BRS 69 Nr. 4 ).
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 15.06.2009 - 4 BN 10.09
    Findet eine mündliche Verhandlung statt und sind die Beteiligten zu ihr erschienen, so genügt es in der Regel, wenn das Gericht in der mündlichen Verhandlung auf die bisher nicht erörterten rechtlichen Erwägungen, auf die es seine Entscheidung stützen will, hinweist und den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gibt (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 5 C 50.70 - BVerwGE 36, 264 ; Beschluss vom 7. Februar 2005 - BVerwG 4 BN 1.05 - BRS 69 Nr. 4 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 S 2110/08

    Die Planaussagen des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg 2002 sind Ziele

    Die Rechtsbindungen, die Ziele der Raumordnung erzeugen, sind in dem Sinne strikt, dass die Adressaten die Ziele zwar je nach Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226).

    Ist eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226) als "Soll"-Vorschrift erlassen, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist.

    Die so festgelegten Ziele bleiben zwar einer sich darüber hinwegsetzenden Abwägung durch den nachgeordneten Planungsträger entzogen, nicht aber - je nach Schärfe der Zielaussagen - einer Konkretisierung und Ausgestaltung (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329; Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, BVerwGE 119, 217; Beschluss vom 15.06.2009 - 4 BN 10.09 -, NVwZ 2009, 1226).

  • BVerwG, 26.09.2013 - 4 VR 1.13

    Kein Baustopp für Teilstrecke der Höchstspannungsleitung Hamburg/Nord - Dollern

    Der Grundsatz kann aber in der Abwägung überwunden werden (Beschluss vom 15. Juni 2009 - BVerwG 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176).
  • BVerwG, 16.04.2015 - 4 CN 6.14

    Antragsbefugnis; Regionalplan; Raumordnung; Grundsätze; Zielfestlegung;

    Dass nicht förmlich als Rechtsverordnung oder Satzung beschlossene Grundsätze der Raumordnung keine Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO sind, ist angesichts der hier vorliegenden förmlichen Festsetzung durch Satzung ohne Bedeutung (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 8).

    Der Gesetzgeber ordnet Vorbehaltsgebiete den Grundsätzen und nicht den Zielen der Raumordnung zu (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 4 BN 10.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 176 Rn. 9).

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