Rechtsprechung
   BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers oder seiner Vertreter - Abwägung zwischen der Pflicht zur Rücksichtnahme und dem Grundrecht der Meinungsfreiheit - Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung - Absehen von einer Abmahnung nur bei nicht zu erwartender Verhaltensänderung oder einer für Arbeitnehmer erkennbaren besonders schweren Pflichverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung; beleidigende Äußerungen in einem Flugblatt und Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Verhaltensbedingte Kündigung

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2006, 2348 (Ls.)
  • DB 2006, 1567
  • NZA 2006, 917



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Wird zitiert von ... (94)  

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06  

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der der Tatrichter einen Beurteilungsspielraum hat, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats, beispielsweise 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 63).

  • LAG Baden-Württemberg, 10.02.2010 - 2 Sa 59/09  

    Kündigung und Auflösungsantrag wegen kritischer Äußerungen über den Arbeitgeber -

    Mit Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.01.2006 (2 AZR 21/05) wurde wie in den Vorinstanzen die Kündigung für unwirksam erklärt und der Auflösungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.

    Die Vertragspartner sind zur Rücksichtnahme und zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszwecks verpflichtet (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - AP Nr. 53 zu § 1 KSchG 1969 verhaltensbedingte Kündigung).

    Das BAG stellt deshalb in den zitierten Urteilen zu Recht den Rechtsatz auf, dass eine Äußerung nicht die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen kann, wenn sie vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt ist (zuletzt BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 52).

    Als Auflösungsgrund geeignet sind etwa Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen (ständige Rechtsprechung des BAG, z.B. Urteil 12.01.2006 a.a.O., juris Rnrn. 61 ff.).

    2.1 Die vom Kläger im Internetbeitrag vom 30.11.2007 vertretene Ansicht, dass die Begriffe "Ausbeutung" und "Jagd auf Kranke" keine persönliche Beleidigung darstellen, ist ihrerseits keine Beleidigung von Repräsentanten der Beklagten (vgl. BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 71).

    Es sind vielfältige Erklärungen und Umstände denkbar, warum ein Name mit einem bestimmten Artikel in Verbindung gebracht werden kann (BAG 12.01.2006 a.a.O. Rn. 42).

    Insoweit hat der Kläger nur seine berechtigten Interessen wahrgenommen (BAG Urteil 12.01.2006, aaO., Rn 72).

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06  

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Landesarbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachengericht ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. des Senats zB 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).
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