Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 25.02.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12   

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https://dejure.org/2013,3252
BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
BVerwG, Entscheidung vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 (https://dejure.org/2013,3252)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    AsylVfG § 3 Abs. 1 und 4, § ... 71 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; EMRK Art. 3, 9, 15 Abs. 2; GFK Art. 1 A; GR-Charta Art. 10 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1; Richtlinie 2004/83/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 6, 9, 10, 38 Abs. 1; Richtlinie 2011/95/EU Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Abs. 4, Art. 6, 9 und 10; VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3
    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Gefahr für Leben und physische Freiheit; Glaubensausübung; forum internum; forum externum; Religion; öffentliche Religionsausübung; Religionsfreiheit; religiöse Identität; strafrechtliche ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AsylVfG § 3 Abs. 1 und 4, § 71 Abs. 1
    Ahmadis; Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren; Gefahr für Leben und physische Freiheit; Glaubensausübung; Religion; Religionsfreiheit; Verfolgungsgrund; Verfolgungshandlung; Verfolgungsprognose; Vermeidungsverhalten; Verzicht; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, § 3 Abs 4 AsylVfG 1992, § 71 Abs 1 AsylVfG 1992, § 60 Abs 1 AufenthG 2004, Art 3 MRK
    Flüchtlingsanerkennung pakistanischer Ahmadis; schwerwiegende Verletzung der Religionsausübungsfreiheit

  • Wolters Kluwer

    Prüfung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit bei Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers bzgl. seiner Religionsausübung durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 3 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 4, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 3, RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1, RL 2011/95/EU Art. 9 Abs. 1, GR-Charta Art. 4 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 1
    Flüchtlingsanerkennung, Kumulierung, religiöse Verfolgung, Religionsfreiheit, Verfolgungsgefahr, Verzicht, Verzicht auf Glaubensbetätigung, EuGH, religiöse Identität, innere Einstellung, Ahmadiyya, Pakistan, religiöses Existenzminimum, forum internum, forum externum

  • rewis.io

    Flüchtlingsanerkennung pakistanischer Ahmadis; schwerwiegende Verletzung der Religionsausübungsfreiheit

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit bei Einwirkung auf die Entschließungsfreiheit eines Asylbewerbers bzgl. seiner Religionsausübung durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Flüchtlingsanerkennung auch bei erzwungenem Verzicht auf öffentliche Religionsausübung möglich

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Asylrecht für Ahmadis

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beachtliche Verfolgungshandlung kann schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung sein

Besprechungen u.ä.

  • ramarx.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Religiöses Existenzminimum (RA Dr. Reinhard Marx; InfAuslR 2013, 307-312)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 146, 67
  • NVwZ 2013, 936
 
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Wird zitiert von ... (3919)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 19.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.

    Aber die durch die Zweifel über die Auslegung der unionsrechtlichen Vorgaben bewirkte Unsicherheit reicht aus, um ein Asylverfahren wiederaufzugreifen und diese Frage prüfen zu lassen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O.).

    Insoweit ist bei Rechtsänderungen jedenfalls im Flüchtlingsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit für den Fristbeginn nicht auf den Ablauf der Umsetzungsfrist (Art. 38 Abs. 1 Richtlinie 2004/83/EG), sondern auf die durch Bekanntmachung im Gesetzblatt dokumentierte Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber (28. August 2007) abzustellen (Urteil vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 29).

    Dabei bestätigt der EuGH die Auffassung des Senats, dass es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers ankommt, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 - BVerwGE 138, 270 Rn. 43).

    Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen (so schon Beschluss vom 9. Dezember 2010 a.a.O. Rn. 43).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-71/11

    Bestimmte Formen schwerer Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

  • EuGH, 05.09.2012 - C-99/11

    Z

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU kann - im Anschluss an das Urteil des EuGH vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11) - nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum).

    Der Gerichtshof hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) beantwortet.

    2.3 Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Senats durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie angesehen werden können.

    Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr (so auch Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen vom 19. April 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11, Rn. 82).

  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 C 9.03

    Apostasie; Abfall vom Islam; Konversion; konvertierte Muslime; Glaubenswechsel;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an der vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung für den Flüchtlingsschutz (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 - BVerwG 1 C 9.03 - BVerwGE 120, 16 ) nicht mehr fest.

    Der Senat folgt dieser Auslegung und hält daher an seiner vor Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG vertretenen, hiervon abweichenden Rechtsauffassung (vgl. Urteil vom 20. Januar 2004 a.a.O. ) nicht mehr fest.

  • BVerwG, 01.06.2011 - 10 C 25.10

    Rechtskraft; Wiederholungsverbot; Rücknahme; Widerruf; Widerruf der

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (Richtlinie 2011/95/EU: Art. 2 Buchst. d) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24).

  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 13.09

    Asylfolgeantrag; Änderung der Sachlage; Änderung der Rechtslage; Beschluss;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Dezember 2010 (BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 29) entschieden hat, lag für Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen religiöser Verfolgung mit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) am 28. August 2007 der Wiederaufgreifensgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage vor (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG).
  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. Urteile vom 5. November 1991 - BVerwG 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 und vom 1. Juni 2011 a.a.O. Rn. 24).
  • BVerwG, 01.02.1982 - 6 C 126.80

    "Das Gewissen entscheidet nur über meine eigenen Taten..." - "... Zur Beurteilung

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist, setzt nach dem Verständnis des Senats nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glauben verzichten müsste (vgl. zu den strengeren Maßstäben der Rechtsprechung zur Gewissensnot von Kriegsdienstverweigerern: Urteil vom 1. Februar 1982 - BVerwG 6 C 126.80 - BVerwGE 64, 369 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsänderungen, die nach der Berufungsentscheidung eintreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wenn sie das Berufungsgericht, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte (vgl. Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 Rn. 19).
  • BVerwG, 09.12.2010 - 10 C 21.09

    Asyl; Flüchtlingsanerkennung; Verfolgungshandlung; Verfolgungsgrund; Religion;

    Auszug aus BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12
    Mit Beschluss vom 15. Mai 2012 hat der Senat das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsersuchen vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 19.09 und BVerwG 10 C 21.09 - über verschiedene Fragen zur Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und zu Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG ausgesetzt.
  • BVerwG, 25.11.2008 - 10 C 25.07

    Aktenwidrige Tatsachenfeststellung; Ausschlussgrund; Beweismaß; Beweismittel;

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2017 - 10 S 30/16

    Sikh; Befreiung von der Helmpflicht für ein Motorrad aus religiösen Gründen

    Denn der durch die Glaubensfreiheit vermittelte Schutz beschränkt sich - anders als dies früher im Asylrecht angenommen wurde (vgl. nun aber BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67) - nicht auf eine Gewährleistung lediglich des Kerns des religiösen Bekenntnisses.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2020 - A 11 S 2042/20

    Abschiebungsverbot für einen leistungsfähigen, erwachsenen afghanischen Mann

    Es ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen (BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 -, juris Rn. 6, und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Da es sich vorliegend um eine asylrechtliche Streitigkeit handelt, bei der das Tatsachengericht nach § 77 Abs. 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung abzustellen hat, müsste es seiner Entscheidung, wenn es diese nunmehr träfe, die aktuelle Rechtslage zugrunde legen, soweit nicht hiervon eine Abweichung aus Gründen des materiellen Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 12).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8658
VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25.02.2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - 17-VII-12 (https://dejure.org/2013,8658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wegfall des sog. Pensionistenprivilegs durch Neuregelung des Art. 92 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG; Verpflichtung zur Einführung einer internen Teilung für den Versorgungsausgleich von Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 936
  • FamRZ 2014, 38
  • DÖV 2013, 606
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Mit der Privilegierung von Ruhegehaltsempfängern, die ihre Versorgungsbezüge ungekürzt bis zu dem Zeitpunkt erhielten, zu dem dem Ausgleichsberechtigten eine Rente zu gewähren war, durchbrach der Gesetzgeber den Grundsatz der sofortigen und endgültigen Vollziehung des Versorgungsausgleichs (vgl. BVerfG vom 28.2.1980 = BVerfGE 53, 257/302).

    57 Die Neuregelung des Art. 92 BayBeamtVG entspricht dem Grundsatz des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs, von dessen verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257/301 f.) ausgegangen ist.

    Der rechtskräftig vollzogene Versorgungsausgleich mindert den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Alimentation nur dann in verfassungswidriger Weise, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichsverpflichteten dem Ausgleichsberechtigten nicht angemessen zugutekommt (vgl. BVerfGE 53, 257/302 f., 307 f.).

    60 Art. 103 Abs. 1 BV ist auf vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten und Versorgungsempfänger, die ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis haben, mit Rücksicht auf die Sonderregelung in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV nicht anwendbar (VerfGH vom 26.5.1970 = VerfGH 23, 120/126; VerfGH vom 27.04.1978 = VerfGH 31, 138/141; Meder, RdNr. 14 zu Art. 95; Wolff in Lindner/ Möstl/Wolff, RdNr. 55 zu Art. 95; vgl. auch BVerfGE 53, 257/307).

  • BVerfG, 09.11.1995 - 2 BvR 1762/92

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Diese Erwägungen ließen die den Ruhegehaltsempfängern eingeräumte Privilegierung als "jedenfalls vertretbar", aber nicht als verfassungsrechtlich geboten erscheinen (BVerfG vom 9.11.1995 = NVwZ 1996, 584/585).

    Auch in Fällen vorzeitiger Zurruhesetzung des Ausgleichsverpflichteten ist eine Koppelung der Versorgungskürzung an den tatsächlichen Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten verfassungsrechtlich nicht geboten (BVerfG NVwZ 1996, 584).

    58 Mit Blick auf die dem System des Versorgungsausgleichs zugrunde liegende, verfassungsrechtlich unbedenkliche Annahme, dass das während der Dauer der Ehe erworbene Versorgungsvermögen im Fall der Scheidung grundsätzlich beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht, ist auch eine einzelfallbezogene Härteregelung - etwa in Ergänzung des Art. 26 Abs. 5 BayBeamtVG - verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 584 f.).

  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Auch ein Unterlassen des Gesetzgebers kann zulässiger Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 = VerfGH 45, 143/146; VerfGH vom 30.11.1993 = VerfGH 46, 298/299; VerfGH vom 12.7.1995 = VerfGH 48, 55/57; VerfGH vom 18.11.1998 = VerfGH 51, 155/159; VerfGH vom 5.11.2003 = VerfGH 56, 141/142; VerfGH BayVBl 2009, 528; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172; VerfGH vom 21.6.2011 = BayVBl 2012, 301 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 17 zu Art. 98; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 25 zu Art. 98).

    Im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - ist der Gleichheitssatz nach gefestigter Rechtsmeinung generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselben Ebene - etwa von Land zu Land oder von Kommune zu Kommune (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 = VerfGH 46, 104/110; VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165/177; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172/174; Meder, RdNr. 8 zu Art. 118).

  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Der Antragsteller rügt Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 BV (Grundrecht auf Eigentum), Art. 118 Abs. 1 BV (Gleichheitssatz) und die in Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht, die ein grundrechtsähnliches Recht gewährleistet (VerfGH vom 27.4.1978 = VerfGH 31, 138/140 f.; VerfGH vom 20.9.2005 = VerfGH 58, 196/202).

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).

  • VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08

    Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Er rügt daher auch ein gesetzgeberisches Unterlassen (vgl. VerfGH vom 13.5.2009 = BayVBl 2009, 528).

    Auch ein Unterlassen des Gesetzgebers kann zulässiger Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise geltend gemacht wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsbestimmung der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 = VerfGH 45, 143/146; VerfGH vom 30.11.1993 = VerfGH 46, 298/299; VerfGH vom 12.7.1995 = VerfGH 48, 55/57; VerfGH vom 18.11.1998 = VerfGH 51, 155/159; VerfGH vom 5.11.2003 = VerfGH 56, 141/142; VerfGH BayVBl 2009, 528; VerfGH vom 14.2.2011 = BayVBl 2012, 172; VerfGH vom 21.6.2011 = BayVBl 2012, 301 f.; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl. 1992, RdNr. 17 zu Art. 98; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 25 zu Art. 98).

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 2 BvL 16/82

    Schulleiter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGH 58, 196/210 f.; BVerfG vom 3.7.1985 = BVerfGE 70, 251/267; BVerfG vom 27.9.2005 = BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.1985 = VerfGH 38, 1/6 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/105 f.; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/280).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2004 - 1-VII-03

    Erweiterung der Kampfhundeliste

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt insofern nur die Frage, ob der Gesetzgeber bei seiner Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84/97 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 17.05.2006 - 2-VII-05

    Einführung des achtjährigen Gymnasiums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 25.02.2013 - 17-VII-12
    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.2.1985 = VerfGH 38, 1/6 f.; VerfGH vom 4.6.2003 = VerfGH 56, 99/105 f.; VerfGH vom 17.5.2006 = VerfGH 59, 63/77; BVerfG vom 5.5.1987 = BVerfGE 75, 246/280).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvL 27/76

    Verfassungsmäßigkeit der beitragspflichtigen Krankenversicherung der Landwirte

  • VerfGH Bayern, 21.04.1993 - 2-VII-91

    Verbot des Ausbringens von A13-Stellen in kleinen Gemeinden

  • VerfGH Bayern, 14.07.1994 - 18-VII-92

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 07.02.1985 - 22-VII-83

    Behandlung von Eheleuten bei Abgabenerhebung nach wirtschaftlichem

  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • VerfGH Bayern, 21.06.2011 - 31-VII-10

    Altersgrenze für Beamte des Krankenpflegedienstes in Bezirkskrankenhäusern

  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
  • VerfGH Bayern, 05.11.2003 - 15-VII-02
  • VerfGH Bayern, 12.07.1995 - 7-VII-93
  • VerfGH Bayern, 30.11.1993 - 8-VII-92
  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang - und damit auch nach Beendigung des aktiven Dienstes - angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 BayVBl 2013, 532/533; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.; vom 11.12.2007 BayVBl 2008, 271).
  • VG Würzburg, 19.10.2016 - W 1 K 16.748

    Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung aufgrund des

    Der Wegfall des Pensionistenprivilegs ist darüber hinaus verfassungskonform (vgl. BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris).
  • VGH Bayern, 01.04.2015 - 3 BV 13.49

    Beamtenversorgung; Verfassungsgemäßheit des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

    Bei solchen Ansprüchen geht Art. 33 Abs. 5 GG als lex specialis Art. 14 GG/Art. 103 Abs. 1 BV vor (vgl. BVerfG, B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 - juris Rn. 83; BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 60).

    Bei einer unechten Rückwirkung ist das Vertrauen des einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung jedoch weit weniger geschützt als bei einer echten Rückwirkung; hier ist die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris Rn. 67).

  • VGH Bayern, 04.03.2015 - 3 ZB 13.2437

    Kürzung der Versorgungsbezüge; Versorgungsausgleich; Wegfall des

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Finanzen über die Kürzung der Versorgungsbezüge vom 23. April 2013 zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 25. Februar 2013 (Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532 - juris) abgewiesen.

    Insoweit kann auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, der hinsichtlich der angegriffenen Übergangsregelung einen gegen das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) verankerte Rückwirkungsverbot verneint hat (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 66f./69), weil der betroffene Beamte nicht in schutzwürdiger Weise auf das Fortbestehen der bisherigen Rechtslage habe vertrauen dürfen.

    Er hat hierzu ausgeführt, dass das Pensionistenprivileg nach der Reform des Versorgungsausgleichs strukturbedingt nicht beibehalten werden konnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - juris Rn. 55) und ein öffentliches Interesse an einer umgehenden Anpassung der Rechtslage bestand, dem mangels familiengerichtlicher Entscheidung keine schützenswerte konkrete Rechtsposition des Ruhestandsbeamten entgegen stehe.

  • VG München, 01.10.2013 - M 12 K 13.2472

    Pensionistenprivileg; Abschaffung; Alimentationsprinzip; Fürsorgepflicht

    Auch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25.02.2013, Vf. 17-VII-12, mit der festgestellt wurde, dass der Wegfall des Pensionistenprivilegs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, ändere daran nichts.

    Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 25.02.2013 unter dem Aktenzeichen Vf. 17-VII-12 im Rahmen einer Popularklage festgestellt, dass der Wegfall des Pensionistenprivilegs durch die Neuregelung des Art. 92 i.V.m. Art. 102 Abs. 2 BayBeamtVG keine verfassungsmäßigen Rechte verletzt.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollumfänglich auf die Entscheidung vom 25.02.2013, Vf. 17-VII-12 verwiesen.

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (VerfGHE 58, 196/210 f.; VerfGH vom 25.2.2013 FamRZ 2014, 38/39; BVerfG vom 3.7.1985 BVerfGE 70, 251/267; vom 27.9.2005 BVerfGE 114, 258/287 f.).
  • OLG München, 03.02.2015 - 31 Wx 12/14

    Handelsregistereintragung in Bayern: Unternehmensgesellschaft mit dem

    Nach gefestigter Rechtsprechung ist im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen - etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen - der Gleichheitssatz generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselbe Ebene (vgl. BVerfG NJW 2013, 2498, 2501 Tz. 62; BVerfGE 10, 354, 371; 93, 319, 351; BayVerfGH FamRZ 2014, 38, 39 m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 05.12.2017 - 2 K 844/17

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Verfügung den vom Kläger behaupteten Inhalt hat und ob die Verfügung einer hessischen Behörde auch ein bayerisches Finanzamt binden kann (vgl. dazu Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25.20.2013 Vf. 17-VII-12, VerfGHE 66, 6, BayVBl. 2013, 532, unter V.3.b).
  • VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 13.915

    Änderung der Professorenbesoldung - Amtsangemessenheit der Alimentation

    Demgegenüber liegt eine - bei entsprechender Abwägung grundsätzlich zulässige - unechte Rückwirkung vor, wenn die Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betreffende Rechtsposition nachträglich entwertet (vgl. etwa BVerfG, U. v. 8.2.1977 - 1 BvR 79/70 u. a. - BVerfGE 43, 242/286; BayVerfGH, E. v. 25.2.2013 - Vf. 17-VII-12 - BayVBl 2013, 532).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2015 - 17 A 1025/14

    Herabsetzung einer Berufsunfähigkeitsrente eines Versorgungswerks (hier:

    Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 25. Februar 2013 - Vf. 17-VII-12 â??, FamRZ 2014, 38 = juris Rdn. 66 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.09.2014 - 1 A 498/13

    Pensionistenprivileg bei Freistellungsphase der Altersteilzeit am Stichtag

  • VG Regensburg, 17.02.2016 - RO 1 K 15.1306

    Versorgungsansprüche der Ehegatten - Wittwengeld

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2013 - 5 LA 10/13

    Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen i.R.d.

  • VG Regensburg, 20.07.2016 - RO 1 K 15.1679

    Anrechnung einer Rente aus der land- und forstwirtschaftlichen Alterskasse auf

  • SG Nürnberg, 18.02.2021 - S 15 R 294/19

    Versorgungsausgleich, Rentenversicherung, Anrecht, Bescheid, Versorgung,

  • VG München, 17.04.2014 - M 5 E 14.1292

    Kein Anspruch auf Hinausschieben des Zeitpunktes des Eintritts in den Ruhestand;

  • VG München, 12.05.2023 - M 5 E 23.1206

    Einstweilige Anordnung, Erhöhung der Versorgungsbezüge, Ruhestandsversetzung

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