Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 24.10.1995

Rechtsprechung
   BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1996, 277
  • DVBl 1996, 513



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Wird zitiert von ... (12)  

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09  

    Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) entfaltet der Grundsatz der Lohngleichheit unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten und verleiht dem Einzelnen Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben (vgl.: EuGH, Urteil vom 8. April 1976 - Az.: Rs 43/75 -, DVBl. 1976 487; siehe zudem [m. w. N.]: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2).

    Art. 141 Abs. 1 EGV würde auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 GG entgegenstehendes innerstaatliches Recht überlagern und verdrängen (vgl.: BVerfG, Urteil vom 9. Juni 1971 - Az.: 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145; Beschluss vom 8. April 1987 - Az.: 2 BvR 687/85 -, BVerfGE 75, 223; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O. [m. w. N.]; Urteil vom 25. Mai 2005 - Az.: 2 C 6.04 -, Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10).

    Das Entgeltgleichheitsgebot des Art. 141 EGV verbietet dabei - wie die Klägerin zutreffend geltend macht - nicht nur unmittelbare Diskriminierungen, also solche, die sich unmittelbar aus Regelungen ergeben, die ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzieren, sondern es erstreckt sich auch auf mittelbare Diskriminierungen, mithin Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht und der Geschlechtsrolle beruhen, (prozentual) erheblich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen (vgl.: EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986 - Rs 170/84 -, NJW 1986, 3020; Urteil vom 7. Februar 1991 - Az.: Rs C-184/89 -, NVwZ 1991, 461; Urteil vom 4. Juni 1992 - Az.: Rs C-360/90 -, NZA 1992 687; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2 [m. w. N.]).

    Eine mittelbare Diskriminierung liegt nämlich auch dann nicht vor, wenn die betreffende Regelung durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, ist Sache des nationalen Gerichtes (vgl.: EuGH, Urteil vom 4. Juni 1992, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.).

    Im Übrigen ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Anknüpfung an den Beschäftigungsumfang im Beamtenverhältnis sowie die pauschalierenden Berücksichtigung des unterschiedlichen Beschäftigungsumfanges als Rechtfertigungsgrund anerkannt (siehe: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995, a. a. O.).

    Da im Übrigen - wie bereits ausgeführt - sowohl die Feststellung, ob und inwieweit eine Diskriminierung rechtfertigende Gründe für die betreffende Regelung vorliegen, als auch die Klärung anhand nationalen Rechts, ob ein Zahlbetrag als Vergütung für im Jahr der Gewährung der Zahlung geleistete Arbeit zu qualifizieren ist, Sache der nationalen Gerichte ist, ist eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV zu der Frage, ob § 18a LBesG gegen Art. 141 EGV verstößt, nicht geboten (vgl. insoweit auch: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 - Az.: 2 C 18.94 -, Buchholz 232 § 80b BBG Nr. 2).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.10.2004 - 1 A 2323/02  

    BBesG § 6 Abs. 1; EZulV § 20 Abs. 2 a; GG Art. 3 Abs. 1;

    EuGH, Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, Rn. 16 und 19; OVG NRW, Urteil vom 30.6.2003 - 6 A 4424/01 -, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rn. 50; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.

    Ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. etwa Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C-1/95 -, a.a.O., Rn. 34, 35, und Urteil der Sechsten Kammer vom 11.9.2003 - C-77/02 - DVBl. 2003, 1514, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen; ferner hierzu BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O., und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O.

    Ebenso auch BVerwG, Urteile vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, a.a.O. (betreffend die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit), und vom 11.3.1999 - 2 C 18.98 -, a.a.O. (betreffend die Begrenzung des Ruhegehalts ehemals teilzeitbeschäftigter Beamter).

  • BVerwG, 11.03.1999 - 2 C 18.98  

    Versorgungsbezüge, - bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand, Begrenzung

    Bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Senat Regelungen, die wegen der Höhe der Versorgungsleistungen oder wegen des Anspruchs auf die sogenannte Jubiläumszuwendung an den Umfang des insgesamt geleisteten Dienstes anknüpfen, als vereinbar mit Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG angesehen (Urteile vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 und vom 23. April 1998 BVerwG 2 C 2.98 ).

    Sache des nationalen Gerichts ist es festzustellen, ob und inwieweit es solche Gründe für die betreffende Regelung gibt (vgl. Urteile des EUGH vom 13. Juli 1989 Rs 171/88 ; vom 2. Oktober 1997 RsC 1.95 ; BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1995 BVerwG 2 C 18.94 ).

mehr
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2003 - 6 A 4424/01  

    Höheres Entgelt für Überstunden teilzeitbeschäftigter beamteter Lehrkräfte

    EuGH, Urteil vom 2.10.1997 - Rs. C - 1/95 -, ZBR 1998, 159, 160 Rdnr. 16 und 19 des Urteils; Nds. OVG, Urteil vom 10.6.1998 - 2 L 7937/95 -, NVwZ-RR 1999, 654-656; Langenfeld, a.a.O., Rdnr. 50; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, NVwZ-RR 1996, 277-279; Urteil vom 11.3.1999 - 2 C 18/98 -, NVwZ-RR 1999, 767-768.
  • OVG Niedersachsen, 10.06.1998 - 2 L 7973/95  

    Berechnung der Jubiläumsdienstzeit; Diskriminierungsverbot;

    Auch wenn man von der naheliegenden Annahme ausgeht, daß die Fragen einer Berücksichtigung und Bewertung von TeiIzeitbeschäftigungen - hier als Jubiläumsdienstzeit - überwiegend Frauen betreffen, ist die hier gewählte pauschalierende Berücksichtigung des unterschiedlichen Umfanges der Dienstleistung nicht zu beanstanden." (BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 2 C 18.94 -, DÖD 1996, 134 = Buchholz 232, § 80 b BBG Nr. 2).
  • OVG Niedersachsen, 11.09.1998 - 2 L 2640/98  

    Beihilfeleistungen bei behinderten Beamten

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1995 - 2 C 18/94, ZBR 1996, 154 m.w.N. zur Rechtsprechung).
  • VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00  

    BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.

    Der EuGH und ihm folgend das BAG nehmen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schon dann an, wenn eine erheblich geringere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts betroffen ist, es sei denn, die hierfür maßgebliche Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 13.05.1986, a. a. O.; Urt. v. 13.07.1989, Rs. 171/88, NJW 1989, 3087, 3088 Tz. 15 - "Rinner-Kühn"; Urt. v. 27.06.1990, Rs. C-33/89, NZA 1990, 771, 772 Tz. 15 f.; Urt. v. 04.06.1992, Rs. C-360/90, NZA 1992, 687, 688, Tz. 18, 21; Urt. v. 02.10.1997, a. a. O.; BAG, Urt. v. 20.11.1990, NZA 1991, 635, s. a.: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, ZBR 1996, 154 (155)).
  • VG Karlsruhe, 13.12.2006 - 10 K 2246/04  

    Deputatsermäßigung auch für teilzeitbeschäftigte Lehrer

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, B. v. 26.04.1988 - BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104, 121; BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 -2 C 1 8 / 8 4 (richtig: 2 C 18.94) -, ZBR 1996, 154; VGH Bad.-Württ. NK-Beschl. v. 19.12.1996, a.a.O.).
  • VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03  

    Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei

    Der EuGH und ihm folgend das BAG nehmen eine Benachteiligung wegen des Geschlechts schon dann an, wenn eine erheblich geringere Zahl von Angehörigen eines bestimmten Geschlechts betroffen ist, es sei denn, die hierfür maßgebliche Regelung ist durch objektive Gründe gerechtfertigt, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben; die Feststellung, ob und inwieweit solche Gründe für die betreffenden Regelungen vorliegen, ist Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urt. v. 13.05.1986, a. a. O.; Urt. v. 13.07.1989, Rs. 171/88, NJW 1989, 3087, 3088 Tz. 15 - "Rinner-Kühn"; Urt. v. 27.06.1990, Rs. C-33/89, NZA 1990, 771, 772 Tz. 15 f.; Urt. v. 04.06.1992, Rs. C-360/90, NZA 1992, 687, 688, Tz. 18, 21; Urt. v. 02.10.1997, a. a. O.; BAG, Urt. v. 20.11.1990, NZA 1991, 635, s. a.: BVerwG, Urt. v. 26.10.1995, ZBR 1996, 154 (155)).
  • VG Freiburg, 07.05.2002 - 7 K 323/02  

    Gewährung einer Jubiläumsgabe

    Diese Gestaltungsfreiheit des Regelungsgebers geht im Bereich der darreichenden Verwaltung weiter als bei der gesetzlichen Regelung staatlicher Eingriffe (BVerwG, Urt. v. 26.10.1995 - 2 C 18/94 -, DVBl. 1996, 513, m.w.N.).
  • VG Hannover, 27.11.2007 - 2 A 4413/06  

    Berechnung der Jubiläumsdienstzeit; Jbiläumsdienstzeit; Diskriminierung,

  • VG Braunschweig, 18.08.2010 - 7 A 254/09  

    Berechnung der Jubiläumsdienstzeit

Rechtsprechung
   BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Jurion
  • rechtsportal.de

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Zugriff auf Eigentum oder Vermögen des Dienstherrn

Verfahrensgang

  • TDG Süd, 09.03.1995 - S 10 VL 1/95
  • BVerwG, 24.10.1995 - 2 WD 19.95

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 103, 273
  • NVwZ-RR 1996, 277



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Wird zitiert von ... (6)  

  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95  

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen

    Milderungsgründe in der Tat wären nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - (BVerwGE 86, 341 (f.)) und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - (DokBer B 1996, 77) m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten wäre hier ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anzusehen, die es als unbedachte, im Grund persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96  

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - (BVerwGE 86, 341 (f.)) und vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 19.95 - (DokBer 1996, 77) m.w.N.) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.
  • BVerwG, 15.02.2000 - 2 WD 30.99  
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