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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,1258
BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94 (https://dejure.org/1995,1258)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 (https://dejure.org/1995,1258)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 (https://dejure.org/1995,1258)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Jubiläumszuwendung - Beginn einer zu berücksichtigenden Dienstzeit als Jubiläumsdienstalter - Ehrung und finanzielle Zuwendung für eine langjährige treue Dienstleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 277
  • DVBl 1996, 513
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 26.04.1988 - 1 BvL 84/86

    Verfassungsmäßigkeit der Ratenzahlung bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94
    3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 82, 60 ; 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]); es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden (BVerfGE 9, 338 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57]; 71, 255 ; 78, 104 [BVerfG 23.03.1988 - 1 BvR 686/86]).

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerfGE 78, 104 [BVerfG 26.04.1988 - 1 BvL 84/86]).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94
    3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 74, 129 [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 82, 60 ; 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]); es darf nicht wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich behandelt werden (BVerfGE 9, 338 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57]; 71, 255 ; 78, 104 [BVerfG 23.03.1988 - 1 BvR 686/86]).

    Dabei ist es grundsätzlich Sache des Regelungsgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will (vgl. BVerfGE 9, 338 [BVerfG 16.06.1959 - 1 BvR 71/57]).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94
    Das Lohngleichheitsgebot des Art. 119 EGV verbietet allerdings nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, d.h. solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, also Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 - <Slg. 1986, 1607 = NJW 1986, 3020>; Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - <Slg. 1989, 2743 = NJW 1989, 3087>; Urteil vom 27. Juni 1990 - Rs C-33/89 - NZA 1990, 771 [EuGH 27.06.1990 - C 33/89]>; Urteil vom 7. Februar 1991 - Rs C-184/89 - <NVwZ 1991, 461>; Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - NZA 1992, 687 [EuGH 04.06.1992 - C 360/90]>).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09

    Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entfaltet der Grundsatz der Lohngleichheit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und verleiht dem Einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (vgl.: EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Az.: Rs 43/75 -, DVBl. 1976 487; siehe zudem [m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2).

    Art. 141 Abs. 1 EGV würde auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG entgegenstehendes innerstaatliches Recht überlagern und verdrängen (vgl.: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145; Beschluss vom 8. April 1987 - Az.: 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O. [m. w. N.]; Urteil vom 25. Mai 2005 - Az.: 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10).

    Das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EGV verbietet dabei - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, also solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, mithin Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl.: EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 -, NJW 1986, 3020; Urteil vom 7. Februar 1991 - Az.: Rs C-184/89 -, NVwZ 1991, 461; Urteil vom 4. Juni 1992 - Az.: Rs C-360/90 -, NZA 1992 687; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 [m. w. N.]).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt nämlich auch dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl.: EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.).

    Im Übrigen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Anknüpfung an den Beschäftigungsumfang im Beamtenverhältnis sowie die pauschalierenden Berücksichtigung des unterschiedlichen Beschäftigungsumfanges als Rechtfertigungsgrund anerkannt (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.).

    Da im Übrigen - wie bereits ausgeführt - sowohl die Feststellung, ob und inwieweit eine Diskriminierung rechtfertigende Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, als auch die Klärung anhand nationalen Rechts, ob ein Zahlbetrag als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren ist, Sache der nationalen Gerichte ist, ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV zu der Frage, ob § 18a LBesG gegen Art. 141 EGV verstößt, nicht geboten (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2).

  • VG Braunschweig, 18.08.2010 - 7 A 254/09

    Berechnung der Jubiläumsdienstzeit; Dienstjubiläum; Dienstjubiläumsverordnung;

    Hinzukommt, dass eine derartige Jubiläumszuwendung kein Entgelt im Sinne des Artikel 141 EGV darstellt, weil es bei der Jubiläumszuwendung nicht um eine Gegenleistung für geleistete Arbeit geht, sondern der Dienstherr die Treue und Aufopferung der für ihn tätig werdenden Beamten würdigen und ehren will (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.1994 - 4 S 2410/93 -, juris; offen gelassen dagegen vom BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277; Nds. OVG, Urteil vom 10.06.1998 - 2 L 7973 -, www.dbovg.niedersachsen.de; VG Hannover, aaO).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2004 - 1 A 2323/02

    Berechtigung für eine Schichtzulage; Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz

    EuGH, Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, Rn. 16 und 19; OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rn. 50; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.

    Ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C-1/95 -, a.a.O., Rn. 34, 35, und Urteil der Sechsten Kammer vom 11.9.2003 - C-77/02 - DVBl. 2003, 1514, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner hierzu BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O., und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.

    Ebenso auch BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O. (betreffend die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit), und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O. (betreffend die Begrenzung des Ruhegehalts ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter).

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 18.98

    Versorgungsbezüge, - bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Begrenzung

    Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat Regelungen, die wegen der Höhe der Versorgungsleistungen oder wegen des Anspruchs auf die sogenannte Jubiläumszuwendung an den Umfang des insgesamt geleisteten Dienstes anknüpfen, als vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Urteile vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 und vom 23. April 1998 BVerwG 2 C 2.98 ).

    Sache des nationalen Gerichts ist es festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für die betreffende Regelung gibt (vgl. Urteile des EUGH vom 13. Juli 1989 Rs 171/88 ; vom 2. Oktober 1997 RsC 1.95 ; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 ).

  • BVerwG, 17.07.2019 - 5 C 8.18

    Ausbildung; Ausbildungsförderung im Ausland; Ausbildungsstätte;

    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig ist, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - C-258/08 [ECLI:EU:C:2010:308], Ladbrokes - Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 1995 - 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2, vom 24. November 2010 - 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 16. Mai 2013 - 5 C 22.12 - BVerwGE 146, 294 Rn. 27 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95

    Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, ZBR 1996, 154, m.w.N.).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt aber dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; dabei ist die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts allein zuständigen nationalen Gerichts (vgl. EuGH, Urteil vom 4.6.1992, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 26.10.1995, a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.5.1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.05.2013 - 5 C 22.12

    Praktikum im Ausland; Auslandspraktikum; Durchführung eines Praktikums im

    Die davon zu unterscheidende Frage, ob die nationale Vorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG und ihre Anwendungspraxis tatsächlich den Zielen, die sie rechtfertigen könnten, entspricht und ob die damit verbundene Beschränkung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht im Hinblick auf diese Ziele unverhältnismäßig sind, ist vom nationalen Gericht zu beantworten (stRspr des EuGH, vgl. z.B. Urteil vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - Slg. 2010, I-4757 Rn. 22 m.w.N.; s.a. BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - BVerwG 8 C 15.09 - NWVBl 2011, 307 und vom 26. Oktober 1995 - BVerwG 2 C 18.94 - Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 = DVBl 1996, 513).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 6 A 4424/01

    Höheres Entgelt für Überstunden teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte

    EuGH, Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, 160 Rdnr. 16 und 19 des Urteils; Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rdnr. 50; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 767-768.
  • VG Frankfurt/Main, 02.02.1998 - 9 E 991/97

    Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes; Versorgungsabschlag bei

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  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

    Der EuGH und ihm folgend das BAG nehmen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schon dann an, wenn eine erheblich geringere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts betroffen ist, es sei denn, die hierfür maßgebliche Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 13.05.1986, a. a. O.; Urt. v. 13.07.1989, Rs. 171/88, NJW 1989, 3087, 3088 Tz. 15 - "Rinner-Kühn"; Urt. v. 27.06.1990, Rs. C-33/89, NZA 1990, 771, 772 Tz. 15 f.; Urt. v. 04.06.1992, Rs. C-360/90, NZA 1992, 687, 688, Tz. 18, 21; Urt. v. 02.10.1997, a. a. O.; BAG, Urt. v. 20.11.1990, NZA 1991, 635, s. a.: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, ZBR 1996, 154 (155)).
  • OVG Niedersachsen, 10.06.1998 - 2 L 7973/95

    Berechnung der Dienstzeit; Dienstjubiläum; Hauptberufliche Tätigkeit

  • VG Karlsruhe, 13.12.2006 - 10 K 2246/04

    Deputatsermäßigung auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer

  • OVG Niedersachsen, 11.09.1998 - 2 L 2640/98

    Beamtenrecht; Zuschuß; Freiwillige Weiterversicherung ; Behinderter;

  • VG Freiburg, 07.05.2002 - 7 K 323/02

    Gewährung einer Jubiläumsgabe

  • VG Sigmaringen, 21.12.2017 - 2 K 295/16

    Einbeziehung ehrenamtlicher Beschäftigung in die Festsetzung der

  • VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03

    Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei

  • VG Arnsberg, 13.05.2011 - 13 K 515/10
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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2827
BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95 (https://dejure.org/1995,2827)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 2 WD 19.95 (https://dejure.org/1995,2827)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1995 - 2 WD 19.95 (https://dejure.org/1995,2827)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Dienstpflichtverletzung eines Soldaten - Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Kürzung ruhegehaltsfähiger Dienstbezüge

  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 103, 273
  • NVwZ-RR 1996, 277
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.).

    Soweit besondere Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der frühere Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.

  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.04.1983 - 2 WD 3.83

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen einer Unterschlagung von

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Fall grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 10.11.1998 - 2 WD 4.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästingung untergebener Soldatinnen als

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Milderungsgründe in der Tat wären nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 12.11.1998 - 2 WD 12.98

    Recht der Soldaten - Sexuelle Belästigungen ziviler Mitarbeiterinnen als

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 23.02.1999 - 2 WD 15.98

    Strafanzeige gegen einen Soldaten wegen des Verdachts der sexuellen Nötigung und

    Solche sind nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen sexistischer Äußerungen gegenüber einer

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [344]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheit wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 11.06.1997 - 2 WD 45.96

    Recht der Soldaten - Disziplinarmaßnahmen bei Unterschlagung eines anvertrauten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist auch in einem solchen Falle grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]>, vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.] = NZWehrr 1994, 254> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - <NZWehrr 1996, 163 = BVerwG DokBer B 1996, 77>).
  • BVerwG, 05.07.2000 - 2 WD 8.00

    Disziplinarverfahrengegen Soldaten wegen sexueller Belästigung von zivilen

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 22.04.1997 - 2 WD 46.96

    Verstoß eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen seine Zurückhaltungspflicht,

    Solche Gründe wären nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wären ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
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